{"status":"available","doknr":"OLD311720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0109.7A2175.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-09","aktenzeichen":"7 A 2175/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks S. straße \n12 in I. (Gemarkung I. , Flur 7, Flurstück 1626), \ndas mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es grenzt mit seinem \nrückwärtigen Teil in einer Breite von 8,66 m an den hinteren \nnördlichen Teil des benachbarten 1278 m² großen Grundstücks \nder Beigeladenen C. straße 195 (Flurstücke 2099-62 und \n4043).\n\n3\n\nAuf ihren Antrag vom 14. Mai 1993 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen am 2. September 1993 für das Grundstück eine \nBaugenehmigung zur Errichtung einer \"Heimstätte für psychisch \nKranke mit 18 Heimplätzen\". Nach den genehmigten Bauvorlagen \nund dem Inhalt der aufgrund eines Widerspruchs der \nBeigeladenen am 13. Januar 1994 geänderten Fassung des \nGenehmigungsbescheides ist ein dreigeschossiges Wohnhaus mit \nsechs Wohnungen von jeweils ca. 95 m² Wohnfläche, die jeweils \naus drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit integrierter Küche, \neinem Balkon, einem Badezimmer und einer separaten Dusche mit \nWC bestehen, genehmigt worden. Jede Wohneinheit soll nach dem \nKonzept des zukünftigen Mieters des Gebäudes, der \nArbeitsgemeinschaft für psychisch Kranke im F. e.V., \nentsprechend eines Enthospitalisierungsprogramms, nach dem \nLangzeitpatienten der Rheinischen Landeskliniken in \ngemeindenahe Wohn- und Beschäftigungsangebote wieder \nintegriert werden sollen, von jeweils drei Personen bewohnt \nwerden, die völlig selbständig in ihrer Wohnung leben und \neinen eigenständigen Haushalt führen. Es soll eine \nfamilienähnliche Wohnstruktur entstehen. Die Bewohner werden \nnur insoweit fachlich betreut, als tagsüber zwei und nachts \neine Pflegeperson ständig in einem separaten Aufenthaltsraum \nmit zugehörigen Funktionsräumen im Kellergeschoß zur Verfügung \nsteht. Sonstige Gemeinschaftsräume oder Behandlungsräume sind \nim Gebäude nicht vorhanden. \n\n4\n\nAm 20. September 1993 legte der Kläger Widerspruch gegen \ndie erteilte Baugenehmigung ein und suchte beim \nVerwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Den \nAntrag hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom \n9. Dezember 1993 - 13 L 2332/93 - abgelehnt; die hiergegen \neingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß \nvom 18. Februar 1994 - 7 B 4/94 - zurückgewiesen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1994 - dem Kläger \nzugestellt am 17. August 1994 - wies der Oberkreisdirektor des \nF. den Widerspruch zurück mit der Begründung, das \ngenehmigte Vorhaben verletze keine subjektiv öffentlichen \nNachbarrechte des Klägers. Das Vorhaben sei planungsrechtlich \nnach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung könne von \nder Art der Nutzung her nicht einem Baugebiet nach der BauNVO \nzugeordnet werden, so daß sich die planungsrechtliche \nBeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Das Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme werde nicht verletzt.\n\n6\n\nDer Kläger hat lt. Eingansgsstempel des Verwaltungsgericht \nin der Zeit vom 17. bis 19. September 1994 Klage erhoben, zu \nderen Begründung er vorgetragen hat, das Vorhaben sei mit \nunzumutbaren Beeinträchtigungen der unmittelbaren \nNachbarschaft verbunden, da es Teil eines zusammenhängenden \nKomplexes zur Behandlung von psychisch kranken Personen sei \nund diese Einrichtung nach Art, Größe und Zweckbestimmung mit \neiner Kranken- bzw. Pflegeanstalt vergleichbar sei, die \nallenfalls in einem Sondergebiet errichtet werden dürfe. Es \nbilde funktional eine Einheit mit dem auf der anderen \nStraßenseite liegenden sozialpsychiatrischen Zentrum \nC. straße 192. Im Laufe des Jahres 1994 sei es mehrfach zu \nStörungen durch die Bewohner der Heimstätte gekommen, die für \ndie umliegende Nachbarschaft außerordentlich belastend und \nunzumutbar seien.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie der Beigeladenen vom Beklagten \nerteilte Baugenehmigung vom \n2. September 1993 in der Gestalt des \nBescheides vom 13. Januar 1994 und den \nWiderspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des F. vom \n9. August 1994 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide sowie die Gründe der ergangenen \nGerichtsentscheidungen im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes bezogen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit dem \nangefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am \n2. März 1995 zugestellten Gerichtsbescheid vom 17. Februar \n1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n13\n\nMit seiner lt. Eingangsstempel des Verwaltungsgericht in \nder Zeit vom 18. bis 20. März 1995 eingelegten Berufung macht \nder Kläger geltend, das genehmigte Vorhaben sei \nbauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung sei als \nreines Wohngebiet zu klassifizieren. Dort sei das Vorhaben \nnicht zulässig, weil es nicht der Wohnnutzung diene. Es \nhandele sich nicht um ein Wohnheim, sondern um ein Pflegeheim, \nweil der Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der \nNutzung überwiege. Wegen dieser Nutzung verstoße das Vorhaben \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie tragen vor, das streitbefangene Grundstück liege nicht in \neinem reinen Wohngebiet. Es sei kein Pflegeheim, sondern ein \n\"normales\" Wohnhaus genehmigt worden. In einem reinen \nWohngebiet sei wegen § 3 Abs. 4 BauNVO selbst die Errichtung \neines Pflegeheims zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme sei nicht zu erkennen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 7 B 4/94 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (vgl. § 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte \nhat mit der Erteilung der Baugenehmigung keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften verletzt, welche zugleich dem Schutz \ndes Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n24\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. \nDas genehmigte Vorhaben fügt sich als Wohngebäude in die \nUmgebungsbebauung ein und verletzt gegenüber dem Kläger nicht \ndas planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dies hat \nbereits das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid vom \n17. Februar 1995 unter Verweis auf die Gründe seines \nBeschlusses vom 9. Dezember 1993 - 13 L 2332/93 - zutreffend \nausgeführt. \n\n25\n\nDas Berufungsvorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts \nzu ändern, gibt aber Anlaß zu folgender Ergänzung.\n\n26\n\nDie Rüge des Klägers, der Beigeladenen sei die Errichtung \nund der Betrieb eines krankenhausähnlich geführten Pflegeheims \ngenehmigt worden, das sich in die bauplanungsrechtlich als \nreines Wohngebiet zu beurteilende Umgebungsbebauung nach § 34 \nBauGB nicht einfüge, geht fehl. Der damit geltend gemachte \nSchutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das \nRücksichtnahmegebot hinausgeht,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBRS 55 Nr. 110,\n\n28\n\nsteht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Abwehranspruch wird \ngrundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer - \nfaktischen - Gebietsausweisung unvereinbaren Vorhabens \nausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis \ngestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Ein \nBetroffensein des nachbarlichen \nGebietsgewährleistungsanspruchs liegt hier indessen nicht vor. \n\n29\n\nDer Senat kann - wogegen nach Aktenlage allerdings einiges \nspricht - unterstellen, daß die nähere Umgebung des \nstreitbefangenen Grundstücks im Sinne von § 34 BauGB \ntatsächlich als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO einzustufen \nist, denn das Vorhaben der Beigeladenen ist mit dieser \nGebietsart vereinbar.\n\n30\n\nNach § 3 Abs. 1 BauNVO dient ein reines Wohngebiet \nausschließlich dem Wohnen. Dort sind in der Regel nur \nWohngebäude zulässig. Unter den Begriff des Wohngebäudes \nfallen die zum dauernden Wohnen geeigneten und bestimmten \nAnlagen.\n\n31\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom \n20. August 1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47 \nNr. 40; BGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 19. Mai 1989 - 8 S 555/89 -, BRS 49 \nNr. 48 jeweils m.w.N.\n\n32\n\nMit dem zentralen Begriff des Wohnens wird die Gesamtheit \nder mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts \nverbundenen Tätigkeit, mithin der Inbegriff des häuslichen \nLebens umschrieben, der die Wohnbedürfnisse und das übliche \nWohnen in Wohneinheiten umfaßt. Insoweit wird die Nutzungsart \n\"Wohnen\" durch das Merkmal der auf Dauer angelegten \nHäuslichkeit (Heimstatt) bestimmt, wobei das Wohnen in einer \nWohngruppe grundsätzlich ein Mindestmaß an Eigengestaltung der \nHaushaltsführung voraussetzt. Für den Wohnbegriff ist dabei \ndas Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung \nmaßgeblich und nicht etwa das individuelle Verhalten einzelner \nBewohner.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n15. August 1995 - 11 A 850/92 - m.w.N.; \nBVerwG, Beschluß vom 25. März 1996 \n- 4 B 302.95 -, DÖV 1996, 746, 747.\n\n34\n\nNach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören nach dem ausdrücklich \nartikulierten Willen des Gesetzgebers zu den in einem reinen \nWohngebiet zulässigen Wohngebäuden aber auch solche, die ganz \noder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. \nAuch Pflegeheime sind danach Wohngebäude.\n\n35\n\nVgl. Nieders. OVG, Beschluß vom \n27. Juli 1994 - 1 M 2021/94 -, \nZfBR 1995, 107.\n\n36\n\nNach diesen Beurteilungskriterien gehört das genehmigte \nVorhaben mit seinem Nutzungszweck, wie er sich objektiv aus \nden genehmigten Bauunterlagen ergibt, nicht etwa zu den \nEinrichtungen für soziale Zwecke, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können, sondern ist als \nWohngebäude i.S.v. § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO zu beurteilen und \ndeshalb schon als solches in einem reinen Wohngebiet zulässig. \n\n37\n\nDie von der Beigeladenen geplante Nutzung zeichnet sich \ndadurch aus, daß sie Elemente des Wohnens und der begleitenden \nBetreuung in sich vereint, wobei die reine Wohnnutzung im \nVordergrund steht. Dieses schon in der Baubeschreibung als \n\"betreutes Wohnen\" charakterisierte Nutzungskonzept ist aus \nden mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen \nGrundrißzeichnungen eindeutig ablesbar. Das Gebäude umfaßt \nsechs Wohnungen von jeweils ca. 95 m² Wohnfläche, die jeweils \naus drei Zimmern, einem Wohnzimmer mit integrierter Küche, \neinem Balkon, einem Badezimmer und einer separaten Dusche mit \nWC bestehen. Nach ihrer baulichen Ausgestaltung erlaubt es \njede dieser entsprechend der Anzahl der separaten Zimmer \njeweils mit drei Personen belegten Wohneinheiten den Nutzern, \nselbständig zu leben und einen eigenständigen Haushalt zu \nführen. Ein Unterschied zu einem \"normalen\" Mehrfamilienhaus, \nin dem Wohnungen durch Wohngemeinschaften genutzt werden, ist \ninsoweit nicht zu erkennen. Lediglich im Kellergeschoß findet \nsich mit dem separaten Aufenthaltsraum mit zugehörigem \nBadezimmer für Betreuungspersonal und dem Arbeitsraum mit 10 \n\"Sitz\"-plätzen in der baulichen Gestaltung ein Hinweis auf ein \nbesonderes Nutzungskonzept. Aber selbst diese Räumlichkeiten \ntreten nach ihrer Größe und Ausstattung sowie ihrer Anordnung \nneben den üblichen Funktions- und Abstellräumen eines \nWohngebäudes nur untergeordnet in Erscheinung und sind schon \naus diesem Grund keinesfalls in der Lage, die Prägung des \nGebäudes als dem Wohnen dienend in Frage zu stellen. Sonstige \nGemeinschaftsräume oder Behandlungsräume, die zum Beispiel für \ndie vom Kläger erwähnten Krankenanstalten charakteristisch \nsind und den Wohncharakter der Nutzung in den Hintergrund \ntreten lassen, sind im Gebäude nicht vorhanden. Für eine von \ndieser baulichen Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes \nabweichende Nutzung durch die Beigeladene geben die \ngenehmigten Bauvorlagen nichts her; sie ist damit auch nicht \nRegelungsgegenstand der im vorliegenden Verfahren \nangefochtenen Baugenehmigung. \n\n38\n\nDas nach alledem als Wohngebäude i.S.d. § 3 BauNVO zu \ncharakterisierende Vorhaben der Beigeladenen verletzt \ngegenüber dem Kläger auch nicht das baurechtliche Gebot der \nRücksichtnahme. Das im unbeplanten Innenbereich aus dem \nTatbestandsmerkmal des \"Sich-Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB \nbzw. bei einem faktischen Baugebiet aus §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 \nBauNVO abzuleitende planungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme dient dazu, angesichts der gegenseitigen \nVerflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke \nzwischen den verständlichen und unabweisbaren Interessen der \nBauherren und den schutzwürdigen Belangen der Nachbarn einen \nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zu schaffen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 \nNr. 175.\n\n40\n\nDabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den \nNachbarn, der sich auf eine Verletzung seiner subjektiv-\nöffentlichen Rechte beruft, städtebaulich relevante \nunzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit \ndes betroffenen Nachbarn, die Intensität der \nBeeinträchtigungen, die Interessen des Bauherrn und das, was \nbeiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind \ngegeneinander abzuwägen. Bloße Lästigkeiten erreichen nicht \nden Grad einer in diesem Sinne qualifizierten Störung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 \nNr. 50, und Urteil vom 6. Oktober 1989 \n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; OVG NW, \nBeschluß vom 27. Oktober 1992 - 10 B \n3754/92 -.\n\n42\n\nInsoweit ist aber auch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit \ndes Nachbarn zu berücksichtigen, daß dieser über das Gebot der \nRücksichtnahme nicht die von einer nach dem Willen des \nGesetzgebers gebietsverträglichen Nutzung ausgehenden \ntypischen Emissionen verhindern kann. So sind auch solche \nBeeinträchtigungen und Belästigungen, die üblicherweise mit \nWohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO verbunden sind, vom \nNachbarn hinzunehmen.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 24. Fe-\nbruar 1993 - 10 B 3590/92 -, BRS 55 \nNr. 55.\n\n44\n\nGemessen an diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht zu \nerkennen, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen in seiner \nkonkreten Ausgestaltung gegenüber der Wohnnutzung des Klägers \nals rücksichtslos erweist. Die bauliche Ausgestaltung und \nAusstattung des Wohnheims und das seiner Nutzung \nzugrundeliegende Konzept der Beigeladenen weisen keine \nBesonderheiten auf, die atypische, dem Kläger nicht mehr \nzuzumutende Störungen mit städtebaulicher Relevanz befürchten \nlassen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im einzelnen \nzutreffend dargelegt. Die erst im Berufungsverfahren erhobene \nRüge des Klägers, wegen der psychischen Behinderungen des in \nder Einrichtung untergebrachten Personenkreises sei ihm eine \nAbwehr von Störungen durch den Einsatz der Polizei nicht \nmöglich, weil die in der Einrichtung wohnenden psychisch \nKranken nicht schuldfähig seien, ist schon deshalb irrelevant, \nweil die etwaige Schuldunfähigkeit eines Bewohners des Hauses \ndie Ordnungskräfte nicht daran hindert, bei Bedarf \nGegenmaßnahmen zu treffen bzw. die Verantwortlichen zu solchen \nMaßnahmen zu verpflichten. Bei der geringen Anzahl der \nBewohner und der Art ihrer Erkrankung, von der unterstellt \nwerden muß, daß sie ärztlicherseits immerhin die Aufnahme in \neine betreute Wohngruppe außerhalb einer Krankenanstalt \nerlaubt, ist im übrigen davon auszugehen, daß etwaige \nStörungen auch keine unzumutbare Intensität und Häufigkeit \nerreichen. \n\n45\n\nOb die vom Kläger erwähnte Erweiterung des genehmigten \nVorhabens mit unzumutbaren Störungen verbunden sein wird, \nbedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Streitgegenstand \nund damit Beurteilungsgrundlage des hier zu entscheidenden \nRechtsstreits ist ausschließlich die vom Kläger angefochtene \nBaugenehmigung vom 2. September 1993 in der Fassung vom \n13. Januar 1994. Aus diesem Grunde ist insoweit \nplanungsrechtlich auch nicht relevant, daß sich etwas versetzt \nauf der gegenüberliegenden Straßenseite ein \nSozialpsychiatrisches Zentrum befindet, dessen Angebote die \nBewohner der Heimstätte nutzen dürfen. Das genehmigte Vorhaben \nselbst dient jedenfalls dem Wohnen und verursacht aus dieser \nallein genehmigten Nutzung heraus keine städtebaulich \nbeachtlichen, dem Kläger unzumutbare Störungen. Demgemäß ist \nauch der Vortrag des Klägers irrelevant, einer ehemaligen \nNachbarin sei die Errichtung einer Garage im Hintergelände mit \nder Begründung versagt worden, der Standort sei mit Rücksicht \nauf die benachbarte Wohnnutzung unzumutbar.\n\n46\n\nLetztlich verstößt das genehmigte Vorhaben auch nicht gegen \ndem Kläger Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits das \nNotwendige ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur \nVermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2175-95","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-09/7-a-2175-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311720","retrieved":"2026-07-09 03:42:23.673199+00:00"}}