{"status":"available","doknr":"OLD311721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0109.7A2231.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"7 A 2231/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die \nBerufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig \nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der Senat \nGebrauch, nachdem er den Beteiligten Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben hat.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 29. Oktober 1993 sowie den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 31. März \n1994 aufzuheben,\n\n5\n\nist unbegründet. \n\n6\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Oktober 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL. vom 31. März 1994 ist rechtmäßig.\n\n8\n\nGemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 (nunmehr § 61 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NW 1995) haben die Bauaufsichtsbehörden in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Erforderlich war es, \nHerrn A. D. aufzugeben, die von ihm aufgrund der \nBaugenehmigung vom 16. Mai 1984 errichteten baulichen Anlagen \nabzureißen, denn die bauliche Anlage beeinträchtigt die \nBeigeladene derart in nachbarschützenden Rechten, daß der \nBeklagte ihren Abriß zu verlangen hatte. Dies steht aufgrund \ndes rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom \n22. April 1986 - 2 K 2953/85 - fest. Gemäß § 121 VwGO binden \nrechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand \nentschieden worden ist. Bei Verpflichtungsklagen ist \nStreitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei \ndurch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des \nbeantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1985 - 6 C 22.84 -, Buchholz 316 § 51 \nNr. 18.\n\n10\n\nDie Rechtsbehauptung ist hier die Behauptung der im \nvorliegenden Verfahren Beigeladenen gewesen, daß die aufgrund \nder Baugenehmigung vom 16. Mai 1984 errichtete bauliche Anlage \nsie in nachbarschützenden Rechten verletzt und der Beklagte \ngegen die Verletzung einschreiten müsse. Aus dem Tenor des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. April 1986 ergibt \nsich zugleich, wie der Rechtsverletzung zu begegnen war. Die \nin einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem Tatbestand \nhergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und \nRechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens \nzwischen denselben Beteiligten gemacht werden. Die Rechtskraft \nschafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage \nvon Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis für eine \ngerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits \nentschieden worden ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar \n1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 \nNr. 70.\n\n12\n\nAuf die vom Kläger mit der Berufung aufgeworfenen Fragen, \nob die Beigeladene von der Baumaßnahme \"nur wenig... \nbetroffen\" werde und ob die \"Abrißverfügung... den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit verletzen\" würde, kommt es daher nicht \nan. \n\n13\n\nDer Kläger ist an die rechtskräftige Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vom 22. April 1996 im oben dargelegten \nUmfang gemäß § 121 Nr. 1 VwGO jedenfalls als Rechtsnachfolger \ndes Herrn A. D. im Eigentum gebunden; ob sich der \nKläger auch als Beigeladener des Verfahrens \n2 K 2953/85 VG Köln; 7 A 1357/86 OVG NW die Rechtskraft des \nUrteils vom 22. April 1986 entgegenhalten lassen müßte, ist \ndaher unerheblich. Das Eigentum an der 6. Obergeschoßwohnung \ndes Hauses L. straße 23 a nebst Miteigentumsanteil an \nvon der beanstandeten Baumaßnahme betroffenen, über das \nSondereigentum hinausgehenden Hausteilen war belastet mit der \nVerpflichtung, Anlagenteile in Erfüllung einer \nOrdnungsverfügung, die auf der Grundlage des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 22. April 1996 zu ergehen hatte, \nabzureißen. Derartige auf Wohneigentum bezogene \nOrdnungspflichten gehen auf den Erwerber im Wege der \nEinzelrechtsnachfolge über. \n\n14\n\nVgl. zu grundstücksbezogenen \nOrdnungspflichten: BVerwG, Urteil vom \n7. September 1984 - 4 C 19.83 -, NJW \n1985, 281; Beschluß vom 6. Mai 1992 \n- 4 B 139.91 -, NJW 1993, 79; OVG NW, \nUrteil vom 9. September 1986 \n- 11 A 1538/86 -, BRS 46 Nr. 196.\n\n15\n\nOb die von der Ordnungsverfügung betroffene bauliche Anlage \ndurch andere als die vom Beklagten angeordnete Maßnahmen in \neinen rechtmäßigen Zustand gebracht werden kann, ist für die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ohne Bedeutung, sondern \nallenfalls hinsichtlich der Frage von Belang, ob der Beklagte \ndem Kläger gestatten kann, ein die Vollstreckung der \nOrdnungsverfügung entbehrlich machendes anderes Mittel \nanzuwenden (vgl. § 21 OBG NW).\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 1993 ist auch \ninsoweit rechtmäßig, als der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 5.000,-- DM angedroht hat. Die Rechtskraft des Urteils vom \n22. April 1986 erstreckt sich zwar auf die Zwangsgeldandrohung \nnicht. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n5.000,-- DM ist jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n20\n\nDie Streitwertentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2231-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2231-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311721","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.764505+00:00"}}