{"status":"available","doknr":"OLD311753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1220.2B537.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-20","aktenzeichen":"2 B 537/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 6080/95 Verwaltungsgericht \nArnsberg - gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juli \n1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1995 wird \nangeordnet.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 311,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt in I. einen ambulanten \nPflegedienst. Mit Heranziehungsbescheid vom 17. Juli 1995 \nforderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung \neiner Umlage für das Jahr 1995 in Höhe von 1.243,20 DM \n- zahlbar in vier Vierteljahresraten - auf, die auf § 7 des \nGesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz \n- AltPflG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der \nVerordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem \nAltenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO) gestützt war. \nDer Betrag ergab sich aus der Aufteilung der Gesamtkosten nach \n§ 7 Abs. 3 AltPflG auf die bei den Pflegeeinrichtungen und \n-diensten zur Pflege alter Menschen insgesamt ermittelten \nVollzeitstellen (19.756.000,00 DM : 22.240,20 Vollzeitstellen \n= 888,00 DM), multipliziert mit der Zahl der auf der Pflege \nalter Menschen entfallenden Vollzeitstellen in der \nPflegeeinrichtung der Antragstellerin (1,4), die der \nAntragsgegner mangels Angaben der Antragstellerin geschätzt \nhatte.\n\n4\n\nGegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 26. Juli \n1995 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der \nVollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1995 \nwies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin \nzurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung \nab. Am 6. Dezember 1995 hat die Antragstellerin gegen den \nHeranziehungsbescheid vom 17. Juli 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. November 1995 Klage erhoben, die \nunter dem Aktenzeichen 11 K 6080/95 beim Verwaltungsgericht \nArnsberg geführt wird. \n\n5\n\nEbenfalls am 6. Dezember 1995 hat die Antragstellerin den \nvorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ihre \nKlage habe aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner zu \nUnrecht davon ausgegangen sei, daß es sich bei der Umlage um \nöffentliche Abgaben oder Kosten handele. Die vom Antragsgegner \ngeforderte Umlage stelle außerdem eine unzulässige \nSonderabgabe dar. Die mit der Abgabe Belasteten bildeten keine \neinheitliche Gruppe, die durch eine vorgegebene Interessenlage \nverbunden wäre. Auch der mit der Umlage verfolgte Zweck liege \nnicht im gemeinsamen Interesse aller Umlageschuldner. Dies \ngelte insbesondere für ambulante Pflegedienste wie den der \nAntragstellerin, da diese nach den Vereinbarungen mit den \nKrankenkassen für von den Krankenkassen zu erstattende Dienste \nkeine Altenpfleger einstellen dürften. Schließlich seien auch \ndas Gesetz, die Verordnung und die konkrete Erhebung \nrechtswidrig.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\n1. festzustellen, daß die Anfech- \ntungsklage der Antragstellerin \n- 11 K 6080/95 Verwaltungsgericht Arns-\nberg - gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n3. November 1995 aufschiebende Wirkung \nhat,\n\n8\n\n2. hilfsweise\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage der Antragstellerin \n- 11 K 6080/95 Verwaltungsgericht Arns-\nberg - gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheidesvom \n3. November 1995 anzuordnen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDurch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Begründung \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge \nabgelehnt.\n\n13\n\nMit der am 23. Februar 1996 beim Verwaltungsgericht \neingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \nBegehren hinsichtlich beider Anträge weiter. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß\n\n15\n\n1. den angefochtenen Beschluß zu \nändern und festzustellen, daß die \nAnfechtungsklage der Antragstellerin \n- 11 K 6080/95 Verwaltungsgericht Arns-\nberg - gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n3. November 1995 aufschiebende Wirkung \nhat,\n\n16\n\n2. hilfsweise\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung der \nAnfechtungsklage der Antragstellerin \n- 11 K 6080/95 Verwaltungsgericht Arns-\nberg - gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 17. Juli 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheidesvom \n3. November 1995 anzuordnen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der vom Antragsgegner vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antrag \nauf Feststellung, daß die Klage aufschiebende Wirkung habe, \nist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden (I.). \nDagegen ist dem Antrag auf Anordnung der Aussetzung der \nVollziehung des Heranziehungsbescheides stattzugeben \n(II.).\n\n21\n\nI. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der vom \nAntragsgegner erhobenen Umlage nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes \nüber die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - \nAltPflG) vom 19. Juni 1994, GV NW S. 335, um eine öffentliche \nAbgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die \nUmlage erfüllt in erster Linie Finanzierungsfunktion, da sie \nder unmittelbaren Finanzierung der Vergütungen für die \nTeilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung an den \njeweiligen Fachseminaren dient.\n\n22\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs \nder Landesregierung, Drucksache \n11/6873, S. 2 f. und 20; zum Begriff \nder öffentlichen Abgabe vgl. \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nUrteil vom 17. Dezember 1992 \n- 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112 ff. = \nDVBl. 1993, 441 ff.\n\n23\n\nII. Der außerdem gestellte Hilfsantrag ist jedoch gemäß § \n80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zulässig und \nbegründet.\n\n24\n\nDie Zugangsvoraussetzungen zum Verwaltungsgericht nach § 80 \nAbs. 6 VwGO lagen bei Antragstellung vor, da der Antragsgegner \nden Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung \nvor Eingang des Antrages bei Gericht abgelehnt hatte.\n\n25\n\nEs bestehen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Bescheides ( § 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 Satz 3 \nVwGO). Nach der in diesem vorläufigen Verfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist \nein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Mißerfolg.\n\n26\n\n1. Es spricht sehr vieles dafür, daß der angefochtene \nBescheid rechtswidrig ist, weil es dem Antragsgegner an der \nerforderlichen Zuständigkeit für dessen Erlaß fehlt. Zwar ist \nin §§ 2 und 3 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage \nnach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO) vom \n28. September 1994, GV NW S. 843, bestimmt, daß die \nLandschaftsverbände die für die Ermittlung der Höhe und die \nErhebung der Umlage erforderlichen Daten feststellen und den \numlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils \nentfallenden Beträge mitteilen. Darin liegt die Bestimmung der \nzuständigen Behörde, zu der der Minister für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durch \n§ 8 Satz 2 AltPflG als zuständiger Minister ermächtigt worden \nist. Dieser Bestimmung der Zuständigkeit fehlt jedoch die \nRechtsgrundlage. Denn die Regelung in § 8 Satz 2 AltPflG, \nwonach das für die Altenpflege zuständige Ministerium \nermächtigt wird, die zuständige Behörde zu bestimmen, \nberechtigt den Minister nicht, die Aufgaben auf die \nLandschaftsverbände zu übertragen, weil sie nicht zu den in \nder Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. \nJuli 1994, GV NW S. 657, aufgezählten Aufgaben gehören (vgl. \ndort § 5) und den Landschaftsverbänden neue Aufgaben nur unter \nbestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen übertragen \nwerden können.\n\n27\n\nDie Aufgaben zählen nicht zu den den Landschaftsverbänden \ndurch § 5 LVerbO übertragenen Aufgaben. Es handelt sich bei \nder Erhebung dieser Umlage nicht um eine Tätigkeit im Bereich \nder sozialen Aufgaben, Jugendhilfe und \nGesundheitsangelegenheiten (§ 5 Abs. 1 a)), sondern um eine \nTätigkeit im Rahmen der Ausbildung oder sogar der \nAusbildungsförderung, die nicht zum Aufgabenbereich der \nLandschaftsverbände gehört. Die fehlende Zuständigkeit der \nLandschaftsverbände ergibt sich auch daraus, daß die \nZuständigkeit für die Anerkennung der Fachseminare und die \nErteilung der Erlaubnisse zur Führung der im Gesetz \nvorgesehenen Berufsbezeichnungen den Bezirksregierungen \nübertragen worden ist (§ 5 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 AltPflG). \nAuch den anderen Aufgabenbereichen der Landschaftsverbände \nkann diese Aufgabe nicht zugerechnet werden (vgl. § 5 Abs. 1 \nb) bis e) und Abs. 2 und 3 ).\n\n28\n\nDie Übertragung neuer Aufgaben auf die Landschaftsverbände \nregelt § 5 Abs. 5 LVerbO. Danach können neue Aufgaben den \nLandschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines \nGesetzes übertragen werden; soweit ihnen dadurch zusätzliche \nLasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel \nzu regeln. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung fordert, daß \ndas Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Aufgabe auf \ndie Landschaftsverbände übertragen wird, die Übertragung auf \ndie Landschaftsverbände ausdrücklich vorsieht. In dem Gesetz \nmuß Art und Umfang der Aufgabe für die Landschaftsverbände \nhinreichend genau bestimmt sein.\n\n29\n\nDiese Auslegung wird durch die Gesetzesgeschichte \nbestätigt. Die Regelung des jetzigen § 5 Abs. 5 LVerbO geht \nzurück auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes einer \nLandschaftsverbandsordnung, Landtag NW, Zweite Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 214. Dort heißt es zunächst \"Soweit ihnen (den \nLandschaftsverbänden) neue Aufgaben durch Gesetz übertragen \nwerden und ihnen dadurch zusätzliche Lasten entstehen, sind \ngleichzeitig die erforderlichen Mittel bereitzustellen.\" \nDadurch sollte sichergestellt werden, daß der in § 5 im \neinzelnen aufgezählte feste Aufgabenbestand nur durch \nausdrückliche gesetzliche Regelung erweitert werden kann.\n\n30\n\nVgl. insoweit die Begründung der \nLandesregierung zum Gesetzentwurf, \nLandtag NW, Zweite Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 214, zu § 5, 1. \nAbsatz.\n\n31\n\nDie Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens in einen gesonderten Abs. 4 übernommen \nworden, der dem heutigen Abs. 5 entspricht.\n\n32\n\nVgl. Bericht des kommunalpolitischen \nAusschusses über den Entwurf einer \nLandschaftsverbandsordnung, Landtag NW, \nZweite Wahlperiode, Drucksache \nNr. 1050, § 5 Abs. 1 der Fassung nach \nder II. Lesung und § 5 Abs. 4 der \nBeschlüsse des Ausschusses.\n\n33\n\nZu dieser Änderung ist in der dritten Lesung des \nGesetzentwurfs vorgetragen worden, daß der Satz 2 des \nbisherigen Abs. 1, der die Zuweisung von neuen Aufgaben an den \nLandschaftsverband regelt, \"mit einigen redaktionellen \nÄnderungen jetzt logischerweise als Abs. 4 an den Schluß des \n§ 5 gesetzt\" worden sei.\n\n34\n\nVgl. Landtag NW, Stenografische \nProtokolle, Zweite Wahlperiode, \n83. Sitzung, S. 3108 (B).\n\n35\n\nDie Wendung \"aufgrund eines Gesetzes\" kann danach nur dahin \nverstanden werden, daß zwar die Übertragung selbst nicht durch \nein Gesetz erfolgen muß, jedoch zumindest die Möglichkeit \ndieser Übertragung durch eine dies vorsehende Regelung in \neinem Gesetz begründet sein muß. Denn allein dies sichert den \nGesetzeszweck, die Aufgaben der Landschaftsverbände nur durch \neine ausdrückliche gesetzliche Regelung erweitern zu \nkönnen.\n\n36\n\nDieses Verständnis der Regelung des § 5 Abs. 5 wird \nbestätigt durch die Regelung in § 19 Abs. 2 des \nLandesorganisationsgesetzes - LOG NW - vom 10. Juli 1962, GV \nNW S. 421, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996, GV \nNW S. 136. Danach können Körperschaften, ihren Organen oder \nihren leitenden Beamten oder Angestellten Hoheitsaufgaben des \nLandes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes \nübertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften \nausdrücklich vorsieht oder zuläßt. Diese Regelung \nunterscheidet sich von der Vorschrift des § 5 Abs. 5 LVerbO \nnur durch den Relativsatz, der lediglich klarstellend \nhervorhebt, daß die Übertragung in einem Gesetz ausdrücklich \nvorgesehen sein muß. Diese Regelung gilt für alle \nKörperschaften, auch für die Landschaftsverbände. Sie \nbestätigt die auch aus § 5 Abs. 5 LVerbO erkennbare \ngesetzgeberische Absicht, daß den außerhalb der \nLandesverwaltung stehenden Körperschaften des öffentlichen \nRechts einschließlich der Landschaftsverbände zusätzliche \nAufgaben nur durch Gesetz übertragen werden können.\n\n37\n\nVgl. zum gesetzgeberischen Zweck des \n§ 19 Abs. 2 LOG NW, Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, \nLandtag NW, Vierte Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 485, S. 27 und \nS. 45.\n\n38\n\nDiesen Anforderungen genügt § 8 Satz 2 AltPflG nicht. Diese \nRegelung überläßt die Auswahl der zuständigen Behörde dem \nMinister, sie sieht aber nicht vor, daß dieser die Aufgaben \n(auch) auf die Landschaftsverbände übertragen kann.\n\n39\n\n2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch aus \nanderen Gründen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Erhebung der Umlage bestehen.\n\n40\n\nDie Umlage dürfte als Sonderabgabe zu qualifizieren sein, \nda sie weder als Steuer, noch als Gebühr, noch als Beitrag \neingeordnet werden kann. Sie ist keine Steuer, da sie nicht \nunabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner \nStaatsausgaben erhoben wird und darüber hinaus \neinkommensunabhängig ist.\n\n41\n\nVgl. zu diesen Kriterien: \nBundesverfassungsgericht - BVerfG -, \nBeschluß vom 24. Januar 1995 \n- 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, \n1 BvR 403,569/94 -, BVerfGE 92, 91 \n(114) und Beschluß vom 31. Mai 1990 \n- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, \nBVerfGE 82, 159 (178).\n\n42\n\nDarüber hinaus wäre sie als Steuer unzulässig, da die \nGesetzgebungskompetenz des Landes nicht aus Art. 105 Abs. 2 a \ndes Grundgesetzes - GG - hergeleitet werden kann, weil die \nUmlage nach ihrer Zielrichtung nicht unter die örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift \nfällt.\n\n43\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, \nBeschluß vom 24. Januar 1995, aaO, \nS. 114.\n\n44\n\nDie Umlage ist auch keine Gebühr, da sie nicht für eine \ntatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung \nerhoben wird. Auch die Voraussetzungen eines Beitrags sind \nnicht gegeben, da dieser für die staatlichen Vorteile, die \ndurch eine staatliche Anlage oder Einrichtung gewährt werden, \noder für sonstige staatlich gewährten Vorteile erhoben \nwird.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995, aaO, S. 115 und Beschluß vom \n31. Mai 1990, aaO, S. 178.\n\n46\n\nEs sind keine staatlichen Leistungen ersichtlich, zu deren \nAusgleich die Umlage dienen könnte. Insoweit unterscheidet \nsich die Umlage von den Beiträgen, die von den \nHandwerkskammern für die von ihnen ihren Mitgliedern \nangebotene überbetriebliche Ausbildung erhoben werden. Denn \nbei den Handwerkskammern handelt es sich um staatliche \nEinrichtungen, die ihren Mitgliedern Leistungen anbieten, für \ndie die Beiträge die Gegenleistung darstellen.\n\n47\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNW -, Urteile vom 15. September 1993 \n- 25 A 1714/92 u.a. -, DVBl 1994, 416 \nff. = GewArch 1994, 480 ff..\n\n48\n\nDie Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG erfüllt auch nicht die \nVoraussetzungen, bei deren Vorliegen das \nBundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben als \nverfassungsgemäß angesehen hat.\n\n49\n\nVgl. insbesondere, BVerfG, Beschluß \nvom 31. Mai 1990, aaO, S. 179 ff., \nUrteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, \n20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, \n256, 275 ff. und Urteil vom \n10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, \nBVerfGE 55, 274 (304 ff.).\n\n50\n\nDiese Grundsätze gelten auch für landesrechtliche Abgaben. \nDurch die Beschränkung der Zulässigkeit von Sonderabgaben soll \ndie Finanzverfassung des Grundgesetzes, die sowohl dem Bund \nals auch den Ländern Kompetenzen zuteilt, die nicht \nüberschritten werden dürfen, vor Aushöhlung bewahrt \nwerden.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995, aaO, S. 115.\n\n52\n\nDie Erhebung einer Sonderabgabe setzt danach insbesondere \neine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der \nAbgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten \nZweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit \nder Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als \njede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. \nEine solche besondere Beziehung zwischen der mit der Abgabe \nbelasteten Gruppe und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten \nZweck hat das Bundesverfassungsgericht bei der \nBerufsausbildungsabgabe als erfüllt angesehen. Die mit der \nBerufsausbildungsabgabe belastete Gruppe der Arbeitgeber stehe \nzu dem Zweck der Abgabe in einer spezifisch sachnahen \nBeziehung, da die Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für \ndie Erfüllung der mit der Berufsausbildungsabgabe zu \nfinanzierenden Aufgabe trügen. Diese enge Beziehung der \nArbeitgeber zu der Berufsausbildung ergebe sich aus dem in der \nBundesrepublik Deutschland bestehenden dualen \nBerufsausbildungssystem mit den Lernorten Schule und Betrieb. \nIn diesem System, das in Deutschland historische Wurzeln bis \nin das Mittelalter habe, liege die spezifische Verantwortung \nfür ein ausreichendes Angebot an betrieblichen \nAusbildungsplätzen der Natur der Sache nach bei den \nArbeitgebern, da nur diese typischerweise über die Möglichkeit \nverfügten, Ausbildungsplätze zu schaffen und anzubieten.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember \n1980, aaO, S. 312 ff.\n\n54\n\nEine derartige spezifische Sachnähe der \nUmlageverpflichteten zur Ausbildung der Altenpfleger besteht \nnicht. Die Ausbildung der Altenpfleger erfolgt nicht im Rahmen \nder dual-betrieblichen Ausbildung, wie sie in der Wirtschaft \nseit langer Zeit üblich ist.\n\n55\n\nVgl. dazu Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, \nLandtag NW, Drucksache 11/6873, \nS. 20.\n\n56\n\nDie Ausbildung obliegt vielmehr Fachseminaren, die eine \nschulische Ausbildung anbieten, die allerdings mit einer \npraktischen Ausbildung verbunden ist. Die Ausbildungsplätze \nwerden jedoch nicht von den einzelnen Betrieben, sondern von \nden Fachseminaren angeboten (§ 5 AltPflG). Eine spezifische \nSachnähe der zur Umlage herangezogenen Betriebe zu der \nAusbildung besteht somit nicht. Darüber hinaus ist es auch \nnicht Ziel des Gesetzes, eine hinreichende Zahl von \nAusbildungsplätzen zu schaffen. Vielmehr soll die Ausbildung \ndurch die Zahlung einer angemessenen Vergütung attraktiver \nwerden.\n\n57\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs \nder Landesregierung, Landtag NW, \nDrucksache 11/6873, S. 2.\n\n58\n\nDa die Ausbildung nicht von den durch die Umlage \nherangezogenen Betrieben angeboten und durchgeführt wird, ist \nauch nicht ersichtlich, inwieweit diese für die Attraktivität \nder Ausbildung in besonderer Weise verantwortlich sind und \ndiesem Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder \ndie Allgemeinheit der Steuerzahler. Auch das Interesse der \nherangezogenen Betriebe, ordnungsgemäß ausgebildete Fachkräfte \nzur Verfügung zu haben,\n\n59\n\nVgl. hierzu Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung, \nLandtag NW, Drucksache 11/6873, \nS. 2,\n\n60\n\nist kein Interesse, das diese in besonderer Weise betrifft. \nEs ist nicht erheblich größer als das Interesse der \nAllgemeinheit an funktionierenden Einrichtungen der \nAltenpflege. Es entspricht dem Interesse, das in allen \nWirtschaftszweigen an fachlich qualifizierten Mitarbeitern \nbesteht und dem der Bundesgesetzgeber durch die individuelle \nFörderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, \ndie aus Steuermitteln finanziert wird, Rechnung getragen \nhat.\n\n61\n\nAußerdem ist der Gesetzgeber bei einer auf längere Zeit \nangelegten Finanzierung durch Erhebung einer Sonderabgabe von \nVerfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine \nursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des \ngesetzgeberischen Mittels \"Sonderabgabe\" aufrechtzuerhalten \noder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen \nWegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu \nändern oder aufzuheben ist.\n\n62\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember \n1980, aaO, S. 308.\n\n63\n\nEine derartige Überprüfung der Notwendigkeit der Umlage \nsieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr geht es offensichtlich \ndavon aus, daß diese Umlage auf Dauer erhoben werden soll.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf \n§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -\n.\n\n65\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-20/2-b-537-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-20/2-b-537-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311753","retrieved":"2026-07-09 03:42:26.634789+00:00"}}