{"status":"available","doknr":"OLD311680","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0117.9B37.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"9 B 37/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für den Beschwerderechtszug auf 3.037,86 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Beschwerde des Antragstellers zu 3. \n\n3\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des \nAntragstellers zu 3., \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die beiden \nHeranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1996 \nbetreffend Abfallentsorgungsgebühren \nfür das Grundstück H. straße 371 für \ndas Jahr 1993 in Höhe von 2.441,04 DM \nsowie für die Jahre 1994 bis 1996 in \nHöhe von 9.710,40 DM anzuordnen, \n\n5\n\nals unbegründet abgelehnt. Denn weder bestehen ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide (a) \nnoch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Vollziehung \nfür den Antragsteller zu 3. eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte (b). \n\n6\n\nZu a)\n\n7\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn \naufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach \nerforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln \ndes Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster \nLinie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten \nEinwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden.\n\n8\n\nAusgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt, daß der Antragsteller zu 3. als Wohnungseigentümer \nMiteigentümer (zu Bruchteilen) des ganzen Grundstücks \nH. straße 371 ist, dieses Grundstück an die städtische \nAbfallentsorgung entsprechend der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt B. G. bach vom \n10. November 1992 angeschlossen ist und deshalb der \nAntragsteller zu 3. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über \ndie Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgung in der Stadt B. G. bach vom \n10. November 1992 (Abfallgebührensatzung) als \nGebührenpflichtiger heranzuziehen ist. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller zu 3. meint, bevor er als \nMiteigentümer herangezogen werden könne, müsse eine \neinheitliche Festsetzung gegen die \nWohnungseigentümergemeinschaft erfolgen, verkennt er, daß eine \nBruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB, wie sie eine \nWohnungseigentümergemeinschaft darstellt, keine eigene \nRechtspersönlichkeit besitzt, diese „Bruchteilsgemeinschaft\" \nist auch nicht i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 43 Abs. \n1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- zum Abgabeschuldner bestimmt \nworden. § 2 Abs. 1 Satz 1 Abfallgebührensatzung erklärt \nvielmehr ausdrücklich die Eigentümer des angeschlossenen \nGrundstücks zum Gebührenpflichtigen. § 2 Abs. 2 Satz 1 \nAbfallgebührensatzung („bei Wohnungseigentum können die \nGebühren einheitlich für die Eigentümergemeinschaft \nfestgesetzt werden\") kann allenfalls dahin verstanden werden, \ndaß der Antragsgegner im Falle von Wohnungseigentum sich das \nRecht vorbehält, die einzelnen Wohnungseigentümer (und damit \nMiteigentümer am Grundstück) in Form eines zusammengefaßten \nBescheides nach § 155 Abs. 3 AO in Anspruch zu nehmen, und \nzwar nicht nach der Höhe ihres jeweiligen Eigentumsanteils, \nsondern auf die volle Summe für das ganze Grundstück, wie das \nim vorliegenden Fall auch geschehen ist. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller zu 3. meint, vorrangig vor ihm als \nMiteigentümer des Grundstücks seien die Mieter des Grundstücks \nzur Gebührenzahlung heranzuziehen, verkennt er, daß § 2 Abs. 4 \nAbfallgebührensatzung nur eine subsidiäre Heranziehung der \nMieter vorsieht. Die Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 2 \nAbfallgebührensatzung: „Sie (gemeint sind die Mieter) sollen \njedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine \nInanspruchnahme der in Abs. 1 aufgeführten Personen aus \ntatsächlichen Gründen unmöglich oder unbillig erscheint\" ist \neine Schutzvorschrift zu Gunsten der Mieter und nicht der \nEigentümer. Der Mieter, der anstelle des vorrangig \nheranzuziehenden Eigentümers zur Zahlung von \nAbfallentsorgungsgebühren herangezogen würde, könnte sich \ngegenüber dem Antragsgegner darauf berufen, daß erst einmal \ndie Eigentümer herangezogen werden sollten. \n\n11\n\nSoweit der Antragsteller zu 3. geltend macht, er könne die \nfestgesetzten Gebühren aus bestimmten Gründen nicht auf seine \nMieter abwälzen, handelt es sich um einen Einwand aus einem \nRechtsverhältnis zu einem Dritten, der für das \nAbgabenschuldverhältnis zwischen der Stadt B. G. bach \nals Abgabengläubiger und dem Eigentümer des Grundstücks als \nAbgabenschuldner ohne jede Bedeutung ist. Es ist grundsätzlich \nSache des Eigentümers des Grundstücks, ob er sein Grundstück \nselbst nutzt oder vermietet, welchen Mietpreis er mit seinen \nMietern vereinbart und ob darin eine Umlage für \nAbfallentsorgungsgebühren vorgesehen ist oder nicht, ob seine \nMieter zahlungswillig sind oder nicht, ob sie zahlungsfähig \noder zahlungsunfähig sind. Dies alles braucht den \nAntragsgegner nicht zu interessieren, ebenfalls nicht das \ninterne Lastenverteilungsverhältnis der Miteigentümer \n(Wohnungseigentümer) untereinander. Die Gebühr ist die \nGegenleistung dafür, daß die Stadt für das Grundstück u.a. des \nAntragstellers zu 3. Abfallentsorgungsleistungen erbracht \nhat.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller zu 3. die Gebührensätze für die \njeweiligen Heranziehungsjahre angreift, hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß den damit \naufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im \nHauptsacheverfahren nachgegangen werden muß und eine \nEntscheidung im vorläufigen summarischen Verfahren nicht \nerfolgen kann. \n\n13\n\nSoweit der Antragsteller die Zulässigkeit der vom \nAntragsgegner erklärten Aufrechnung bezweifelt, ist darauf \nhinzuweisen, daß die Aufrechnung nicht Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist und deshalb dieser \nEinwand neben der Sache liegt. \n\n14\n\nZu b)\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Vollziehung der beiden \nAbgabenbescheide für den Antragsteller zu 3. eine unbillige \nHärte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist \ndarauf hinzuweisen, daß es nur um solche Härten geht, die \ndadurch eintreten, daß der Antragsteller zu 3. - vor Eintritt \nder Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens - zunächst vorläufig \nzahlen muß. Insoweit beweist bereits der Umstand, daß der \nAntragsgegner unter dem 26. August 1996 mit einer gegen die \nStadt gerichteten Gegenforderung von 10.803,55 DM aufgerechnet \nhat, daß der Antragsteller zu 3. über genügend finanzielle \nMittel verfügt, die geschilderte Summe zu zahlen. Daß er den \nDifferenzbetrag von 12.151,44 DM - 10.803,55 DM nicht aus \nsonstigen Mitteln bestreiten könnte, dafür sind keinerlei \ntatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen.\n\n16\n\nII. Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2.\n\n17\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge \nder Antragsteller zu 1. und 2.,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nWidersprüche gegen die beiden \nHeranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1996 \nanzuordnen,\n\n19\n\nals unzulässig abgewiesen.\n\n20\n\nZulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines \nRechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist u.a., daß gegen \nden Antragsteller überhaupt ein Verwaltungsakt ergangen ist. \nDaran fehlt es hier. \n\n21\n\nEin Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er \nbestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt \nwirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 12 Abs. 1 Nr. \n3 b KAG i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Verwaltungsakt \nwird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird \n(§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Verwaltungsakt ist demjenigen \nBeteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der \nvon ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Die hiernach \nnotwendige Bekanntgabe der beiden Bescheide vom 17. Juli 1996 \n- wenn sie denn gegenüber den Antragstellern zu 1. und 2. \nWirksamkeit erlangen sollten und sofern sie überhaupt eine \nRegelung zu Lasten der Antragsteller zu 1. und 2. enthalten - \nan die Antragsteller zu 1. und 2. ist bisher nicht erfolgt. \nDemgemäß ist ihnen gegenüber ein Verwaltungsakt bisher nicht \nergangen.\n\n22\n\nEine unmittelbare Bekanntgabe der Bescheide an die \nAntragsteller zu 1. und 2. persönlich scheidet aus. Denn \nausweislich der an die Antragsteller zu 1. und 2. gerichteten \nAnschreiben sind die an den Antragsteller zu 3. gerichteten \nBescheide den Antragstellern zu 1. und 2. lediglich zur \nKenntnisnahme und nicht zwecks Bekanntgabe zugeleitet \nworden.\n\n23\n\nEine zulässige Ersatzbekanntmachung in der Form der \nBekanntgabe an einen Dritten, hier etwa an den Antragsteller \nzu 3., liegt ebenfalls nicht vor. Zwar kann ein Verwaltungsakt \nauch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden (§ \n122 Abs. 1 Satz 2 AO). Aus den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen ergibt sich aber schon nicht, daß der \nAntragsteller zu 3. gegenüber dem Antragsgegner als \nBevollmächtigter der Antragsteller zu 1. und 2. aufgetreten \nist. In jedem Falle ergibt sich aus dem Anschreiben des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1996 an den Antragsteller zu 3. zu \nden Bescheiden vom 17. Juli 1996, daß diese Bescheide an ihn \npersönlich als Miteigentümer gerichtet sind und nicht an ihn \nin seiner etwaigen Eigenschaft als möglicherweise „auch-\nBevollmächtigter\" für andere Miteigentümer (nämlich die \nAntragsteller zu 1. und 2). Aus dem gleichen Grund scheidet \ndie Annahme aus, die Verwaltungsakte seien an den \nAntragsteller zu 3. als möglicherweise bestellten Verwalter \nder Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 \nWohnungseigentumsgesetz zugestellt worden.\n\n24\n\nEine wirksame Bekanntgabe an die Antragsteller zu 1. und 2. \nliegt auch nicht etwa deshalb vor, weil es in dem Anschreiben \ndes Antragsgegners an den Antragsteller zu 3. u.a. heißt: \n„Diese Bescheide ergehen an sie als Miteigentümer mit Wirkung \nfür und gegen alle anderen Miteigentümer (Gesamtschuldner § 12 \nKAG i.V.m. § 44 AO)\" Dieser Passus „mit Wirkung...\" ist als \nAusdruck einer objektiv falschen Rechtsauffassung \nunbeachtlich. Er geht offenbar zurück auf die \nSatzungsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Abfallgebührensatzung, \nwonach der Abgabenbescheid den Wohnungseigentümern als \nGesamtschuldner bekanntgegeben wird. Diese Satzungsbestimmung \nist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die \nStadt B. G. bach ist zwar nach §§ 1, 2 KAG \nermächtigt, auf Grund von Satzungen Abgaben zu erheben. Diese \nErmächtigung zur Erhebung von Benutzungsgebühren schließt \njedoch nicht die Ermächtigung ein, abweichend vom \nKommunalabgabensatz in der Abgabensatzung neue Formen der \nBekanntgabe von Verwaltungsakten zu erfinden (Bekanntgabe an \ndie Wohnungseigentümer/innen als Gesamtschuldner, was immer \ndas sein mag). Das Verwaltungsverfahren für Kommunalabgaben \nist im Kommunalabgabengesetz abschließend geregelt (siehe § 12 \nKAG). Die Stadt B. G. bach muß sich deshalb bei der \nBekanntgabe von Abgabenbescheiden an die Regelungen in § 12 \nAbs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. §§ 122, 124 AO oder § 12 Abs. 1 Nr. \n4 b KAG i.V.m. § 155 Abs. 4 u. 5 AO halten. Daß die \nAntragsteller zu 1. und 2. i.S.v. § 155 Abs. 4 AO mit einer \nBescheiderteilung an den Antragsteller zu 3. einverstanden \ngewesen wären, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Der \nAntragsgegner müßte, wenn er für die Zukunft beabsichtigen \nsollte, auch gegen die Antragsteller zu 1. und 2. vorzugehen, \nzunächst gegen jeden von ihnen einen Abgabenbescheid \n(möglicherweise in Form eines zusammengefaßten Bescheides) \nerlassen und diesen dann jedem gegenüber ordnungsgemäß \nbekanntgeben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. \n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/9-b-37-97","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/9-b-37-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311680","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.257390+00:00"}}