{"status":"available","doknr":"OLD311688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0116.7A1008.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"7 A 1008/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Beklagten für die Aufstockung und \nden Umbau des Hauses S. straße 109 in S. .\n\n3\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks \nS. straße 107; die Mutter des Beigeladenen ist Eigentümer \ndes nördlich angrenzenden Grundstücks S. straße 109. \nBeide Grundstücke sind mit älteren Wohnhäusern bebaut, die \njeweils nur rund 1,5 m von der gemeinsamen Grenze beider \nGrundstücke entfernt sind. An den Altbau S. straße 109 \nist ein Neubautrakt angebaut, der aufgrund einer 1967 \nerteilten Baugenehmigung als Doppelhaushälfte errichtet wurde. \nDieser Neubauteil ist höher als der Altbau, der nach Süden \n- zum Grundstück der Klägerin hin - einen Giebel und im \nrückwärtigen (westlichen) Bereich ein Pultdach aufweist. Der \nden Altbau überragende Giebel des Neubauteils ist rund 9 m von \nder gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Klägerin und des \nBeigeladenen entfernt. \n\n4\n\nMit Bauschein vom 10. September 1992 genehmigte der \nBeklagte dem Beigeladenen die Aufstockung des Altbaus. Nach \nden genehmigten Plänen soll der Altbau auf einer Breite von \nca. 4,5 m in seiner Höhe dem Neubau angepaßt werden, so daß \nder neue höhere Teil des südlichen Giebels des Gebäudes bis \nauf rund 4,5 m an das Grundstück der Klägerin heranrückt. Es \nist ferner im übrigen, ca. 1,5 m bis 4,5 m vom Grundstück der \nKlägerin entfernten Altbauteil eine Abflachung sowohl des \nwestlichen (hinteren) Pultdachs als auch des Satteldachs über \ndem zum Grundstück der Klägerin weisenden Giebel vorgesehen, \nso daß die Neigung des Satteldachs über dem im übrigen \nunveränderten Giebel sich der Dachneigung des Neubauteils \nanpaßt. Ferner sind im Inneren des Gebäudes Umbauten mit einer \nfunktionalen Verknüpfung von Alt- und Neubauteil \nvorgesehen.\n\n5\n\nVon der Erteilung der Baugenehmigung wurde die Klägerin mit \nSchreiben des Beklagten vom 14. September 1992 in Kenntnis \ngesetzt. Sie erhob daraufhin am 10. November 1992 Widerspruch, \nden der Oberkreisdirektor des Kreises S. -W. \nmit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1993 als unbegründet \nzurückwies. \n\n6\n\nBereits am 14. Januar 1994 hatte die Klägerin vorläufigen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg begehrt, das mit \nBeschluß vom 9. Februar 1993 (4 L 58/93) die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Baugenehmigung \nanordnete und das Bauvorhaben stillegte. Die Beschwerden des \nBeklagten und des Beigeladenen wies der Senat mit Beschluß vom \n30. März 1993 (7 B 460/93) zurück. Zur Begründung führte er im \nwesentlichen aus, das Vorhaben sei abstandrechtlich \nunzulässig, weil es gegen § 6 BauO NW verstoße. Der neue \nGiebel sei abstandrechtlich nur dann zulässig, wenn der \nBeigeladene für ihn das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 \nBauO NW 84 in Anspruch nehmen könne. Eine solche \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs scheide hier jedoch \naus, weil der mit dem neuen Giebel eine in sich gegliederte \nAußenwand bildende Giebel des Altbauteils die sich aus der \nAnwendung des Schmalseitenprivilegs ergebenden Mindestmaße \nnicht wahre; wenn auch nur Teile einer einheitlich zu \nbetrachtenden Außenwand die Mindestmaße des \nSchmalseitenprivilegs unterschritten, könne für andere Teile \ndieser Außenwand das Schmalseitenprivileg nicht mehr in \nAnspruch genommen werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 16. Februar 1993 Klage erhoben und zur \nBegründung sich im wesentlichen auf die Entscheidungen im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n10. September 1992 betreffend die Aufstockung und den Umbau \ndes Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung N. , \nFlur 5, Flurstück 160 und den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises S. -W. vom \n21. Januar 1993 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie sind insbesondere unter Bezugnahme auf eine \nMeinungsäußerung aus dem zuständigen Landesministerium den \nAusführungen in den Entscheidungen im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes entgegengetreten.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage unter Bezugnahme auf die im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ergangenen Entscheidungen stattgegeben. Das \nUrteil wurde dem Beklagten am 10. Februar 1994 und dem \nBeigeladenen am 8. Februar 1994 zugestellt. \n\n14\n\nDer Beklagte hat am 8. März 1994 Berufung eingelegt. Er \ntritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen und \nweist insbesondere auf das Inkrafttreten der neuen Regelung \ndes § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NW hin. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nEr hat am 9. März 1994 Berufung eingelegt und tritt \ngleichfalls den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes unter Hinweis auf die neue Rechtslage entgegen. \nFerner regt er die Beiladung seines Architekten an. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n die Berufungen zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n23\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 27. September 1996 dem \nBeigeladenen hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte bezüglich des Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes (4 L 58/93 VG Arnsberg; 7 B 460/93) \nsowie der vom Beklagten vorgelegten Bauakten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet. Die angefochtene \nBaugenehmigung des Beklagten ist nicht rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n28\n\nEin zu Lasten der Klägerin gehender Nachbarrechtsverstoß \nder angefochtenen Baugenehmigung kommt nur unter dem Aspekt \neines Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 \nBauO NW in Betracht. Ein solcher Verstoß ist nunmehr in \nAnwendung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NW in der Fassung des \nGesetzes vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - BauO NW 95 - zu \nverneinen.\n\n29\n\nDiese Vorschrift ist hier gemäß § 90 Abs. 3 BauO NW 95 \nanzuwenden, weil das vorliegende Verfahren vor dem \nInkrafttreten der BauO NW 95 eingeleitet wurde und die nunmehr \ngeltende Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NW 95 für den \nBeigeladenen eine günstigere Regelung enthält als das bisher \ngeltende Recht.\n\n30\n\nNach § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NW 95 stehen rechtmäßig \nbestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur \nNachbargrenze aufweisen, als er nach § 6 Abs. 5 BauO NW \nerforderlich ist, dem Schmalseitenprivileg nicht entgegen. Um \neinen solchen Fall handelt es sich hier. Bei den nur in einem \nAbstand von rund 1,5 m zur Grenze zum Grundstück der Klägerin \nbefindlichen Wandteilen des Altbaus handelt es sich um \nrechtmäßig bestehende Wandteile im Sinne dieser Vorschrift; \nangesichts des Umstands, daß sowohl der Altbau auf dem \nGrundstück des Beigeladenen als auch der Altbau der Klägerin \nnach Aktenlage zumindest bereits aus dem vorigen Jahrhundert \nstammen, ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen. \nAnhaltspunkte für eine gegenteilige Wertung sind von den \nBeteiligten auch nicht vorgetragen.\n\n31\n\nDer Einwand der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom \n26. August 1996, der \"rechtmäßig bestehende Wandteil\" sei im \nZuge des Umbaus zu ihren Lasten - u.a. durch Einbau einer \ngroßen Fensterfront - verändert worden, geht fehl. Wie der \nBeklagte in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 zutreffend \nausführt, befindet sich die große Fensterfront in dem ca. \n4,5 m vom Grundstück der Klägerin entfernten neuen Wandteil, \nnicht jedoch in dem nur 1,5 m von dem Grundstück der Klägerin \nentfernten alten Wandteil. Letzterer ist nur insoweit \nverändert worden, als die Höhe des Giebelbereichs unter dem \nflacher angelegten Satteldach reduziert wurde; die bereits \nfrüher vorhanden gewesenen Fenster in dem \"rechtmäßig \nbestehenden Wandteil\" blieben unverändert, wie aus den dem \nSenat vorliegenden Lichtbildern des früheren Zustands \n(Bl. 23/24 der Beiakte Heft 1) und den genehmigten Bauvorlagen \n(Bl. 27 ff der Beiakte Heft 1) folgt. Eine solche Reduzierung \nder Dimension des bestehenden Wandteils steht einer Anwendung \nvon § 6 Abs. 6 Satz 5 BauO NW 95 im vorliegenden Fall nicht \nentgegen.\n\n32\n\nFür die nicht dem Altbau zuzurechnenden Bestandteile der \ndem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenwand seines \nHauses kann der Beigeladene damit das Schmalseitenprivileg in \nAnspruch nehmen. Dies entspricht auch der ausdrücklichen \nZielsetzung der neu in die BauO NW eingeführten Regelung des \n§ 6 Abs. 6 Satz 5. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung \nzum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtag-\nDrucksache/7153; S. 150) ausdrücklich: \n\n33\n\n\"Die Regelung des Satzes 5 wurde erforderlich, da das \nOVG NW der bisherigen Regelung nicht entnahm, daß das \nSchmalseitenprivileg auch dann angewendet werden konnte, wenn \nein Wandteil aufgrund älteren Rechts mit einem geringeren \nAbstand zur Nachbargrenze errichtet wurde, als er nach Abs. 5 \nerforderlich wäre. Aufgrund dieser Rechtsprechung ergeben sich \nbei Ausbauten oder Erweiterungen in der Altbausubstanz \nerhebliche Probleme bei der Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs. Durch den Satz 5 sollen diese Probleme \nbeseitigt und die bisherige Praxis der Bauaufsichtsbehörden \nrechtlich abgesichert werden.\"\n\n34\n\nAngesichts dieser eindeutigen, sowohl im Wortlaut als auch \nin den Materialien zum Ausdruck kommenden Entscheidung des \nGesetzgebers ist nach der nunmehr maßgeblichen Rechtslage das \nVorhaben des Beigeladenen abstandrechtlich nicht zu \nbeanstanden, da jedenfalls die neu zu errichtenden Teile der \ndem Grundstück der Klägerin zugewandten Außenwand das \nSchmalseitenprivileg wahren, wie sich aus den bei den Akten \nbefindlichen, im vorliegenden Verfahren auch unstrittigen \nBerechnungen ergibt. \n\n35\n\nDaß das Vorhaben des Beigeladenen, das nach dem nunmehr \ngeltenden Recht abstandrechtlich zulässig ist, im übrigen zu \nLasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBaurechts verstößt, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n36\n\nSoweit der Beigeladene im Berufungsverfahren seine Anregung \nauf Beiladung seines Architekten weiterverfolgt hat - für eine \nStreitverkündung fehlt es im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren an der Rechtsgrundlage -, bedurfte es aus den vom \nVerwaltungsgericht angeführten Gründen, denen der Senat sich \nanschließt, einer Beiladung nicht.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n40\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n41\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde \nangefochten werden.\n\n42\n\nDie Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster \n(Postfach 6309, 48033 Münster) innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n43\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen.\n\n44\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies \ngilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die \nBegründung. Danach muß sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-1008-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/7-a-1008-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311688","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.941854+00:00"}}