{"status":"available","doknr":"OLD311689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0116.7A310.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"7 A 310/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 1993 und des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten B. vom 16. August 1993 verpflichtet, \ndem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung - \nRothaargebirge - für die Anlegung einer Weihnachtsbaumkultur auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 9 Flurstück 186 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO in \nder Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I \nS. 1626) - VwGO n.F. - auf den Tatbestand des \nerstinstanzlichen Urteils verwiesen. Ergänzend ist folgendes \nauszuführen: \n\n3\n\nGegen das am 9. Dezember 1994 zugestellte, klageabweisende \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 1994 hat der \nKläger am 4. Januar 1995 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. \n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 9. Juni 1993 und des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten B. vom 16. \nAugust 1993 zu verpflichten, ihm eine \nAusnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 1 der \nLandschaftsschutzverordnung - \nRothaargebirge -, hilfsweise eine \nBefreiung nach § 4 Abs. 2 dieser \nVerordnung in Verbindung mit § 69 Abs. \n1 des Landschaftsgesetzes, für die \nAnlegung einer Weihnachtsbaumkultur auf \ndem Grundstück Gemarkung C. , \nFlur 9, Flurstück 186, zu erteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n8\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen unter \nErgänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \nentgegen.\n\n9\n\nGemäß Beweisbeschluß vom 7. August 1996 hat der \nBerichterstatter des Senats am 17. September 1996 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt, hinsichtlich deren Ergebnisses \nauf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen wird.\n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, Pläne und Lichtbilder sowie des \nWiderspruchsvorgangs des Regierungspräsidenten B. Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend \nauf eine solche verzichtet haben.\n\n13\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der \nKläger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahme \nnach § 4 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung \n\"Rothaargebirge\" für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf \nder strittigen Fläche. \n\n14\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil, auf dessen Gründe insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO \nn.F. verwiesen werden kann, davon ausgegangen, daß die auch \ndas Grundstück des Klägers erfassende \nLandschaftsschutzverordnung - Rothaargebirge - (LSVO) wirksam \nist und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 LSVO die Neuanlage einer \nWeihnachtsbaumkultur daher dort verboten ist. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSVO \njedoch vor. Hiernach ist eine Ausnahme zuzulassen, wenn die \nbeabsichtigte Handlung mit dem Schutzzweck nach § 1 der \nVerordnung zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall.\n\n15\n\nSoweit des Schutzgebiet nach § 1 LSVO \"zur Erhaltung oder \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts\" \nunter Landschaftsschutz gestellt worden ist, geht es darum, im \nbetroffenen Landschaftsraum das dort vorhandene komplexe \nWirkungsgefüge des Naturhaushalts mit seinen natürlichen \nFaktoren - Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt \n- vor nachteiligen Veränderungen durch beeinträchtigende \nHandlungen zu schützen.\n\n16\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Juli \n1996 - 7 A 4193/93 - unter Bezugnahme \nauf OVG NW, Beschluß vom \n15. August 1994 - 7 A 2883/92 - \nNWVBl. 1995, 323 m.w.N.\n\n17\n\nDafür, daß die Umwandlung der bislang hier gegebenen \nGrünlandfläche mit ihrer Länge von etwas über 250 m und ihrer \nBreite von nur rd. 20 bis 40 m, die einerseits durch \nFichtenhochwald und andererseits durch eine Straße begrenzt \nwird, in eine Weihnachtsbaumkultur dieses Wirkungsgefüge \nnachteilig beeinflussen wird, trägt der Beklagte selbst keine \nkonkreten Anhaltspunkte vor. Der pauschale Hinweis des \nBeklagten im Schriftsatz vom 11. Oktober 1993, der ökologische \nWert einer Weihnachtsbaumkultur sei gemessen an dem Wert der \nFreiflächen von untergeordneter Bedeutung, reicht - sofern er \nüberhaupt zutrifft - in seiner generalisierenden \nBetrachtungsweise nicht aus, eine konkrete nachteilige \nBeeinflussung des hier in Rede stehenden Wirkungsgefüges des \nNaturhaushalts zu belegen. Auch im übrigen sind relevante \nBeeinträchtigungen unter diesem Aspekt nicht ansatzweise \nerkennbar.\n\n18\n\nHinsichtlich des Schutzzwecks \"Vielfalt, Eigenart oder \nSchönheit des Landschaftsbilds\" geht es um die Wirkungen der \nlandschaftsprägenden Elemente auf den Menschen.\n\n19\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Juli \n1996 - 7 A 4193/93 -.\n\n20\n\nDas Schutzgut \"Landschaftsbild\" ist nämlich kein Wert an \nsich, sondern in seiner Wertigkeit nur definiert in der \nwertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt \nund der es wahrnimmt.\n\n21\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 29. Mai \n1995 - 7 A 1873/93 -.\n\n22\n\nInsoweit ist der naturschutzrechtliche Ausdruck \n\"Landschaftsbild\" allerdings höchstrichterlich noch nicht \nabschließend geklärt. \n\n23\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n4. Oktober 1994 - 4 B 196.94 - Buchholz \n406.401 Nr. 14 zu § 8 BNatSchG.\n\n24\n\nAnerkannt ist jedoch, daß das naturschutzrechtliche \nSchutzgut des Landschaftsbildes maßgeblich durch die - hier \nallein relevanten - optischen Eindrücke für einen Betrachter, \nd.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von \neinzelnen Landschaftselementen bestimmt wird.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n27. September 1990 - 4 C 44.87 - \nBVerwGE 85, 348 (359).\n\n26\n\nDabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des \nLandschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten \nVielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen.\n\n27\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 4. Juli \n1996 - 7 A 4193/93 -.\n\n28\n\nEine Beeinträchtigung des insoweit gegebenen \nLandschaftsbilds durch die Anlage der strittigen \nWeihnachtsbaumkultur läßt sich nach dem vom Berichterstatter \ndes Senats gewonnenen Eindruck in der Örtlichkeit, den dieser \ndem Senat vermittelt hat und der durch die zahlreichen dem \nSenat vorliegenden Lichtbilder von unterschiedlichen \nStandorten verdeutlicht wird, nicht feststellen.\n\n29\n\nInsoweit gehen der Beklagte und ihm folgend die \nWiderspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht schon vom \nAnsatz her unzutreffend davon aus, daß der vorhandene \nFichtenhochwald, der sich südlich der Antragsfläche über die \ngesamte Länge des Flurstücks 186 hinzieht und dem die \nWeihnachtsbaumkultur im Norden - zur Straße nach G. bach \nhin - vorgelagert werden soll, bereits ein störendes \nLandschaftselement ist, dessen negative Wirkung durch das \nVorhaben des Klägers verstärkt würde. Zum einen sind bei der \nhier vorzunehmenden Wertung alle tatsächlich vorhandenen \nprägenden Landschaftselemente zu berücksichtigen, unabhängig \ndavon, ob sie aus der Sicht eines Betrachters, dem ein - stets \nnur subjektives - Idealbild einer Landschaft vorschwebt, \ngenerell bzw. jedenfalls an dem betroffenen Standort \nwünschenswert erscheinen. Zum anderen gehört Fichtenhochwald \nseit Jahrzehnten, wenn nicht seit Generationen, geradezu zu \nden klassischen landschaftsprägenden Elementen im Sauerland \neinschließlich des hier betroffenen Rothaargebirges. Daß diese \nFichtenmonokulturen, wie im übrigen nahezu alle \nlandschaftsprägenden Elemente in der Bundesrepublik \nDeutschland, letztlich das Produkt menschlichen Wirkens in der \nfreien Natur sind, rechtfertigt es nicht, sie im Rahmen der \nbewertenden Betrachtung als störende Elemente gleichsam von \nvornherein auszublenden.\n\n30\n\nWie aus den hiernach maßgeblichen tatsächlichen \nGegebenheiten folgt, ist der im vorliegen betroffene \nLandschaftsraum nicht etwa - wie es andernorts im Sauerland \nder Fall sein mag - durch bewaldete Hänge und Kuppen \neinerseits und als Grünland genutzte, freie Täler andererseits \ngekennzeichnet. Der östlich des Gehöfts G. bach gelegene \nBereich weist vielmehr nur bis zu dem südwestlich der \nAntragsfläche gelegenen Teich beiderseits des Bachlaufs weit \noffene, überwiegend als Grünland und teilweise als Acker \ngenutzte Freiflächen auf. Im weiteren Verlauf schiebt sich der \nvorerwähnte Fichtenhochwald auf dem Flurstück 186 dicht an den \nG. bach heran, an den auch von Süden her Hochwald \nheranrückt. Die parallel zum Antragsgrundstück verlaufende, \nnur noch schmale offene Talsohle ist damit bei einem \nweiträumigen Blick von Westen wie auch von Norden durch \nHochwald verdeckt. Die Antragsfläche erscheint damit zwar noch \nden weiter nördlich gelegenen Freiflächen zugehörig, hat \njedoch keine optisch wahrnehmbare Zuordnung zu der parallel zu \nihr verlaufenden Sohle des G. mehr.\n\n31\n\nDieser Wertung steht nicht entgegen, daß bei einem Blick \nvon dem westlich des Gehöfts G. oberhalb des Tals \nverlaufenden Weg (Lichtbilder \"Standort 5\" der Beiakte Heft 3) \ndie breite Freifläche mit dem Antragsgrundstück optisch noch \nals mit dem weiter östlich gelegenen offenen Bereich des \nG. verbunden erscheint. Dieser \"Durchblick\", der den \nEindruck einer zusammengehörigen Tallage vermittelt, ist nur \nvorübergehend gegeben und wird in absehbarer Zeit unterbunden. \nEr beruht lediglich darauf, daß der Fichtenhochwald, der die \nWaldfläche unmittelbar südlich der Antragsfläche über die \nStraße hinweg mit den weiter nordöstlich gelegenen \nausgedehnten Waldflächen verbunden hatte, 1990 durch \nSturmeinwirkungen zerstört wurde; eine Wiederaufforstung \ndieses Bereichs ist jedoch bereits erfolgt, so daß der \ngenannten \"Durchblick\" mit Weiterwachsen der Aufforstung \nunterbunden sein wird.\n\n32\n\nBei dieser Sachlage wird sich die strittige \nWeihnachtsbaumkultur nur zwischen den bereits vorhandenen \nFichtenhochwald und die lediglich 20 bis 40 m hiervon \nentfernte Straße schieben. Eine nennenswerte Beeinträchtigung \nder optischen Wirksamkeit der breiten, östlich des Gehöfts \nG. gelegenen Freifläche ist hiernach nicht zu \nerwarten.\n\n33\n\nEine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ist auch nicht \ndeshalb zu erwarten, weil die besondere Wirkung des unter \nlandschaftsästhetischen Gesichtspunkten schützenswerten \nalleeartigen Laubbaumbestands beiderseits der Straße nach \nG. in beachtlicher Weise beeinträchtigt würde. Betroffen \nsind ohnehin nur einige wenige Bäume an der Südseite der \nStraße, hinter denen auch derzeit bereits der Fichtenhochwald \nals Zäsur in Erscheinung tritt. Im übrigen werden diese Bäume \nangesichts der - relativ - geringen Höhe, die die \nanzupflanzenden Weihnachtsbäume erreichen werden, auch künftig \nnoch als landschaftsprägende Elemente in Erscheinung \ntreten.\n\n34\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts brächte \neine Zulassung der strittigen Weihnachtsbaumkultur auch nicht \netwa die Gefahr mit sich, daß die vorhandenen Freiflächen im \nG. langfristig zu großen Teilen oder gar gänzlich verloren \ngingen. Für das Grünland, das sich südlich des auf dem \nFlurstück 186 befindlichen Fichtenhochwalds unmittelbar neben \ndem G. befindet, vermag die strittige Kultur keine \nVorbildwirkung zu entfalten. Im übrigen wird bei eventuellen \nAnträgen für die Freifläche östlich des Gehöfts G. von \nBedeutung sein, inwieweit diese bei weiteren Umnutzungen noch \nihren Charakter als weit offene Freifläche behalten und ob \nggf. die landschaftsprägende Wirkung des alleeartigen \nLaubbaumbestands in beachtlicher Weise beeinträchtigt \nwürde.\n\n35\n\nSoweit des Gebiet schließlich \"wegen der besonderen \nBedeutung für die Erholung\" unter Landschaftsschutz gestellt \nwurde, ist eine Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die \nAnlage der strittigen Weihnachtsbaumkultur ebenfalls auch \nnicht ansatzweise erkennbar.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-310-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-310-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311689","retrieved":"2026-07-09 03:42:21.030858+00:00"}}