{"status":"available","doknr":"OLD311754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1220.10B3085.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-20","aktenzeichen":"10 B 3085/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nAntragsgegner und Beigeladener tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \nje zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nMit hoher Wahrscheinlichkeit wird die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 25. Januar 1994 im Hauptsacheverfahren keinen Bestand \nhaben. Die von dem Beigeladenen angeblich beabsichtigte Nutzungsänderung für \ndas Gebäude an der anderen Grundstücksgrenze dürfte ebenfalls zu keiner für ihn \ngünstigeren Beurteilung der Rechtslage führen. Der Senat hatte daher trotz der \nAnregungen des Antragsgegners und des Beigeladenen keinen Anlaß, mit der \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Bescheidung des beabsichtigten \nAntrags des Beigeladenen auf Erteilung der obigen Nachtragsbaugenehmigung \nzuzuwarten.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach dem bisherigen \nAkteninhalt eine Verfristung oder Verwirkung von Nachbarrechten des Antragstellers \nnicht festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses Bezug genommen.\n\n5\n\nBei summarischer Prüfung des Streitstoffs spricht vieles dafür, daß das \nVorhaben gegen § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, der Nachbarschutz vermittelt, \nverstößt. Nach dem Vortrag des Antragstellers befindet sich auf dem Grundstück des \nBeigeladenen bereits eine grenzständig zu einem anderen Nachbargrundstück \n(Flurstück 2745) errichtete Garage mit einer Länge von 10,60 m. Das Vorhandensein \neines solchen Gebäudes wird durch den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nFlurkartenauszug bestätigt. Zweifelhaft ist insoweit lediglich, ob es sich insgesamt um \neine Garage oder - so die Darstellung des Bauordnungsamtes des Antragsgegners \nin seinem Schreiben vom 24. September 1996 an das Rechts- und \nVersicherungsamt - um eine Garage und einen zugehörigen Abstellraum handelt. \nDer Inhalt der damaligen Baugenehmigung läßt sich derzeit nicht klären, da der \nAntragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, die das Grundstück des \nBeigeladenen betreffende Hausakte sei nicht auffindbar. Letztlich dürfte es aber auch \nrechtlich unerheblich sein, mit welchem Nutzungszweck das vorhandene Gebäude \ngenehmigt worden ist. Denn eine zusätzliche grenzständige Garage wäre gemäß § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, wonach die Grenzbebauung entlang der \nNachbargrenzen 15 m nicht überschreiten darf, allenfalls bis zu einer Länge von \n4,40 m genehmigungsfähig. Tatsächlich hat die durch den angefochtenen Bauschein \ngenehmigte Grenzgarage eine Länge von ca. 8, 40 m.\n\n6\n\nDie in der Beschwerdeschrift des Antragsgegners erwähnte Absicht des \nBeigeladenen, für den rückwärtigen Teil des vorhandenen grenzständigen Gebäudes \neine Nachtragsbaugenehmigung mit dem Nutzungszweck \"Hauswirtschaftsraum\" zu \nbeantragen, führt schon deshalb zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil ein \nGebäude mit diesem Nutzungszweck nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO \nNW 1995 unterfiele und daher nicht ohne eigene Abstandflächen genehmigungsfähig \nwäre.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1995 - 10 A 3096/91 - BRS 57 \nNr. 151.\n\n8\n\nDaß insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichung (§ 73 BAuO NW) \nvorliegen könnten, erscheint ausgeschlossen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-20/10-b-3085-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-20/10-b-3085-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311754","retrieved":"2026-07-09 03:42:26.726808+00:00"}}