{"status":"available","doknr":"OLD311679","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0117.6A7066.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"6 A 7066/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer in X. wohnhafte Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter \nim Dienst des beklagten Landes. Stammdienststelle war zuletzt \nder Schutzbereich S, der dem Polizeipräsidium X untersteht. \nMit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Kläger aus dienstlichen \nGründen für ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule für \nöffentliche Verwaltung, Abteilung T, zum Polizeipräsidenten X \nabgeordnet. Der Kläger erhielt bis zum 00.00.00 \nTrennungsentschädigung. \n\n3\n\nDen Antrag vom 00.00.00 auf Weiterbewilligung von \nTrennungsentschädigung über den 00.00.00 hinaus vom lehnte der \nPolizeipräsident X durch Bescheid vom 00.00.00 mit der \nBegründung ab, wegen einer Änderung der \nTrennungsentschädigungsverordnung liege die Wohnung des \nKlägers nunmehr im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes. Nach \neiner Mitteilung des Vermessungs- und Katasteramtes O betrage \ndie Entfernung zwischen der Wohnung in W und der Dienststätte \nin X 25 km. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, \ndie vom Vermessungs- und Katasteramt O ausgewählte kürzeste \nStrecke betrage 28,5 km. Sie führe ausschließlich über \nGemeindestraßen, unter anderem durch zwei Wohngebiete mit \nTempo-30-Zonen. Die W Straße sei im Ortsteil X eine \nEinbahnstraße. Die Fachhochschule könne wegen einer \nStraßenbahnlinie, welche die Richtungsfahrbahnen der M Straße \ntrenne, nur auf einem Umweg erreicht werden. Damit erhöhe sich \ndie einfache Strecke auf über 30 km. Ihm könne nicht zugemutet \nwerden, täglich drei Stunden auf diese Strecke zu verwenden. \nWesentlich günstiger sei die Verbindung unter Inanspruchnahme \nvon Bundesautobahnen und einer Schnellstraße. Es handele sich \num eine Strecke von 32 km, für die man etwa 30 Minuten \nbenötige. \n\n4\n\nDie Bezirksregierung X wies den Widerspruch durch Bescheid \nvom 00.00.00 zurück, der dem Kläger am 00.00.00 zuging. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben und zu deren \nBegründung vorgetragen, der Begriff der Üblichkeit werde durch \nden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Zumutbarkeit \nbegrenzt. Die vom Katasteramt ermittelte Strecke sei wegen der \ndeutlich längeren Fahrzeit unzumutbar. Außerdem stelle sich \ndie Frage, ob Tempo-30-Zonen für den überregionalen Verkehr \ngeöffnet seien. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \ndes Polizeipräsidenten X vom 00.00.00 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Y \nvom 00.00.00 zu verpflichten, ihm \nTrennungsentschädigung ab dem 00.00.00 zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Begründung der Bescheide bezogen und \nergänzend vorgetragen, üblicherweise befahrene Strecken seien \ngrundsätzlich Verkehrswege, auf denen die Dienststelle \nerreicht werden könne. Zur Ermittlung der kürzesten \nüblicherweise befahrenen Strecke sei ein Dienstkraftfahrzeug \neingesetzt worden, und zwar für eine Fahrt von X nach Y, so \ndaß die Besonderheiten des Richtungsverkehrs im Bereich der \nFachhochschule zugunsten des Klägers berücksichtigt worden \nseien. Die geschwindigkeitsbegrenzenden Bereiche O und W-\nstraße - letztere verkehrsberuhigt - und die Einbahnstraße in \nX seien umgangen worden. Für diese Strecke betrage die \nEntfernung 27,6 km. Die Strecke sei für den allgemeinen \nKraftfahrzeugverkehr zugelassen und berühre keine \nverkehrsberuhigten Bereiche. Nur an drei Stellen sei die \nzulässige Höchstgeschwindigkeit auf kurzen Teilstücken auf \n30 km/h begrenzt. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen und sich auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1977 - VI C 57.76 - \ngestützt. \n\n12\n\nDer Kläger hat gegen das am 00.00.00 zugestellte Urteil am \n00.00.00 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung \nzusätzlich vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die \nvon ihm zugrundegelegte Strecke teilweise nicht befahrbar sei. \nBei der Wstraße in X handele es sich um einen \nverkehrsberuhigten Bereich, der aus Richtung Y kommend nur für \nden Anliegerverkehr freigegeben sei. Die Mstraße sei \nunübersichtlich, weil dicht am Fahrbahnrand Bäume ständen. \nAußerdem liege an dieser Straße eine Schule. Der Begriff der \nüblicherweise befahrenen Strecke müsse abweichend vom \nBundesverwaltungsgericht verstanden werden und sich an dem \nüberregionalen Verkehr orientieren. Allein eine derartige \nInterpretation stehe im Einklang mit Art. 20a des \nGrundgesetzes. Außerdem seien die Grundsätze im Urteil des \nSenats vom 6. Juli 1994 - 6 A 2596/93 - auf den vorliegenden \nFall übertragbar. Gegenüber den verschlungenen Wegen durch \nverschiedene Großstädte sei die von ihm vorgeschlagene Fahrt \nüberwiegend über die Autobahn eindeutig vorteilhafter. Falls \ndies erforderlich sei, werde beantragt, Beweis darüber zu \nerheben, wie weit der Weg von seiner Wohnung zum Hauptbahnhof \nX und wie weit der Weg vom Hauptbahnhof Y zur Fachhochschule \nfür öffentliche Verwaltung, X Straße in Y ist.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und \nbeantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht wegen der \ntäglichen Fahrten von seiner Wohnung in X zum Dienstort in Y \nseit dem 00.00.00 keine Trennungsentschädigung zu. \n\n20\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsentschädigungsverordnung \n- TEVO - vom 29. April 1988 (GV NW 226) in der seit dem \n1. Januar 1994 geltenden Fassung der Vierten \nÄnderungsverordnung vom 12. November 1993 (GV NW 964) wird \ngrundsätzlich aus Anlaß einer Abordnung aus dienstlichen \nGründen Trennungsentschädigung gewährt. Dies gilt nach § 1 \nAbs. 3 Nr. 1 Satz 1 TEVO jedoch nicht, wenn die Wohnung des \nBeamten im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt. An \ndiesem negativen Tatbestandsmerkmal scheitert die Klage. \n\n21\n\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 TEVO verweist hinsichtlich des \nEinzugsgebiets auf § 3 Abs. 1 Nr. 1c des \nBundesumzugskostengesetzes - BUKG - in der Fassung vom \n11. Dezember 1990 (BGBl. I 2682). Danach liegt die Wohnung im \nEinzugsgebiet des neuen Dienstortes, wenn sie \"auf einer \nüblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von \nder neuen Dienststätte entfernt ist\". Nach den Feststellungen \ndes Beklagten, die dieser mit dem Schriftsatz der \nBezirksregierung X vom 00.00.00 in das Verfahren eingeführt \nhat, beträgt die im vorliegenden Fall maßgebende Entfernung \ndeutlich weniger als 30 km, und zwar auch dann, wenn man wegen \neiner Einbahnstraßenregelung und eines die Richtungsfahrbahnen \ntrennenden Gleiskörpers von der dem Kläger günstigsten Annahme \nausgeht. Bei der zuletzt vom Beklagten veranlaßten Meßfahrt, \ndie eine Entfernung von 27,6 km ergab, blieb die Wstraße \nausgespart, so daß die Berufungsbegründung in dieser Hinsicht \nins Leere geht. Weil der Kläger gegen die Entfernungsmessung \nals solche keine substantiierten Rügen erhebt, kann sich die \nweitere Erörterung darauf beschränken, ob die vom Beklagten \nermittelte Strecke außer Betracht bleiben muß, weil sie im \nwesentlichen innerörtliche Straßen betrifft und auf einigen \nStreckenabschnitten Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet \nsind. Diese rechtliche Würdigung geht zum Nachteil des Klägers \naus. \n\n22\n\nEntgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es bei \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG nicht darauf an, ob für die vom Beamten \nbevorzugte Strecke Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen und \njeder andere in der Lage des Beamten dessen Vorschlag folgen \nwürde. § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG stellt auf eine und nicht auf \ndie üblicherweise befahrene Strecke ab. Damit sind jedenfalls \nalle Verkehrswege erfaßt, die tatsächlich und rechtlich mit \nKraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln befahren \nwerden können. Weil die im vorliegenden Fall erheblichen \nGeschwindigkeitsbeschränkungen den Durchgangsverkehr nicht \nunterbinden und sonstige tatsächliche oder rechtliche \nHindernisse nicht ersichtlich sind, handelt es sich bei der \nvom Beklagten ermittelten Verbindung um eine üblicherweise \nbefahrene Strecke.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n15. Juli 1977 - VI C 57.76 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1977, 402.\n\n24\n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG ist mit höherrangigem Recht, namentlich \nmit dem vom Kläger angeführten Art. 20a des Grundgesetzes \nvereinbar. Die Vorschrift zwingt den Kläger nicht, für die \nFahrten zur Fachhochschule eine Strecke zu nutzen, die unter \nanderem unter ökologischen Gesichtspunkten nachteilig sein \nmag, weil sie mit einem höheren Treibstoffverbrauch verbunden \nist. Die Bedeutung des § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG erschöpft sich \ndarin, daß im Hinblick auf eine Vereinfachung und \nPauschalierung eine rechtlich und tatsächlich befahrbare \nStrecke ermittelt und nach deren Länge darüber entschieden \nwird, ob der Dienstherr für die finanziellen Folgen einer \ndienstlichen Maßnahme aufkommen muß. Die Zweckmäßigkeit dieses \nUnterscheidungskriteriums ist ohne weiteres bei \nkonkurrierenden Strecken einleuchtend, über deren Vor- und \nNachteile ernsthaft gestritten werden kann. Daß es auch in \nFällen zum Tragen kommt, in denen alle bekannten \nGesichtspunkte für die geringfügig längere Strecke sprechen, \nist die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die \nEinzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verwaltungsvereinfachung \nzurücktreten zu lassen.\n\n25\n\nDie Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG steht nicht im \nWiderspruch zum Urteil des Senats vom 6. Juli 1994 \n- 6 A 2596/93 - (ZBR 1995, 111). Das Urteil bezieht sich nicht \nauf § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG, sondern auf § 6 TEVO, nach dem ein \nAbgehen von der kürzesten Strecke ausnahmsweise gerechtfertigt \nist, wenn sich im Vergleich der Strecken eine \nStraßenverbindung als verkehrsüblich erweist (vgl. auch Nr. 3 \nzu § 6 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der \nTrennungsentschädungsverordnung, Runderlaß des Finanzministers \nvom 6. Juni 1988, SGV NW 203207).\n\n26\n\nDem Kläger ist einzuräumen, daß hinsichtlich der Bildung \ndes Einzugsgebiets und hinsichtlich der Ermittlung der \nWegstreckenentschädigung im Falle eines anspruchsberechtigten \nBeamten unterschiedliche Maßstäbe bestehen. Der eine \nunterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Grund \nliegt darin, daß bei der Ermittlung des Einzugsgebiets im \nInteresse der Verwaltungsvereinfachung nach einem gröberen \nMaßstab entschieden werden kann, selbst wenn für die vom \nBeamten angeführte Straßenverbindung gute Gründe sprechen \nmögen. Diesen Gründen ist jedoch erst nachzugehen, wenn \nfeststeht, daß schon die kürzeste üblicherweise befahrene \nStrecke mehr als 30 km beträgt. Dann erst kann sich nach der \nSystematik der Trennungsentschädigungsverordnung zu Lasten der \nVerwaltungsvereinfachung die Notwendigkeit einer näheren \nAbwägung im Einzelfall ergeben. Der Normgeber ist nicht \nverpflichtet, auf den verschiedenen Stufen eines \nEntscheidungsprozesses dem Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung und dem Gesichtspunkt der \nEinzelfallgerechtigkeit jeweils den gleichen Stellenwert \nzuzuweisen. \n\n27\n\nWeil der Beklagte eine üblicherweise befahrene \nStraßenverbindung aufgezeigt hat, die dem Erfolg der Klage \nentgegensteht, kommt es nicht mehr auf die Erreichbarkeit der \nFachhochschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln - etwa mit der \nEisenbahn - und den dazu vom Kläger vorsorglich gestellten \nHilfsbeweisantrag an.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n29\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraus-\nsetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/6-a-7066-95","cited_norms":[{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/6-a-7066-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311679","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.174099+00:00"}}