{"status":"available","doknr":"OLD311677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0117.2A4874.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"2 A 4874/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17. Februar 1965 in T. , Serbien, geborene Kläger \nreiste am 28. Oktober 1991 nach Deutschland ein und beantragte \nseine Aufnahme als Aussiedler und die Verteilung nach der \nVerteilungsverordnung. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 \nlehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Den Widerspruch \ndes Klägers vom 8. November 1991 wies das Bundesverwaltungsamt \ndurch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1992 zurück.\n\n3\n\nDer Kläger hielt sich im Frühjahr 1992 in C. auf und \nwohnt jedenfalls seit August 1992 bei seinem Onkel \nG. T. in L. , Österreich. Er ist \nmittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen \nverheiratet.\n\n4\n\nMit seiner am 24. August 1992 erhobenen Klage hat der \nKläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 29. Oktober 1991 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli \n1992 zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil vom 27. Juli 1994 stattgegeben und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt: § 27 des Bundesvertriebenengesetzes \nin der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung des \nAussiedleraufnahmegesetzes sei auf den Kläger, der sich in \nÖsterreich und damit weder in Deutschland noch in den \nAussiedlungsgebieten aufhalte, analog anzuwenden. Die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes \nin der genannten Fassung lägen vor. Der Kläger könne sich auf \neine besondere Härte berufen, weil ihm unmittelbar vor seiner \nAusreise aus Serbien die Einziehung zum Militär gedroht habe. \nEr sei auch deutscher Volkszugehöriger, weil seine Mutter ihm \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum übermittelt habe.\n\n10\n\nGegen dieses ihr am 14. September 1994 zugestellte Urteil \nhat die Beklagte am 7. Oktober 1994 Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung sie vorträgt: Die Erteilung eines \nAufnahmebescheides komme schon deshalb nicht in Betracht, weil \nsich der Kläger entgegen § 27 des Bundesvertriebenengesetzes \nweder im Bundesgebiet noch im Aussiedlungsgebiet aufhalte. Die \nRegelung sei abschließend. Im übrigen sei der Kläger auch kein \ndeutscher Volkszugehöriger.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides.\n\n20\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur \n§ 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen \nund Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit \ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Obwohl der Kläger \ndie Aussiedlungsgebiete bereits 1992 verlassen hat, ist auf \ndie seit dem 1. Januar 1993 geltende Rechtslage abzustellen. \nDenn zu § 27 BVFG, der allerdings - soweit hier maßgeblich - \ndurch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 \n(BGBl. I S. 2094) nicht geändert worden ist, existiert keine \nÜbergangsvorschrift, die für diese Fallgestaltung die \nAnwendung früheren Rechts vorsieht.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \nwo bei einem Verlassen des \nVertreibungsgebiets vor dem 1. Januar \n1993 lediglich die Prüfung der \n\"sonstigen Voraussetzungen\" im Rahmen \ndes § 27 Abs. 2 BVFG nach der vor dem \n1. Januar 1993 geltenden Rechtslage \nvorgenommen wird.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 27 BVFG liegen jedoch nicht vor. \nNach § 27 Abs. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten (vgl. § 4 Abs. 1 iVm § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG) erteilt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz \naber nicht mehr in diesen Aussiedlungsgebieten, sondern in \nÖsterreich. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann ein Aufnahmebescheid \nauch Personen erteilt werden, die sich im Geltungsbereich des \nGesetzes, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. \nDer Kläger hält sich jedoch nicht in der Bundesrepublik \nDeutschland auf.\n\n23\n\nEine analoge Anwendung des § 27 BVFG auf die vorliegende \nFallgestaltung, in der der Aufnahmebewerber das \nAufnahmeverfahren weder von den Aussiedlungsgebieten noch von \nder Bundesrepublik Deutschland, sondern von einem Drittstaat \naus betreibt, kommt nicht in Betracht, weil eine \nGesetzeslücke, das heißt eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes,\n\n24\n\nvgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdnr. 46 und 49,\n\n25\n\ninsoweit nicht vorliegt. Die genannte Fallgestaltung war \ndem Gesetzgeber bekannt. Hinsichtlich der Ausstellung von \nVertriebenenausweisen ist sie so geregelt, daß ein \nVertriebener, der sich nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets \nlänger als sechs Monate in einem Drittstaat aufgehalten hat, \nzwar einen Vertriebenenausweis erhält, jedoch zur \nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen als \nVertriebener nicht berechtigt ist (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG \nin der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Diese \nbereits eingeschränkte Rechtsposition hat der Gesetzgeber \nnicht beibehalten, sondern in der Weise zu Ungunsten der \nAufnahmebewerber weiterentwickelt, daß ein länger als sechs \nMonate währender Aufenthalt in einem Drittstaat schon den \nErwerb des Status als Spätaussiedler ausschließt: Gemäß § 4 \nAbs. 1 BVFG muß ein Spätaussiedler neben anderen \nVoraussetzungen die Aussiedlungsgebiete im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten \nim Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt \nnehmen. Das bedeutet, daß der Aufnahmebewerber, obwohl ihm \nwährend seines Aufenthaltes im Aussiedlungsgebiet ein \nAufnahmebescheid erteilt worden ist, bei einem Aufenthalt in \neinem Drittstaat für mehr als sechs Monate nicht mehr \nSpätaussiedler wird. Dem entspricht die nach ihrem Wortlaut \neindeutige Regelung in § 27 BVFG, die in Abs. 1 ausdrücklich \neinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten und - als \nAusnahmeregelung für Härtefälle - in Abs. 2 ausdrücklich einen \nAufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes voraussetzt. In \nAnknüpfung hieran geht auch § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG davon aus, \ndaß ein Aufnahmeverfahren nicht von einem Drittstaat aus \nbetrieben werden kann, sondern der Aufnahmebewerber nach \nAblehnung eines Antrags nach § 27 Abs. 2 BVFG wieder in die \nAussiedlungsgebiete zurückkehren muß, um ein Verfahren nach \n§ 27 Abs. 1 BVFG durchzuführen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/2-a-4874-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/2-a-4874-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311677","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.009078+00:00"}}