{"status":"available","doknr":"OLD311676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0117.19A429.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-17","aktenzeichen":"19 A 429/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt ein Puppentheater. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 1991 stellte er einen Antrag auf \nGenehmigung eines Begräbnisplatzes für sich auf seinem Grundstück in \nH. -I. am H. weg , den er als Hügelgrab mit einem Grabstein \nin Form einer Puppentheaterbühne gestalten wollte. Der Beklagte \nteilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 1992 mit, bevor er den \nAntrag weiter bearbeiten und die erforderlichen Stellungnahmen der \nzu beteiligenden Dienststellen einholen könne, möge der Kläger \nzunächst bestimmte Unterlagen einreichen. Der Kläger legte die \ngeforderten Unterlagen im März 1992 vor. Von den daraufhin um eine \nStellungnahme gebetenen Behörden meldeten der Stadtdirektor der \nStadt H. und der Amtsarzt im Hinblick auf einen zu befürchtenden \nPräzedenzfall und der Regierungspräsident E. im Hinblick auf \ndas Fehlen eines berechtigten Bedürfnisses des Klägers Bedenken \nan.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 1. März 1993 lehnte der Beklagte den Antrag \ndes Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: In Nordrhein-Westfalen \nbestehe kraft Gewohnheitsrechts Friedhofszwang in dem Sinne, daß \nErdbestattungen und Aschenbeisetzungen grundsätzlich nur auf \nöffentlichen Bestattungsflächen erfolgen dürften. Eine \nAusnahmegenehmigung vom Friedhofszwang dürfe nur erteilt werden, \nwenn ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen werde. Daran fehle es \nim Falle des Klägers. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident \nE. durch Bescheid vom 17. August 1993 zurück. Er ging \nebenfalls vom Bestehen eines Friedhofszwangs und dem Erfordernis \neiner Ausnahmegenehmigung aus und vertrat die Auffassung, diese sei \nin Anwendung von Teil II Titel 11 § 764 des preußischen Allgemeinen \nLandrechts vom 5. Februar 1794 - § 764 ALR - nur aus erheblichen \nUrsachen zu erteilen, die beim Kläger nicht vorlägen, zumal bei der \nFeststellung von Ausnahmegründen ein sehr strenger Maßstab anzulegen \nsei. Aber auch bei einer denkbaren großzügigeren Verfahrensweise, \ndie Raum für freie Gestaltung und eine Prüfung von Art und Maß der \nim Interesse des Gemeinwohls notwendigen oder vertretbaren Eingriffe \nin die Freiheit des einzelnen lasse, sei bei der gebotenen \nGüterabwägung die Ablehnung des Antrags des Klägers nicht zu \nbeanstanden. Daran ändere auch die Meinung des Klägers, er sei eine \nbedeutende Persönlichkeit, nichts. \n\n6\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht: \nDer Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht abgelehnt. Dessen \nSchreiben vom 2. Januar 1992 enthalte eine konkludente Zusage der \nErteilung der Genehmigung unter der - eingetretenen - Voraussetzung, \ndaß die geforderten Unterlagen beigebracht und die beteiligten \nDienststellen keine ablehnende Stellungnahme abgeben würden. Daher \nsei das dem Beklagten bei der Entscheidung über den \nGenehmigungsantrag eingeräumte Ermessen auf Null reduziert gewesen. \nAbgesehen davon hätte der Beklagte die beantragte Genehmigung auch \ndeswegen erteilen müssen, weil es sich bei ihm, dem Kläger, um eine \nbedeutende Persönlichkeit handele. Der Beklagte betreibe sogar mit \nihm als sog. wahnsinnigen Puppenspieler im Freizeitbereich Werbung \nfür den Kreis, so daß er eine Ausnahmeerscheinung sei. Da sein \n\"Wahnsinn\" ihn außerhalb des Normverständnisses weiter \nBevölkerungsteile stelle, sei nicht zu befürchten, daß andere \nPersonen ihren Fall als vergleichbar darstellten und sich auf seinen \nFall berufen würden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. März \n1993 in der Form des Widerspruchsbescheides \ndes Regierungspräsidenten E. vom \n17. August 1993 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, über den Antrag auf \nGenehmigung der Anlage eines privaten \nBegräbnisplatzes für ihn, den Kläger, auf \nseinem Grundstück in H. -I. unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat die Klage durch Urteil vom \n27. November 1995, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen \nwird, abgewiesen.\n\n12\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zusätzlich \nvorträgt:\nDas auf der Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen \nbasierende Empfinden weiter Teile der Bevölkerung werde durch die \nvon ihm geplante private Begräbnisstätte nicht beeinträchtigt. Auf \nseinem abgelegenen, aber seinen Anhängern bekannten Anwesen befinde \nsich neben einem Puppenmuseum auch eine Bühne, auf der \nKleinkunstveranstaltungen geboten würden. Diese Stätte werde nur von \nPersonen aufgesucht, die seinem künstlerischen Wirken und später \nseiner persönlichen Begräbnisstätte in Form einer Puppenspielerbühne \nbegegnen wollten. Bei dieser privaten Begräbnisstätte handele es \nsich um einen Teil seines künstlerischen Gesamtkonzepts. Der \nBeklagte habe bedeutenden Personen auch sonst, wie z. B. dem \nFreiherr von W. -T. , die Anlage einer privaten \nBegräbnisstätte genehmigt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Wiederholung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt zudem vor, nicht er, sondern der Gemeindedirektor in \nX. habe am 14. August 1969 der Freiherr-von W. -\nT. Verwaltung die Genehmigung zur Anlage eines privaten \nBegräbnisplatzes mit 10 Grabstellen erteilt.\n\n18\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \neinzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidenten \nE. verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nDer Beklagte ist nicht gemäß § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide vom 1. März 1993 und 17. August 1993 zu \nverpflichten, den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Anlage \neines privaten Begräbnisplatzes für den Kläger auf seinem Grundstück \nin H. -I. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden. Die Ablehnung des Antrags des Klägers ist \nangesichts dessen, daß sie sich nicht ausschließlich auf die Annahme \neines Friedhofszwangs und das Fehlen von die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung rechtfertigenden privaten Interessen des Klägers \nstützt, sondern darüber hinaus aus einer Ermessensentscheidung unter \nAbwägung öffentlicher und privater Interessen gegeneinander \nhergeleitet wird, nicht ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger \ndaher nicht in seinen Rechten.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein \nRechtsschutzinteresse für die Verfolgung seines Begehrens auf \nNeubescheidung seines Antrags auf Erteilung der von ihm angestrebten \nGenehmigung. Die Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf dem \nGrundstück des Klägers in H. -I. ist nicht \ngenehmigungsfrei.\n\n23\n\nEin landesweites Genehmigungserfordernis für die Anlage von \nBegräbnisplätzen kann allerdings nicht aus § 48 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes - OBG - entnommen werden, wonach die \nKreisordnungsbehörden (hier: der Beklagte) für die Genehmigung der \nAnlage, Erweiterung und Schließung von kommunalen und privaten \nBegräbnisplätzen zuständig sind. Bei dieser Vorschrift handelt es \nsich um eine Zuständigkeitsregelung, die nicht eindeutig eine \nmateriell-rechtliche Genehmigungspflicht normiert. Zwar ergibt sich \naus § 48 Abs. 1 OBG, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber von \nder Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage privater Begräbnisplätze \nausgeht. Diese Vorschrift wird aber vom Senat so verstanden, daß sie \nnicht selbst die Genehmigungsbedürftigkeit normiert, sondern eine an \nanderer Stelle geregelte Genehmigungspflicht voraussetzt.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n19. Juni 1979 - VIII A 1890/76 -.\n\n25\n\nIn den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens, wo das \nGrundstück des Klägers gelegen ist, ergibt sich die \nGenehmigungsbedürftigkeit der Anlage privater Begräbnisplätze aus \ndem Gesamtzusammenhang der in dem Décret du 23 prairial XII sur les \nsépultures vom 12. Juni 1804 - Prairial-Dekret -\n\n26\n\nabgedruckt in: Brunner, Das Friedhofs- und \nBestattungsrecht, 1927, S. 180 ff. und \nGaedke, Handbuch des Friedhofs- und \nBestattungsrechts, 6. Aufl., Anhang \nNr. 36\n\n27\n\ngetroffenen Regelungen und den darin erfolgten Verweisungen auf \nweitere Vorschriften.\n\n28\n\nTeil II Titel 11 § 764 des preußischen Allgemeinen Landrechts vom \n5. Februar 1794 (§ 764 ALR), wonach die Anlegung neuer \nBegräbnisplätze nur aus erheblichen Ursachen und nur unter \nEinwilligung der zuständigen Behörden stattfinden soll und von \ndessen Geltung im Kreis L. der Regierungspräsident E. in \nseinem Widerspruchsbescheid ausgeht, gilt in dem linksrheinischen \nGebiet Nordrhein-Westfalens, in dem das Grundstück des Klägers \ngelegen ist, nicht als Landesrecht fort. Das vordem preußische \nlinksrheinische Gebiet war 1794 von den französischen \nRevolutionsheeren erobert worden und wurde durch Vereinbarung des \nsog. Friedens von Lunéville am 9. Februar 1801 an Frankreich \nabgetreten und damit Teil der französischen Republik, in der \nfranzösisches Recht galt. Es fiel zwar mit dem Ende der \nfranzösischen Besatzungsherrschaft im Jahre 1815 wieder an Preußen \nzurück. Das französische Recht wurde damals im linksrheinischen \nGebiet aber nicht vollständig außer Kraft gesetzt und das preußische \nAllgemeine Landrecht nicht - jedenfalls nicht als Ganzes oder zum \nüberwiegenden Teil - eingeführt.\n\n29\n\nVgl. im einzelnen: Bornhak, Preußische \nStaats- und Rechtsgeschichte, 1903, S. 434 \nbis 437, 451, 452 f., 455; Klein: Die \nrheinische Justiz und der rechtsstaatliche \nGedanke in Deutschland, in: Recht und \nRechtspflege in den Rheinlanden, \nS. 113 ff.\n\n30\n\nDeshalb kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß damals \ndie \"Regel\" gegolten habe, mit der durch die preußische \nProvinzialverfassung auch für die Rheinlande begründeten preußischen \nVerwaltungseinteilung sei \"auch das preußische Verwaltungs- und \nBeamtenrecht, einschließlich der einschlägigen Abschnitte des \npreußischen Allgemeinen Landrechts in den Rheinprovinzen eingeführt \nworden\", wie vereinzelt angenommen wird. \n\n31\n\nSo Ernst Landsberg: Das Rheinische Recht \nund die Rheinische Gerichtsverfassung, in: \nDie Rheinprovinz 1815 bis 1915, 100 Jahre \npreußischer Herrschaft am Rhein, 1. Band \n1917, S. 149 ff. (151); Hermann Conrad: \nPreußen und das französische Recht in den \nRheinlanden, in: Recht und Rechtspflege in \nden Rheinlanden, S. 78 ff. (85, 98).\n\n32\n\nInsbesondere galt dies nicht für die in § 764 ALR getroffene \nRegelung der Genehmigungsbedürftigkeit und der \nGenehmigungsvoraussetzungen betreffend die Anlegung neuer \nBegräbnisplätze. Das Königliche Preußische Oberverwaltungsgericht \n(PrOVG) hat noch zu Beginn dieses Jahrhunderts\n\n33\n\nvgl. PrOVG, Urteil vom 30. November 1906 \n- I A 82/05 - PrOVGE 50, 238 (243, 247) und \nUrteil vom 7. Dezember 1909 - I A 107/08 - \nPrOVGE 56, 236 (241) \n\n34\n\nzwischen dem Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts und dem \nGeltungsbereich des das Recht der Beerdigungen und der \nBegräbnisplätze in den linksrheinischen Gebieten - der sog. \nRheinprovinz - regelnden Prairial-Dekret unterschieden. \n\n35\n\nIm Geltungsbereich des Prairial-Dekrets war die Anlegung von \n- auch privaten - Begräbnisplätzen genehmigungspflichtig. Die \nGenehmigungspflicht ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der darin \ngetroffenen Regelungen in Verbindung mit den darin in Bezug \ngenommenen Normen.\n\n36\n\nDaß die Genehmigung einer neuen Begräbnisanlage jedenfalls dann, \nwenn es sich um einen kommunalen Friedhof handelte, im \nlinksrheinischen Rechtsgebiet einer behördlichen Genehmigung \nbedurfte, wurde vom Königlich Preußischen Oberverwaltungsgericht \n\n37\n\nvgl. im einzelnen: Urteil vom 7. Dezember \n1909 aaO. S. 240 bis 243\n\n38\n\naus Art. 7 des Prairial-Dekrets hergeleitet, wonach die Gemeinden \nbeim Erwerb des Geländes für die Anlage eines neuen Friedhofs die \nVorschriften des Arreté du 7 germinal IX zu beachten hatten. Der \nletztgenannte Erlaß schrieb für bestimmte \nGrundstücksnutzungsübertragungen einen \"arreté spécial\", d. h. einen \nspeziellen Bescheid der Konsuln vor. Zu dessen Erlangung sollten die \nStellungnahmen des Gemeinderates, des Unterpräfekten des Kreises und \ndes Präfekten der Provinz beigebracht werden; der Minister des \nInnern führte dann die Entscheidung der Konsuln nach Anhörung des \nStaatsrates herbei.\n\n39\n\nText und Übersetzung abgedruckt in: PrOVG, \nUrteil vom 7. Dezember 1909 aaO. \nS. 242 f.\n\n40\n\nFür die Erteilung der demnach erforderlichen Genehmigung zur \nAnlegung von Begräbnisplätzen waren nach dem Rückfall der \nlinksrheinischen Gebiete an Preußen - bei Fortgeltung des Prairial-\nDekrets, wie oben ausgeführt - nach der preußischen \nVerwaltungsorganisation die Regierungspräsidenten zuständig. \n\n41\n\nVgl. PrOVG, Urteil vom 7. Dezember 1909 \naaO. S. 246 bis 250.\n\n42\n\nDaß die Genehmigungspflicht aufgrund von Art. 7 des Prairial-\nDekrets in Verbindung mit den Vorschriften des Arreté du 7 germinal \nIX nur für kommunale Friedhöfe, nicht aber für die Anlage privater \nBegräbnisplätze gelten sollte, ist nicht etwa aus Art. 14 des \nPrairial-Dekrets zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift kann zwar \n- jedenfalls aus polizeilicher Sicht - jede Person auf ihrer \nBesitzung beerdigt werden, vorausgesetzt, daß die besagte Besitzung \naußerhalb und in der vorgeschriebenen Entfernung von Städten und \nFlecken liegt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß diese \nBeerdigung genehmigungsfrei erfolgen konnte. Vielmehr ist bereits \ndaraus, daß Art. 14 des Prairial-Dekrets die Beerdigungsmöglichkeit \nauf der eigenen Besitzung an die vorgeschriebene Entfernung knüpft \nund daß das Prairial-Dekret wesentlich auf gesundheitspolizeilichen \nGesichtspunkten beruhte, zu entnehmen, daß die Einhaltung der \ndiesbezüglichen Vorschriften der behördlichen Kontrolle unterlag. \nWenn zur Zeit des Erlasses des Prairial-Dekrets vor Erteilung der \nGenehmigung zur Anlage eines kommunalen Friedhofs die Heranziehung \naller Instanzen des Verwaltungsapparates erforderlich war, um eine \nBerücksichtigung aller mit dem Begräbniswesen zusammenhängenden \nInteressen zu gewährleisten, \n\n43\n\nvgl. PrOVG, Urteil vom 7. Dezember 1909 \naaO. S. 245 f., \n\n44\n\nso erscheint es nicht vorstellbar, daß es Privatpersonen \nfreistehen sollte, sich ohne behördliche Kontrolle und Genehmigung \nauf ihren Besitzungen beerdigen zu lassen.\n\n45\n\nAuch aus Art. 16 des Prairial-Dekrets, wonach die Begräbnisplätze \n- auch wenn sie einzelnen Personen gehörten - der polizeilichen \nAufsicht und Überwachung der Gemeindebehörden unterstanden, kann \ngeschlossen werden, daß zumindest die zuständigen örtlichen Behörden \nüber die Anlage auch eines privaten Begräbnisplatzes unterrichtet \nsein und auch schon vor der Beerdigung die Möglichkeit haben mußten, \ndiese bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Entfernung oder der \nBefürchtung des Eintretens gemäß Art. 17 des Prairial-Dekrets zu \nverhindernder Zustände zu verbieten. All dies deutet auf ein \nGenehmigungserfordernis auch für private Begräbnisplätze hin.\n\n46\n\nEbenso mit ähnlicher Begründung: OVG NW, \nUrteil vom 19. Juni 1979 aaO.\n\n47\n\nDementsprechend wurde in der Folgezeit einhellig und - soweit \nfeststellbar - ausnahmslos davon ausgegangen, daß auch im \nGeltungsbereich des Prairial-Dekrets die Anlegung eines \nPrivatbegräbnisses von den Staatsbehörden untersagt werden konnte, \nwenn gesundheitliche oder öffentlich-sittliche Interessen \nentgegenstanden.\n\n48\n\nVgl. Brunner aaO. Anm. 2 zu Art. 14 des \nPrairial-Dekrets.\n\n49\n\nAuch aus einem gemeinsamen Runderlaß des preußischen Ministers \ndes Innern und des Ministers der geistlichen Angelegenheiten vom \n27. April 1886 (Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung \nin den Königlich Preußischen Staaten, S. 92) ging hervor, daß \noffenbar in allen preußischen Regierungsbezirken die Anlegung nicht \nnur von kommunalen, sondern auch von privaten Begräbnisplätzen \ngenehmigungspflichtig war.\n\n50\n\nDaß sich an der demnach damals in der Rheinprovinz bestehenden \nGenehmigungspflicht für private Begräbnisplätze in der Folgezeit \netwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n51\n\nSo auch OVG NW, Urteil vom 19. Juni 1979 \naaO.\n\n52\n\nEin Außerkrafttreten des Prairial-Dekrets und der sonstigen \nvorstehend bezeichneten, die Genehmigungsbedürftigkeit begründenden \nRechtsvorschriften ergibt sich nicht etwa daraus, daß diese \nVorschriften nicht in die Anlage I zu dem Gesetz zur Bereinigung des \nals Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts vom 13. Januar \n1970 (GV NW 1970, S. 18) aufgenommen worden sind. Es handelt sich \nnämlich nicht um \"ehemaliges Reichsrecht\", sondern um älteres \nLandesrecht. \n\n53\n\nIn diese Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen \nReichsrechts aufgenommen wurde allerdings die Dritte \nDurchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des \nGesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327 = Sammlung des als \nLandesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts S. 7 = SGV NW \n2120). Spätestens durch § 75 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach sich \nder Amtsarzt bei der Anlage neuer und der Erweiterung bestehender \nBegräbnisplätze nach Maßgabe der gesetzlichen und sonstigen \nVorschriften gutachtlich zu äußern hat, ohne daß dabei zwischen \nöffentlichen und privaten Begräbnisplätzen unterschieden wird, ist \ndas Erfordernis der behördlichen Prüfung und Würdigung dieser \ngutachtlichen Äußerung und damit der Genehmigung der Anlage neuer \n- auch privater - Begräbnisplätze für den gesamten Geltungsbereich \nder Verordnung begründet worden, falls sich die \nGenehmigungsbedürftigkeit nicht schon aus älteren Vorschriften - wie \nhier - herleiten lassen sollte.\n\n54\n\nDas nach alledem bestehende Erfordernis der Genehmigung der \nAnlage eines privaten Begräbnisplatzes zum Zwecke der Beerdigung auf \ndem eigenen Grundstück verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG -, wonach jeder das Recht auf die freie \nEntfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht die Rechte \nanderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder \ndas Sittengesetz verstößt. Das Recht des einzelnen, Art und Ort \nseiner Bestattung zu bestimmen, ist zwar Teil der durch Art. 2 \nAbs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit und wirkt auch \nnach dem Tode fort, denn es geht um das Recht des Lebenden, für die \nZeit nach seinem Tode hinsichtlich seiner Bestattung Vorsorge \ntreffen zu können. Einschränkungen dieses Rechts - hier durch das \nGenehmigungserfordernis für die Anlage eines privaten \nBegräbnisplatzes zum Zwecke der eigenen Beerdigung - verstoßen aber \nnicht gegen höherrangiges Recht, sondern sind Teil der \nverfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG. \n\n55\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 - NJW \n1974, 2018 f. = BVerwGE 45, 224 = DVBl. 1974, \n349; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluß vom 28. Februar 1979 - 1 BvR \n317/74 - BVerfGE 50, 256 (264) = NJW 1979, \n1493 = BayVBl. 1979, 370 f.\n\n56\n\nEbenso wie ein gesetzlich festgelegter grundsätzlicher \nFriedhofszwang, d. h. ein Zwang zur Bestattung auf einem \nöffentlichen (gemeindlichen oder kirchlichen) Friedhof, der in dem \nvom Bundesverwaltungsgericht in seinem letztgenannten Urteil \nentschiedenen Fall zugrundelag, ist die demgegenüber großzügigere \nRegelung eines Genehmigungserfordernisses für private \nBegräbnisplätze durch legitime öffentliche Interessen und durch \nüberwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.\n\n57\n\nZu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Urteil \nvom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE \n20, 150 (159) und Urteil vom 4. April 1967 \n- 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245 (249).\n\n58\n\nDas Genehmigungserfordernis ist eine Grenze, die zur Pflege des \nsozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren \ngezogen worden ist und die der einzelne sich als Schranke seiner \nHandlungsfreiheit gefallen lassen muß.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, aaO. S. 2019.\n\n60\n\nDie angesichts des das Rechtsschutzinteresse begründenden \nGenehmigungserfordernisses zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n61\n\nDie Ablehnung des Genehmigungsantrags des Klägers ist entgegen \nseiner Ansicht nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte \ndurch sein Schreiben vom 2. Januar 1992 die Erteilung der \nGenehmigung für den Fall zugesichert hätte, daß der Kläger die darin \nangeforderten Unterlagen beibringt und die beteiligten Dienststellen \nkeine ablehnende Stellungnahme abgeben. Eine solche gemäß § 38 \nAbs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bindende \nZusicherung der Genehmigungserteilung ist in diesem Schreiben schon \ndeshalb nicht enthalten, weil der Beklagte ausdrücklich die \nUnterlagen angefordert und die Einholung der Stellungnahme zu \nbeteiligender Dienststellen angekündigt hat, um den Antrag weiter \nbearbeiten zu können (\"bevor ich Ihren Antrag weiter bearbeiten ... \nkann\"). Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, daß die Unterlagen \nund Stellungnahmen lediglich Bearbeitungsvoraussetzungen und \nGrundlagen für die von ihm zu treffende Entscheidung sein sollten, \nohne daß er die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte dahingehend \nbeschränkt hätte, daß er die Genehmigung erteilen werde, wenn sich \naus den Unterlagen und Stellungnahmen keine Gründe für die \nAntragsablehnung ergeben sollten. In den Stellungnahmen des \nStadtdirektors der Stadt H. , des Amtsarztes und des \nRegierungspräsidenten werden vielmehr Bedenken gegen die Erteilung \nder Genehmigung geltend gemacht, die der Beklagte bei seiner \nEntscheidung berücksichtigen durfte. \n\n62\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der \n\"Freiherr-von W. -T. Verwaltung\", der durch \nBescheid vom 14. August 1969 die Genehmigung zur Anlage eines \nprivaten Begräbnisplatzes mit 10 Grabstellen im Schloßgarten in \nX. erteilt worden ist. Diese Genehmigung hat nicht der Beklagte \nerteilt, sondern der Gemeindedirektor der Gemeinde X. , wobei \noffenbleiben mag, ob dieser damals für die Genehmigungserteilung \nzuständig und ob die Genehmigung rechtmäßig war.\n\n63\n\nDie Rechtswidrigkeit des die Genehmigung ablehnenden Bescheides \ndes Beklagten vom 1. März 1993 ergibt sich auch nicht daraus, daß \nder Kläger aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf \nErteilung der beantragten Genehmigung hätte. Ein solcher Anspruch \nergibt sich insbesondere nicht aus Art. 14 und Art. 17 des Prairial-\nDekrets, selbst wenn die für den Begräbnisplatz vorgesehene \nBesitzung außerhalb und in der in Art. 2 des Dekrets \nvorgeschriebenen Entfernung von Ortschaften liegt und wenn keine \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß auf dem Begräbnisplatz \nirgendwelche Unordnung entstehen oder darauf etwas geschehen würde, \nwas der dem Andenken des Toten gebührenden Achtung widerspricht. \nDiese Vorschriften des Prairial-Dekrets begründen nämlich keinen \ngegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde durchsetzbaren \nRechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Anlage eines \nBegräbnisplatzes auf der eigenen Besitzung. Der Senat hat bereits \nentschieden und im einzelnen dargelegt, daß das Prairial-Dekret \nangesichts seiner bereits angesprochenen gesundheitspolizeilichen \nZielsetzung und der damaligen Zeitumstände, insbesondere der \ndamaligen polizeistaatlichen Verwaltung, keine einklagbaren \nsubjektiven öffentlichen Individualrechte begründet hat. \n\n64\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1996 \n- 19 A 966/95 -.\n\n65\n\nVielmehr bestand damals ein ausdrückliches an die Gerichte \nergangenes Verbot, sich in Akte der administrativen Polizei \neinzumischen und administrative Regelungen vorzuschreiben. \n\n66\n\nVgl. Gneist: Der Rechtsstaat und die \nVerwaltungsgerichte in Deutschland, \nS. 169 f.; Otto Mayer: Deutsches \nVerwaltungsrecht, 1. Band, 3. Aufl. S. 59; \nScheuner: Der Einfluß des französischen \nVerwaltungsrechts auf die deutsche \nRechtsentwicklung, DÖV 1963, 714 (717).\n\n67\n\nSollte durch Art. 14 des Prairial-Dekrets, worauf der an der \neigenen Besitzung orientierte Wortlaut der Vorschrift hindeuten \nkönnte, ein das Eigentumsrecht am Grundstück gestaltendes \nPrivatrecht begründet worden sein, so wäre dieses inzwischen gemäß \n§ 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch außer Kraft \ngetreten.\n\n68\n\nDie Rechtswidrigkeit des die Genehmigung ablehnenden Bescheides \ndes Beklagten vom 1. März 1993 ergibt sich auch nicht etwa aus einer \nReduzierung des dem Beklagten bei der Genehmigungserteilung - vor \ndem Hintergrund des Art. 2 Abs. 1 GG auch im Interesse der durch \nArt. 14 des Prairial-Dekrets objektiv Begünstigten - eingeräumten \nErmessens- und Entscheidungsspielraums dahingehend, daß nur die \nErteilung der Genehmigung als rechtmäßige Entscheidung in Betracht \nkommen würde. Der Beklagte als Kreisordnungsbehörde, der für die \nErteilung dieser Genehmigung gemäß § 48 OBG zuständig ist, hat die \nEntscheidung über die Erteilung der Genehmigung gemäß § 16 OBG nach \npflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit (§ 15 OBG) zu treffen, soweit nicht besondere \nGesetze und Verordnungen die Genehmigungserteilung regeln (§ 1 \nAbs. 2 OBG). Aus dem Prairial-Dekret, das zwar keine \nIndividualrechte begründet, aber von der Behörde bei der zu \ntreffenden Entscheidung zu beachten ist, läßt sich nicht etwa \nentnehmen, daß die Entscheidung über die Genehmigungserteilung \nallein an der in Art. 14 des Prairial-Dekrets genannten \nvorgeschriebenen Entfernung zu bebauten Ortslagen oder dem Vorliegen \nvon Anhaltspunkten für das Eintreten gemäß Art. 17 zu verhindernder \nZustände zu orientieren ist. Vielmehr ergibt sich bereits aus § 75 \nder - wie ausgeführt als Landesrecht fortgeltenden - Dritten \nDurchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des \nGesundheitswesens, daß vom Amtsarzt einzubringende \ngesundheitspolizeiliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung zu \nberücksichtigen sind. Auch damit sind die entscheidungserheblichen \nGesichtspunkte nicht abschließend aufgezählt. Vielmehr folgerte \nschon das Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht \n\n69\n\nvgl. Urteil vom 13. Dezember 1890 aaO. \nS. 418 und Urteil vom 7. Dezember 1909 aaO. \nS. 245 f.\n\n70\n\naus der Bezugnahme auf die Deklaration vom 10. März 1766 und die \nVerordnung vom 7 germinal IX zu Recht, daß die für die Genehmigung \nauch privater Begräbnisplätze zuständige Behörde \"alle mit dem \nBegräbniswesen zusammenhängenden Interessen\", darunter insbesondere \nauch \"die polizeilichen Interessen und die Rechte und Interessen der \npolitischen Gemeinde\" zu berücksichtigen habe.\n\n71\n\nDie Ablehnung des Antrags des Klägers durch den Bescheid des \nBeklagten vom 1. März 1993 ist auch nicht deshalb rechtswidrig \nerfolgt, weil bei der Ermessensentscheidung in der Gestalt, die sie \ndurch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten E. \ngefunden hat, von dem behördlichen Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre \n(§ 114 VwGO). Zwar ist der Bescheid des Beklagten vom 1. März 1993 \nermessensfehlerhaft, ebenso die Hauptbegründung in dem \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 1993. Der Widerspruchsbescheid \nist jedoch auf eine die Ablehnung der beantragten Genehmigung \nselbständig tragende Hilfsbegründung gestützt worden, die den an die \nhier zu treffende Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen \n- noch - genügt. \n\n72\n\nIm einzelnen gilt folgendes: \n\n73\n\nSowohl der Beklagte in dem Bescheid vom 1. März 1993 als auch der \nRegierungspräsident E. in dem Widerspruchsbescheid vom \n17. August 1993 sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß \ngewohnheitsrechtlich oder gesetzlich ein Friedhofszwang in dem Sinne \nbestehe, daß Erdbestattungen und Aschebeisetzungen nur in \nAusnahmefällen außerhalb öffentlicher Bestattungsflächen erfolgen \ndürften, und daß Ausnahmegenehmigungen von diesem Friedhofszwang \n- so der Widerspruchsbescheid - in Anwendung von § 764 ALR nur \"aus \nerheblichen Ursachen\" - nur unter den engen Voraussetzungen eines \nDispenses - erteilt werden dürften. Dieser rechtliche Ausgangspunkt \nist unrichtig.\n\n74\n\nDie vom Kläger beantragte Genehmigung ist keine \nAusnahmegenehmigung von einem gesetzlich oder kraft Gewohnheitsrecht \nbestehenden Friedhofszwang. \n\n75\n\nIn der Gemeinde H. , in der das Grundstück des Klägers gelegen \nist, besteht ein Friedhofszwang weder kraft einer Rechtsvorschrift \nnoch kraft Gewohnheitsrechts. Begrifflich ist der sog. \nFriedhofszwang, d. h. der Zwang zur Bestattung auf einem bestehenden \nöffentlichen (gemeindlichen oder kirchlichen) Friedhof, von dem sog. \nBestattungszwang, d. h. dem Zwang zur Erdbestattung oder \nAschenbeisetzung ohne Bindung an einen Bestattungsort, also \nmöglicherweise auch auf einer privaten Friedhofsfläche, zu \nunterscheiden, der in Nordrhein-Westfalen aufgrund von § 4 Abs. 1 \nder ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom \n7. August 1980 (GV NW S. 756), für Feuerbestattungen in Form des \nBeisetzungszwangs für Aschenreste aufgrund von § 9 Abs. 1 des in \nNordrhein-Westfalen weiter geltenden Gesetzes über die \nFeuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380 = RGS NW S. 80) \ngilt. Diese Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet.\n\n76\n\nDer zweite Senat des erkennenden Oberverwaltungsgerichts hat die \nBegriffe ausdrücklich gleichgesetzt und versteht den von ihm sog. \n\"Friedhofszwang\" in Nordrhein-Westfalen als Beisetzungszwang.\n\n77\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Januar 1985 \n- 2 A 1965/84 - NVwZ 1986, 401.\n\n78\n\nVon Gaedke aaO. S. 114 wird der Friedhofszwang zwar in engem \nZusammenhang mit dem Bestattungszwang gesehen, aber zugleich betont, \ndaß beide Begriffe nicht identisch sind. Den Friedhofszwang versteht \ner als die Verpflichtung, Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen \ngrundsätzlich nur auf öffentlichen oder - genehmigten - privaten \nBestattungsplätzen vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser \nBegrifflichkeit ist die bei Gaedke an anderer Stelle (S. 20) \nerfolgte, in den Widerspruchsbescheid vom 17. August 1993 \nübernommene Bemerkung zu verstehen, in der Bundesrepublik \nDeutschland bestehe de facto und meist auch de jure Friedhofszwang. \nNach Gaedke wird auch mit der Beerdigung auf einem privaten \nBegräbnisplatz, der - im allgemeinen ausnahmsweise - genehmigt \nworden ist, dem - nach Gaedke dem Bestattungszwang angenäherten - \n\"Friedhofszwang\" Genüge getan. Nach seinem Verständnis wird nicht \netwa für die Bestattung auf einem anzulegenden privaten \nBegräbnisplatz eine \"Ausnahmegenehmigung\" vom Friedhofszwang \nerforderlich. Den von ihm so bezeichneten \"Friedhofszwang\" versteht \ner also gerade nicht als Zwang zur Beisetzung auf vorhandenen \nöffentlichen Friedhöfen, sondern als dem Bestattungszwang \nangenäherte Verpflichtung zur Beisetzung auf öffentlichen oder \n(anzulegenden) privaten Begräbnisplätzen.\n\n79\n\nEine Anordnung des Friedhofszwangs im Sinne eines Zwangs zur \nBenutzung vorhandener Friedhöfe in öffentlich-rechtlicher \nTrägerschaft, von dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müßte, \nist weder durch eine für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen - oder \npartiell in den linksrheinischen Gebieten - geltende Rechtsnorm noch \ndurch eine für das Gebiet der Gemeinde H. geltende Satzung \nerfolgt. Aus der in den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-\nWestfalens fortgeltenden und von den Behörden zu beachtenden \nBestimmung in Art. 14 des Prairial-Dekrets, daß jede Person auf \nihrer Besitzung beerdigt werden kann, ist - soweit nicht neuere \nVorschriften eine andere Regelung treffen - vielmehr zu entnehmen, \ndaß in den linksrheinischen Gebieten gerade kein Friedhofszwang \nbestanden hat und besteht und sich demgemäß dort auch kein \nandersartiges Gewohnheitsrecht hat bilden können.\n\n80\n\nDaß in Nordrhein-Westfalen kein landesrechtlicher, für alle \nLandesteile gleichermaßen geltender Zwang zur Beisetzung auf \nöffentlichen Friedhöfen besteht und es demgemäß für die Anlage eines \nprivaten Begräbnisplatzes auch keiner Ausnahmegenehmigung, sondern \nnur einer unter Berücksichtigung aller öffentlich-rechtlichen \nBelange zu erteilenden Genehmigung bedarf, ergibt sich darüberhinaus \nbereits daraus, daß hinsichtlich der Qualität der Genehmigung in \n§ 48 Abs. 1 OBG nicht zwischen der Anlegung kommunaler und privater \nBegräbnisplätze unterschieden wird.\n\n81\n\nAus § 9 der Gemeindeordnung - GO -, wonach die Gemeinden bei \nöffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluß- und \nBenutzungszwang vorschreiben können, in Verbindung mit der Satzung \nder Stadt H. für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und \nLeichenhallen vom 16. Juni 1971, zuletzt geändert durch Satzung vom \n23. April 1993 ist kein anderes Ergebnis herzuleiten. Dieser Satzung \nist kein Benutzungszwang für die städtischen Friedhöfe zu entnehmen. \nDurch § 1 Abs. 2 dieser Satzung, wonach die städtischen Friedhöfe \nder Bestattung aller Personen \"dienen\", die zum Zeitpunkt ihres \nTodes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt H. hatten oder \nein Anrecht auf ein Wahlgrab haben, ist lediglich ein \nBestattungsrecht für die genannten Personen, nicht aber ein \nBestattungszwang auf den städtischen Friedhöfen begründet worden. \nDies folgt bereits daraus, daß die sich bei ihrem Tod in H. \naufhaltenden Personen durchaus ein Anrecht auf ein Wahlgrab \naußerhalb von H. haben könnten, das ihnen durch die Satzung \noffenbar nicht genommen werden soll.\n\n82\n\nDa sich aus der Friedhofssatzung kein Friedhofszwang ergibt, kann \noffenbleiben, ob Art. 14 des Prairial-Dekrets, das als partielles \nLandespolizeirecht im Rang oberhalb des Satzungsrechts weitergilt \nund bestimmt, daß Beisetzungen von Personen auf ihrer Besitzung \nstattfinden können, der anstaltsrechtlich begründeten Einführung \neines Friedhofsbenutzungszwangs entgegenstehen würde.\n\n83\n\nSoweit der Beklagte und der Regierungspräsident - in der \nHauptbegründung seines Widerspruchsbescheides - davon ausgegangen \nsind, daß sie über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom \nFriedhofszwang zu entscheiden hätten, haben sie sich zu Unrecht in \neinem zu starken Maße gebunden gesehen. Würde Friedhofszwang \nbestehen und wäre über eine davon befreiende Ausnahmegenehmigung zu \nentscheiden, so wäre diese schon zu versagen, wenn nicht \nschwerwiegende private Interessen, aufgrund derer ein Festhalten am \nFriedhofszwang für den Antragsteller unzumutbar wäre, die Erteilung \nder Ausnahmegenehmigung erfordern. Bei der Erteilung einer durch \nRechtsvorschriften vorgesehenen einfachen Genehmigung - wie hier - \nhingegen kann diese nur versagt werden, wenn hinreichende \nöffentliche Interessen, die gegenüber den privaten Interessen an der \ndurch Art. 14 des Prairial-Dekrets ermöglichten Beerdigung auf der \neigenen Besitzung vorrangig sind, die Versagung rechtfertigen.\n\n84\n\nDa - wie vorstehend aufgezeigt - ermessensbeschränkende \nSpezialgesetze nicht bestehen, kann die Genehmigungsbehörde bei der \ndemnach vorzunehmenden Ermessensentscheidung sämtliche staatlichen \nund kommunalen Belange berücksichtigen und gegen die privaten \nInteressen und Belange des Klägers abwägen. Dabei braucht die \nGenehmigung nicht etwa erteilt zu werden, wenn - wie hier - seitens \ndes Amtsarztes, der Unteren Landschaftsbehörde, des Bauordnungsamtes \nund der Unteren Wasserbehörde keine fachspezifischen Bedenken gegen \ndie Anlage der privaten Begräbnisstätte erhoben worden sind. \nVielmehr ist es durchaus zulässig, auch andere Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen.\n\n85\n\nZu den Gesichtspunkten, die zu Lasten des jeweiligen \nAntragstellers zum Tragen kommen dürfen, gehört etwa der Umstand, \ndaß private Begräbnisplätze der behördlichen Überwachung bedürfen \n(vgl. Art. 16 und 17 des Prairial-Dekrets) und daß es im \nöffentlichen Interesse liegt, die Zahl der zu überwachenden privaten \nBegräbnisplätze und damit den Umfang der Verwaltungstätigkeit aus \nAnlaß der Genehmigung privater Begräbnisplätze sehr einzuschränken. \nSollte die Genehmigungsbehörde sich aus diesem Grund für eine sehr \nrestriktive, aber für private Begräbnisstätten im Einzelfall noch \nRaum lassende Genehmigungspraxis entscheiden, so wäre dies nicht zu \nbeanstanden.\n\n86\n\nWeiter darf die Genehmigungsbehörde prüfen, ob die durch Art. 1 \nAbs. 1 GG geforderte Totenruhe auf dem Grundstück des jeweiligen \nAntragstellers und im Hinblick auf die Lage des Grundstücks und die \ngeplante Gestaltung der Grabstätte hinreichend gewährleistet ist. Es \nliegt auf der Hand, daß die Totenruhe auf einer Fläche, die sich \nbereits seit Generationen im Familienbesitz befindet und deren \nVeräußerungswahrscheinlichkeit gering ist, eher gewährleistet \nerscheint als auf einer Fläche, die möglicherweise gerade erst im \nHinblick auf die eigene Beerdigung erworben wurde und die jederzeit \nvon den Erben veräußert werden könnte.\n\n87\n\nDiese Kriterien werden durch die Interessenabwägung in dem \nWiderspruchsbescheid gerade noch erfüllt. Neben der \n- rechtswidrigen - Hauptbegründung, es bestehe Friedhofszwang und \ndie beantragte Genehmigung einer Ausnahme davon sei abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen von § 764 ALR nicht erfüllt seien, hat der \nRegierungspräsident E. seine ablehnende Entscheidung noch \nauf eine zweite - die Entscheidung selbständig tragende - \nHilfsbegründung gestützt, die den vorstehend dargelegten Kriterien \neiner sachgerechten Ermessensentscheidung genügt. So hat er in dem \nWiderspruchsbescheid (Seite 6) Raum für freie Gestaltung gesehen, \ninnerhalb derer das Maß und die Art der im Interesse des Gemeinwohls \nnotwendigen oder vertretbaren Eingriffe in die Freiheit des \neinzelnen zu bestimmen sind. Er hat auch nicht nur geprüft, ob \nschwerwiegende private Interessen des Klägers gegeben sind, die \ngeeignet sind, den grundsätzlichen Friedhofszwang zu überwinden. \nVielmehr hat er sich - zu Recht - verpflichtet gesehen, den vom \nKläger geltend gemachten Interessen öffentliche Interessen \ngegenüberzustellen und beispielsweise zu prüfen, ob neben den \nsanitären auch die ordnungsrechtlichen Interessen - auch im Hinblick \nauf die Beschaffenheit und Unterhaltung der Grabstätte - genügend \ngesichert sind (Seite 3).\n\n88\n\nAngesichts des der Genehmigungsbehörde eingeräumten sehr weiten \nErmessens ist es nicht zu beanstanden, daß der Regierungspräsident \nbei dieser Prüfung u. a. unter Berücksichtigung der in der \nBevölkerung verbreiteten Scheu vor dem Tode und seinen \nErscheinungsformen auf die in Deutschland ganz überwiegend \nbestehende Gepflogenheit abgestellt hat, daß die Toten auf besonders \ndafür gewidmeten Flächen bestattet werden (Seite 6). Zulässig ist \nauch die Erwägung, daß im Falle der Erteilung der beantragten \nGenehmigung an den Kläger in vergleichbaren Fällen weitere private \nBegräbnisplätze zugelassen werden müßten und dies den Erfordernissen \nder Bauplanung und der städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen \nwürde (Seite 6). Den oben dargelegten zulässigen Kriterien \nentspricht schließlich auch die Erwägung, die Totenruhe sei am \nbesten auf gewidmeten öffentlichen Friedhofsflächen sicherzustellen, \ndie im Schutze der Allgemeinheit stehen (Seite 7).\n\n89\n\nMit alledem hat der Regierungspräsident die erforderliche \n\"Güterabwägung\" (vgl. Seite 7 des Widerspruchsbescheides) zwischen \nden privaten Interessen des Klägers und vielfältigen öffentlichen \nInteressen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung.\n\n91\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/19-a-429-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-17/19-a-429-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311676","retrieved":"2026-07-09 03:42:19.915877+00:00"}}