{"status":"available","doknr":"OLD311690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0116.7A5739.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"7 A 5739/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nin der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I \nS. 1626) - VwGO n.F. - auf den Tatbestand des angefochtenen \nGerichtsbescheids verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nGegen den am 3. August 1995 zugestellten, klageabweisenden \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1995 hat \nder Kläger am 4. September 1995, einem Montag, Berufung \neingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen \nergänzt und vertieft. Er betont insbesondere, ihm gehe es um \nnichts anderes, als für die von ihm vorgesehene \nFreisitzüberdachung \"die optisch ansprechenste Lösung zu \nnehmen\". \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf \nseinen bisherigen Vortrag sowie den angefochtenen \nGerichtsbescheid entgegen. \n\n9\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. \n\n10\n\nMit Bauschein vom 14. Dezember 1995 hat der Beklagte dem \nKläger zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für das Vorhaben \n\"Anbau einer Freisitzüberdachung\" erteilt. Die genehmigten \nBauvorlagen sehen ein flaches Satteldach mit einer Dachneigung \nvon 15 Grad vor, dessen First im rechten Winkel zum First des \nHauptgebäudes verläuft. \n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung \nfür den Anbau einer Freisitzüberdachung gemäß den mit seinem \nBauantrag vom 31. März 1994 zur Genehmigung gestellten Plänen, \nweil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben \nbauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.\n\n14\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 130b \nSatz 2 VwGO n.F. verwiesen werden kann, von einer \nAußenbereichslage des strittigen Objekts ausgegangen. Diese \nWertung, gegen die nach dem dem Senat vorliegenden \nKartenmaterial keine Bedenken bestehen, wird von der Berufung \nauch nicht in Frage gestellt. \n\n15\n\nBei der planungsrechtlichen Bewertung des im vorliegenden \nVerfahren zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist davon \nauszugehen, daß es sich nach dem Inhalt der zum Gegenstand des \nBauantrags gemachten Bauvorlagen - wie vom Kläger bzw. seinen \nBevollmächtigten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auch \nstets betont wurde - der Funktion nach ausschließlich um eine \nÜberdachung des bereits vorhandenen, 5,50 x 4,20 m großen, als \nFreisitz genutzten Bereichs handelt, der sich südlich des \nEingangsbereich zum \"Erdgeschoß\" des Hauses des Klägers \nbefindet. Soweit die Dachkonstruktion eine Höhe von 3,20 m \n(Unterkante der Giebelverblendung bis First des Satteldachs) \nsowie eine maximale Länge des Firstes von rd. 7,95 m \n(Vorderkante des Giebels bis Ende der Überdachung dicht neben \ndem First des Gebäudes) erreichen soll, kommt diesem \nBauvolumen nach dem Inhalt des Bauantrags keine \nNutzungsfunktion zu; das voluminöse Erscheinungsbild ist nach \ndem eigenen Vortrag des Klägers ausschließlich aus optischen \nGründen gewählt worden.\n\n16\n\nOb das zur Genehmigung gestellte, als sonstiges nicht-\nprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu wertende \nObjekt öffentliche Belange beeinträchtigt und schon deshalb \nplanungsrechtlich unzulässig ist, bedarf keiner abschließenden \nEntscheidung.\n\n17\n\nGeht man davon aus, daß das Vorhaben die Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten läßt oder jedenfalls der \nDarstellung seines Standorts als Fläche für die Landwirtschaft \nim Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. widerspricht, \nscheidet seine Zulassung aus. Die genannten Belange können dem \nVorhaben entgegengehalten werden, denn auf einen der \nTatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB - auch in der Fassung des § \n4 Abs. 3 BauGBMaßnG - kann sich der Kläger für die bloße \nÜberdachung eines bereits vorhandenen Freisitzes nicht \nberufen.\n\n18\n\nGeht man hingegen zugunsten des Klägers davon aus, daß das \nstrittige Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt, \nkann es jedenfalls deshalb nicht als sonstiges Vorhaben nach § \n35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es in seinen hier \nvorgesehenen Dimensionen nicht in einer den Außenbereich \nschonenden Weise ausgeführt werden soll.\n\n19\n\nNach § 35 Abs. 5 BauGB sind die nach Absätzen 1 bis 4 der \ngenannten Vorschrift zulässigen Vorhaben in einer \nflächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise \nauszuführen. Aus dem hiermit normierten Gebot größtmöglicher \nSchonung des Außenbereichs können sich Anforderungen an die \nEinzelausführung von Vorhaben ergeben; § 35 Abs. 5 BauGB kann \nRechtsgrundlage für Modifikationen von - an sich nach den \nAbsätzen 1 bis 4 der genannten Vorschrift zulässigen - \nBauvorhaben oder für Nebenbestimmungen der Baugenehmigung \nsein.\n\n20\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. \n78.\n\n21\n\nBei der hiernach vorzunehmenden Prüfung, ob das Gebot \ngrößtmöglicher Schonung des Außenbereichs gewahrt wird, ist \nvon Bedeutung, daß das vorbeschriebene Volumen des strittigen \nVorhabens von seiner Funktion als bloßer Überdachung eines \nbereits vorhandenen Freisitzes in keiner Weise vorgegeben ist. \nDem Kläger ist es ohne weiteres möglich, der genannten \nFunktion auch durch ein in seinen äußeren Dimensionen deutlich \nreduziertes Objekt gerecht zu werden, wie schon sein nunmehr \ngenehmigter späterer Bauantrag belegt.\n\n22\n\nDie gestalterischen Gesichtspunkte, die vom Kläger als \nalleiniger Grund für die hier in Rede stehende Bauausführung \nangeführt werden, gebieten keine andere Beurteilung. Mit dem \nGebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nach § 35 \nAbs. 5 BauGB, das vom Gesetzgeber entsprechend der bereits \nzuvor ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung \nausdrücklich im Baugesetzbuch normiert worden ist,\n\n23\n\n- vgl. BT-Drucksache 10/4630, S. 90; \nzur früheren Rechtslage vgl.: BVerwG, \nUrteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 \n- BRS 25 Nr. 60 -\n\n24\n\nmutet der Gesetzgeber demjenigen, der ein im Außenbereich \nan sich zulässiges Vorhaben errichten möchte, zu, sein \nVorhaben auch in seiner Gestaltung und Ausstattung so \nauszurichten, daß es nicht mehr als durch seinen \nVerwendungszweck bedingt die in § 35 Abs. 5 BauGB genannten \nAnforderungen negativ berührt.\n\n25\n\nIm vorliegenden Fall fordert der Verwendungszweck der \nFreisitzüberdachung, darüber sind sich die Beteiligten einig, \nnicht zwangsläufig eine Überdachung in den hier strittigen \nDimensionen. Die Funktion der Überdachung, Schutz gegen Nässe \noder Sonne zu bieten und eine gewisse Wärmedämmung \nsicherzustellen, ist auch mit einem erheblich flacheren Dach \ngarantiert, ohne daß hierdurch Unschönheiten entstünden, die \ndem Bauherrn unzumutbar wären.\n\n26\n\nGegenüber einem solchen flacheren Dach führt die hier in \nRede stehende Dachform zu einem den Außenbereich deutlich \nweniger schonenden Eingriff. Während ein Dach mit geringer \nNeigung den Freisitz faktisch nur als Annex des Haupthauses in \nErscheinung treten läßt, weil das Volumen eines solchen Anbaus \ngegenüber dem des Haupthauses deutlich zurücktritt und als \ndiesem untergeordnet wirkt, ist dies bei der hier in Rede \nstehenden Überdachung nicht der Fall. Die Überdachung läßt den \nAnbau aufgrund ihrer Größenordnung wie einen zweiten \nselbständigen Gebäudetrakt wirken. Das Gebäude erhält durch \ndiesen Zusatztrakt völlig neue, größere Dimensionen und tritt \nals Bautatbestand in seiner Außenbereichsumgebung erheblich \nmassiver hervor, als wenn der Freisitz nur mit einem flachen \nDach überdeckt würde. Damit entsteht durch die hohe \nÜberdachung eine im konkreten Fall spürbare Verstärkung der \naußenbereichsfremden Nutzung; das Vorhaben würde insoweit \nnicht in einer den Außenbereich schonenden Weise \nerrichtet.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n29\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-5739-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-5739-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311690","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.125319+00:00"}}