{"status":"available","doknr":"OLD311742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0102.13B2280.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-01-02","aktenzeichen":"13 B 2280/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs und einer noch zu \nerhebenden Klage gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin \nvom 25. Juli 1996 wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach Auffassung des Senats ist die fragliche - ein \nVerkehrsverbot beinhaltende - Ordnungsverfügung gegen die \nAntragstellerin, die aufgrund Vertrages mit dem beigeladenen \nHersteller \"...\" allein vertreiben darf, mit so hoher \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig, daß das öffentliche - gem. § 80 \nAbs. 3 VwGO hinreichend begründete - Interesse an dem \nFortbestand ihrer sofortigen Vollziehung bei der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber den im \nwesentlichen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin \nüberwiegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Interessen des \nBeigeladenen, der sich dem Antrag der Antragstellerin \nangeschlossen hat. Die Interessen des Beigeladenen sind zur \nZeit dadurch gekennzeichnet, daß ihm die Herstellung und das \nInverkehrbringen der in Rede stehenden Sättigungskapseln von \nder für ihn örtlich zuständigen Behörde vollziehbar untersagt \nworden sind und das Verwaltungsgericht S. den \nAussetzungsantrag des Beigeladenen durch Beschluß vom 15. \nOktober 1996 - 9 B 109/96 - abgelehnt hat, so daß in dem \nvorliegenden Verfahren nur das nach der bestehenden \nrechtlichen Situation in bezug auf die an die Antragstellerin \ngerichtete Ordnungsverfügung gegebene Interesse \nberücksichtigungsfähig ist.\n\n6\n\nDer Rechtmäßigkeit der gegen die Antragstellerin \nerlassenen, auf § 69 Abs. 1 Ziffer 1 AMG gestützten \nOrdnungsverfügung steht nicht entgegen, daß die \nSättigungskapseln nach den Vertreiberangaben ein \nNahrungsergänzungsmittel und damit ein Lebensmittel sein \nsollen. Dieser Einordnung vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Nach § 1 Abs. 1 LMBG sind Lebensmittel Stoffe, \ndie dazu bestimmt sind, in unveränderten, zubereiteten oder \nverarbeiteten Zustand vom Menschen verzehrt zu werden; \nausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, \nzu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt \nzu werden. Die Sättigungskapseln werden weder zum Genuß noch \nzur Ernährung verzehrt. Dies entspricht der allgemeinen \nBeurteilung \n\n7\n\n- vgl. die Zitate in dem den \nBeteiligten bekannten Gutachten Redeker \nvon 19. November 1996, S. 13 sowie KG, \nUrteil vom 30. September 1993 - 25 U \n1791/93 -, LRE Bd. 29 S. 218 m. w. N., \nOLG Koblenz, Urteil vom 28. Mai 1996 - \n4U 146/96 -, ZLR 1996, 541 (zu \nSättigungskautabletten) -\n\n8\n\nund gilt auch für das vorliegende Präparat. \n\n9\n\nZunächst ist mit dem genannten Gutachten davon auszugehen, \ndaß die Zufuhr an Vitaminen und Mineralien eine so \nuntergeordnete Rolle spielt, daß hieraus ein Nährzweck oder \neine Nahrungsergänzungsfunktion nicht abgeleitet werden kann. \nAuch soweit die Kapseln Eiweiß enthalten, dient dieses gerade \nnicht der Ernährung, sondern wird unverbraucht ausgeschieden. \nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das Collagen-Eiweiß \nund der Weizenfaserstoff, die zusammen einen Gewichtsanteil \nvon knapp 84 % ausmachen sollen, wie z. B. Weizenkleie als \nBallaststoffe angesehen werden könnten, die das Gutachten der \nErnährung zurechnet, weil auch bei der Versorgung des Körpers \nmit Nährstoffen gewisse Randbedingungen erfüllt werden müßten, \num seine energetischen und stofflichen Bedürfnisse decken zu \nkönnen. Selbst wenn man solche Ballaststoffe trotz ihres \nfehlenden Nähr- und Genußwertes den Lebensmitteln \n(Nahrungsergänzungsmitteln) zurechnen könnte, was der Senat \noffen läßt, so würde dies nicht zu Gunsten des Präparats der \nAntragstellerin berücksichtigt werden können. Weder hat dieses \nErzeugnis nach seiner Zweckbestimmung die Funktion, die \nDarmbewegung anzuregen und den Transport des Darminhaltes zu \nfördern, noch wird es wegen dieses möglichen Nebenzweckes \ngekauft. Der hier allein ausschlaggebende Sättigungszweck ist \nunabhängig davon, ob die Kapseln zugleich auch aus \nBallaststoffen bestehen, mag in der Aufmachung auch der \nBegriff \"angereichertes Ballaststoffkonzentrat\" benutzt \nwerden. Gleiches gilt für die im Erzeugnis der Antragstellerin \nenthaltene Gelatine, mag diese auch von der herrschenden \nMeinung als Lebensmittel eingestuft werden. Angesichts der \nsubjektiven und objektiven Zweckbestimmung gegen den Hunger \nsind die Kapseln keine Lebensmittel. In dem Gutachten wird \ndeswegen zu Recht die Frage aufgeworfen, ob nicht von einem \n\"Anti-Ernährungsmittel\" gesprochen werden müsse.\n\n10\n\nOb die Sättigungskapseln Arzneimittel oder Medizinprodukte \nnach dem in seinen wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in \nKraft getretenen Gesetz über Medizinprodukte vom 2. August \n1994 (BGBl I 1963 - Medizinproduktegesetz (MPG) -) sind, kann \nfür die vorliegende Eilentscheidung offen bleiben, da in jedem \nFalle die Vorschriften des AMG anzuwenden sind, auf die die \nAntragsgegnerin ihre Verfügung gestützt hat.\n\n11\n\nJedenfalls unter Zugrundelegung der bis zum Inkrafttreten \ndes MPG geltenden Rechtslage handelt es sich - wie von der \nAntragsgegnerin bei Anwendung von § 69 AMG zugrundegelegt und \nin Literatur und Rechtsprechung für vergleichbare Produkte \nmehrfach dargelegt (vgl. die eingangs zitierten Fundstellen) - \num ein Arzneimittel.\n\n12\n\nWenn in dem Gutachten hiergegen trotz Anerkennung gewisser \nIndizien für das Vorliegen eines Arzneimittels eingewandt \nwird, es fehle die medizinische Indikation, weil Hunger keine \nKrankheit sei, so ist dies nach deutschem Recht nicht der \nalleinige Maßstab. Entscheidend ist danach zunächst, ob der \nArzneimittelbegriff des § 2 AMG erfüllt ist oder nicht. Die \nSättigungskapseln der Antragstellerin erfüllen den \nArzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da sie trotz der \nBenennung als Nahrungsergänzungsmittel objektiv dazu bestimmt \nsind, durch Anwendung im menschlichen Körper den Zustand oder \ndie Funktion des Körpers zu beeinflussen, wobei offen gelassen \nwerden kann, ob Hunger ein Zustand oder eine Funktion des \nKörpers (die Packungsbeilage spricht selbst von \nFunktionsstörung des Hunger-Sättigungs-Mechanismus) ist oder \nbeides. Zugleich liegt ein Arzneimittel nach Bezeichnung iSd \nArt. 1 Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. \nJanuar 1965, Abl. 369/76, geändert durch Richtlinie 89/341/EWG \nvom 3. Mai 1989, Abl. L 1427/11, (ArzneimittelRL) vor\n\n13\n\n- vgl. zu der objektiven \nZweckbestimmung und zu dem Begriff \n\"Arzneimittel nach Bezeichnung\" BVerwG, \nUrteil vom 24. November 1994 - 3 C \n2.93 -, BVerwGE 97, 132 m. w. N. -.\n\n14\n\nDiese Einordnung steht auch im Einklang mit der bei der \nAuslegung des § 2 AMG zu berücksichtigenden Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Nr. 2 ArzneimittelRL. \nDieser hat aus Anlaß von u. a. den Hunger betreffenden \nErzeugnissen entschieden, die Frage, ob ein derartiges \nErzeugnis letztlich als Lebensmittel oder als Arzneimittel zu \nqualifizieren sei, sei von Fall zu Fall unter Berücksichtigung \nder beim jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nfeststehenden pharmakologischen Eigenschaften des betreffenden \nErzeugnisses zu beantworten. Zustände oder Empfindungen wie \nHunger seien als solche mehrdeutig; sie könnten Symptom einer \nKrankheit sein und zusammen mit anderen klinischen Symptomen \neinen pathologischen Zustand offenbaren oder auch, wie es bei \neinem Nahrungsbedürfnis der Fall sei, könne ihm jede \npathologische Bedeutung fehlen. Deshalb hätten die nationalen \nBehörden - unter gerichtlicher Kontrolle - festzustellen, ob \nein Erzeugnis, das in dieser Weise - hier also als \nSättigungskapseln - bezeichnet werde, unter Berücksichtigung \nseiner Zusammensetzung, der Risiken, die mit seinem längeren \nGebrauch verbunden sein können, seiner Nebenwirkungen \"und \n- allgemeiner gesagt - seiner sämtlichen Merkmale\" ein \nArzneimittel darstelle\n\n15\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 21. März \n1991 - Rs. C-369/88 -, LRE Band 28, S. \n3, 11, 12 -.\n\n16\n\nDer Senat vermag bei Anlegung dieses Maßstabs die von der \nAntragsgegnerin vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden. \nZwar ist nicht zu verkennen, daß die Sättigungskapseln keinen \nWirkstoff, der vom Körper resorbiert würde, enthalten. Als \nrein mechanisch läßt sich die Wirkungsweise allerdings auch \nnicht beschreiben. Es darf nicht übersehen werden, daß die \nTäuschung der \"Hungersensoren\" im Magen unstreitig zu einer \nReaktion im Gehirn führt, es also sehr wohl zu biochemischen \nProzessen im Körper kommt.\n\n17\n\nAuch mag nicht von vornherein ausgeschlossen sein, daß eine \nwiederholte Täuschung des Körpers, es werde ihm auswertbare \nNahrung zugeführt, die sich dann nicht als solche erweist, zu \nirgendwelchen Reaktionen - jedenfalls bei längerem Gebrauch - \nführt. Jedenfalls sind Nebenwirkungen wie Verstopfungen oder \nMagenübersäuerung eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich. \nImmerhin gibt es ausweislich der Verwaltungsvorgänge \n- allerdings nicht näher substantiierte - Äußerungen im \nVorfeld der Ordnungsverfügung, die Sättigungskapseln könnten \ngesundheitlich bedenklich sein. Jedoch hängt von diesen - \nevtl. in einem Hauptsacheverfahren zu vertiefenden - \nErwägungen die Entscheidung nicht ab: Auch wenn man von \nfehlenden Nebenwirkungen und Langzeitwirkungen ausgeht, gibt \nes in der Art, wie das Mittel dem Verbraucher gegenübertritt \n\n18\n\n- vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, \na.a.O. -\n\n19\n\nwesentliche Indizien dafür, daß es sich um ein Arzneimittel \nhandelt; diese greifen in der Gesamtschau, auf die auch der \nEuropäische Gerichtshof (a.a.O.) zum Maßstab macht, indem er \nauf \"sämtliche Merkmale\" abstellt, durch.\n\n20\n\nZunächst erweckt der auf die bei Arzneimitteln häufig \nvorzufindende Kapselform Bezug nehmende Namensteil arzneiliche \nAssoziationen, die durch die tatsächlich auch gegebene \nDarreichungsform als Kapseln ergänzt werden. Diese \nGesichtspunkte allein machen allerdings auch nach Auffassung \ndes Senats ein Erzeugnis nicht zum Arzneimittel. Jedoch haben \nsie indizielle Wirkung, die im Zusammenwirken mit anderen \nUmständen durchaus Gewicht erlangen kann. Dies verkennt das \nOLG Stuttgart\n\n21\n\n- vgl. Urteil vom 3. Mai 1996 - 2 K \n8/96 -, WRP 1996, 941 -,\n\n22\n\ndessen Aussage, daß die Kapselform § 1 Abs. 3 \nNährwertkennzeichenVO entspreche, im übrigen nicht \nnachvollziehbar ist. Auch die übrigen Kriterien sind nur \nBestandteile eines sich ergänzenden Bewertungsgeflechts. \n\n23\n\nHinzu tritt die farblich neutrale und schlichte äußere \nPackungsgestaltung (so Gutachten Redeker S. 25), wobei auch \ndie Packungsgröße an ein Arzneimittel erinnert. Jedoch ändert \nsich am Ergebnis nichts, wenn dieser Gesichtspunkt deshalb \nentfallen würde, weil der Verkauf tatsächlich in \n- arzneimitteluntypischen - Dosen erfolgen sollte, wie die \nAbbildung in der Grevenbroicher Lokal-Zeitung (BA 1, 16) und \nder Lizenzvertrag nahelegen. Der erhebliche Preis von 89,50 DM \nfür 25 Kapseln und der Verkauf in der Apotheke nähren \nebenfalls ganz erheblich die Vorstellung, es handele sich um \nein Arzneimittel\n\n24\n\n- vgl. hierzu auch die zutreffenden \nAusführungen des OLG Koblenz, a.a.O. -, \na. A. OLG Stuttgart, a.a.O. -.\n\n25\n\nIn diese Richtung wirkt ferner das Vorhandensein einer \nPackungsbeilage; eine solche findet man regelmäßig bei \nArzneimitteln. In ihr wird überdies u. a. von Fehlsteuerungen \nder Nahrungsaufnahme gesprochen. Schon der Plural \n\"Fehlsteuerungen\" spricht dagegen, hierin allein das allgemein \nbekannte Phänomen zu sehen, daß die modernen Lebensbedingungen \nund die menschliche Nahrungsaufnahme nicht richtig aufeinander \nabgestimmt sind. Auch pathologische Fehlsteuerungen werden von \nder Formulierung umfaßt. Soweit von einem \"gesunden\" \nNormalgewicht gesprochen wird, ist nicht erkennbar, daß das \nÜbergewicht, dem abgeholfen werden soll, nicht auch krankhaft \nsein kann. Herr Prof. Dr. W. erklärt in seiner \neidesstattlichen Versicherung - krankheitsbezogen, zumindest \naber gesundheitsbezogen -, das Mittel solle \"beim Extremrisiko \n'Übergewicht' die Nahrungsaufnahme reduzieren\", was zeigt, daß \ndie Formulierung \"gesundes Normalgewicht\" durchaus einen - \nlebensmitteluntypischen, aber arzneimitteltypischen - \nGesundheitsbezug hat. Für Arzneimittel typisch sind auch \nEinnahmeempfehlungen, wie sie hier in der Packungsbeilage \nausgesprochen werden. Hinzu kommt, daß die Kapseln in \narzneimitteltypischer Weise \"einzunehmen\" sind, auch wenn \ndieser Vorgang einen Verzehr iSv. § 7 Abs. 1 LMBG \ndarstellt.\n\n26\n\nNicht ohne jede medizinisch-arzneiliche Assoziation ist \nauch die Beschreibung des Ursprungs der zugrundeliegenden Idee \nin den Erfahrungen mit voroperativ im Magen einzusetzenden \nBallons. Sehr deutlich für ein Arzneimittel spricht der \nVertrieb durch einen Gesundheitsservice, wie ein Namensteil \nder Antragstellerin lautet, mag diese diesen Namensteil im \nZusammenhang mit ... Sättigungskapseln auch nicht immer \nverwenden; z. B. in Reklame und einem anschließenden \nAntwortcoupon ist mehrfach von \"Gesundheitsdienst\" die Rede. \nAuch werden \"Gesundheits-Nachrichten\" mit \"Infos rund um das \nThema Gesundheit\" versprochen. Berücksichtigt man weiter, daß \ndem Nähr- oder Genußzweck keine Bedeutung zukommt, jedoch in \neine körperliche Funktion eingegriffen wird, so tritt das \nErzeugnis dem Verbraucher - auch wenn es widerstreitende \nElemente wie das Fehlen eines pharmakologisch wirksamen \nStoffes, die Nichtangabe von Neben- und Langzeitwirkungen gibt \n- im Ergebnis als Arzneimittel gegenüber.\n\n27\n\nZutreffend erörtert das Gutachten Redeker, daß jedenfalls \ndas erste Presseecho auf das hier fragliche Produkt - \nBeispiele hierzu finden sich auch in den Verwaltungsvorgängen \nder Antragsgegnerin - von dem Eindruck bestimmt gewesen sei, \nes handele sich um ein Arzneimittel, wobei etwa von der \"Pille \ngegen den Hunger\" gesprochen worden sei. Dabei ist häufig \nhervorgehoben worden, daß der Erfinder Chefarzt und Professor \nfür Medizin sei. Einem solchem traut man die Erfindung eines \nArzneimittels eher zu als die eines Lebensmittels. Dies stützt \nund bestätigt zugleich die vorstehende Beurteilung.\n\n28\n\nDem in der Gesamtschau sich als Arzneimittel \npräsentierenden Produkt kann auch nicht deswegen eine andere \nrechtliche Qualität zugesprochen werden, weil es sich um eine \nNeuentwicklung handele und bei solchen den \nHerstellerbestimmungen besonderes Gewicht zukäme. Vielmehr ist \nzu berücksichtigen, daß es bereits eine Anzahl von \nQuellmitteln gibt, die von Behörden und Rechtsprechung als \nArzneimittel eingeordnet worden sind, was im übrigen der \nVerbraucherschaft nicht verborgen geblieben sein dürfte. Es \nkommt daher nicht allein auf das hier streitige Produkt, \nsondern auch auf die Beurteilung der Gattung an\n\n29\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar \n1995 - I ZR 209/92 -, Lindenmaier-\nMöhring, UWG § 1 Nr. 678 m.w.N. zu § 2 \nAMG iVm. § 1 LMBG und Urteil des Senats \nvom 21. Juni 1992 - 13 A 1362/94 -, LRE \nBand 32, 308 -.\n\n30\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beigeladenen fällt das hier zu \nbeurteilende Produkt auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG aus \ndem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nach dieser Vorschrift \nsind Arzneimittel nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 des \nMedizinproduktegesetzes (MPG). Auch wenn gemäß § 3 Nr. 1 MPG \nZubereitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung \nfür Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der \nVeränderung eines physiologischen Vorgangs zu dienen bestimmt \nsind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im menschlichen \nKörper weder durch pharmakologisch noch immunologisch wirkende \nMittel erfolgt, Medizinprodukte sind und diese Alternative \nhier in Betracht zu ziehen sein mag, schließt dies die \nAnwendung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes im hier zu \nentscheidenden Fall nicht aus. Aus § 48 Abs. 1 und 2 MPG \nergibt sich, daß während der bis zum 13. Juni 1998 laufenden \nÜbergangsfrist die am 31. Dezember 1994 für das jeweilige \nMedizinprodukt geltenden Vorschriften Anwendung finden, wenn \ndas Produkt nicht \"nach den Vorschriften dieses Gesetzes\" (d. \nh. des MPG) \"in den Verkehr gebracht und in den Betrieb \ngenommen sowie zur klinischen Prüfung zur verfügung gestellt \nworden\" ist (§ 48 Abs. 2 MPG). \n\n31\n\n§ 48 Abs. 1 MPG bestimmt darüber hinausgehend, daß \nMedizinprodukte während der Übergangsfrist noch nach den \nbisherigen Bestimmungen - also gegebenenfalls auch des AMG - \nin den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, \nwas nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung \n\n32\n\nvgl BR-Drucksache 928/93 vom \n24. Dezember 1993\n\n33\n\nauch bedeutet, daß auf diese Weise in den Verkehr gebrachte \nMedizinprodukte nicht den Vorschriften des \nMedizinproduktegesetzes unterliegen; die Begründung erwähnt in \ndiesem Zusammenhang als Beispiel ausdrücklich \nEinmalinstrumente nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a AMG.\n\n34\n\nDen genannten Bestimmungen entnimmt der Senat das Ziel des \nGesetzgebers, Medizinprodukte während der Übergangszeit nur \ndann den Vorschriften des MPG zu unterstellen, wenn sie nach \nden Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht \nworden sind. Auch wenn Sättigungskapseln daher ein \nMedizinprodukt im Sinne des § 3 MPG darstellen würden, wäre \ndie Antragsgegnerin also zuständig und berechtigt gewesen, \nwegen der fehlenden Zulassung als Arzneimittel und nach dem \nMPG gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 21 AMG einzuschreiten, was \nsie ermessensfehlerfrei getan hat.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 iVm. § \n162 Abs. 3 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung entspricht § 13 Abs. 1 iVm. § 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-02/13-b-2280-96","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-01-02/13-b-2280-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311742","retrieved":"2026-07-09 03:42:25.673138+00:00"}}