{"status":"available","doknr":"OLD311702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0114.15A298.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-14","aktenzeichen":"15 A 298/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren über die Berufung des Beklagten wird eingestellt.\n\nAuf die Berufung des Beigeladenen wird das angefochtene Urteil geändert. Die \nKlage wird abgewiesen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger. Von den Kosten des \nBerufungsverfahrens trägt der Beklagte die Hälfte der bis zur Rücknahme seiner \nBerufung entstandenen Gerichtskosten und die Hälfte der bis dahin entstandenen \naußergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen bis dahin entstandenen \naußergerichtlichen Kosten. Die andere Hälfte der Gerichtskosten und die infolge der \nWeiterführung des Berufungsverfahrens durch den Beigeladenen entstandenen \ngerichtlichen Mehrkosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen trägt der Kläger, der auch seine übrigen außergerichtlichen Kosten \nselbst und die nach der Rücknahme der Berufung des Beklagten diesem \nentstandenen außergerichtlichen Kosten trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer seit dem 26. März 1992 mit der Zeugin in \nzweiter Ehe verheiratete Beigeladene, der mit dieser einen am \n28. März 1992 geborenen Sohn hat und noch in den Jahren 1993 \nund 1994 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde, wurde \nbei der Kommunalwahl am 16. Oktober 1994 als Wahlbewerber auf \neinem Listenwahlvorschlag in die Bezirksvertretung \nV. (Stadtbezirk 4) der Stadt M. gewählt. \nDer Kläger ist Listennachfolger dieses Listenwahlvorschlages. \nDer Beigeladene wurde durch die Bezirksvertretung zum \nBezirksvorsteher gewählt. In diesem Zusammenhang kam es zu \nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem Beigeladenen und seiner \n(früheren) Partei.\n\n3\n\nDer Kläger erhob am 15. November 1994 Einspruch gegen die \nGültigkeit der Wahl mit dem Begehren, wegen mangelnder \nWählbarkeit des Beigeladenen dessen Ausscheiden aus der \nBezirksvertretung anzuordnen. Der Beigeladene habe nämlich \nseine Hauptwohnung nicht unter der gemeldeten Adresse \nS. straße 58 im Bezirk V. , sondern in seinem Haus \nB. A. 9 im Bezirk S. , wo insbesondere auch \ndie Ehefrau und der gemeinsame Sohn wohnten und gemeldet \nseien.\n\n4\n\nIm Einspruchsverfahren ließ sich der Beigeladene dahin ein, \ner lebe seit Jahren dauernd getrennt von seiner Familie und \nhabe nur eine Wohnung im Haus S. straße 58. Am 1. Februar \n1995 stellte der Beklagte die Gültigkeit der Wahl und den \nUmstand fest, daß mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters nach \nden vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sei. Der \nentsprechende Beschluß wurde am 1. März 1995 veröffentlicht \nund dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 1995, am \n23. Februar 1995 zur Post gegeben, mitgeteilt.\n\n5\n\nAm 27. März 1995, einem Montag, hat der Kläger Klage \nerhoben. Er hat sein Einspruchsvorbringen wiederholt und \nvertieft und insbesondere in Abrede gestellt, daß die Zeugin \n und der Beigeladene getrennt lebten und der \nBeigeladene in der S. straße statt in der B. A. 9 \nwohne. Der Beigeladene sei 1988 aus der S. straße anläßlich \nder Trennung von seiner ersten Ehefrau ausgezogen und in das \ndamals erworbene Haus B. A. 9 mit seiner späteren \nzweiten Ehefrau, der Zeugin , eingezogen, mit der er \nin einer fortbestehenden Gemeinschaft lebe. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie mangelnde Wählbarkeit des \nBeigeladenen für die Wahl zur \nBezirksvertretung des Stadtbezirks 4 in \nM. vom 16. Oktober 1994 \nfestzustellen und sein Ausscheiden aus \nder Bezirksvertretung anzuordnen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Das Getrenntleben des Beigeladenen \nstehe fest, so daß die melderechtliche Vermutung der \nHauptwohnung nach der vorwiegend benutzten Wohnung der Familie \nnicht Platz greife. Die Angaben des Beigeladenen zu seinen \nWohnverhältnissen seien durch Ermittlungen des Steueramtes und \ndie Eintragung im Melderegister bestätigt.\n\n10\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Er lebe von jeher von seiner zweiten \nEhefrau getrennt, die er lediglich mit Rücksicht auf den \ngemeinsamen Sohn geheiratet habe. In der B. A. 9 wohne \ner überhaupt nicht, dort halte er sich lediglich aus \ngeschäftlichen Gründen auf. Er habe in der Hauptsache in der \nS. straße 58, in der seine Tochter aus erster Ehe mit ihrem \nMann lebe, hin und wieder auch in der S. straße 60, wo er \nein Gewerbe angemeldet habe, gewohnt. Später hat der \nBeigeladene behauptet, nur selten eine Schlafstelle in der \nWohnung S. straße 58 benutzt zu haben, in der Regel habe er \nin den Räumen S. straße 60 übernachtet.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch \nzeugenschaftliche Vernehmung der Tochter aus erster Ehe, \n, und der zweiten Ehefrau sowie durch \nAugenscheinseinnahme der Räumlichkeiten S. straße 60 und \n58. Wegen des Ergebnisses sowie der informatorischen Anhörung \ndes Beigeladenen wird auf die Niederschriften vom 8. September \n1995 (Blatt 87 bis 102 und 106 bis 112 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen. Mit Urteil vom 17. November 1995 hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n14\n\nDagegen haben der Beklagte und der Beigeladene rechtzeitig \nBerufung eingelegt, die der Beklagte am 25. März 1996 \nzurückgenommen hat.\n\n15\n\nDer Beigeladene trägt vor: Er habe vor der Kommunalwahl \n1994 in der S. straße 60 gewohnt, wobei er sich als viel \nund auch im Ausland reisender Geschäftsmann nur selten in \nM. aufgehalten habe. Das Verwaltungsgericht \nverkenne, daß die im Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme \nvorgefundene Möblierung in der S. straße 60 nicht die im \nZeitraum seines Wohnens in diesen Räumen vor der Kommunalwahl \nsei. Im übrigen wiederholt und vertieft er seinen \nerstinstanzlichen Vortrag. \n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\ndie Klage unter Abänderung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung des Beigeladenen vom \n12. Januar 1996 abzuweisen.\n\n20\n\nEr bestreitet,daß der Beigeladene und seine Ehefrau vor der \nKommunalwahl 1994 getrennt gelebt hätten und daß der \nBeigeladene in der S. straße 60 gewohnt habe, vielmehr sei \ndort der Sohn aus erster Ehe gemeldet und wohnhaft gewesen, \nund der Beigeladene habe dort nur ein Gewerbe angemeldet. Im \nübrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen \nVortrag.\n\n21\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche \nVernehmung der Herren und sowie der zweiten \nEhefrau . Wegen des Ergebnisses sowie der \ninformatorischen Anhörung des Beigeladenen wird auf die \nNiederschriften vom 9. Oktober 1996 (Blatt 233 bis 242 der \nGerichtsakte), 26. November 1996 (Blatt 271 bis 276 der \nGerichtsakte) und 14. Januar 1997 (Blatt 295 bis 304 der \nGerichtsakte) Bezug genommen. Die vom Kläger für die Tatsache \nfehlenden Getrenntlebens des Beigeladenen von seiner zweiten \nEhefrau als Zeugin benannte erste Ehefrau hat von ihrem \nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO).\n\n25\n\nDas Verfahren über die Berufung des Beklagten ist nach \ndessen Berufungsrücknahme einzustellen.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Beigeladenen ist begründet. Nach \ndem Beweisergebnis im Berufungsverfahren ist die Klage unter \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.\n\n27\n\nDie Ablehnung des Beklagten, das Ausscheiden des \nBeigeladenen wegen mangelnder Wählbarkeit anzuordnen, ist \nnicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes.\n\n28\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den hier allein \nin Betracht kommenden Vorschriften der §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 \nAbs. 1 Buchst. a, 41 Abs. 1 Satz 1, 46 a Kommunalwahlgesetz \n(KWahlG). Dafür wäre u.a. erforderlich, daß die Wahl wegen \nmangelnder Wählbarkeit des Beigeladenen für ungültig zu \nerachten wäre. Das ist nicht der Fall, denn die mangelnde \nWählbarkeit des Beigeladenen kann nicht festgestellt \nwerden.\n\n29\n\nDie Wählbarkeit des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 46 a \nAbs. 4 Satz 1 und 2, 7 KWahlG. Danach ist wählbar für die \nBezirksvertretung, wer für die Wahl der Bezirksvertretung \neines Stadtbezirks wahlberechtigt ist, nämlich wer in diesem \nStadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Das ist \nder, der u.a. am Wahltag mindestens seit drei Monaten in dem \nWahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine \nHauptwohnung hat. Diese hier allein zweifelhaften Merkmale der \nWählbarkeit können nicht verneint werden. Es konnte nämlich \nnicht festgestellt werden, wie es für die Anerkennung des \nAnspruchs des Klägers auf Anordnung des Ausscheidens des \nBeigeladenen erforderlich wäre, daß der Beigeladene nicht, wie \ner behauptet, im hier relevanten Zeitraum vom 16. Juli bis \n16. Oktober 1994 seine wahlrechtlich maßgebliche Wohnung im \nWahlgebiet, im Stadtbezirk V. , nämlich in den \nRäumlichkeiten S. straße 60, hatte. \n\n30\n\nDies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen , der im \nZeitraum vor der Wahl mit dem Beigeladenen politisch Kontakt \nhatte und ihn deshalb dort mehrmals aufsuchte. Er hat \nbekundet, dort eine wohntypische Einrichtung vorgefunden zu \nhaben, nämlich neben der Küche sowie der Tisch- und \nStuhleinrichtung zwei Couches, eine Stereoanlage und einen \nFernseher. An den nach Angaben des Beigeladenen vorhanden \ngewesenen Kleiderschrank hat sich der Zeuge zwar nicht \nerinnern können, jedoch hat er auch umgekehrt dessen \nAbwesenheit nicht bestätigen können. Die Angaben des Zeugen \nsind in sich stimmig und von seinen Erkenntnismöglichkeiten \nher nachvollziehbar. Sie sind glaubhaft. An der \nGlaubwürdigkeit des Zeugen hat der Senat keinen Zweifel: Der \nZeuge steht in keiner näheren Beziehung zum Beigeladenen, im \nGegenteil ergibt sich aus der fortbestehenden Mitgliedschaft \ndes Zeugen in der Partei, die sich dem Beigeladenen entfremdet \nhat, daß eher ein politisches Interesse des Zeugen am \nUnterliegen des Beigeladenen naheliegt.\n\n31\n\nDie Bekundungen des Zeugen lassen auch die Möglichkeit zu, \ndaß der Beigeladene dort - wie es der Eindruck des Zeugen war \n- seine Wohnung hatte. Der Beigeladene verfügte nämlich, wie \nsich u. a. aus der Tatsache mehrmaligen Empfangs des Zeugen \n ergibt, über diese zum Wohnen geeigneten \nRäumlichkeiten. Dem steht nicht entgegen, daß - wie der \nBeigeladene einräumt - auch dessen Sohn aus erster Ehe \n dort übernachtete, da die Einrichtung zwei \nSchlafgelegenheiten aufwies. Schließlich können auch die \nungewöhnlichen Gesamtumstände und das im Verfahren wechselnde \nund sich steigernde Vorbringen des Beigeladenen zu seinen \nWohnverhältnissen den Senat nicht davon überzeugen, daß jener \nim hier relevanten Zeitraum keine Wohnung in der \nS. straße 60 gehabt habe. So ist es zwar für einen \nLokalpolitiker und Geschäftsmann mit ausgedehnten \nWirtschaftskontakten merkwürdig, daß er nicht über eine \nWohnung repräsentativen Zuschnitts, sondern nur über \nhinsichtlich der Wohnverhältnisse eher kärglich ausgestattete, \nzugleich auch gewerblich genutzte Räumlichkeiten verfügt, die \ndarüber hinaus auch noch von einem Familienangehörigen \nmitgenutzt werden. Jedoch hält es der Senat für durchaus \nmöglich, daß der Beigeladene angesichts der infolge seiner \nausgedehnten Geschäftstätigkeit häufigen Ortsabwesenheit, die \ner belegt und auch der Zeuge bekundet hat, auf eine \nWohnung des zu erwartenden Status verzichtet. Aus einer \nsolchen wenig intensiven Wohnnutzung erklärt sich auch für den \nSenat der unpräzise und wechselnde Vortrag des Beigeladenen zu \nseinen Wohnverhältnissen. \n\n32\n\nDie beschriebene wenig intensive Wohnnutzung erfüllt den \nBegriff des Wohnunghabens in § 7 KWahlG. In diesem Sinne hat \neine Wohnung, wer eine Wohnung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 \nMeldegesetz NW bezogen hat.\n\n33\n\nVgl. zur Identität wahlrechtlicher \nund melderechtlicher Begriffe OVG NW, \nUrteil vom 30. Januar 1987 - 15 A \n467/86 -, DöV 1987, 829; Urteil vom 4. \nJuli 1986 - 15 A 1274/85 -, NVwZ 1987, \n1005; Schreiber; Handbuch des \nWahlrechts zum Deutschen Bundestag, \n5. Aufl., § 12 Rdnr. 16.\n\n34\n\nDafür ist lediglich die Inanspruchnahme eines Raumes in der \nWeise erforderlich, daß dort für immer oder vorübergehend im \nallgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Sich-\nAufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 24. April \n1981 - 18 B 549/81 -, NJW 1981, \n2211.\n\n36\n\nDabei reicht es jedoch aus, wenn die Wohnung nur gelegentlich \nin Anspruch genommen wird.\n\n37\n\nMedert/Süßmuth, Melderecht des \nBundes und der Länder, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 1996), § \n11 MRRG Rdnr. 2b.\n\n38\n\nDaß die Nutzung durch den Beigeladenen selbst ein solch \ngeringes Maß unterschreitet, konnte nicht festgestellt werden. \n\n39\n\nEine andere Wohnung des Beigeladenen außerhalb des \nStadtbezirks V. , die als Hauptwohnung anzusehen wäre \nund damit die Wählbarkeit im Stadtbezirk V. \nausschlösse, konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere \nkonnte dies nicht gemäß der hier allein hinsichtlich der \nB. A. 9 in Betracht kommenden Vorschrift des § 16 \nAbs. 2 Satz 2 Meldegesetz NW festgestellt werden, wonach \nHauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd \ngetrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte \nWohnung der Familie ist. Die Vorschrift greift hier nämlich \nnicht ein, weil der Beigeladene dauernd getrennt von seiner \nFamilie lebt. Dies hat die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin \n , ergeben. \n\n40\n\nIm Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz NW lebt \njedenfalls getrennt, wer getrennt im Sinne des § 1567 Abs. 1 \nSatz 1 BGB lebt, was das Getrenntleben im Sinne des § 26 \nAbs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz umfaßt. \n\n41\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember \n1985 - VI R 190/82 -, BFHE 145, 549 \n(550).\n\n42\n\nNach dieser bürgerlich-rechtlichen Vorschrift leben \nEhegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche \nGemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht \nherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft \nablehnt. Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\n43\n\nEine häusliche Gemeinschaft besteht nicht, weil nach den \nAussagen der Zeugin der Beigeladene niemals in den Räumen der \nB. A. 9 wohnte, sondern lediglich das Büro \ngeschäftlich nutzte. Es fehlt im hier relevanten Zeitraum also \nan der gemeinsamen Wohnnutzung. \n\n44\n\nVgl. Wolf, in: Münchener Kommentar \nzum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, 2. \nAufl., § 1567 Rdnr. 17.\n\n45\n\nDer Beigeladene wollte die häusliche Gemeinschaft auch \nerkennbar nicht herstellen, weil er die eheliche \nLebensgemeinschaft ablehnt. Der innere Wille, die häusliche \nGemeinschaft aus diesem Motiv nicht herstellen zu wollen, war \nbeim Beigeladenen - wie auch bei der Zeugin - vorhanden.\n\n46\n\nSie bekunden übereinstimmend, daß die Ehe nur aus \nreligiösen Gründen im Bereich der Familie der Zeugin \ngeschlossen wurde und um dem gemeinsamen Sohn zu einem \nehelichen Status zu verhelfen, was durch den unmittelbaren \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Hochzeit und Niederkunft \nbestätigt wird. Eine eheliche Lebensgemeinschaft jenseits der \nBegründung einer häuslichen Gemeinschaft wie gemeinsame \nEinkäufe oder Einkauf für den Ehegatten, Versorgen des anderen \nEhegatten im Sinne von Kleidungsreinigung oder \nEssenszubereitung sollte nicht begründet werden. Die Zeugin \nhat sich darum nicht nur nicht gekümmert, sie wußte sogar \nnicht einmal, wie der Beigeladene seine Lebensverhältnisse \ninsoweit gestaltete, weil es sich um \"persönliche Sachen\" \nhandelte, die sie nicht wisse und über die sie mit dem \nBeigeladenen nicht gesprochen habe. Dies zeigt, daß die \nEhegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnten. Der \nfestgestellte Rest von Gemeinsamkeiten, nämlich die gemeinsam \nbesuchten verschiedenen Veranstaltungen, namentlich im Umfeld \ndes Fußballclubs \nM. , sowie die geschäftlichen Kontakte, ist zu lose, \num über seinen freundschaftlichen und geschäftlichen Charakter \nhinaus in den Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft \nhineinzuragen.\n\n47\n\nDer Beigeladene wollte auch erkennbar die häusliche \nGemeinschaft nicht herstellen, weil er selbst bei seinen \nrelativ seltenen Aufenthalten in M. zwischen \nden Geschäftsreisen nie - wie die Zeugin bekundet hat - im \nHaus B. A. 9 bei seiner Ehefrau übernachtete, sondern \nstattdessen die oben beschriebene eher kärgliche Wohnung \nS. straße 60, gelegentlich auch die Wohnung S. straße 58 \nseiner Tochter aus erster Ehe vorzog.\n\n48\n\nDie tatsächlichen Umstände, die den Senat zur Annahme des \nGetrenntlebens bewegen, sind von der Zeugin glaubhaft \nbekundet worden. Da es sich um Vorgänge ihres Lebenskreises \nhandelte, sind ihr die Umstände bekannt. Sie hat ihre Aussage \nohne nennenswerte Widersprüche unter eindringlicher \ngerichtlicher Vernehmung mit Bestimmtheit und ohne Zögern \ngemacht. Sie hat sie auch unter Vorhalt der gegen die Wahrheit \nihrer Aussage sprechenden Umstände und unter Hinweis auf eine \nmögliche Vereidigung aufrechterhalten, und sie hat sie sogar \nbeschworen, obwohl sie zur Verweigerung sowohl der Aussage als \nauch des Eides berechtigt war, was sie infolge der \nrichterlichen Belehrung wußte.\n\n49\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, an der Wahrheit ihrer Aussage \nzu zweifeln. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird nicht dadurch \nerschüttert, daß sie die Beantwortung intimer Fragen abgelehnt \nhat. Der Senat wertet dies als Ausdruck der natürlichen Scham \nder Zeugin und nicht als Absicht, für das Bestehen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft sprechende Umstände zu \nverschweigen. \n\n50\n\nDer Senat verkennt weder, daß die Zeugin als Ehefrau des \nBeigeladenen ein Interesse an dessen Obsiegen haben könnte und \ndaher Zweifel an deren Glaubwürdigkeit aufgeworfen sind, noch \ndaß die bereits erwähnten ungewöhnlichen Gesamtumstände und \nweitere Indizien das Getrenntleben der Ehegatten als fraglich \nerscheinen lassen können. So sprechen das geschäftliche und \nfreundschaftliche Verhältnis und die sich daraus ergebenden \ngemeinsamen Aktivitäten eher gegen ein Getrenntleben. Auch die \nnicht nach Gehalt und Unterhalt differenzierten, der Höhe nach \nschwankenden Zahlungen des Beigeladenen unterstützen dies. Der \nAnnahme der vom Beigeladenen behaupteten ungewöhnlichen \nWohnverhältnisse in der S. straße bedürfte es nicht, wenn \ner in Wirklichkeit im hier relevanten Zeitraum bei seiner \nFamilie in seinem Haus in der B. A. 9 gewohnt hat. \nAlle diese Indizien sind jedoch zu wenig zwingend, um die \nGlaubhaftigkeit der beschworenen Bekundungen der Zeugin \nerschüttern zu können. Auch die Bekundungen des Zeugen \nsind zu wenig ergiebig, um dies zu bewirken, da der vom Zeugen \nfestgestellte Aufenthalt des Beigeladenen im Haus \nB. A. 9 auch geschäftlich bedingt sein könnte und die \nvon ihm beobachteten Herrenutensilien dem Beigeladenen nicht \nhinreichend sicher zugeordnet werden können. So hat die Zeugin \n eine denkbare Erklärung dafür geboten. Schließlich kann \nauch der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten \nnoch bis 1994 keine entscheidende Bedeutung zukommen, da dies \nangesichts des Beweisergebnisses eher für eine fehlerhafte \nsteuerliche Veranlagung als für fehlendes Getrenntleben \nspricht.\n\n51\n\nSomit verbleibt es dabei, daß die Existenz der \nwahlrechtlich relevanten Wohnung im Stadtbezirk V. \nnicht verneint und damit das für den geltend gemachten \nAnspruch erforderliche Merkmal mangelnder Wählbarkeit nicht \nfestgestellt werden kann.\n\n52\n\nUnabhängig davon, daß es für die Versagung des vom Kläger \ngeltend gemachten Anspruchs auf Anordnung des Ausscheidens des \nBeigeladenen ausreicht, daß die mangelnde Wählbarkeit nicht \nfestgestellt werden kann, weil das Haben der behaupteten \nwahlrechtlich relevanten Wohnung im Wahlgebiet nicht \nausgeschlossen werden kann, ist der Senat darüber hinaus \naufgrund des Beweisergebnisses trotz der aufgeführten \ngegenläufigen Indiztatsachen davon überzeugt, daß der \nBeigeladene tatsächlich im relevanten Zeitraum in der \nS. . 60 seine wahlrechtlich maßgebliche Wohnung hatte. \nDies ergibt sich nämlich daraus, daß er, wie die Vernehmung \nder Zeugin L. ergeben hat, in der B. A. 9 nicht \ngewohnt hat, so daß als Wohnung vor der Kommunalwahl 1994 \nmangels anderweitiger Anhaltspunkte allein die vom \nBeigeladenen behauptete übrig bleibt.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er \nsich durch eigene Anträge in den beiden Rechtszügen am \nKostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n54\n\nDer Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit \nrechtfertigt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-14/15-a-298-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-14/15-a-298-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311702","retrieved":"2026-07-09 03:42:22.066289+00:00"}}