{"status":"available","doknr":"OLD311750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1223.10B2813.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-23","aktenzeichen":"10 B 2813/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 wird wiederhergestellt \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 11. Juni 1996 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen, \n\n5\n\nhat entgegen der Beurteilung in dem angefochtenen Beschluß \nErfolg. \n\n6\n\nDie im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung der widerstreitenden Interessen geht zugunsten des \nAntragstellers aus. Die streitige - für sofort vollziehbar \nerklärte - Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 1996 \nbeinhaltet unter Ziff. I folgende, mit einer \nZwangsgeldandrohung i.H.v. 10.000,-- DM verbundene \nAnordnungen:\n\n7\n\n\"Ich fordere Sie hiermit auf - bis zum 01.07.1996 - in \nAbstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle der \nStadt den Einbau einer Brandmeldeanlage mit \nÜbertragungseinrichtung für Brandmeldungen sowie nicht \nautomatischen und automatischen Brandmeldern im Alten- u. \nPflegeheim \n , \nvorzunehmen. Die Brandmeldeanlage ist nach DIN 14675 \n(Brandmeldeanlagen, Aufbau), DIN 14661 (Bedienfeld für \nBrandmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall) zu \nplanen, zu installieren und zu überwachen. Art, Anzahl und \nAnbringungsorte der Brandmelder und die Lage der \nBrandmeldezentrale sind in besonderen Grundrißplänen \n(Laufpläne für die Feuerwehr) mit der Aufteilung in \nÜbertragungswege je Meldergruppe darzustellen. Die \nBrandmeldeanlage ist zur ständig besetzten Einsatzzentrale \nder Feuerwehr aufzuschalten. Das Objekt ist mit einem \nFeuerwehrschlüsselkasten (FSK) auszustatten.\"\n\n8\n\nDiese Anordnungen erweisen sich schon deshalb als \n- offensichtlich - rechtswidrig, weil die durch sie bestimmte \nBefolgungsfrist vom Antragsteller von vornherein nicht \neingehalten werden kann. Die ihm eingeräumte Frist beträgt, \ngerechnet ab dem Zugang der Verfügung beim \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (13. Juni 1996) \nnicht einmal drei Wochen. Wie in diesem Zeitraum eine Anlage \nder in Rede stehenden Art auch bei höchster Beschleunigung der \nhierfür vorzunehmenden Umsetzungsmaßnahmen von der Planung bis \nzur vollständigen Installation und Inbetriebnahme verwirklicht \nwerden könnte, ist schlechthin unerfindlich. Der Antragsgegner \nhat im Verfahren I. Instanz auf Anfrage des \nVerwaltungsgerichts selbst eingeräumt, daß von der \nAuftragsvergabe bis zur Funktionsfähigkeit einer \nBrandmeldeanlage durchschnittlich ein Zeitaufwand von sechs \nbis acht Wochen anzusetzen ist. Nicht einmal diese Zeitspanne \nsteht dem Antragsteller zur Vermeidung des angedrohten \nZwangsgeldes zur Verfügung. Der Zeitaufwand für die \nfachgerechte Planung einer solchen Anlage ist dabei nicht \neinmal einbezogen. Gleichfalls nicht einbezogen ist der \nZeitaufwand, der entsteht, wenn - wie angeordnet - die Anlage \nin ihren Einzelheiten in Abstimmung mit der zuständigen \nBrandschutzdienststelle des Antragsgegners geplant werden \nsoll.\n\n9\n\nDie hieraus folgende offenkundige Fehlerhaftigkeit der \nstreitigen Anordnung entfällt nicht etwa bereits dadurch, daß \nder Antragsgegner im Verfahren I. Instanz dem Gericht \ngegebenüber zugesagt hat, vor der Entscheidung über den \ngestellten Eilantrag von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen. Eine \nÄnderung der im Bescheid vom 11. Juni 1996 gesetzten Frist \nliegt in einer solchen Erklärung nicht. Daß das \nVerwaltungsgericht entgegen dem in Satz 1 seines \nBeschlußtenors getroffenen Ausspruch nicht befugt ist, die \nangefochtene Ordnungsverfügung im Hinblick auf die dort \ngesetzte Frist abzuändern und eine neue - zudem an die \nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung angeknüpfte - \nBefolgungsfrist zu bestimmen, ist evident. Eine derartige \nBefugnis kommt den Verwaltungsgerichten nach geltendem Recht \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu, namentlich nicht auf \nder Grundlage der durch § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eröffneten \nMöglichkeiten, der Entscheidung im Aussetzungsverfahren \nNebenbestimmungen beizufügen, etwa was die Modalitäten der \nkünftigen Vollstreckungstätigkeit des Antragsgegners betrifft. \nEine von vornherein von der Behörde rechtswidrig verfügte \nBefolgungsfrist kann auf diesem Wege nicht korrigiert werden. \nVielmehr ist in diesem Fall vorbehaltlos auszusetzen. \n\n10\n\nVgl. zu § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO \netwa: Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 80 \nRdn. 74 f. sowie Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, \nRdn. 667 (669).\n\n11\n\nBei dieser Sachlage kommt es darauf, ob die angefochtene \nMaßnahme nach summarischer Prüfung an weiteren zur \nRechtswidrigkeit führenden Mängeln leidet, nicht mehr an.\n\n12\n\nDer Senat weist jedoch mit Rücksicht auf die Ausführungen \nim angefochtenen Beschluß und das hierauf bezogene Vorbringen \nder Beteiligten auf folgendes hin: Das Verwaltungsgericht hat \nin dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die angegriffene \nOrdnungsverfügung entspreche den Voraussetzungen des § 87 \nAbs. 1 BauO NW 1995. Nach dieser Bestimmung komme es im \nVergleich zu der Regelung in § 82 Abs. 1 BauO NW 1984 nicht \nmehr darauf an, ob bereits nach dem im Zeitpunkt der \nErrichtung des Altenheims maßgeblichen Recht (hier im Jahre \n1978 und in den Folgejahren, in denen Umbauten genehmigt \nworden sind) eine automatische Brandmeldeanlage hätte \ngefordert werden müssen oder dürfen. Demgegenüber ist jedoch \ninsbesondere auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 87 Abs. 1 \nBauO NW 1995 zu verweisen. Dort (vgl. Einzelbegründung zum \ndamaligen § 88 des Regierungsentwurfs der Bauordnung, LT-Ds \n11/7153, S. 205) ist folgendes ausgeführt worden:\n\n13\n\n\"Die Vorschrift entspricht § 82 BauO NW 1984. \n\n14\n\nDie Umformulierung in Abs. 1 dient der Klarstellung. \nNach der geltenden Fassung dieser Vorschrift kann unter \nbestimmten Voraussetzungen verlangt werden, daß bauliche \nAnlagen dem geltenden Bauordnungsrecht angepaßt werden, \nwenn in der (gültigen) Landesbauordnung andere \nAnforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt \nwerden. Die Rechtsprechung versteht unter \"bisherigem \nRecht\" nur das mit § 83 Abs. 2 BauO NW 1984 außer Kraft \ngesetzte Bauordnungsrecht, u.a. die Landesbauordnung in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970. Früher \ngenehmigte bauliche Anlagen können deshalb - so die \nRechtsprechung -, auch wenn es die Sicherheit für Leben \noder Gesundheit erfordert, nicht den heutigen \nBauvorschriften angepaßt werden. Die neue Formulierung in \nAbs. 1 berücksichtigt diese Unklarheit und drückt nunmehr \neindeutig aus, was bereits mit der ursprünglichen Fassung \nbeabsichtigt war.\"\n\n15\n\nDaß ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NW 1995 \ndamit keine Verschärfung der Anforderungen an bauliche Anlagen \nim Verhältnis zu dem seinerzeit bei Errichtung maßgeblichen \nBauordnungsrecht mehr verlangen würde, dürfte damit nicht dem \nWillen des Gesetzgebers entsprechen. Der Wortlaut des § 87 \nAbs. 1 BauO NW dürfte nichts Gegenteiliges gebieten.\n\n16\n\nErheblichen Bedenken unterliegen auch die Ausführungen in \ndem angefochtenen Beschluß dazu, daß der Antragsgegner in dem \nangefochtenen Bescheid, auf den es hier allein ankommt, die \nVoraussetzungen dafür hinreichend dargelegt hätte, daß die in \ndem betroffenen Altenheim gegebenen brandschutzrelevanten \nUmstände den erforderlichen Grad einer konkreten Gefahr für \nLeben und Gesundheit der Nutzer erreicht hätten. Der in der \nVerfügung nicht näher konkretisierte Hinweis auf eine \"Gefahr \nim Verzuge\", die angesichts des zeitlichen Ablaufs des \nTätigwerdens des Antragsgegners ohnehin kaum verständlich ist, \nreicht hierzu ebensowenig aus wie der bloß pauschale Hinweis \nauf die angebliche Nichtbeachtung von Bestimmungen des \nvorbeugenden Brandschutzes, die im übrigen auch schon bei \nInbetriebnahme des Altersheims galten und zudem im Ermessen \nder Bauaufsichtsbehörde standen und stehen. Besonderes Gewicht \ndürfte auch dem mehrfach vom Antragsgegner und seiner \nBrandschutzdienststelle hervorgehobenen Umstand zukommen, daß \n- wenn auch mit erheblichem Verwaltungsaufwand - im Verlauf \nder Jahre bis Oktober 1994 schrittweise brandschutztechnische \nMängel behoben worden sind und damit ein \n\"Mindestsicherheitsstandard\" geschaffen worden ist, um die \nNutzungsgenehmigung als Altersheim aufrecht zu erhalten. § 87 \nAbs. 1 BauO NW 1995, der an eine konkrete Gefahrenlage \nanknüpft und zudem den an Ermessensentscheidungen zu \nstellenden Anforderungen unterliegt, dürfte jedenfalls kein \nInstrument dafür darstellen, um Maßnahmen der bloß \nvorsorgenden, auf abstrakte Gefahrenlagen abzielenden \nBrandschutzoptimierung anordnen zu können,\n\n17\n\nvgl. Beschluß des 7. Senats des \nGerichts vom 28. Dezember 1994 \n- 7 B 2890/94 - zu § 82 Abs. 1 BauO NW \n1984; zu vergleichbaren Regelungen auch \nOVG Hamburg, Beschluß vom 4. Januar \n1996 - BS II 61/95 -, BauR 1996, 694, \n\n18\n\nund zwar auch dann nicht, wenn das Anpassungsverlangen etwa \nan ein gewandeltes Sicherheitsverständnis, verbesserte \ntechnische Möglichkeiten oder etwaige Handhabungen der \nBauaufsichtsbehörde bei Neuerrichtung entsprechender Bauten \nanknüpft, wie es das Verwaltungsgericht annimmt.\n\n19\n\nHinzuweisen ist ferner darauf, daß die streitige \nOrdnungsverfügung auch nicht im Ansatz Ausführungen dazu \nenthält, weshalb sich der Antragsgegner bei der ihm \nzukommenden Ermessensentscheidung, an wen die streitige \nAnordnung zu richten ist, gerade für den Antragsteller \nentschieden hat. Eine entsprechende Begründung zur \nAdressatenauswahl wäre hier um so mehr geboten gewesen, als \nder Antragsgegner zunächst mit einer gleichlautenden \n- allerdings im Widerspruchsverfahren aufgehobenen - \nOrdnungsverfügung den Eigentümer des Anwesens, auf dem der \nAntragsteller das Altersheim als Pächter betreibt, in Anspruch \ngenommen hat. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf die \nAuswahl des Pflichtigen bezogenen Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners ist ohne eine entsprechende Begründung in der \nOrdnungsverfügung nicht möglich. Die eigenen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts, warum gerade der Antragsteller vorrangig \nin Anspruch zu nehmen sei, sind nicht geeignet, diesen Mangel \nzu beheben. Ob sie inhaltlich sämtlich zutreffen, hat \noffenzubleiben.\n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 13 \nAbs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-23/10-b-2813-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-23/10-b-2813-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311750","retrieved":"2026-07-09 03:42:26.373686+00:00"}}