{"status":"available","doknr":"OLD311763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.7B2769.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"7 B 2769/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/6. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n3\n\nDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich \ndas Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. \nDas gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen. Allein die \nStellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (vgl. \n§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit seines \nRechtsmittels nicht aus. Aus seiner Stellung als Beteiligter \nergibt sich zwar allgemein seine Legitimation zur Einlegung \neiner Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO). Mit dieser \nallgemeinen Legitimation ist aber noch nichts darüber gesagt, \nob eine bestimmte Entscheidung den Rechtsmittelführer belastet \nund deshalb seiner Anfechtung unterliegt. Dasselbe gilt für \ndie Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung, die mit der \nStellung als Beteiligter des Verfahrens verknüpft ist. Auch in \ndieser Bindung an die Entscheidung liegt eine Beschwer nur \ndann, wenn die Entscheidung zumindest rechtlich geschützte \nInteressen berührt, also nicht nur formal besteht, sondern \nauch sachlich von Bedeutung ist. Wird jemand zu einem \nVerfahren beigeladen, obgleich \"seine rechtlichen Interessen \ndurch die Entscheidung\" nicht \"berührt werden\" (vgl. § 65 Abs. \n1 VwGO), so kann ihn zwangsläufig die mit welchem Inhalt auch \nimmer ergehende Entscheidung nicht in einer irgendwie \nbeachtlichen Weise beschweren. Das muß zur Unzulässigkeit \neines dennoch eingelegten Rechtsmittels des zu Unrecht \nBeigeladenen führen. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 1969 - IV C 83.66 -, \nBVerwGE 31, 233; OVG NW, Beschluß vom \n6. Dezember 1996 - 10 E 1155/96 -.\n\n5\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts berührt \ndie Beigeladenen in rechtlich geschützten Interessen. Zwar ist \nStreitgegenstand des Verfahrens die Vollziehungsanordnung zur \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 1996, die \nselbst eine die Beigeladenen begünstigende Regelung trifft. \nAuch gegenüber den Beigeladenen ist die Vollziehbarkeit dieser \nOrdnungsverfügung jedoch von rechtlichem Interesse, da sie \ngemäß § 80a Abs. 2, Abs. 3 VwGO einen Anspruch auf eine \nErmessensentscheidung des Gerichts darüber haben, ob zu ihren \nGunsten die sofortige Vollziehung der die Antragstellerin \nbelastenden Ordnungsverfügung anzuordnen ist. Der für eine \ndahingehende Erwägung des Gerichts vorausgesetzte Antrag ist \nzumindest konkludent vom Antrag der Beigeladenen erfaßt, den \nAntrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzulehnen, sofern \nnicht ohnehin bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen \nErmessensentscheidung auf die Belange der Beigeladenen als \nrechtlich geschützten Belangen mit abzustellen ist. \nVorausgesetzt ist bei alledem allerdings, daß der \nAntragsgegner mit der Ordnungsverfügung auch Belange der \nBeigeladenen schützen wollte, wofür das bisherige Verfahren \nnachhaltig spricht, wenngleich die Beigeladenen in der \nOrdnungsverfügung keine ausdrückliche Erwähnung gefunden \nhaben. \n\n6\n\nDie demnach zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n7\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen, \n\n8\n\nist jedoch unbegründet. \n\n9\n\nDer zulässige Antrag,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 1996 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich \nder Zwangsmittelandrohung anzuordnen, \n\n11\n\nist begründet, da das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowohl das \nöffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an \nder sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom \n7. August 1996 überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO).\n\n12\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung kann allerdings nicht festgestellt \nwerden, daß die der Antragstellerin mit Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 7. August 1996 auferlegte Einstellung \nder Verarbeitung nicht naturbelassenen Holzes rechtmäßig ist. \nIn der Ordnungsverfügung ist bereits nicht ausgeführt, was der \nAntragsgegner unter naturbelassenem Holz versteht. Sollte der \nAntragsgegner dem Wortlaut gemäß der Antragstellerin nur die \nVerarbeitung unbearbeiteten Holzes zugestehen wollen, \nbedeutete dies der Sache nach eine Beschränkung der \nBaugenehmigung vom 4. November 1991, wie sie etwa durch \n(teilweise) Rücknahme nach den Regelungen des \nVerwaltungsverfahrensrechts in Betracht zu ziehen gewesen sein \nkönnte, oder aber das Verlangen nachträglicher Anforderungen \nan die bauliche Anlage nach Maßgabe der Voraussetzungen des § \n87 BauO NW. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner \ngestützt auf die danach in Betracht zu ziehenden \nEingriffsgrundlagen hätte vorgehen wollen, ergeben sich aus \nder Ordnungsverfügung jedoch nicht. \n\n13\n\nOb der Tenor der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 über seinen \nWortlaut hinaus auslegungsfähig ist, bedarf im vorliegenden \nVerfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der Begriff des \nnaturbelassenen Holzes so verstanden werden könnte, daß \"im \nwesentlichen\" Holz gemeint sein soll, das nur mechanischer \nBearbeitung ausgesetzt war - und für die dahingehende \nAuslegung des Verwaltungsgerichts spricht immerhin die vom \nAntragsgegner in der Begründung zur Ordnungsverfügung in Bezug \ngenommene Baugenehmigung vom 4. November 1991 -, bedürfte \nnäherer Prüfung, ob die Ordnungsverfügung mit diesem \nRegelungsziel den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit \ngenügt. Insbesondere muß der Klärung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben, ob der Umfang \"kontaminierter\" \nHolzanteile, die bei der Zerkleinerung von Altholz auftreten, \nnäherer Bestimmung bedurft hätte. \n\n14\n\nSchließlich begegnet die Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 \nBedenken hinsichtlich der Frage fehlerfreier \nErmessensausübung; es kann insoweit auf das vom \nVerwaltungsgericht Ausgeführte zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen werden. \n\n15\n\nNachteile, die es ungeachtet der bestehenden Bedenken an \nder Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu ihrer Ziffer 1 \nrechtfertigen würden, die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 \nzu Ziffer 1 sofort zu vollstrecken, sind nicht überwiegend \nwahrscheinlich, so daß der Senat mit dem Verwaltungsgericht \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin für geboten hält. Auf \nHolzstaubbelastungen der Umgebung des Betriebsgrundstücks der \nAntragstellerin kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb \nnicht an, weil Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auf die \nEntstehung (und etwaige Verbreitung) von Holzstaub ohne \nEinfluß ist. Es ist nicht erkennbar, daß die \nHolzstaubverbreitung in meßbarem Ausmaß davon abhängen könnte, \nob \"kontaminiertes\" oder naturbelassenes Holz von der \nAntragstellerin verarbeitet wird. Auch die Beigeladenen \nbehaupten dies nicht substantiiert, sondern beschränken sich \nauf eine Vermutung, wonach es sich nicht ausschließen lasse, \ndaß sich das Emissionsverhalten der Anlage ändere, wenn neben \nunbelastetem Altholz auch imprägnierte und \nkunststoffbeschichtete Stoffe eingesetzt werden (Seite 6 \nAbs. 3 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 1996). Ob der \nAntragsgegner zu über die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 \nhinausgehenden, auf die wirksame Hinderung einer \nHolzstaubausbreitung gerichteten Anordnungen gehalten sein \nkönnte, steht entgegen der Annahme der Beigeladenen im \nvorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand durch den \nRegelungsgehalt der Ordnungsverfügung vom 7. August 1994 \nbegrenzt wird, nicht zur Entscheidung des Senats.\n\n16\n\nEs bestehen auch keine hinreichenden, die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung rechtfertigenden Erkenntnisse, aus \ndenen auf eine gesundheitsgefährdende Konzentration des nach \nDarlegung der Beigeladenen vom Betrieb der Antragstellerin \nausgehenden Holzstaubs außerhalb des Betriebsgeländes \ngeschlossen werden könnte. Die von den Beigeladenen zu den \nAkten des Antragsgegners gereichte Untersuchung \n(Untersuchungsbericht der chemischen Laboratorien L. GbR \nvom 26. Juni 1996) verhält sich zwar dazu, daß die eine \nuntersuchte Holzstaubprobe 0,56 mg/kg PCP und 0,31 mg/kg \nLindan aufgewiesen hat. Der Untersuchungsbericht verhält sich \njedoch nicht zu einer Verknüpfung zwischen der Holzstaubprobe \nund dem Betrieb der Antragstellerin. Wenn dieser Bezug auch, \ndie Angaben der Beigeladenen unterstellt, naheliegt und \nzusätzlich berücksichtigt wird, daß die Beigeladenen davon \nberichten, daß in der Umgebung des Betriebs der \nAntragstellerin Arbeitende über Juckreize klagen, mag dies \nzwar dafür sprechen, daß die Betriebsführung der \nAntragstellerin weiterer Prüfung unterzogen wird; dies kann \njedoch aufgrund des nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz \nlaufenden Verfahrens im übrigen ohnehin erwartet werden, aber \nauch deshalb, weil die Ordnungsverfügung vom 7. August 1996 \nselbst im anhängigen Hauptsacheverfahren zur Überprüfung \nansteht. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung ist \njedoch nicht gerechtfertigt, und zwar letztlich \nausschlaggebend deshalb nicht, weil das Staatliche Umweltamt \nL. eine weit gründlichere Untersuchung (sechs \nHolzstaubproben) im Juni 1996 vorgenommen hat, als dies den \nBeigeladenen möglich war. Das Staatliche Umweltamt L. hat \nin Kenntnis der Untersuchungsergebnisse dann später gegenüber \ndem Verwaltungsgericht ausweislich der Vermerke vom 2. \nSeptember 1996 und 10. September 1996, deren Inhalt den \nBeteiligten zur Kenntnis gegeben wurde, dargelegt, daß derzeit \nkeine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Daß die Angaben \ndes Staatlichen Umweltamtes L. nicht unter Berücksichtigung \ndes vollen Sachstandes, wie er derzeit ermittelt ist, und \nunter verantwortungsvoller Würdigung der betroffenen Belange \nerfolgt ist, wird auch von den Beigeladenen nicht \nsubstantiiert dargelegt. \n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung ist in ihren Ziffern 2 bis 4 hingegen \noffensichtlich rechtswidrig; ihre sofortige Vollziehung kommt \naus diesem Grunde auch insoweit nicht in Betracht. Ungeachtet \nder Fragen der Erforderlichkeit und Bestimmtheit der der \nAntragstellerin aufgegebenen Art der Betriebsführung, der \nFrage, ob mit der Ordnungsverfügung über die Betriebsführung \nhinaus von der Antragstellerin etwa auch die Errichtung \nbaulicher Anlagen verlangt werden soll, ist die \nOrdnungsverfügung auch bei dem Antragsgegner günstigster \nAuslegung jedenfalls unverhältnismäßig. Die Ordnungsverfügung \nsetzt der Sache nach einen genehmigten Betrieb, in dem \nnaturbelassenes Holz zerkleinert wird, voraus, an den \nnachträgliche Anforderungen gestellt werden; dies ist ohne \nBestimmung verhältnismäßiger Fristen nicht gerechtfertigt. \n\n18\n\nDa die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen \nwar, bleibt für eine Vollstreckung der Ordnungsverfügung \nderzeit kein Raum; die Anordnung des Widerspruchs hinsichtlich \nder Zwangsmittelandrohung war daher auszusprechen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7-b-2769-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7-b-2769-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311763","retrieved":"2026-07-09 03:42:27.525209+00:00"}}