{"status":"available","doknr":"OLD311651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4594.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-22","aktenzeichen":"16 A 4594/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers, für die Zeit ab Oktober 1995 von \nder Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG freigestellt \nzu werden, wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom \n11. Dezember 1995 abgelehnt, weil das anrechenbare Einkommen \nin Höhe von 3.243,93 DM den maßgeblichen Freibetrag von \n2.315,-- DM um mehr als die Monatsrate übersteige. Hiergegen \nlegte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, der \nFreibetrag für seine Ehefrau sei nicht berücksichtigt worden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1996 wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen, weil auch unter Berücksichtigung \ndes Freibetrages für die Ehefrau das anrechenbare Einkommen in \nHöhe von 3.673,81 DM die Freibetragsgrenze von 2.930,-- DM \ndeutlich übersteige, da nur eine Vorsorgepauschale in Höhe von \n12 v.H. (anstelle von 20,8 v.H.) zu berücksichtigen sei.\n\n3\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger sein Freistellungsbegehren \nweiterverfolgt und sich gegen die zu niedrige \nVorsorgepauschale gewandt.\n\n4\n\nEr hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 11. Dezember 1995 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 16. Januar \n1996 zu verpflichten, ihn für die Zeit \nvon Oktober 1995 bis September 1996 von \nder Rückzahlungsverpflichtung \nfreizustellen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat nunmehr ein anrechenbares Einkommen von 2.962,75 DM \nund eine Freistellungsgrenze von 2.730,-- DM (bzw. \n2.530,-- DM ab 1. Januar 1996) errechnet, indem sie einerseits \nvon einem Bruttolohn von 5.521,84 DM statt bisher von 5.052,-- \nDM und andererseits von einer Vorsorgepauschale in Höhe von 33 \nv.H. ausgegangen ist.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n10\n\nIm Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein \nFreistellungsbegehren in vollem Umfang weiter. Ausgehend von \neinem anrechenbaren Einkommen von 2.962,75 DM begehrt er einen \nFreibetrag von 2.930,-- DM. Er wehrt sich nämlich dagegen, daß \ndas Kindergeld als Einkommen des Bezugsberechtigten angesehen \nwird; denn dieses diene nicht der Entlastung, sondern der \nBesserstellung der Familie. Eine Anrechnung des Kindergeldes \nals Einkommen im Sinne des § 18 a BAföG verstoße gegen Art. 6 \ndes Grundgesetzes.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und entsprechend dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Freistellung, weil sein \nanrechenbares Einkommen die Freistellungsgrenze um mehr als \n200,-- DM übersteigt.\n\n16\n\nDas anrechenbare Einkommen beträgt jedenfalls 2.988,49 DM. \nDieser Betrag errechnet sich aus Bezügen in Höhe von \n5.521,84 DM, die maximal zu mindern sind um die Werbungskosten \nin Höhe von 167,-- DM, die vermögenswirksamen Leistungen in \nHöhe von 78,-- DM, die Vorsorgepauschale in Höhe von 1.741,36 \nDM (33 v.H. von 5.276,84 DM), die Lohnsteuer in Höhe von \n508,83 DM und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 38,16 \nDM.\n\n17\n\nDie Freistellungsgrenze beträgt demgegenüber nur 2.730,-- \nDM und ab 1. Januar 1996 sogar nur 2.530,-- DM. Soweit die \nEhefrau des Klägers Kindergeld bezieht, verringert sich ihr \nFreibetrag dementsprechend. Der Senat hat mit Urteil vom \n29. September 1994 - 16 A 1690/93 - entschieden, daß das vom \nDarlehensnehmer bezogene Kindergeld sein Einkommen im Sinne \ndes § 18 a Abs. 1 Satz 1 BAföG ist und insofern \nausgeführt:\n\n18\n\n\"Das Einkommen der Klägerin im Sinne \ndes § 18 a Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 \nBAföG ... ist im angefochtenen \nWiderspruchsbescheid zutreffend \nermittelt, wobei das Kindergeld richtig \nals Einkommen der Klägerin und - anders \nals im angefochtenen Erstbescheid - \nnicht als die Freibeträge für die \nKinder minderndes Einkommen gemäß § 18 \na Abs. 1 Satz 3 BAföG behandelt wird. \nDenn nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG stellt das Kindergeld Einkommen \ndes Einkommensbeziehers dar. Eine \nAusnahme macht das Gesetz lediglich für \nden Fall, daß der Einkommensbezieher \n\"Auszubildender\" ist, während der \nDarlehensnehmer nicht aufgeführt ist, \nso daß die Ausnahmeregelung nicht den \nDarlehensnehmer erfaßt (so auch \nRamsauer/Stallbaum, aaO, § 21 Rn. 25; \nvgl. ferner Senatsbeschluß vom 13. \nNovember 1989 - 16 A 1840/89 -; a.A. \nwohl Sandvoß, aaO, § 18 a, Rn. 3.1). \nWährend sich also im Falle des Bezuges \nvon Kindergeld das Einkommen des \nDarlehensnehmers erhöht, vermindert \nsich bei der Bewilligung von \nAusbildungsförderung der dem \nAuszubildenden für das Kind gemäß § 23 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eingeräumte \nFreibetrag nach § 23 Abs. 2 BAföG \n(Senatsurteil vom 5. Februar 1992 - 16 \nA 1386/89 -; Blanke, aaO, § 23 Rn. 30; \nRamsauer/Stallbaum, aaO, § 23 Rn. \n20).\"\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom \n27. September 1995 - 11 C 33.94 -, FamRZ 1996, 318 = NJW 1996, \n945 = Buchholz 436.36 § 18 a BAföG Nr. 4, mit dem es die \nRevision gegen das zitierte Urteil des Senats zurückgewiesen \nhat, diese Ausführungen zum Kindergeld nicht in Frage \ngestellt. \n\n20\n\nBezieht der Ehegatte des Darlehensnehmers das Kindergeld, \nso gilt dieses erst recht nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG \nals Einkommen des Einkommensbeziehers, d.h. des Ehegatten des \nDarlehnsnehmers, das dessen Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 BAföG mindert.\n\n21\n\nDiese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 des \nGrundgesetzes. Die vom Kläger genannten Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 163 und 23, 258) und \ndes Bundessozialgerichts (FamRZ 1983, 1113, und 1987, 274) \nbetreffen deutlich andere Sachverhaltsgestaltungen. Auch \nsoweit das Bundessozialgericht in der zuletzt genannten \nEntscheidung vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - (FamRZ 1987, \n274) entschieden hat, daß das staatliche Kindergeld nicht als \nEinkommen des Bezugsberechtigten von Arbeitslosengeld \nanzusehen sei, kann der Kläger hieraus zu seinen Gunsten \nnichts herleiten. Zwar betont das Bundessozialgericht, daß \nmaßgebender Gesichtspunkt für die Kindergeldregelung nicht die \nEntlastung des Unterhaltspflichtigen, sondern die Begünstigung \nder Familie sei, in der das Kind dauernd lebe. Das \nBundessozialgericht erkennt aber durchaus an, daß Kindergeld, \nwenn es nicht als Einkommen des Unterhaltspflichtigen \nanzusehen ist, stattdessen beim Bedarf des Kindes anzurechnen \nsei. Von daher gesehen beständen keine verfassungsrechtlichen \nBedenken, wenn bei der BAföG-Rückzahlung das Kindergeld als \nEinkommen des Kindes anzusehen wäre und dann gemäß § 18 a Abs. \n1 Satz 3 BAföG der für das Kind vorgesehene Betrag gemäß § 18 \na Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG um das Kindergeld sich mindern \nwürde. Auch dann würde die Freibetragsgrenze des Klägers sich \nlediglich auf 2.730,-- DM bzw. 2.530,-- DM belaufen. Gegenüber \ndieser verfassungsrechtlich unbedenklichen alternativen \nRegelung ist die vom Gesetzgeber in § 18 a Abs. 1 Satz 3 iVm § \n21 BAföG gewählte Regelung viel familiengünstiger. Da ein Kind \nim Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG, für das \nKindergeld geleistet wird, in aller Regel kein Einkommen \nerzielt, würde das Kindergeld bei der aufgezeigten \nalternativen Regelung die Freibetragsgrenze des \nDarlehensnehmers in aller Regel mindern. Da man aber nicht \ndavon ausgehen kann, daß ein Ehegatte im Sinne des § 18 a Abs. \n1 Satz 2 Nr. 1 BAföG, der Kindergeld erhält, in aller Regel \nkein (sonstiges) Einkommen erzielt, vielmehr durchaus davon \nauszugehen ist, daß in vielen Fällen der Ehegatte des \nDarlehensnehmers ein Einkommen auch in einer solchen Höhe \nerzielt, das den Erhöhungsbetrag des § 18 a Abs. 1 Satz 2 Nr. \n1 BAföG übersteigt, wirkt sich in all diesen Fällen die \nBerücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Ehegatten \ndes Darlehensnehmers auf die Freibetragsgrenze des § 18 a Abs. \n1 BAföG überhaupt nicht aus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4594-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-22/16-a-4594-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311651","retrieved":"2026-07-09 03:42:17.680551+00:00"}}