{"status":"available","doknr":"OLD311746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1227.8B3046.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-27","aktenzeichen":"8 B 3046/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nfallen der Antragstellerin zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem \nsinngemäßen Antrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr, der Antragstellerin, \nSozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu \ngewähren, \n\n3\n\nist unbegründet. \n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (sogenannter Anordnungsanspruch) und der \nbesondere Grund für die Notwendigkeit der Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) \nvon der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 \nAbs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen \nliegen im Falle der Antragstellerin nicht vor. \n\n5\n\nDer Senat folgt den durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräfteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Beschluß, soweit darin das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes für die \nvorläufige Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nfür die Zeit vor Eingang des Antrages bei dem \nVerwaltungsgericht und für die Zeit nach dem Ende des Monats \nder gerichtlichen Entscheidung sowie für die vorläufige \nGewährung von Unterkunftskosten verneint worden ist. Soweit \ndas Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes für die vorläufige \nGeltendmachung regelsatzmäßiger Leistungen von mehr als 75 % \nin der Zeit ab Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende \ndes Monats der gerichtlichen Entscheidung verneint hat, folgt \nder Senat diesen Ausführungen mit der Maßgabe, daß der Senat \nauf der Grundlage seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung \n80 % und nicht, wie das Verwaltungsgericht, 75 % des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes zugrundelegt.\n\n6\n\nDer Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ebenfalls zu, \nsoweit es die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die \nGeltendmachung von Ansprüchen ihrer Kinder auf Bewilligung \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt verneint hat. \n\n7\n\nSoweit es für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung um den \ngeltend gemachten Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80 % des Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes geht, hat die Antragstellerin das \nVorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. \nNach § 2 Abs. 1 BSHG erhält nämlich Sozialhilfe u.a. derjenige \nnicht, der sich selbst helfen kann. Zu den den Anspruch auf \nSozialhilfe ausschließenden Selbsthilfemöglichkeiten gehört \ndie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Derjenige, der um Hilfe \nzum Lebensunterhalt nachsucht, muß - gleichsam täglich - darum \nbemüht sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene \nErwerbstätigkeit zu decken (§ 18 Abs. 1 BSHG). Dabei ist dem \nHilfesuchenden im Grundsatz jede Tätigkeit, die seine \nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht übersteigt, \nzumutbar, sofern ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen \nüberwiegenden Tätigkeit nicht wesentlich erschwert würde und \nsofern der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger \nwichtiger Grund nicht entgegensteht. Zwar sieht § 18 Abs. 3 \nSatz 2 BSHG vor, daß dem Hilfesuchenden eine Arbeit oder \nArbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden darf, \nsoweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet \nwürde. Einem alleinerziehenden Elternteil kann jedoch \nzumindest eine Halbtagsarbeit zugemutet werden. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 98, \n203 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 46, 12 = Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1995, 3200.\n\n9\n\nDemgemäß kommt auch für die Antragstellerin eine \nHalbtagstätigkeit in Betracht. \n\n10\n\nWie § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG ausdrücklich bestimmt, ist eine \nArbeit oder eine Arbeitsgelegenheit insbesondere nicht allein \ndeshalb unzumutbar, weil sie einer früheren beruflichen \nTätigkeit des Hilfeempfängers nicht entspricht oder im \nHinblick auf seine Ausbildung als weniger anspruchsvoll \nanzusehen ist oder weil der Beschäftigungsort vom Wohnort des \nHilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer \nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort oder weil die \nArbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen \nBeschäftigungen des Hilfesuchenden. Unter die \nSelbsthilfemöglichkeit und das Selbsthilfegebot des § 2 Abs. 1 \nBSHG fallen auch Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und \nGelegenheitsarbeiten jeglicher Art.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 23. Januar 1995 \n- 8 A 2469/92 -, und Beschluß vom \n9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -; \nOberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, \nBeschluß vom 29. August 1990 \n- Bs IV 326/90 -, FEVS 41, 417.\n\n12\n\nDanach muß ein sozialhilferechtlicher Bedarf u.a. wegen \neines Einkommens verneint werden, das zu erzielen dem \nHilfesuchenden zuzumuten ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1976 - V C 37.75 -, FEVS 24, 265, 269; \nOVG NW, Beschluß vom 9. Oktober 1996 \n- 8 B 2382/96 -.\n\n14\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG greift \nbei der Selbsthilfe - anders bei der Hilfe durch andere - \nschon dann, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen \"kann\", \ner also die Möglichkeit hat, eine Arbeit aufzunehmen. Es kommt \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von dieser \nMöglichkeit auch Gebrauch macht. \n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar \n1995 - 8 A 2469/92 - und Beschluß vom \n9. Oktober 1996 - 8 B 2382/96 -.\n\n16\n\nDabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ein \nHilfesuchender, dessen Leistungsfähigkeit nicht durch \nbesondere körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist \nund dessen Arbeitsaufnahme nicht wegen anderer in § 18 Abs. 3 \nBSHG genannter Gründe unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit \naufnehmen kann. Diese Annahme kann er durch im einzelnen zu \nsubstantiierende und nachprüfbar zu belegende Angaben über \nerfolglos gebliebene Versuche, eine Erwerbstätigkeit zu \nerlangen, widerlegen. \n\n17\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluß vom \n29. Januar 1990 - Bs IV 326/90 -, aaO., \nund OVG NW, Beschluß vom 9. Oktober \n1996 - 8 B 2382/96 -, aaO..\n\n18\n\nAllein die Meldung beim Arbeitsamt reicht insoweit nicht \naus. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- V C 20.93 -, aaO..\n\n20\n\nDie materielle Notlage ist Voraussetzung des Anspruches auf \nHilfe zum Lebensunterhalt und fällt damit in den Kreis der vom \nHilfesuchenden gegebenenfalls zu beweisenden und im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machenden \nAnspruchsvoraussetzungen. \n\n21\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. Oktober \n1996 - 8 B 2382/96 -.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall hat die Antragstellerin weder \ngegenüber dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren noch im \ngerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben über erfolglos \ngebliebene konkrete Bemühungen der Antragstellerin, eine \nErwerbstätigkeit, zumindest eine Halbtagsarbeit, zur \nBestreitung ihres Lebensunterhaltes zu erlangen, vorgetragen \nund glaubhaft gemacht. In ihrer eidesstattlichen Versicherung \nvom 14. Oktober 1996 nimmt sie zwar Bezug auf die Begründung \ndes Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch \nihren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt. Diesem Antrag \nlassen sich jedoch keine ins einzelne gehende Nachweise \ndarüber entnehmen, in welcher Art und Weise sich die \nAntragstellerin bei landwirtschaftlichen Betrieben, bei \nHühnerfarmen und bei der L. M. -AG in D. \nund in D. um Arbeit bemüht hat. \n\n23\n\nDarüber hinaus folgt der Senat den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, daß Zweifel \nan der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum bestehen, weil sie auch im \nBeschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt und \nglaubhaft gemacht hat, wie es ihr gelungen ist, seit der \nEinstellung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum \n1. April 1995 bis zum Eingang des Antrages auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht am \n23. Oktober 1996 ihren notwendigen Lebensunterhalt und den \nnotwendigen Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-27/8-b-3046-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-27/8-b-3046-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311746","retrieved":"2026-07-09 03:42:26.009348+00:00"}}