{"status":"available","doknr":"OLD311686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0116.10B3125.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-16","aktenzeichen":"10 B 3125/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - \nauf 21.448,50 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung vom 6. August 1996, durch die der Antragsgegner dem \nAntragsteller untersagt hat, \"die in und an dem Remisengebäude auf dem Grundstück \nStraße 155, Gemarkung -Stadt, Flur 45, Flurstück 370, begonnenen Erneuerungs- und \nRenovierungsarbeiten selbst oder durch Dritte fortzuführen\", überwiegt das Interesse des \nAntragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben.\n\n3\n\nNach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats wird der Antragsteller die Aufhebung der \nOrdnungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erreichen.\n\n4\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner in seiner \nEigenschaft als Bauaufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 1 BauO NW die Stillegung eines \nBauvorhabens anordnen kann, wenn es entweder nicht genehmigungspflichtig, aber materiell \nillegal oder genehmigungspflichtig und (zumindest) formell illegal ist. Dem \nVerwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß die an der Remise durchgeführten \nDacharbeiten, die sich nicht nur auf eine Neueindeckung des Dachs beschränkten, sondern \nerhebliche Arbeiten an der tragenden Dachkonstruktion umfaßten und daher eine statische \nPrüfung erforderlich machten, gemäß § 63 Abs. 1 BauO NW genehmigungspflichtig gewesen \nsind. Die Notwendigkeit der Einholung einer Baugenehmigung entfiel weder gemäß § 65 \nAbs. 2 Nr. 1 BauO NW noch gemäß dessen Nr. 2, da es sich bei den Bauarbeiten weder um \neine \"geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder \naussteifender Bauteile\" noch lediglich um eine \"Instandhaltung von baulichen Anlagen\" \nhandelte. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat die erwähnten Arbeiten ferner ohne Baugenehmigung, d.h. formell \nillegal durchgeführt. \n\n6\n\nDer weiteren Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die Baumaßnahme mit den \nDacharbeiten abgeschlossen und die Stillegungsverfügung zur Gefahrenabwehr ungeeignet \nund damit zugleich ermessensfehlerhaft gewesen sei, vermag sich der Senat indessen nicht \nanzuschließen.\n\n7\n\nAllerdings kann für das vorliegende Verfahren unterstellt werden, daß die die Remise \nbetreffenden Arbeiten am Dach und an dessen Tragekonstruktion bereits im Sommer 1995 \nbeendet waren. Hierfür sprechen jedenfalls die von dem Antragsteller überreichten \nRechnungen der Firma vom 9. Juni 1995 (über Zimmererarbeiten an Scheune, \nStallgebäude und Haupthaus) und der Firma . vom 23. Juni 1995 (über \nDachdeckerarbeiten an Scheune, Wohnhaus mit Tenne und Stallung). Diese Rechnungen \nbeziehen sich nach überschlägiger Prüfung auch auf die Remise (= Stallgebäude bzw. \nStallung). Da Handwerkerrechnungen üblicherweise nach Fertigstellung der Arbeiten erteilt \nwerden und der Antragsteller ausweislich der in Kopie überreichten Kontoauszüge Ende \nJuni 1995 die Rechnungsbeträge beglichen hat, erscheint sein Vortrag, daß die Arbeiten \"im \nSommer oder Herbst 1995 abgeschlossen\" gewesen seien, ohne weiteres glaubhaft. Der \nEinwand des Antragsgegners, das dem Bauantrag vom 18. Juli 1995 beigefügte Foto in \nBeiakte 3 Blatt 8 beweise, daß die Bauarbeiten im Sommer 1995 noch nicht beendet gewesen \nseien, greift nicht durch. Die Rückseite des Fotos, das neben der Fassade des Haupthauses das \n- noch nicht eingedeckte - Dach der Remise zeigt, trägt den Stempel des Entwicklungslabors \n\"April 95\". Ein Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, daß die Dacharbeiten im \nSommer bzw. Herbst 1995 beendet gewesen seien, folgt daraus nicht.\n\n8\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat indessen nicht \nfestzustellen, daß die Bauarbeiten mit dem Abschluß der Dacharbeiten insgesamt ihr Ende \ngefunden hätten und die Gefahr weiterer illegaler Baumaßnahmen an der Remise im \nZeitpunkt des Ergehens der Ordnungsverfügung nicht (mehr) bestanden habe. Die Umstände \ndes vorliegenden Falls legen vielmehr die Annahme nahe, daß es sich bei den Dacharbeiten \nlediglich um einen Teil einer - bisher nicht beendeten - Gesamtbaumaßnahme handelt. Der \nAntragsteller ist offensichtlich daran interessiert, die Remise, deren Dach und Dachstuhl er \nmit erheblichem Kostenaufwand erneuert hat und die bisher - nach den dem Senat \nvorliegenden Lichtbildern - lediglich der Lagerung geringer Mengen von Baumaterialien zu \ndienen scheint, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung zuzuführen. Bestätigt wird diese \nEinschätzung dadurch, daß der Antragsteller mit dem Vorbescheidsantrag vom 29. August \n1995 die Genehmigung einer Nutzungsänderung für die Remise mit dem Ziel beantragt hat, in \ndem Gebäude Wohnungen für seinen Sohn und seine Tochter zu errichten. Auch durch den \nweiteren Vorbescheidsantrag vom 21. Mai/8. Juli 1996, nunmehr gerichtet auf einen Ausbau \nder Remise als zu vermietende Bürofläche, hat der Antragsteller deutlich gemacht, daß die \ngegenwärtige Nutzung durch eine andere ersetzt werden soll und daß in diesem \nZusammenhang weitere bauliche Änderungen geplant sind. In Anbetracht dieser tatsächlichen \nUmstände lassen sich die bereits verwirklichten Dacharbeiten lediglich als Beginn einer weit \numfassenderen Baumaßnahme begreifen, so daß im Zeitpunkt des Erlasses der \nStillegungsverfügung die Gefahr der Fortsetzung der illegalen Baumaßnahme nicht von der \nHand zu weisen war. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die in der Remise von dem \nAntragsgegner vorgefundenen Baumaterialien tatsächlich auf weitere beabsichtigte \nBaumaßnahmen schließen ließen oder ob die Materialien - so der Vortrag des Antragstellers - \nvon dem Voreigentümer dort zurückgelassen worden waren.\n\n9\n\nWar demnach von einer beabsichtigten, über die Dacharbeiten hinausgehenden \nGesamtbaumaßnahme auszugehen, durfte der Antragsgegner die Stillegungsverfügung auf \nsämtliche \"begonnenen Erneuerungs- und Renovierungsarbeiten\" beziehen, ohne daß es \nerforderlich gewesen wäre, nach genehmigungspflichtigen und -freien Baumaßnahmen zu \nunterscheiden.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 3. August 1988 - 7 B 601/88 - und vom 27. April 1989 \n- 10 B 1000/88 -.\n\n11\n\nOhne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die im gerichtlichen \nVerfahren vorgebrachte Behauptung des Antragstellers, seit der Beendigung der Dacharbeiten \nhätten mehrere Ortstermine mit verschiedenen Mitarbeitern des Antragsgegners stattgefunden, \nwobei diese die Arbeiten gesehen und nicht beanstandet hätten. Selbst wenn diese von dem \nAntragsgegner bestrittene Behauptung als zutreffend unterstellt wird, ändert das an der oben \ndargestellen Rechtslage nichts. Weder hat der Antragsgegner insoweit nachträglich eine \nBaugenehmigung erteilt, noch ist seine aus § 61 Abs. 1 BauO NW herrührende Verpflichtung, \nüber die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu wachen, in irgendeiner \nForm eingeschränkt worden. Insbesondere läßt der Umstand, daß der Antragsgegner die \nBaurechtswidrigkeit der Dacharbeiten nicht sofort erkannt hat bzw. nicht gegen sie \neingeschritten ist, die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung unberührt. \n\n12\n\nDas für den Fall einer Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld \nbegegnet nach Grund und Höhe ebenfalls keinen Bedenken.\n\n13\n\nSpricht demnach derzeit mehr für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung als für deren Rechtswidrigkeit, überwiegen die öffentlichen Interessen an \neiner Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung. Den öffentlichen \nInteressen daran, daß eine Verfestigung oder gar Ausdehnung baurechtswidriger Zustände, \ndie erfahrungsgemäß nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand wieder beseitigt werden \nkönnen, unterbleibt, kommt hohes Gewicht zu. Dahinter müssen die Interessen des \nAntragstellers, für sich betrachtet genehmigungsfreie Arbeiten an der Remise ausführen zu \ndürfen, zurücktreten. Nachdem er genehmigungspflichtige Arbeiten ohne Baugenehmigung \nbegonnen hat, weitere Arbeiten beabsichtigt sind (vgl. seine Darlegung im Schriftsatz vom \n16. August 1996) und er die Genehmigungsbedürftigkeit der an der Dachkonstruktion \ndurchgeführten Arbeiten noch im vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf angebliche \nBestandssicherung rechtsirrig verneint hat, muß ohne die Aufrechterhaltung der sofortigen \nVollziehbarkeit auch dieses Teils der Verfügung damit gerechnet werden, daß er den Umfang \nbeabsichtigter, genehmigungsfreier Sanierungsmaßnahmen in Verkennung der Rechtslage \nerneut zu weit zieht. Es ist ihm daher zumutbar, vorläufig bis zu einer positiven Bescheidung \nseines Vorbescheidsantrags oder eines Erfolgs in einem etwaigen Klageverfahren auf die \nDurchführung sämtlicher die Remise betreffender Bauarbeiten unabhängig von ihrer \ngrundsätzlichen Genehmigungsfreiheit zu verzichten bzw., soweit es um \nSicherungsmaßnahmen der vorhandenen Bausubstanz geht, hierfür eine gesonderte \nGenehmigung einzuholen, wie dies die angefochtene Verfügung vorsieht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Für Streitigkeiten, die die Anfechtung einer \nStillegungsverfügung zum Gegenstand haben, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung \nden Streitwert in Höhe des Jahresnutzwertes bzw. -mietwertes des betreffenden Vorhabens \nfest.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 27. Januar 1994 - 10 B 3290/93 - und vom 24. Januar \n1995 - 10 B 331/95 -, jeweils m.w.N.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall errechnet sich der Streitwert aus der Grundfläche der Remise \n(45,25 m x 7,90 m = 357,475 qm), multipliziert mit einem geschätzten, auf die beabsichtigte \nVerwendung bezogenen Quadratmeterpreis von 10,- DM und dem Zeitraum von 12 Monaten. \nDer sich hierdurch ergebende Betrag (42.897,- DM) ist auf die Hälfte, d.h. auf 21.448,50 DM, \nzu vermindern, da nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt worden ist.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/10-b-3125-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-16/10-b-3125-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311686","retrieved":"2026-07-09 03:42:20.779305+00:00"}}