{"status":"available","doknr":"OLD311722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0109.7A2233.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"7 A 2233/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. März 1995 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 1. vom 27. Juni 1995 verpflichtet, \ndem Kläger entsprechend seinem unter dem 16. Januar 1995 gestellten Antrag, aber unter \nAusklammerung der Erschließungsfrage, einen Vorbescheid zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück 1826 zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz \ntragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung \nzur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 4, Flurstück 1826, das im Eigentum \nseiner Schwiegereltern steht.\n\n3\n\nDas etwa 1.000 m² große Flurstück 1826 wird im Norden durch \nden L. bach, der in Ost-/Westrichtung in einer Breite von \nim Mittel 1,20 m offen durch das Gelände fließt, und im Süden \ndurch eine gegenüber dem übrigen Geländeniveau erhöht \nverlaufende einspurige Bundesbahntrasse, an die sich ein aus \ndem Bachtal aufsteigender bewaldeter Höhenrücken anschließt, \nbegrenzt. Die Flurstücke nördlich des L. bach entlang der \nin diesem Bereich in etwa parallel verlaufenden C. \nStraße sind straßennah durchgehend mit zum Teil \nmehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut. Etwa 60 m westlich des \nstreitbefangenen Grundstücks unterquert der L. bach den \nin Nord-/Südrichtung verlaufenden C. bach Weg, der im \nNorden in die C. Straße mündet und im Süden die \nBundesbahntrasse höhengleich quert.\n\n4\n\nWestlich des streitbefangenen Grundstücks zwischen \nL. bach, Bundesbahntrasse und C. bach Weg liegen die \nFlurstücke 1721 und 1723. Das neben der Bundesbahntrasse \ngelegene Flurstück 1721 ist als etwa 4 m breite Wegeparzelle \nausgebildet und verbindet auf einer Länge von etwa 70 m das \nstreitbefangene Grundstück mit dem C. bach Weg. Das etwa \n1.400 m² große Flurstück 1723 wird zur Zeit als Wiese genutzt. \nSein westlicher, dem C. bach Weg zugewandter Teil liegt im \nGeltungsbereich der Satzung der Beigeladenen zu 2. über die \nGrenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der \nGemeinde S. . Für diesen Teil des Flurstücks hat der \nBeklagte zwischenzeitlich eine Bebauungsgenehmigung zur \nErrichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen erteilt. \nDieses Bauvorhaben ist noch nicht verwirklicht. Mehrere \nwestlich des C. bach Weges zwischen dem L. bach und \nder Bundesbahntrasse gelegene Grundstücke sind bereits mit \nWohnhäusern bebaut und werden jeweils über in die C. \nStraße mündende Stichwege, die über die straßennahen \nGrundstücke nördlich des L. bach führen, erschlossen.\n\n5\n\nDer Bereich zwischen L. bach, Bundesbahntrasse und \nC. bach Weg, in dem auch das streitbefangene Grundstück \nliegt, ist im Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde \nals Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt und liegt nach \nder ordnungsbehördlichen Verordnung über die \nLandschaftsschutzgebiete im S. -C. Kreis vom \n22. Juli 1985 (Amtsblatt L. 1985, S. 385) im \nLandschaftsschutzgebiet. \n\n6\n\nUnter dem 16. Januar 1995 beantragte der Kläger die \nErteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück. Die \nBeigeladene zu 2. verweigerte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid \nvom 13. März 1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nab mit der Begründung, das Grundstück liege im Außenbereich. \nDas Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es verstoße \ngegen den Flächennutzungsplan und habe Vorbildwirkung für \nweitere Bauvorhaben. Zudem habe die Beigeladene zu 2. ihr \ngemeindliches Einvernehmen verweigert.\n\n7\n\nAm 18. April 1995 legte der Kläger Widerspruch ein, den die \nBeigeladene zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1995 \nunter Berufung auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen als \nunbegründet zurückwies. \n\n8\n\nAm 25. Juli 1995 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorgetragen hat, sein Vorhaben sei \nplanungsrechtlich zulässig. Das streitbefangene Grundstück \nliege im unbeplanten Innenbereich.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 13. März 1995 und des \nWiderspruchsbescheides der Beigeladenen \nzu 1. vom 27. Juni 1995 zu \nverpflichten, dem Kläger eine \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung \neines Einfamilienhauses auf dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 4, \nFlurstück 1826 gemäß Antrag vom 16. \nJanuar 1995 zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. \n\n14\n\nNachdem der Berichterstatter der Kammer die Örtlichkeit am \n8. Februar 1996 in Augenschein genommen hatte, hat das \nVerwaltungsgericht Köln die Klage mit dem dem \nProzeßbevollmächtigten des Klägers am 3. April 1996 \nzugestellten Urteil vom 12. März 1996, auf dessen Inhalt \nverwiesen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nMit seiner am 26. April 1996 erhobenen Berufung macht der \nKläger geltend, das streitbefangene Grundstück liege im \nunbeplanten Innenbereich. Bei der Bahntrasse handele es sich \num ein topographisches Merkmal, das die unbebaute Fläche als \nTeil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lasse. Auch das \nunmittelbar östlich der Bahntrasse deutlich ansteigende \nGeländeniveau bilde eine natürliche Begrenzung des Tal- und \nAuenbereichs des Knipperbachtales. Diese Geländesituation \nreiche für sich allein als topographische Zäsur zwischen dem \nInnen- und dem Außenbereich aus. Aber selbst wenn man das \nstreitbefangene Grundstück dem Außenbereich zurechne, sei eine \nBebauung bauplanungsrechtlich zulässig. Öffentliche Belange \nwürden nicht verletzt. Die planerischen Zielsetzungen der \nGemeinde und sein Vorhaben stünden nicht in Widerspruch \nzueinander. Eine Zersiedlungsgefahr drohe nicht, da lediglich \nnoch das streitbefangene Grundstück bebaut werden könne. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem Klageantrag unter \nAusklammerung der Erschließungsfrage zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt ergänzend vor, das streitbefangene Grundstück werde \nnicht durch die Umgebungsbebauung als Bauland geprägt. In der \nunmittelbaren Umgebung finde sich derzeit kein Haus. Als \ntopographische Zäsur zwischen Innen- und Außenbereich sei \nbereits der L. bach anzusehen. \n\n21\n\nDie Beigeladene zu 1. beantragt,\n\n22\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nAuch sie verweist auf den L. bach als topographische \nZäsur und merkt zudem an, jedenfalls füge sich das Vorhaben \nals sog. Hinterlandbebauung nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n24\n\nDie Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am \n10. Dezember 1996 in Augenschein genommen; auf die über den \nTermin gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig. Mit dem in der mündlichen \nVerhandlung vor dem erkennenden Senat vorgenommenen Übergang \nvon dem Begehren auf Erteilung einer uneingeschränkten \nBebauungsgenehmigung auf eine solche unter Ausklammerung der \nFrage der Erschließung hat der Kläger eine Klageänderung \nvorgenommen. Er hat den Inhalt des Genehmigungsbegehrens \nverändert, indem er die Erschließung aus der Prüfung \nausgenommen hat. Es gilt hier nichts anderes als das, was der \nSenat bereits in anderen Entscheidungen \n\n30\n\nvgl. Urteile vom 15. Januar 1992 \n- 7 A 81/89 -, NWVBl 1993, 25, vom 26. \nFebruar 1992 - 7 A 699/89 - und vom 2. \nJuli 1992 - 7 A 2539/89 -\n\n31\n\nzum Verhältnis der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung oder eines Vorbescheides ausgeführt hat. \nAuch hier wird der Inhalt der begehrten Genehmigung durch die \nÄnderung des Begehrens modifiziert, so daß eine Änderung des \nStreitgegenstandes und damit eine Klageänderung vorliegt.\n\n32\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 28. Mai 1993 \n- 7 A 1697/90 -.\n\n33\n\nDiese Klageänderung ist zulässig, weil die Änderung des \nKlagebegehrens i.S.v. § 91 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO \nsachdienlich ist. Wesentlich für den Begriff der \nSachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. \nDanach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn \nsie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den \nParteien endgültig mit zu bereinigen. Dabei darf indessen kein \nwesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der \nbisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann, zur \nBeurteilung und Entscheidung gestellt werden. Wann in einem \nbaurechtlichen Rechtsstreit im Falle einer Änderung des \nVorhabens der Streitstoff im o.g. Sinne geändert wird, läßt \nsich nicht allgemeingültig festlegen, sondern hängt vom \nEinzelfall ab.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1991 \n- 7 A 2538/89 -.\n\n35\n\nVorliegend hat der Kläger mit der Ausklammerung der \nErschließungsfrage den Streitstoff nicht wesentlich geändert. \nDas geänderte Begehren stellt gegenüber dem ursprünglichen \nAntrag lediglich ein rechtliches und inhaltliches Minus dar. \nMit dem Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung wird \neine Vielzahl einzelner Fragen zur planungsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens - darunter auch die Frage der \nSicherung der Erschließung - zur Prüfung gestellt, so daß die \nAusklammerung eines Teilbereichs nur den Umfang der insgesamt \nunterbreiteten Fragestellung reduziert, nicht jedoch eine \nandersartige Fragestellung im Sinne eines aliud aufwirft.\n\n36\n\nDie geänderte Klage ist auch zulässig. Sie scheitert \ninsbesondere nicht am Fehlen des Vorverfahrens. Zwar ist für \ndie Erteilung einer Bebauungsgenehmigung unter Ausklammerung \nder Frage der Erschließung kein Vorverfahren durchgeführt \nworden. Das Vorverfahren ist hier jedoch entbehrlich, weil die \nfür das geänderte Begehren maßgeblichen Fragen im Vorverfahren \nfür das ursprünglich rechtshängig gemachte Begehren geprüft \nworden sind und sich das Verlangen nach Wiederholung des \nVorverfahrens deshalb als leere Förmelei darstellen würde.\n\n37\n\nDie Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 13. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Beigeladenen zu 1. vom 27. \nJuni 1995 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Erteilung der nunmehr begehrten \nBebauungsgenehmigung, weil sein Vorhaben - soweit es mit der \nvorliegenden Bauvoranfrage zur Überprüfung gestellt worden \nist - öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Planungsrechts \nnicht widerspricht (vgl. §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). \n\n38\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des \nKlägers richtet sich nach § 34 BauGB, da es innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde S. \nverwirklicht werden soll, für den ein qualifizierter \nBebauungsplan nicht besteht.\n\n39\n\nEin Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder \nBebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl \nder vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und \nAusdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Es kann \nunbedenklich davon ausgegangen werden und ist zwischen den \nBeteiligten auch nicht umstritten, daß jedenfalls die Gebäude \nnördlich des L. bach und die westlich des C. bach \nWeges zwischen Bach und Bahn gelegenen Häuser zu einem \nOrtsteil in diesem Sinne gehören.\n\n40\n\nDas Grundstück des Klägers liegt innerhalb dieses im \nZusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungszusammenhang im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken \nnach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit \nund Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. \nHierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen \nMaßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und \nBewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts \nzu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solcher \nwertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen \nörtlichen Gegebenheiten. Dabei kommt es für die Ausdehnung \neines Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht \nentscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, daß die zur \nBebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des \nBebauungszusammenhangs bildet. Andererseits endet ein \nBebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten \nvorhandenen Gebäude. Der Bebauungszusammenhang kann durch \nbesondere topographische oder geographische Umstände wie \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, \nBöschungen, Flüsse oder dergleichen) beeinflußt werden. Die \nBerücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann \ndazu führen, daß der Bebauungszusammenhang im Einzelfall \nabweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, \nsondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu \neiner sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen \nGrenze mit einschließt. Wie weit der Bebauungszusammenhang \nüber das letzte Gebäude hinaus reicht, hängt von den \njeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 \nNr. 36 und vom 12. Dezember 1990 - 4 C \n40.87 -, BRS 50 Nr. 72 sowie Beschluß \nvom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - \nm.w.N.\n\n42\n\nGemessen an diesen Kriterien endet der \nBebauungszusammenhang hier nicht mit der südlich der \nC. Straße gelegenen Häuserzeile, sondern reicht \ndarüber hinaus in südlicher Richtung bis zum Verlauf der \nBundesbahntrasse. Nach dem vom Berichterstatter bei der \nInaugenscheinnahme gewonnenen, den übrigen Mitgliedern des \nSenats vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit, den \nvorliegenden Luft- und Lichtbildern sowie dem Kartenmaterial, \naus dem auch das Geländeniveau abzulesen ist, nimmt die etwa \n50 m breite Freifläche zwischen der genannten Häuserzeile und \nder Bahntrasse, zu der auch das Antragsgrundstück gehört, noch \nam Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der \nBebauung teil und ist nicht der sich südlich anschließenden \nAußenbereichsfläche zugeordnet. Die Verkehrsanlage der \nBundesbahn erscheint in der Örtlichkeit als Begrenzungslinie, \ndie den nördlich von ihr gelegenen und von Bebauung geprägten \nBereich des Ortsteils von dem jenseits der Trasse gelegenen \nAußenbereich trennt. Diese trennende Wirkung tritt in der \nÖrtlichkeit prägnant in Erscheinung. Die Trasse verläuft auf \neinem von dem üblichen Geländeniveau der Bach- und \nAuenlandschaft des L. bach deutlich abweichenden und auch \nin seiner baulichen Ausgestaltung abgesetzten Bahndamm, dessen \nabgrenzende Wirkung optisch durch das in Richtung Süden bzw. \nSüdosten unmittelbar anschließende großräumige, in diesem \nBereich stark ansteigende bewaldete Gelände unterstrichen \nwird. Die Trasse erhält durch diese topographische \nBesonderheit eine zusätzliche optische Dominanz und bildet so \neine in der Örtlichkeit nicht zu übersehende Zäsur. Es kommt \nhinzu, daß sich der Bebauungszusammenhang westlich des \nC. bach Weges und nordöstlich des Antragsgrundstücks \nbereits einheitlich in Richtung auf die Bahntrasse hin \nentwickelt, sie aber nicht übersprungen hat, wodurch in diesem \nBereich der Charakter dieser Verkehrsanlage als klare \nTrennungslinie zwischen dem unbebauten Außenbereich und der \nzusammenhängend bebauten Ortslage mit Wirkung auch für die \nhier interessierende Fläche unterstrichen wird. Das gilt umso \nmehr, als die rückwärtigen unbebauten Flächen der an die \nC. Straße grenzenden Hausgrundstücke nach ihrem \nZuschnitt und ihrer Gestaltung als Hausgärten in Erscheinung \ntreten, wie sie für eine aufgelockerte Besiedlung mit \nWohnhäusern typisch ist, und wegen ihrer \nbebauungsakzessorischen Funktion, Lage und räumlichen \nDimension in unmittelbarem Anschluß an die Wohnhäuser als \nFreiflächen geprägt werden, die der Wohnbebauung und nicht dem \nAußenbereich zugehörig erscheinen. Somit verbleibt zwischen \ndem L. bach, der im Gegensatz zum optisch dominanten \nBahnkörper seinerseits schon wegen seiner geringen Breite in \nder Örtlichkeit nicht als natürliche Grenze zwischen zwei \nBereichen unterschiedlicher planungsrechtlicher Qualität \nwirkt, und der Bahntrasse lediglich ein langgestreckter, im \nMittel etwa 20 m breiter Grundstücksstreifen, der nur noch \nwegen seines Unbebautseins und des Grasbewuchses Attribute \neiner Außenbereichsfläche aufweist, der indessen angesichts \nseines geringen Umfangs, seines Umgebenseins mit baulichen \nAnlagen - seien es die Wohngebäude nördlich und westlich oder \ndie herausgehobene Verkehrsanlage im Süden - und seiner \nteilweise tatsächlichen Nutzung als Freizeitfläche dem \nInnenbereich zugehörig erscheint und deshalb nicht mehr dem \nAußenbereich zuzurechnen ist.\n\n43\n\nDas nach alledem nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben \ndes Klägers fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung \nein. \n\n44\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, daß \nin zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf \ndie Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen \nreichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie \nauswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks \nprägt oder doch beeinflußt,\n\n45\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 \n- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluß \nvom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, \nBRS 46 Nr. 64.\n\n46\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört zur näheren \nUmgebung des streitbefangenen Grundstücks schwerpunktmäßig das \nGelände im Bereich zwischen der C. Straße und der \nBundesbahntrasse westlich und östlich des C. bach Weges, \nweil nur insoweit eine gegenseitige Einflußnahme und Prägung \nder Grundstücke nach der örtlichen Situation vorgegeben ist. \n\n47\n\nIn die so bestimmte nähere Umgebung fügt sich das geplante \nVorhaben ein.\n\n48\n\nInsbesondere hinsichtlich des Merkmals der \n\"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", mit dem die \nkonkrete Größe der Grundfläche der jeweiligen baulichen Anlage \nund ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung \ngemeint ist,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n15. April 1987 - 4 B 60.87 -, BRS 47 \nNr. 68, und Beschluß vom 28. September \n1988 - 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50,\n\n50\n\nist das Sich-Einfügen zu bejahen, obwohl das Vorhaben nicht \nzu einer öffentlichen Straße hin ausgerichtet ist, sondern im \nHintergelände liegt.\n\n51\n\nDer Begriff des \"Einfügens\" ist in der Rechtsprechung \ngeklärt. Danach fügt sich ein Vorhaben, das sich in jeder \nHinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden \nRahmens hält, in seine Umgebung ein, es sei denn, es würde es \nan der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung \nfehlen lassen. Das Erfordernis des Einfügens hindert \nallerdings nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu \nüberschreiten; es hindert jedoch daran, dies in einer Weise zu \ntun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es \ninfolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich \nbeachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu \nbegründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein \nVorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung \nbewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - \nin diesem Sinne - \"verschlechtert\", \"stört\", \"belastet\", \nbringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es \nstiftet eine \"Unruhe\", die potentiell ein Planungsbedürfnis \nnach sich zieht. \n\n52\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 \n- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; siehe \nauch Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n53\n\nDabei führt allerdings der Umstand, daß sich ein Vorhaben \nals sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der näheren \nUmgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, als solcher \nnoch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr ist im \nEinzelfall darauf abzustellen, ob das Vorhaben aus sich heraus \noder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation \nverschlechtert.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 \nNr. 56.\n\n55\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers \nzulässig.\n\n56\n\nDas Vorhaben des Klägers bewegt sich noch innerhalb des \ndurch die vorgegebene bauliche Nutzung des o.g. Bereichs \ngeprägten Rahmens. Die vom Kläger erstrebte Wohnnutzung des im \nHintergelände gelegenen Flurstücks 1826 ist in der Umgebung \nkeineswegs vorbildlos. In dem vom streitbefangenen Grundstück \netwa 90 m entfernt liegenden Geländestreifen westlich des \nC. bach Weges zwischen L. bach und Bundesbahntrasse - \nmithin also in einer deckungsgleichen städtebaulichen \nSituation - finden sich im rückwärtigen Bereich zu Wohnzwecken \ngenutzte Gebäude vergleichbarer Größenordnung. Diese \nstädtebauliche Situation läßt den Schluß zu, daß über die \nPrägung hinaus, die sicherlich in erster Linie durch die \nstraßennahe Bebauung entlang der C. Straße beeinflußt \nist, in maßgeblichen Bereichen ein in Richtung \nHinterlandbebauung gehendes, städtebaulich bedeutsames Element \nhinzutritt und daß das Vorhaben des Klägers den hieraus \nabzuleitenden Rahmen nicht überschreitet.\n\n57\n\nAber selbst wenn man eine den maßgeblichen Rahmen der \nnäheren Umgebung noch mitprägende Wirkung dieser westlich des \nC. bach Weges gelegenen Hinterlandbebauung verneint und \ndamit das Vorhaben, was seine Position angeht, als außerhalb \ndes maßgeblichen Rahmens liegend betrachtet, fügt es sich \ngleichwohl - ausnahmsweise - in seine Umgebung ein. Seine \nZulassung würde nämlich wegen der besonderen örtlichen \nGegebenheiten weder aus sich heraus noch wegen seiner \nVorbildwirkung die gegebene städtebauliche Situation \nverschlechtern, stören, belasten oder in Bewegung bringen.\n\n58\n\nDas Vorhaben verursacht für sich betrachtet erkennbar keine \nstädtebaulich relevanten Spannungen. Es schließt lediglich die \nvorhandene Lücke zwischen L. bach und Bundesbahntrasse \nund bewirkt dadurch keine städtebaulich relevante Verdichtung \nder Bebauung. Das Verhältnis zwischen bebauter Fläche und \nunbebautem Grundstücksteil wird angesichts der \nGrundstücksgröße dem vorhandenen Maßstab gerecht. Der Abstand \ndes geplanten Gebäudes zur nördlich gelegenen Bebauung ist \nallein schon wegen des L. bach so bemessen, daß die für \nein angemessenes Wohnen erforderliche Wohnruhe nicht ernsthaft \nin Frage gestellt ist und auch der \"Sozialabstand\" gewahrt \nbleibt. Die Verkehrsvorgänge, die durch die Neubebauung mit \neinem Einfamilienhaus hervorgerufen werden, sind von der \nAnzahl her voraussichtlich so geringfügig, daß sie \nstädtebaulich nicht ins Gewicht fallen. Im übrigen wird \nletztlich im Genehmigungsverfahren über die Anzahl und die \nAnordnung der Stellplätze unter Beachtung des § 51 Abs. 8 BauO \nNW zu befinden sein.\n\n59\n\nDem Vorhaben des Klägers kommt auch keine städtebaulich \nunerwünschte, weil Spannungen begründende Vorbildwirkung zu. \nEs ist nicht geeignet, in diesem Sinne die vorgegebene \nSituation in einer Weise zu verändern, die potentiell ein \nBedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach \nsich zieht. Zwar bietet sich nach Zulassung des Vorhabens des \nKlägers die unbebaute Freifläche zwischen dem \nAntragsgrundstück und dem C. bach Weg im Westen für eine \nweitere Bebauung an. Angesichts der in der näheren Umgebung \nvorherrschenden aufgelockerten Bebauung, der geringen Breite \ndes langgestreckten Grundstücksstreifens und der bereits durch \nVorbescheid vom 28. November 1994 genehmigten straßennahen \nBebauung des Flurstücks 1723 bietet die Freifläche aber \nhöchstens zwei weiteren Wohngebäuden Platz. Der Senat vermag \nnicht zu erkennen, daß mit der Errichtung dieser geringen \nAnzahl zusätzlicher Wohngebäude, deren Standort und \nAusrichtung durch die besondere örtliche Situation zwischen \nL. bach und Bahntrasse im wesentlichen vorgegeben ist, \nstädtebaulich relevante, nur durch eine Planung aufzufangende \nStörungen verursacht werden können. Dies gilt umso mehr, als \ndiese Bebauung nicht etwa in besonders schützenswerte \nRuhezonen der Umgebungsbebauung eindringt. Die Umgebung ist \nbereits durch die Verkehrsbewegungen auf der Bahntrasse \nlärmvorbelastet.\n\n60\n\nSchließlich fügt sich das Vorhaben des Klägers auch \nhinsichtlich der übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nmaßgeblichen Kriterien, soweit diese Merkmale mit der \nvorliegenden Bauvoranfrage zur Überprüfung gestellt worden \nsind, in die nähere Umgebung ein. Es entspricht der Art der \nNutzung nach der hier ausschließlich vorhandenen Wohnbebauung. \nAuch das Maß der Nutzung und die Bauweise werden im Verhältnis \nzur Umgebungsbebauung offensichtlich gewahrt.\n\n61\n\nDem Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBebauungsgenehmigung steht letztlich auch nicht entgegen, daß \nzur Verwirklichung des Vorhabens des Klägers unter Umständen \nauch landschaftsrechtliche Genehmigungen erforderlich sind. \nDer Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes kann dem Vorhaben \ndes Klägers auch unter Berücksichtigung der \nLandschaftsschutzverordnung nicht entgegengehalten werden, \nweil es zulässigerweise im Innenbereich nach § 34 BauGB \nverwirklicht werden soll. Wenn § 34 BauGB Vorhaben innerhalb \nder im Zusammenhang bebauten Ortsteile für zulässig erklärt, \nsofern sie der vorhandenen Bebauung nicht widersprechen, liegt \ndarin nicht nur eine planungsrechtliche Regelung der Bebauung, \nsondern zugleich eine in den Rechtsbereich des \nLandschaftsschutzes hineinwirkende Aussage darüber, was \ninnerhalb eines derartigen Ortsteiles \"Landschaft\" ist. Eine \nLandschaftsschutzverordnung, die das nicht berücksichtigt, \nverletzt § 34 BauGB und die über Art. 14 GG grundrechtlich \nabgesicherte allgemeine Baufreiheit mit der Folge, daß ein \nbauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben nicht über \nVorschriften des Landschaftsschutzes generell verhindert \nwerden kann.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni \n1970 - 4 C 77.68 -, BRS 23 Nr. 44; OVG \nNW, Urteil vom 14. Januar 1991 \n- 7 A 1387/89.\n\n63\n\nDarüber hinaus muß die Frage der landschaftsrechtlichen \nZulässigkeit des Vorhabens des Klägers bei der \nplanungsrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren auch \ndeshalb außer Betracht bleiben, weil das Erfordernis einer \nzusätzlichen landschaftsrechtlichen Genehmigung nicht den auf \ndie Erteilung einer Bebauungsgenehmigung beschränkten \nAntragsgegenstand betrifft. Nach Landesrecht ist ein \ngesondertes Verfahren für die Erteilung einer \nlandschaftsrechtlichen Ausnahme bzw. Befreiung durch die \nuntere Landschaftsbehörde für solche Vorhaben vorgeschrieben, \ndie in einem förmlich unter Schutz gestellten Gebiet \nverwirklicht werden sollen (vgl. § 69 LG), so daß die Frage \nder landschaftsrechtlichen Zulässigkeit den Regelungsgehalt \nder begehrten Bebauungsgenehmigung nicht berührt. Die \nBebauungsgenehmigung nach den §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \nbesitzt insoweit keine Konzentrationswirkung.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BRS 40 \nNr. 84, vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 \n-, BRS 44 Nr. 80 und vom 10. Mai 1985 - \n4 C 9.84 -, BRS 44 Nr. 81; OVG NW, \nUrteil vom 16. November 1989 - 7 A \n503/88.\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Erteilung eventuell \nerforderlicher landschaftsrechtlicher Genehmigungen von \nvornherein überhaupt nicht in Betracht kommt und deshalb dem \nAntrag des Klägers auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung das \nSachbescheidungsinteresse mit der Folge der Unzulässigkeit der \nKlage fehlt, sind nicht ersichtlich. Bedenken gegen das \nVorhaben unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes sind \nvom Beklagten bislang auch nicht erhoben worden.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2233-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2233-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311722","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.848981+00:00"}}