{"status":"available","doknr":"OLD311667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0120.10A623.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-20","aktenzeichen":"10 A 623/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-------\ngasse 17 in E. . Das Grundstück ist mit einem \nviergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die \nBeigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks L.-------gasse \n6, das dem Grundstück der Klägerin auf der anderen Seite der \nL1.-------gasse gegenüberliegt.\n\n4\n\nAufgrund einer Baugenehmigung des Beklagten vom 26. August \n1983 mit Nachtragsbaugenehmigung vom 4. April 1984 errichtete \ndie Beigeladene auf ihrem Grundstück ein fünfgeschossiges \nKaufhaus mit zurückgesetztem sechsten Technikgeschoß. Zur L1.-\n------gasse hin ist das Kaufhaus unmittelbar an der \nStraßenbegrenzungslinie errichtet und hat hier eine Wandhöhe \nvon etwa 22 m. Die L1.-------gasse ist etwa 10 m breit.\n\n5\n\nBei Erteilung der Baugenehmigung bestand für diesen Bereich \nder Bebauungsplan Nr. 843 - Altstadt - der Stadt E. . \nAuf einen Normenkontrollantrag der Klägerin erklärte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen \nBebauungsplan für nichtig (Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 10a NE 53/84 -). Auf eine Klage der Klägerin hob der Senat \ndie Baugenehmigung nebst Nachtragsbaugenehmigung für den \nNeubau des Kaufhauses auf (Urteil vom 19. September 1988 \n- 10 A 2547/86 -): Die Baugenehmigung verstoße gegen § 8 BauO \nNW 1970 i.V.m. den Vorschriften der Abstandflächenverordnung. \nDie Baugenehmigung stehe nicht in Einklang mit § 6 BauO NW \n1984 die danach erforderliche Abstandfläche sei nicht \neingehalten.\n\n6\n\nDie Klägerin forderte daraufhin den Beklagten auf, der \nBeigeladenen aufzugeben, durch Rückversetzung der an die L1.--\n-----gasse grenzenden Außenwand des Kaufhauses oder durch \nVerringerung seiner Höhe einen Zustand herzustellen, der den \nbauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften entspreche. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom \n24. Januar 1989 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der \nRegierungspräsident Düsseldorf durch Bescheid vom 27. Dezember \n1989 zurück. \n\n8\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 24. Januar 1989 und des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsident Düsseldorf vom \n27. Dezember 1989 zu verpflichten, \ngegenüber der Beigeladenen Maßnahmen \nanzuordnen, durch die das Geschäftshaus \nauf dem Grundstück Gemarkung E. \n, Flur 327, Flurstücke 65 und 70 in \nE. eine Abstandfläche von 0,5 H \nbis zur Mitte der L1.-------gasse (§ 6 \nAbs. 2 und 5 BauO NW) einhält.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag I. Instanz \nzu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n20\n\nWährend des Verfahrens erster Instanz ist der Bebauungsplan \nNr. 843 I der Stadt E. in Kraft getreten. Er erfaßt \nsowohl das Grundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück \nder Klägerin. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet \nKerngebiet fest. Für die Überbauung sowohl des Grundstücks der \nKlägerin als auch des Grundstücks der Beigeladenen setzt der \nBebauungsplan Baulinien fest, die mit der \nStraßenbegrenzungslinie übereinstimmen. Der Bebauungsplan \nsetzt durchgängig geschlossene Bauweise, eine Grundflächenzahl \nvon 1,0 und für den hier interessierenden Bereich eine \nGeschoßflächenzahl von 6,0 und eine Gebäudehöhe von 51,10 m \nüber NN zwingend fest. Die zwingend festgesetzten Gebäudehöhen \nkönnen aufgrund einer textlichen Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 \nBauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO um bis zu 3,50 m \nunterschritten werden. Textlich näher geregelt ist ferner eine \nAusnahme für ein zusätzliches Technikgeschoß zur Unterbringung \ntechnischer Anlagen, z.B. Aufzugseinrichtungen oder Be- und \nEntlüftungsanlagen. Einen Normenkontrollantrag der Klägerin \ngegen diesen Bebauungsplan lehnte das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen durch noch nicht \nrechtskräftiges Urteil vom 19. November 1996 \n- 10a D 161/93.NE - ab.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 10 A 2547/86, der Verfahrensakte \n10a D 161/93.NE, der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 843 I \n- Altstadt - der Stadt E. sowie der \nAufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan (überreicht im \nVerfahren 10a D 161/93.NE) ferner auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge, die der Beklagte in diesem Verfahren und \ndem Normenkontrollverfahren 10a D 161/93.NE vorgelegt hat. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO gehört worden.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte \ngegen die Beigeladene die begehrten bauaufsichtlichen \nMaßnahmen anordnet. Die Voraussetzungen für ein solches \nEinschreiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 liegen \nnicht vor. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um u.a. bei der \nErrichtung baulicher Anlagen die hierfür einschlägigen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzusetzen. \n\n26\n\nDer von der Klägerin begehrte Teilabriß des Kaufhauses \nsetzt dabei voraus, daß dieses Gebäude formell und materiell \nillegal ist. Dies ist indes nicht der Fall.\n\n27\n\nDas Kaufhaus ist zwar insgesamt formell illegal. Es ist \nohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. Diese hat der \nSenat vielmehr durch Urteil vom 19. September 1988 \n- 10 A 2547/86 - aufgehoben.\n\n28\n\nDas Kaufhaus ist jedoch materiell legal, soweit es hier \ndarauf ankommt. Die Klägerin verlangt nach ihrem in diesem \nVerfahren gestellten Antrag von dem Beklagten ein \nbauaufsichtliches Einschreiten nur insoweit, als das streitige \nKaufhaus die Abstandfläche nach § 6 BauO NW zu ihrem \nGrundstück nicht einhält. Deshalb kommt es auch nur darauf an, \nob das Gebäude in dieser Hinsicht materiell legal ist oder \nnicht. \n\n29\n\nDas Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt \nmit seiner zur L1.-------gasse gelegenen Außenwand nicht \ngegen § 6 BauO NW 1995. \n\n30\n\nDie vor dieser Außenwand einzuhaltende Abstandfläche muß \nallerdings grundsätzlich eine Tiefe von mindestens 11 m haben. \nDies ergibt sich aus der Wandhöhe von etwa 22 m und der \nnotwendigen Tiefe der Abstandfläche von 0,5 H (§ 6 Abs. 4 \nSätze 1 und 2, Satz 5, § 6 Abs. 5 Satz 1 zweiter Spielgestrich \nBauO NW 1995). Diese Abstandfläche müßte ferner auf dem \nGrundstück selbst liegen oder auf öffentlichen \nVerkehrsflächen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Auf dem \neigenen Grundstück liegt die Abstandfläche nicht, weil das \nGebäude mit seiner Außenwand auf der Straßenbegrenzungslinie \nerrichtet ist; die regelmäßig einzuhaltende Abstandfläche \nliegt ferner jenseits der Mitte der L1.-------gasse , die nur \netwa 10 m breit ist.\n\n31\n\nDas Gebäude der Beigeladenen braucht jedoch mit seiner \nAußenwand an der L1.-------gasse nur eine geringere Tiefe der \nAbstandfläche einhalten. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 16 BauO \nNW 1995. Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen eines \nBebauungsplans geringere Tiefen der Abstandflächen, so gelten \nnach § 6 Abs. 16 BauO NW 1995 diese Tiefen. Der hier \neinschlägige Bebauungsplan Nr. 843 I - Altstadt - der Stadt \nE. enthält zwingende Festsetzungen, durch die sich \neine geringere Tiefe der Abstandfläche ergibt. Der \nBebauungsplan setzt zum einen eine Baulinie fest, die mit der \nStraßenbegrenzungslinie übereinstimmt. Danach ist die \nAußenwand des Gebäudes zwingend (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) an \nder Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Der Bebauungsplan \nsetzt ferner gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 BauNVO die \nHöhe der baulichen Anlagen mit 51,10 m über NN fest. Dies \nentspricht der tatsächlichen Höhe der Außenwand des streitigen \nGebäudes. Dieses Gebäude entspricht deshalb mit seinen, die \nTiefe der Abstandflächen bestimmenden Merkmalen (Höhe der \nAußenwand und deren Standort auf dem Grundstück) zwingenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Für dieses Gebäude gilt \ndeshalb die sich daraus ergebende geringere Tiefe der \nAbstandfläche.\n\n32\n\nDer hierfür einschlägige Bebauungsplan Nr. 843 I \n- Altstadt - der Stadt E. ist wirksam. Dies ergibt \nsich aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -. \nDer Senat hat die dafür angeführten Gründe nachgeprüft und \nmacht sie sich zu eigen. Wegen der Einzelheiten wird deshalb \nauf das angeführte Urteil verwiesen, das den Beteiligten \nbekannt ist. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnicht vorliegen (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 \nAbs. 2 VwGO).\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-20/10-a-623-93","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-20/10-a-623-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311667","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.077234+00:00"}}