{"status":"available","doknr":"OLD311726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0108.25A6361.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-08","aktenzeichen":"25 A 6361/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 18. November 1996 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der \nSenatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in \nder Türkei von Sippenhaft auszugehen ist. \n\n4\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 \n- 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A -; Urteil vom 26. August 1996 \n- 25 A 4241/95.A -.\n\n5\n\nDanach erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im \nallgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder \nab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl \ngesucht werden. In dieser Hinsicht kann vom klagenden \nAsylbewerber nicht etwa verlangt werden, daß er den Haftbefehl \nvorlegt. Dies ist im allgemeinen nicht möglich, wie in der \nAntragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt wird. \nEbensowenig ist erforderlich, daß positive Kenntnis vom Erlaß \ndes Haftbefehls besteht. Es genügt vielmehr, wenn Umstände \nfestgestellt werden, aus denen sich ergibt, daß nach dem \nbetreffenden Angehörigen landesweit gefahndet wird. Dies ist \nin der Senatsrechtsprechung anerkannt\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 30. September 1996 \n- 25 A 790/96.A - \n\n7\n\nund bedarf daher nicht der Klärung in einem \nBerufungsverfahren. \n\n8\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben Anlaß, zum \nVerständnis ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen: Nach der \nSenatsrechtsprechung setzt der Asylrechtsschutz für türkische \nStaatsangehörige nicht erst dann ein, wenn feststeht, daß der \nBetreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei \nausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, \ndaß der Betreffende bei den Sicherheitskräften seines \nHeimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren. \n\n9\n\nVgl. die Zusammenfassung im Senatsurteil vom \n11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87.\n\n10\n\nDavon zu unterscheiden sind jedoch die Voraussetzungen, \nunter denen türkische Staatsangehörige, die selbst dem \nvorbezeichneten Verdacht nicht ausgesetzt sind, allein unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft als politisch verfolgt \nangesehen werden können. Insofern genügt es nicht, daß der \nnahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine \neigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird bzw. \nin der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine \nderart weitgehende Annahme von Sippenhaft trüge der Realität, \nwie sie sich dem Senat nach Auswertung der einschlägigen \nErkenntnisse darstellt, nicht Rechnung. Sippenhaft kommt in \nder Türkei vielmehr nur dann zum Einsatz, wenn gegen eine \nPerson aktuell Strafverfolgung betrieben und in diesem \nZusammenhang nach ihr landesweit gefahndet wird. Der Senat hat \ninsofern stets von \"Aktivisten\" der PKK (oder ähnlich \nmilitanter staatsfeindlicher Organisationen) gesprochen. \nDarunter fallen in erster Linie politische Kader der PKK oder \nMitglieder ihrer Militärorganisation, letztere insbesondere, \nwenn sie in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den türkischen \nSicherheitskräften verwickelt waren. \n\n11\n\nVgl. Senatsurteil vom 30. September 1996 \n- 25 A 790/96.A -.\n\n12\n\nHingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz \nin Bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der \nmilitanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. \nInsbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische \nStaat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft \nzu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Wenn solche \nPersonen als vorverfolgt ins Bundesgebiet eingereist sind und \nihre erneute landesweite Verfolgung im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, so sind sie nach der \nSenatsrechtsprechung, der das Verwaltungsgericht im Fall des \nVaters des Klägers gefolgt ist, als politisch verfolgt \nanzusehen. Damit steht jedoch nicht zugleich fest, daß nach \nihnen landesweit gefahndet wird. Im übrigen ist zur Abgrenzung \ndes Kreises der Personen, auf deren nahe Angehörige der \ntürkische Staat im Wege der Sippenhaft Zugriff nimmt, auf alle \nmaßgeblichen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. \n\n13\n\nDie Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Abs. 2 AsylVfG greift \nebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist im \nangefochtenen Urteil nicht von der zitierten \nSenatsrechtsprechung zur Sippenhaft abgewichen. Im Gegenteil \nhat es, wie seine Ausführungen auf S. 4 f. des Urteils \nbelegen, der Entscheidung des vorliegenden Falles jene \nSenatsrechtsprechung zugrundegelegt. Da es nicht festzustellen \nvermochte, daß nach dem Vater des Klägers derzeit noch \nlandesweit gefahndet wird, kam nach der Senatsrechtsprechung \nein Asylanspruch unter Sippenhaftgesichtspunkten nicht in \nBetracht.\n\n14\n\nAuch mit der Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO kommt der Kläger nicht zum Zuge. Es \nkann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger im \nerstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör versagt \ngeblieben ist.\n\n15\n\nEs handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine \nrechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. \nNamentlich ergibt sich solches nicht mit Blick auf den Inhalt \ndes Protokollberichtigungsantrages vom 10. Dezember 1996. Aus \nden Erklärungen des Gerichts, wie sie im \nProtokollberichtigungsantrag wiedergegeben werden, konnte der \nBevollmächtigte des Klägers hinreichend verläßlich lediglich \nersehen, daß nach der Senatsrechtsprechung, der das \nVerwaltungsgericht offenbar zu folgen beabsichtigte, der Vater \ndes Klägers (\"der Kläger B. G. \") als politisch verfolgt \nangesehen werde. Eine Schlußfolgerung des Inhalts, daß auch \nallen anderen klagenden Familienangehörigen ein Asylanspruch \ngerichtlich zuerkannt werde, geboten die vom Kläger \nwiedergegebenen Hinweise des Gerichts jedoch nicht. \nAnhaltspunkte, die eine Interpretation der gerichtlichen \nErklärungen im Sinne des Bevollmächtigten des Klägers geboten \noder auch nur nahelegten, ergeben sich auch nicht aus dem \nBeschluß des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996, durch \nwelchen der erwähnte Protokollberichtigungsantrag abgelehnt \nwurde. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß \nder drittletzte Satz im vorbezeichneten Beschluß richtig \nlauten muß: \"Daß danach Kinder oder Ehegatten eines als \nasylberechtigt anerkannten oder Abschiebungsschutz genießenden \nAsylbewerbers im Wege der \"Sippenhaft\" nicht automatisch \nanerkannt werden, war ihm bekannt.\"; Ergänzung des Wortes \n\"nicht\" durch den Senat)\n\n16\n\nEs bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte für \ndie Annahme, das Verwaltungsgericht habe erhebliches \nVorbringen des Klägers und seiner Familie nicht zur Kenntnis \ngenommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. Die \nAusführungen zu Nummer 1 a) bis d) der Antragsschrift \nenthalten keine schlüssige Darlegung eines dahingehenden \nGehörsverstoßes. Jene Ausführungen erschöpfen sich vielmehr \nletztlich in Angriffen gegen die erstinstanzliche \nBeweiswürdigung, die in das Gewand einer Gehörsrüge gekleidet \nsind. Sie sind daher nicht geeignet, dieser Rüge zum Erfolg zu \nverhelfen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, DVBl 1996, 108 = NVwZ - 1996, \n359.\n\n18\n\nAbweichendes gilt auch nicht hinsichtlich der Bewertung der \nAussage, die die Zeugin E. im Verfahren des Vaters \n(8 K 485/96.A VG Minden) gemacht hat. Wenn das \nVerwaltungsgericht diese in Bezug auf das Verfolgungsschicksal \ndes Klägers lediglich als Zeugin vom Hörensagen eingestuft \nhat, so läßt dies nicht darauf schließen, daß das \nVerwaltungsgericht Teile ihrer Aussage nicht zur Kenntnis \ngenommen oder unberücksichtigt gelassen hat. \n\n19\n\nDaß der Vortrag des Klägers und der übrigen klagenden \nFamilienangehörigen Anhaltspunkte dafür enthielt, daß es sich \nbeim Vater um eine Person handeln konnte, nach der in der \nTürkei landesweit gefahndet wird, hat das Verwaltungsgericht \nebenfalls nicht übersehen. Es ist diesem Vortrag durch \nAnhörung des Klägers, seiner Eltern sowie Vernehmung der \nZeugin E. nachgegangen. Hingegen war das \nVerwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs \nnicht gehalten, seine Beweiswürdigung vor Schließung der \nmündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1990 \n- 9 C 22.89 -, S. 12; Hailbronner, Ausländerrecht, \n§ 78 AsylVfG, Rdnr. 90 (Oktober 1995).\n\n21\n\nGleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, das \nVerwaltungsgericht hätte die Senatsentscheidungen zur \nSippenhaftpraxis in der Türkei ordnungsgemäß ins Verfahren \neinführen müssen. Zur Begründung dieser Rüge ist die Darlegung \nerforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gewährung \nrechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur auf der Grundlage \neines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden \nwerden, ob auszuschließen ist, daß die Gewährung rechtlichen \nGehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung \ngeführt hätte.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 302; \nBVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1979 - 4 CB 29.79 -, \nBayVBl. 1979, 762; Beschluß vom 31. Juli 1985 \n- 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28; \nBeschluß vom 25. November 1991 - 5 B 129.91 -, \nNJW 1992, 852, 853; Beschluß vom 9. Juli 1992 \n- 2 B 52.92 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO \nNr. 244.\n\n23\n\nDiesem Erfordernis wird in der Antragsschrift nicht \nRechnung getragen. Nach dem Inhalt der dortigen Ausführungen \nerscheint es eher ausgeschlossen, daß sich der Kläger gegen \ndie grundlegenden Tatsachenfeststellungen in den zitierten \nSenatsentscheidungen zur Sippenhaft in der Türkei gewandt \nhätte. Sein Vortrag geht vielmehr dahin, daß im vorliegenden \nFall die in der Senatsrechtsprechung geforderten tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Asylanspruchs unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft erfüllt waren. Aus demselben \nGrunde ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger, falls die \nzitierten Senatsentscheidungen zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden wären, überhaupt ergänzend \nvorgetragen hätte. Denn nach seiner Auffassung ergab sich \nbereits aus dem bisherigen Akteninhalt sowie den ergänzenden \nErklärungen und Aussagen in der mündlichen Verhandlung, daß \npolitisches Asyl nach Sippenhaftgrundsätzen zuzusprechen war. \nDas klageabweisende Urteil beruht entscheidend darauf, daß das \nVerwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung die \nVerfolgungslage des Vaters anders eingeschätzt hat, als dies \nvom Kläger für richtig gehalten wird. Insofern ist aber ohne \nBelang, ob die zitierten Senatsentscheidungen ins Verfahren \neingeführt wurden oder nicht, solange deren grundlegende \nTatsachenfeststellungen nicht angegriffen werden sollen. \n\n24\n\nDie Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 6 VwGO geht fehl. Es kann keine Rede davon sein, daß \ndas angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen ist. \n\n25\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-08/25-a-6361-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-08/25-a-6361-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311726","retrieved":"2026-07-09 03:42:24.207888+00:00"}}