{"status":"available","doknr":"OLD311762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.7A.D17.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"7A D 17/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 64460/09 der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfaßt das von den Straßen \nF. im Südosten, W. Straße im Südwesten, \nI. straße im Nordwesten und W. Straße im Nordosten \ngebildete, in L. - F. gelegene Straßengeviert. Zum \nüberwiegenden Teil stehen die in diesem Bereich gelegenen \nFlächen im Eigentum der Antragstellerin.\n\n4\n\nEntlang des nördlichen Bereichs der I. straße verläuft \naußerhalb des Planbereichs eine vierspurige Bundesbahntrasse \netwa 6 m über Straßenniveau. Die W. Straße und die \nW. Straße - die zur nördlichen Seite verbreitert \nwerden soll - sind stark befahrene Ausfallstraßen L. , der \nF. ist Teil einer innerstädtischen Ringstraße \nmit hier vier Fahrspuren nebst zwei Straßenbahngleisen. \nEntlang des F. sieht der Bebauungsplan auf einem \netwa 70 m tiefen und 120 m langen, bis zur W. Straße \nreichenden Grundstücksbereich eine Fläche für den Gemeinbedarf \nvor, die nach ihrer Zweckbestimmung der Errichtung des \nBezirksrathauses dienen soll. Nordöstlich ist der \nGemeinbedarfsfläche ein Fußgängerbereich \"Rathausvorplatz\" \nvorgelagert, der in nordwestlicher Richtung bis an die \nRückseite der dreigeschossigen S. , eine unter \nDenkmalschutz stehende Halle gewerblicher Nutzung, reicht. \nNördlich entlang der S. , und zwar bis zur \nI. straße ist der Fußgängerbereich als gut 3 m breiter \nStreifen nebst einigen entlang der fußläufigen Verbindung \nanzupflanzenden Bäumen vorgesehen. Eine \"Fläche mit Gehrecht \nzugunsten der Allgemeinheit\" zweigt von diesem Teil des \nFußgängerbereichs in nordöstlicher Richtung zur W. \nStraße ab. Abgesehen von der Fläche für den Gemeinbedarf \n(Bezirksrathaus) und dem Fußgängerbereich setzt der \nBebauungsplan im wesentlichen Kerngebiet fest, das \nhinsichtlich der Geschoßflächenzahl und der Zahl zulässiger \nVollgeschosse unterschiedlich gestaffelt ist. Entsprechend der \nvorhandenen Nutzung sieht der Bebauungsplan nach seinen \ntextlichen Festsetzungen vor, daß in einem Teilbereich des \nKerngebiets entlang der W. Straße ab dem ersten \nObergeschoß Wohnungen errichtet werden können. Er schließt in \nden Kerngebieten allgemein zulässige Vergnügungsstätten aus \nund sieht die Anpflanzung selbstklimmender Pflanzen entlang \nneuer Gebäudefassaden vor. Unter Ziffer 1 der textlichen \nFestsetzungen ist ferner bestimmt: \n\n5\n\n\"1. Passiver Lärmschutz\n1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird \ndas Gesamtschalldämmaß (R ges.) der \nUmfassungsbauteile (z.B. Außenwände, \nDächer, Türen und Fenster) der \nFassadenabschnitte wie folgt \nfestgesetzt:\nAn den gekennzeichneten \nFassadenabschnitten ??? muß das \nGesamtschalldämmaß bei Wohnräumen \nmindestens 50 dB und bei Büroräumen \nmindestens 45 dB betragen. An den \nübrigen Fassadenabschnitten muß das \nGesamtschalldämmaß bei Wohnräumen \nmindestens 45 dB und bei Büroräumen \nmindestens 40 dB betragen...\"\n\n6\n\nIm Hinblick auf von der Antragsgegnerin während des \nPlanaufstellungsverfahrens im einzelnen ermittelte Altlasten \nist der gesamte Planbereich mit Ausnahme der W. \nStraße, der I. straße und der W. Straße als Fläche \ngekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden \nStoffen belastet ist. Hierzu ist unter Ziff. 4 der auf der \nPlanurkunde wiedergegebenen Hinweise u.a. ausgeführt: \"...Um \ndie vorhandene potentielle Gefahr für das Grundwasser zu \nunterbinden, sind Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen \nerforderlich. Vor dem Beginn der Bautätigkeit muß ein \nSanierungskonzept vorliegen. Nach geregelten Sanierungs- bzw. \nSicherungsmaßnahmen ist entsprechend des heutigen \nErkenntnisstandes eine Gefährdung der derzeitigen und \ngeplanten Nutzungen als Kerngebiet, Fläche für den \nGemeinbedarf sowie öffentliche Verkehrsflächen nicht zu \nbesorgen. Der südlich der S. festgestellte KW-\nSchaden wird, unabhängig von der geplanten Nutzung im \nBebauungsplan, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maßnahme \nsaniert. Ebenfalls unabhängig von der geplanten Nutzung im \nBebauungsplan sollen die beiden punktuellen BTEX-Schäden \nsaniert werden.\" \n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf: Die Festsetzungen des \nBebauungsplanes 64460/09 sind zu einem nicht geringen Teil \nbereits durch den Bebauungsplan 64460/05 - von der \nAntragstellerin im Verfahren 7a D 206/91.NE zum Gegenstand \neines Normenkontrollantrags gemacht - vorgesehen. Am 9. Juli \n1992 beschloß der Rat im Hinblick auf bestehende Zweifel, ob \nder Bebauungsplan 64460/05 der gerichtlichen Prüfung \nstandhalten werde, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen und \nden Entwurf offenzulegen. Unter Berücksichtigung der nach \nOffenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie der \nErgebnisse von schalltechnischer Untersuchung, \nBodenuntersuchungen sowie einer Umwelterheblichkeits- und -\nverträglichkeitsprüfung änderte der Rat der Antragsgegnerin \nden Bebauungsplanentwurf ab und beschloß in der Sitzung vom \n23. März 1995 den Planentwurf erneut offenzulegen. Bedenken \nund Anregungen wurden nunmehr nicht mehr vorgebracht. Das \nStaatliche Umweltamt L. äußerte sich insbesondere zu Fragen \nder Altlastenproblematik. Die Verwaltung holte schließlich \nnoch eine von den Architekten und Ingenieuren K. , \nW. und Partner erstellte \"Kostenuntersuchung unter \nBerücksichtigung der Kontaminierung des Geländes und der sich \ndaraus ergebenden Folgen\" ein. Am 29. Juni 1995 beschloß der \nRat den Bebauungsplan mit der beigefügten Begründung als \nSatzung. Der Regierungspräsident L. machte auf die Anzeige \ndes Bebauungsplanes die Verletzung von Rechtsvorschriften \nnicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am \n20. November 1995 bekanntgemacht. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 13. Februar 1996 den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung sie ausführt, daß der Bebauungsplan funktionslos \nsei, da die Errichtung eines neuen Bezirksrathauses \nF. , für das kein Bedarf bestehe, nicht mehr \nbeabsichtigt sei. Der Bebauungsplan sei zudem \nabwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Schon während des \nPlanverfahrens sei insbesondere wegen der durch die Altlasten \nbedingten Mehrkosten unklar gewesen, ob ein neues \nBezirksrathaus am vorgesehenen Standort gebaut werden würde. \nDas maßgebende Amt 10 der Antragsgegnerin (\"Bauherrenamt\") \nhabe sich nicht eindeutig für einen Neubau ausgesprochen, was \nden Ratsmitgliedern im übrigen nicht bekannt gewesen sei. In \neiner solchen Situation sei die Überplanung privaten Eigentums \nverfassungsrechtlich bedenklich. Abwägungsfehlerhaft sei die \nZahl erforderlicher Stellplätze nicht zutreffend ermittelt \nworden. Auf das Baugenehmigungsverfahren könne die \nStellplatzfrage nicht verlagert werden, da ein solches \nVerfahren unter Umständen gem. § 80 BauO NW gar nicht \ndurchzuführen sei. Für den Fußgängerbereich bestehe kein \nBedarf. Dieser trage auch zu unverhältnismäßigen Belastungen \nder Antragstellerin bei, da die in der S. \neingemieteten Gewerbeunternehmen die im Norden der \nS. gelegenen Hallenzugänge nicht direkt anfahren \nkönnten. Zudem müßte auf Fußgänger Rücksicht genommen werden. \nUnklar sei, wie der im nördlichen Bereich des geplanten \nRathausvorplatzes ausgewiesene Parkplatz erreicht werden \nsolle, wenn er im Fußgängerbereich liege. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\nden Bebauungsplan Nr. 64460/09 der \nStadt L. für nichtig zu \nerklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus, daß die Entscheidung für \ndie Errichtung eines neuen Bezirksrathauses nicht in Frage \ngestellt sei. Ein Verzicht auf die Vorhabenplanung sei weder \nvon der Bezirksvertretung noch vom Stadtentwicklungsausschuß \nnoch vom Rat der Antragsgegnerin ausgesprochen worden. Im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe der ernsthafte Wille \nzum Rathausneubau bestanden; für den Standort F. seien \nbereits Grundstücke erworben, ein Tauschgrundstück vorgehalten \nund Kaufverhandlungen aufgenommen worden. Bei einer \nGrundstücksfläche von 8500 qm und der durch die \nBebauungsplanfestsetzungen zum Bebauungsmaß ermöglichten \nbaulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks könnten die \nerforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachgewiesen \nwerden. Mit der Fußgängerverbindung werde zur \nbürgerfreundlichen fußläufigen Erschließung des \nRathausbereiches beigetragen. Die Antragstellerin selbst sei \nan fußläufigen Wegeverbindungen interessiert, wie der Umstand \nbelege, daß sie auf dem Grundstück W. Straße 377 a bis i \nzwischen 1994 und 1996 die sogenannte I. -Passage \nerrichtet habe. Die Anlieferung der S. werde \nnicht behindert werden. Der im Bereich des Rathausvorplatzes \nausgewiesene Parkplatz werde von der W. Straße und von \nder I. straße erschlossen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung des \nBebauungsplanes 64460/09 Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n17\n\nDie Antragstellerin ist als Eigentümerin von zahlreichen im \nPlanbereich gelegenen Grundstücken antragsbefugt (vgl. § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n19\n\nFormelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel (vgl. \n§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind nicht gegeben. Eine Verletzung \nsonstiger, nur nach Rüge beachtlicher Verfahrens- oder \nFormvorschriften (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 215 \nAbs. 1 BauGB) ist weder von der Antragstellerin noch von \nsonstigen Planbetroffenen innerhalb der Jahresfrist der \nletztgenannten Vorschrift gegenüber der Antragsgegnerin \ngeltend gemacht worden. \n\n20\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt. Es besteht kein Widerspruch zwischen der Festsetzung \neines Fußgängerbereichs und der Darstellung seines \nParkplatzes. Die von der Antragstellerin bemängelte \n\"Ausweisung\" eines Parkplatzes im Bereich des \nFußgängerbereichs ist keine an den Festsetzungen des \nBebauungsplanes teilnehmende Regelung, wie sich bereits aus \nder Zeichenerklärung zum Bebauungsplan ergibt. Es handelt sich \nlediglich um die Wiedergabe einer derzeitigen tatsächlichen \nNutzung.\n\n21\n\nDer Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen städtebaulicher \nErforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1, 3 BauGB). Die damit \nangesprochene Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = \nBRS 28 Nr. 4.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan ist nach dem in ihm zum Ausdruck kommenden \nPlankonzept erforderlich. Dies gilt sowohl für den Ausbau der \nW. Straße im südlichen Bereich des Plangebiets als \nauch für die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, um \ndort das Bezirksrathaus L. - F. - zu errichten, wie \nschließlich für die Gestaltung eines Fußgängerbereichs. \nEntgegen der Annahme der Antragstellerin kommt es in diesem \nZusammenhang nicht darauf an, ob die Kosten für die Errichtung \ndes Bezirksrathauses bei objektiver Betrachtung noch als \nwirtschaftlich angesehen werden können. Es ist Sache der \nGemeinde, über das \"OG\" eines solchen Rathauses zu befinden \nund den Standort eines Bezirksrathauses festzulegen sowie \ndabei über die reinen - hier im Hinblick auf die \nAltlastenproblematik erhöhten - Baukosten hinaus anderen für \nden vorgesehenen Standort sprechenden Gesichtspunkten Vorrang \nzu geben. So ist die vom Rat auch erwogene Verkehrsanbindung \ndes Rathauses und damit seine Erreichbarkeit insbesondere für \ndas Publikum von einer Bedeutung, die in eine Kostenrechnung \nnicht nach objektiv zwingenden Kriterien eingestellt werden \nkann. Maßstab für die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung \nist auch nicht die Vorstellung der Antragstellerin zur \nZweckmäßigkeit fußläufiger Verbindungen zwischen \nRathausvorplatz und I. straße nebst Abzweig zur W. \nStraße. Auszugehen ist vielmehr von der Planvorstellung der \nGemeinde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese nicht \nlediglich auf die Länge einer fußläufigen Verbindung, sondern \ndarauf abstellt, daß die maßgebenden Grundstücke des \nKernbereichs nicht nur über den bereits zur Verfügung \nstehenden Straßenverlauf (I. straße /W. Straße) \nerreicht werden können sollen. Darüber hinaus hat der Rat der \nAntragsgegnerin nicht nur den näheren Planbereich mit der \nPlanung des Fußgängerbereichs vor Augen gehabt, sondern ein \nGesamtkonzept, das im weiteren Stadtbereich vorsieht, unter \nder Bundesbahntrasse hindurch eine fußläufige Verbindung in \nnordwestlicher Richtung und zum dort gelegenen M. -B. -\nPark zu schaffen. Daß der Ausbau der W. Straße ein \nebenfalls die Bebauungsplanung rechtfertigender Umstand ist, \nwird von der Antragstellerin im übrigen nicht in Frage \ngestellt.\n\n24\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplanes halten sich in dem \nsich aus § 9 BauGB ergebenden Rahmen, insbesondere findet der \nin Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes \ngeregelte passive Lärmschutz eine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser \nBestimmung können die von der Bebauung freizuhaltenden \nSchutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere \nAnlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nsowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur \nVermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden \nbaulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im \nBebauungsplan festgesetzt werden. Welche Vorkehrungen zum \nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen sind, muß \nder Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen \nwerden können. Die bloße Angabe von Emissions- oder \nImmissionswerten als reine Zielvorstellung genügt der \ngesetzlichen Ermächtigung, die bauliche oder technische \nMaßnahmen verlangt, allerdings nicht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25; OVG NW, Urteil vom \n30. September 1993 \n- 10a NE 117/90 -.\n\n26\n\nDen vorstehenden Anforderungen genügt hingegen die Ziffer 1 \nder textlichen Festsetzungen. Dies ergibt sich bereits aus \nihrem Wortlaut, der sich nicht darauf beschränkt, einen \nbloßen Immissionswert zu benennen, der als Innenpegel in Wohn- \noder Büroräumen erreicht werden soll, sondern der angibt, \ndurch welche baulichen Maßnahmen passiver Lärmschutz zu \nverwirklichen ist. Die Umfassungsbauteile sind \nzusammenfassend, aber auch durch beispielhafte Aufzählung \nihrer einzelnen Bestandteile als die baulichen Elemente der \npassiven Schallschutz fordernden Gebäude angesprochen, die \ndurch bauliche Maßnahmen bestimmbaren Anforderungen genügen \nmüssen. Daß der Rat der Antragsgegnerin konkrete bauliche \nMaßnahmen mit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz \nbeabsichtigte, bestätigt die Begründung zum Bebauungsplan, \nwonach an den Gebäuden Vorkehrungen getroffen werden.\n\n27\n\nEs bedurfte keiner über die Angabe \"Umfassungsbauteile\" \nhinausgehenden Beschreibung, welche Teile der baulichen Anlage \npassiven Schallschutzmaßnahmen unterworfen werden sollen. Da \ndie Schallschutzmaßnahmen den Innenpegel wirksam absenken \nsollen, sind alle baulichen Elemente der Gebäudeumfassungen in \nden gekennzeichneten, mittels eines umlaufenden Pfeils näher \neingegrenzten Bereichen hinsichtlich der Anforderung \nbetroffen, ein Gesamtschalldämmaß von 50 dB bzw. 45 dB \nsicherzustellen; in den verbleibenden Bereichen ist ein \nGesamtschalldämmaß von 45 dB bzw. 40 dB gefordert.\n\n28\n\nUnschädlich ist, daß im Bebauungsplan nicht im einzelnen \ngeregelt wird, welche baulichen Maßnahmen jeweils den \ngewünschten Schallschutz sicherstellen. Dies ist durch § 9 \nAbs. 1 Nr. 24 BauGB nicht gefordert. Angesichts der Vielzahl \ndenkbarer technischer Maßnahmen, die u.a. von der Gestaltung \ndes jeweiligen Baukörpers bis hin etwa zu den jeweils \nverwandten Baumaterialien abhängen, durfte sich der Rat der \nAntragsgegnerin darauf beschränken, die Anforderungen \nfestzulegen, denen die bauliche Anlage genügen muß. Es handelt \nsich bei diesen Anforderungen schon deshalb nicht um lediglich \nabstrakte Zielvorgaben, weil alle Umfassungsbauteile \nangesprochen sind und die Vorgaben exakt, nämlich durch das \nMaß zu erreichender Schalldämmung bezogen auf den jeweils \nbetroffenen Baukörperteil bestimmt werden können. \n\n29\n\nVgl. zur Frage der Bestimmbarkeit \nvon Maßnahmen des passiven \nSchallschutzes durch Emissions- oder \nImmissionswerte: BVerwG, Beschluß vom \n2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, \nBuchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 70. \n\n30\n\nDer Ausschluß von im Kerngebiet allgemein zulässigen \nVergnügungstätten findet seine rechtliche Grundlage in § 1 \nAbs. 5 BauNVO. Hiernach können bestimmte Arten von Nutzungen \nim Bebauungsplan ausgeschlossen werden, sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und hierfür \nstädtebauliche Gründe gegeben sind. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 \nNr. 54.\n\n32\n\nDie allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wird durch den \nAusschluß von Vergnügungsstätten nicht beeinträchtigt. \nStädtebauliche Gründe rechtfertigten den Ausschluß von \nVergnügungsstätten. Diese Gründe sind vom Rat der \nAntragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. \nEs sollte einer im Verlauf der W. Straße zwischen \nL. straße und I. straße bereits zu verzeichnenden \nstädtebaulichen Fehlentwicklung - in diesem Bereich sind \nbereits zwölf Spielhallen vorhanden - begegnet und damit \nverhindert werden, daß bestehende Verkaufs- und \nDienstleistungsnutzungen (weiter) verdrängt werden. Der vom \nRat der Antragsgegnerin so artikulierten Besorgnis, daß ein \ndie Festsetzung rechtfertigender \"trading-down-Effekt\" \neintreten könne, \n\n33\n\nvgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n8. August 1994 - 7 A 3123/92 -, Urteil \nvom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94 -,\n\n34\n\nist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, so daß der \nSenat von weiteren Ausführungen absieht.\n\n35\n\nDer Bebauungsplan leidet auch nicht an einem nach Maßgabe \nder §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen, die \nNichtigkeit des Planes nach sich ziehenden Abwägungsmangel. \n\n36\n\nBei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht \nabzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, \nwas nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist \nferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belanges entscheidet.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, a.a.O.\n\n38\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und \ndas Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan tragenden \nErwägungen der Antragsgegnerin. \n\n39\n\nDie Antragsgegnerin war nicht gehalten, von der Festsetzung \neiner Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \nBezirksrathaus abzusehen, weil bereits von vornherein \nfestgestanden hätte, daß sich diese Festsetzung wegen \nfehlender Wirtschaftlichkeit der Errichtung eines \nBezirksrathauses am vorgesehenen Standort nicht verwirklichen \nläßt. Zwar kann die planerische Entscheidung für eine Fläche \nfür den Gemeinbedarf bedenklich sein, wenn sie dem \nprivatnützigen Eigentum die Nutzbarkeit einer Fläche entzieht, \nohne daß tatsächlich am konkreten Standort der dem Grunde nach \nmöglicherweise bestehende Gemeinbedarf in absehbarer Zeit \nbefriedigt werden wird. \n\n40\n\nVgl. zum Fall einer sich im Ergebnis \nals unzumutbares Bauverbot \ndarstellenden Festsetzung eines \nSondergebiets: BVerwG, Urteil vom \n29. September 1978 - 4 C 30.76 -, \nBVerwGE 56, 283 = BRS 33 Nr. 11.\n\n41\n\nDerartige Umstände sind hier jedoch nicht gegeben. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat sich umfänglich durch gutachterliche \nPrüfung mit den möglichen Kosten beschäftigt, die bei \nverschiedenen Varianten der Bauausführung des Bezirksrathauses \nin Betracht zu ziehen sind, und zwar unter Berücksichtigung \nder durch die vorhandenen Altlasten bedingten Mehrkosten. \nGegenstand des Bebauungsplanes ist darüber hinaus nicht die \nkonkrete bauliche Gestaltung des Bezirksrathauses nebst den \nerforderlichen Stellflächen, so daß die Grobabschätzung der \nKostenseite notwendigerweise lückenhaft bleiben mußte und \ndurfte. Der Rat der Stadt konnte seiner Entscheidung eine \nungefähre Abschätzung zu erwartender Mehrkosten zugrunde \nlegen. Auf die von der Antragstellerin angesprochene Frage, \nwelches Gründungskonzept der konkreten Bauausführung zu \nwelchen Mehrkosten führen würde, und ob der Rat die jeweiligen \nVarianten hinreichend berücksichtigt hat, kommt es demnach \nnicht an, und zwar auch deshalb nicht, weil die Entscheidung \ndes Rates nicht nur von den Baukosten bestimmt war. So war und \nist die Frage des Rathausstandorts von besonderer, kostenmäßig \njedoch nur bedingt erfaßbarer Bedeutung. Daß der vom Rat \nausweislich der Begründung zum Bebauungsplan angenommene \nKostenrahmen notwendigerweise überschritten werden muß, um die \nErrichtung eines Bezirksrathauses am vorgesehenen Standort zu \nermöglichen, wird von der Antragstellerin nicht behauptet und \nist auch nicht erkennbar. Ebensowenig ist erkennbar, daß die \nErrichtung eines Bezirksrathauses gar nicht möglich sei, weil \ndie erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden \nkönnten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bestimmen für \nden Baukörper keine konkreten Dimensionen, die die Anlage \neiner hinreichenden Stellplatzzahl ausschlössen. Die näheren \nEinzelheiten durften im übrigen den Baugenehmigungsverfahren \n(oder dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NW) vorbehalten \nbleiben.\n\n42\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat nicht verkannt, daß der \nLärmschutz nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 BauGB zum Kreis \nder abwägungsrelevanten Belange gehört. Die Gemeinde hat sich \nunter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob \nund in welchem Ausmaß ein durch einen Bebauungsplan \nermöglichtes Straßenbauvorhaben - hier der Ausbau der \nW. Straße - Maßnahmen des passiven Schallschutzes \nnach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. \nIhrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen \nunter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, \nsind allerdings Grenzen gesetzt. Durch den (Aus-)Bau von \nStraßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu \nqualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung \nunter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen \nan dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nauszurichten. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem \nBlickwinkel des § 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen, welche \nDimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie einen \nStraßenausbau plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine \nVielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt \nwird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, \nso hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige \nVerkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie \ndies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch \nMaßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren \nBeeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Dies \ngilt auch für bereits vorhandene Bebauungen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai \n1995 - 4 NB 30.94 -, DVBl 1995, 1010; \nUrteil vom 18. April 1996 \n- 11 A 86.95 -, DVBl 1996, 901.\n\n44\n\nAuch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist weder \nder Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis zu \nbeanstanden. Die Antragsgegnerin hat ein umfängliches \nSchallgutachten der Firma F. eingeholt, das die \nAuswirkungen des Ausbaus der W. Straße nach \nzutreffenden Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung \nder 16. BImschV ermittelt hat. Es ist nicht zu beanstanden, \ndaß der Rat der Antragsgegnerin in der gegebenen, stark \nverkehrsbelasteten Innenstadtlage L. davon Abstand nahm, \ndie Bebauungsmöglichkeiten entlang der W. Straße nur \nmit größerem als dem vorgesehenen Abstand zur \nStraßenverkehrsfläche zu ermöglichen, denn ausweislich des \nGutachtens der Firma F. vom 16. Juni 1992 würden die \nmaßgebenden Schallpegel nur unwesentlich niedriger. Angesichts \nder Dimensionen der vorhandenen Bebauung sind wirksame \nMaßnahmen aktiven Schallschutzes, die mit vertretbaren Kosten \nverwirklicht werden könnten, nicht ersichtlich, so daß der Rat \nder Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei von aktivem Lärmschutz \nabsehen und passiven Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB \nfestsetzen durfte. Angesichts der prognostizierten \nImmissionsbelastung mit Beurteilungspegeln von bis zu 80 dB(A) \ntags sowie 70 dB(A) nachts entlang der W. Straße hat \nder Rat mit der Anforderung unter Ziffer 1.1. der textlichen \nFestsetzungen, wonach das Gesamtschalldämmaß der \nUmfassungsbauteile der Gebäude bei Wohnräumen mindestens 50 \ndB(A) betragen muß, auch den Anforderungen Rechnung getragen, \ndie hinsichtlich der Gewährung ausreichender \nInnenraumverhältnisse zu stellen sind. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 4 NB 30.94 -, a.a.O., wonach den \nAnforderungen des § 42 BImSchG genügt \nist, wenn in Wohnräumen Innenpegel von \n40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in der \nNacht gewährleistet sind.\n\n46\n\nDaß Ziff. 1.1. der textlichen Festsetzungen keine Regelung zur \nFrage enthält, wer die Kosten der passiven \nSchallschutzmaßnahmen zu tragen hat, ist unschädlich. \n\n47\n\nDie Abwägung des Rates der Antragsgegnerin ist auch nicht \ndeshalb fehlerhaft, weil er die erforderlichen baulichen \nMaßnahmen passiven Schallschutzes nicht genauer als durch \nAngabe des Schalldämmaßes der Umfassungsbauteile bezeichnet \nhat. Er durfte nähere Einzelheiten dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten. Gemäß § 18 Abs. 2 BauO \nNW müssen Gebäude einem ihrer Lage und Nutzung entsprechenden \nSchallschutz haben, der sich in bautechnischer Praxis u.a. an \nden Schalldämmwerten bestimmter Bauteile orientiert.\n\n48\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW, § 18 Rdn. 27.\n\n49\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat auf Grundlage der eingeholten \nGutachten auch abwägungsfehlerfrei erkannt, daß die gesamte \nFläche des Plangebiets in unterschiedlichen Konzentrationen \nmit verschiedenen Schadstoffen belastet ist und deshalb nach \n§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekennzeichnet werden \nkonnte. Er war durch die Umweltbelastungen auch nicht \ngehindert, von einer Ausweisung der Flächen als Kerngebiet \nbzw. als Fläche für den Gemeinbedarf sowie Fußgängerbereich \nabzusehen. Nach den vorliegenden Altlastengutachten kann der \nGefährdungssituation durchaus durch entsprechende \nSanierungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, sofern \nBauvorhaben mit einem Eingriff in die vorhandene Bodenstruktur \nverbunden sind und es nicht ohnehin bei der Versiegelung der \nBöden verbleibt. \n\n50\n\nDie Abwägung des Rates ist schließlich nicht deshalb \nfehlerhaft, weil der Konflikt zwischen der Ausweisung von \nKerngebietsflächen und der damit einhergehenden Gefährdung der \ndort beschäftigten oder im Kerngebiet 1 auch wohnenden \nBevölkerung nicht durch geeignete Festsetzungen im \nBebauungsplan gelöst worden ist, sondern sich der Rat \nnachrichtlich auf einen (Warn-)Hinweis beschränkt hat. Der \nKonflikt zwischen kerngebietstypischer Nutzung und den durch \ndie Altlasten hervorgerufenen Gesundheitsgefahren muß nicht \ninnerhalb der Bauleitplanung selbst bewältigt werden. Die \nProblembewältigung durfte von der Antragsgegnerin dem \nnachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. \nZulässig ist ein Verzicht auf die Bewältigung der vom \nBebauungsplan geschaffenen Probleme im Plan selbst, wenn die \nGemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, daß \naußerhalb des Bebauungsplanes eine sachgerechte Lösung \ngefunden werden wird.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August \n1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; \nBeschluß vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n52\n\nDas ist hier der Fall. Ausweislich der vorliegenden Gutachten \nist eine Nutzung der Fläche durchaus ohne \nGesundheitsgefährdung möglich, sobald diese saniert, der Boden \nausgetauscht worden ist oder versiegelt bleibt. Entsprechende \nkonkrete Regelungen durften dem Baugenehmigungsverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n53\n\nAbwägungsfehlerfrei hat der Rat der Antragsgegnerin ferner \neinen Fußgängerbereich auch entlang der nördlichen Seite der \nS. festgesetzt. Ausweislich der Begründung zum \nBebauungsplan schließt diese Festsetzung die Andienung der \nS. im nördlichen Bereich nicht aus. Der Zweck der \nauf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung erschöpft sich daher \nnicht darin, den \"Fußgängerbereich\" ausschließlich Fußgängern \nvorzubehalten; der Lieferverkehr zur S. soll \ndaneben weiterhin zulässig sein. Die konkrete Gestaltung der \nFußgängerzone im nördlichen Bereich der S. ist \nnicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und konnte der \ntechnischen Ausführung der Anlage vorbehalten bleiben. Daß die \nAusgestaltung nicht in einer Weise erfolgen kann, die den \nAnlieferverkehr weiterhin zumutbar möglich macht, ist nicht \nerkennbar. Insbesondere kann der ebenfalls im Eigentum der \nAntragstellerin stehende, nördlich der S. an den \nFußgängerbereich angrenzende Parzellenteil (der im \nBebauungsplan als nicht überbaubare Kerngebietsfläche \nfestgesetzt ist) wie bisher weiterhin als Bewegungsfläche für \nden Lieferverkehr genutzt werden. \n\n54\n\nFerner ist die Erwägung des Rats der Antragsgegnerin nicht \nzu beanstanden, dem Wohnbestand im entlang der W. Straße \ngelegenen Kerngebiet Rechnung zu tragen und dort gestützt auf \n§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Wohnungen zuzulassen. In Verbindung \nmit den nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgesehenen Maßnahmen \npassiven Lärmschutzes hat der Rat der Antragsgegnerin darüber \nhinaus die Belange gesunden Wohnens, soweit das unter den \ngegebenen Verhältnissen möglich war, berücksichtigt. \n\n55\n\nDer nach alledem wirksame Bebauungsplan ist nicht wegen \nFunktionslosigkeit ungültig geworden.\n\n56\n\nVgl. zur Frage der \nFunktionslosigkeit und ihrer \nBeachtlichkeit für das \nNormenkontrollverfahren: BVerwG, Urteil \nvom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 \nNr. 34; OVG NW, Beschluß vom \n29. Dezember 1989 - 11a NE 52/89 -; \nUrteil vom 30. Juli 1996 \n- 10a NE 105/83 -.\n\n57\n\nEin Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn (1.) die \nVerhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen \nEntwicklung einen Zustand erreicht haben, der die \nVerwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit \nausschließt und (2.) die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen \nGrad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung \nder Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit \nnimmt. Es muß sich somit um nachträgliche tatsächliche \nVeränderungen handeln, die der Planverwirklichung objektiv \nentgegenstehen. Die bloße Absicht der Gemeinde, künftig eine \ngeänderte Plankonzeption zu verfolgen, reicht hierfür nicht \naus. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993 - 4 C 7.91 -, a.a.O.\n\n59\n\nDanach ist unerheblich, ob im kommunalpolitischen Raum \nvereinzelt Zweifel daran geäußert worden sind, ob ein \nBezirksrathaus am vorgesehenen Standort noch errichtet werden \nsollte. Derartige Zweifel stehen der Möglichkeit, auf \nGrundlage der planerischen Festsetzungen ein Bezirksrathaus am \nangegebenen Ort zu errichten, objektiv nicht entgegen. Ob ein \nBebauungsplan auch dann funktionslos it, wenn zwar der \nPlanverwirklichung keine tatsächlichen Veränderungen objektiv \nentgegenstehen, der Plan jedoch nur durch die Gemeinde \nverwirklicht werden kann und diese an ihrer Plankonzeption \nnicht mehr festhält, bedarf keiner Entscheidung. Die \nAntragsgegnerin hat ihre Planverwirklichungsabsichten nicht \ngeändert. Insoweit kommt es auf den Rat der Antragsgegnerin \n(und nicht auf das \"Bauherrenamt\") an, der sich nach dem von \nder Antragstellerin nicht bezweifelten Vortrag der \nAntragsgegnerin nicht dahin geäußert hat, daß auf das \nPlankonzept hinsichtlich der Errichtung eines Bezirksrathauses \nam vorgegebenen Ort verzichtet werden solle.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Sache war nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur \nEntscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen, \nweil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO nicht gegebenen \nsind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7a-d-17-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7a-d-17-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311762","retrieved":"2026-07-09 03:42:27.427587+00:00"}}