{"status":"available","doknr":"OLD311687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0116.10B3126.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"10 B 3126/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das \nInteresse der Beigeladenen daran, die ihr erteilte \nBaugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das \nInteresse der Antragsteller daran, das Vorhaben der \nBeigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst \nzu verhindern.\n\n3\n\nDie Antragsteller werden die Aufhebung der streitigen \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 10. Mai 1996 zur \nErrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück \n in voraussichtlich nicht erreichen.\n\n4\n\nDie Baugenehmigung dürfte zwar gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften verstoßen, die auch dem Schutze der Antragsteller \nals Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das geplante Wohn- und \nGeschäftshaus hält mit seiner an der Dorfstraße gelegenen \nAußenwand die Abstandfläche nicht ein. Die jeweiligen \nAbstandflächen des hier vorgesehenen Zwerchgiebels und des \nerkerartigen Vorbaus liegen jenseits der Mitte der \nöffentlichen Verkehrsfläche. Dies ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBauO NW 1995 unzulässig. Für diese Bauteile können geringere \nTiefen der Abstandflächen nicht nach § 6 Abs. 15 BauO NW 1995 \ngestattet werden, weil die Bebauung entlang des maßgeblichen \nTeils der Dorfstraße nicht durch derartige Bauteile \n(Zwerchgiebel, erkerartige Vorbauten) geprägt ist, wie bei der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter festgestellt \nworden ist. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt \ndeshalb keine geringeren Tiefen der Abstandflächen für \nderartige Bauteile. Zugleich fehlen damit die städtebaulichen \nGründe, welche der Antragsgegner für eine Abweichung nach § 73 \nAbs. 1 BauO NW 1995 geltend gemacht hat.\n\n5\n\nDie Antragsteller können jedoch aus diesem Verstoß gegen \ndie Vorschriften über Abstandflächen ein nachbarliches \nAbwehrrecht nicht herleiten. Denn sie nehmen mit ihrem Wohn- \nund Geschäftshaus auf der gegenüberliegenden Seite der \nDorfstraße diese öffentliche Verkehrsfläche ebenfalls bis über \nderen Mitte hinaus für die Abstandfläche ihres Hauses in \nAnspruch. Allerdings läßt sich den vom Verwaltungsgericht \nangeführten Entscheidungen nicht der generelle Satz entnehmen, \ndaß ein Nachbar sich stets treuwidrig verhält, wenn er sich \ngegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem \nNachbargrundstück unter Verstoß gegen die \nabstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden \nsoll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die \nAbstandflächen nicht einhält. Das gilt namentlich dann nicht, \nwenn dieses Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals \ngeltenden Abstandflächenvorschriften oder sogar in einer Zeit \nerrichtet worden ist, als Abstandflächenvorschriften noch \nnicht galten. Das mag hier für das Gebäude zugetroffen haben, \ndas ursprünglich auf dem Grundstück der Antragsteller \nDorfstraße 31 errichtet worden ist. Dies kann jedoch \noffenbleiben. Die Antragsteller haben unter der Geltung der \nBauordnung 1984 dieses Gebäude baulich verändert, und zwar in \neiner Weise, die für das Gebäude die Frage insgesamt neu \naufwirft, ob es die Abstandfläche einhält. Die Antragsteller \nhaben auf dem straßenseitigen Dach des Gebäudes vier \nDachgaupen errichtet, von denen jeweils zwei durch eine \naufstehende Wand miteinander verbunden sind. Die gesamte \nBreite dieser Dachaufbauten beträgt mehr als die Hälfte der \ndarunter liegenden Gebäudewand. Dies ergibt sich aus den \nseinerzeit genehmigten Bauzeichnungen. Als Folge davon ist zur \nBerechnung der Tiefe der Abstandfläche die Höhe des Daches zu \neinem Drittel der Wandhöhe hinzuzurechnen § 6 Abs. 4 Satz 4 \nNr. 2 BauO NW 1995/BauO NW 1984. Damit überschreitet auch das \nWohn- und Geschäftshaus der Antragsteller die Abstandfläche \nzur Dorfstraße hin beträchtlich. Die Antragsteller können \ndeshalb nicht ein Vorhaben der Beigeladenen abwehren, das die \nöffentliche Verkehrsfläche über deren Mitte hinaus in \ngeringerem Umfang als die Antragsteller selbst für ihre \nAbstandfläche in Anspruch nimmt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/10-b-3126-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/10-b-3126-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311687","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.860953+00:00"}}