{"status":"available","doknr":"OLD311761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.7A.D129.92NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"7A D 129/92.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 36 \"Kreuzung H. Straße/P. Straße\" der \nStadt X. ist nichtig.\n\nDer Antrag, die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 für nichtig zu erklären, wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit den \nNormenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. 36 \n\"Kreuzung H. Straße/P. Straße\" der \nAntragsgegnerin sowie die Aufhebung eines Teilbereichs des \nBebauungsplanes Nr. 30 \"Schulzentrum\".\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücke Gemarkung W. , Flur 3, \nParzellen 1225, 1226 und 1227 (Haus I. 6 in X. ). Das \nGrundstück liegt knapp 30 m westlich der P. Straße \n(der L 675), die in diesem Bereich in etwa von nordwestlicher \nin südöstlicher Richtung verläuft. Östlich der L 675 und zu \ndieser etwa parallel schließt eine Bahnlinie an, weiter \nöstlich dann die Ruhr, die die Ortsteile P. und \nH. der Stadt X. von Alt-X. trennt. In \netwa 280 m südöstlich der Einmündung der Straße Haus I. in \ndie P. Straße wird die S. von einer Brücke \nüberspannt, die Teil der B 234 ist, die in der einen Richtung \nnach Alt- X. , in der anderen südwestlichen Richtung \nbergauf nach H. führt. Etwa in Höhe der Einmündung \nder Straße Haus I. in die P. Straße liegt im \nnordöstlichen Planbereich zwischen Bahngleisen und Landstraße \nder Bahnhof P. ; dort folgen in südöstlicher Richtung \nu.a. zwei Wohngebäude.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 30 der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluß vom 2. Oktober 1975) setzt den Bereich des \nmit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers als \nMischgebiet fest, während der zur Straße Haus I. dem \nWohnhaus vorgelagerte Grundstücksteil als öffentliche \nGrünfläche ausgewiesen ist. Das Mischgebiet erweitert sich in \nnördlicher Richtung bis zur P. Straße und umfaßt \ndort auch die Parzellen 403, 404, 407, 411 und 1232, die mit \nden gewerblichen Anlagen der Firma S. I. GmbH \nbebaut sind. Der Antragsteller ist Anteilseigner dieser Firma. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan Nr. 36 sieht im wesentlichen den \nkreuzungsfreien Ausbau der Kreuzung zwischen P. \nStraße/I. Straße und S. /H. Straße \nvor. Die L 657 sollte abgesenkt und unter der S. , die \nzugleich angehoben werden sollte, hindurchgeführt werden. Die \nS. sollte nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin \nverlängert und unmittelbar in die H. Straße \ngeführt werden, die im Anschlußbereich in Konsequenz der \nBrückenanhebung weniger steil als zuvor verläuft. Eine \nlanggestreckte, die L 657 südwestlich begleitende Schleife \nverbindet die L 657 mit der B 234. Der Schleifenausbau, \ninsbesondere aber der Bereich des Anbindungsohres liegt zum \nTeil im Bereich des aufgehobenen Bebauungsplanes Nr. 30. Für \ndie in südwestlicher Richtung auf einem Hang oberhalb der \nStraßenführung bebauten Grundstücke sieht der Bebauungsplan \npassive Schallschutzmaßnahmen vor. Den Bereich um den Bahnhof \nP. einschließlich Wohnbebauung nordöstlich der L 657 \nstellt er nachrichtlich als Fläche für Bahnanlagen dar. \n\n6\n\nDie Straßen wurden wie im Bebauungsplan Nr. 36 vorgesehen \nausgebaut.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 \nnahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. Juni 1985 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \naufzustellen und eine vorgezogene Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Anregungen und Bedenken wurden nicht geltend \ngemacht. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange, die im \nwesentlichen auf Schallschutzfragen, den Landschaftseingriff \nsowie darauf hinwiesen, daß Flächen der Deutschen Bundesbahn \nbei Überplanung nicht mehr voll nutzbar seien, beschloß der \nRat der Antragsgegnerin - nachdem er einen \nlandschaftpflegerischen Begleitplan hatte erarbeiten lassen \nsowie eine Geräuschimmissions-Untersuchung des Ingenieurbüros \nfür technische Akustik und Bauphysik vom 19. Oktober 1987 \neingeholt hatte - am 19. Mai 1988 den Bebauungsplan öffentlich \nauszulegen. Im Rahmen der Vorprüfung wies der \nRegierungspräsident B. die Antragsgegnerin darauf hin, \ndaß für die Lärmbeurteilung nunmehr auf die DIN 18005 \nabzustellen sei. Im Hinblick auf eine Planerweiterung beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin am 14. Dezember 1989 den \nBebauungsplan erneut offenzulegen. Im Rahmen der Offenlage von \nBürgern vorgebrachte Bedenken und Anregungen bezogen sich im \nwesentlichen auf die zu erwartenden Lärmbelastungen, den \nLandschaftseingriff sowie auf die Frage, ob für den \nStraßenausbau überhaupt ein Bedarf bestehe. Am 8. März 1990 \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als \nSatzung und die Begründung. Auf die Anzeige des \nBebauungsplanes rügte der Regierungspräsident B. die \nVerletzung von Rechtsvorschriften; den Bedenken trug der Rat \ndurch Beschluß vom 17. Oktober 1991 Rechnung. Sodann wurde die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens und die Offenlage des \nBebauungsplanes am 7. November 1991 bekanntgegeben.\n\n8\n\nDa der Bebauungsplan Nr. 36 in einem Teilbereich den \nBebauungsplan Nr. 30 erfaßt, beschloß der Rat am 4. Juni 1985, \nden Bebauungsplan Nr. 30 für diesen Bereich aufzuheben und die \nvorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Bedenken und \nAnregungen, die sich lediglich auf die beabsichtigte \nPlanaufhebung bezogen hätten, wurden nicht vorgebracht. Das \nWestfälische Museum für Archäologie und der \nRegierungspräsident B. äußerten sich im Verfahren. Auf \nden Beschluß des Rates vom 19. Mai 1988 wurde der Entwurf zur \nAufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 \nzunächst in der Zeit vom 5. September bis 5. Oktober 1988, \nsodann auf den Ratsbeschluß vom 14. Dezember 1989 erneut in \nder Zeit vom 2. Januar bis 2. Februar 1990 offengelegt. Am \n8. März 1990 beschloß der Rat die Teilaufhebung des \nBebauungsplanes als Satzung und die Begründung. Nach Anzeige \ndes Satzungsbeschlusses machte der Regierungspräsident \nB. unter einem auf die Bebauungspläne Nr. 36 und Nr. 30 \nbezogenen Betreff die Verletzung von Rechtsvorschriften \ngeltend. Am 7. November 1991 wurde die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens bekanntgemacht.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 14. Oktober 1992 die \nNormenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung stützt er sich \ndarauf, daß die Verfahren zur Teilaufhebung des \nBebauungsplanes Nr. 30 und zur Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. 36 an Form- und Verfahrensfehlern gelitten hätten. Darüber \nhinaus sei das dem Bebauungsplan Nr. 36 zugrunde liegende \nStraßenkonzept nicht schlüssig. Ziel und Zweck des \nBebauungsplanes sei es nicht nur, den Verkehr in zwei Ebenen \nzu führen, sondern auch, den Verkehr von der B 226 auf die \nL 675 zu verlagern und somit eine neue Ortsumgehung zu \nschaffen. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\n1. die Nichtigkeit der Aufhebung \neines Teilbereichs des \nBebauungsplanes Nr. 30 \n\"Schulzentrum\" festzustellen, \n\n12\n\n2. die Nichtigkeit des \nBebauungsplanes Nr. 36 \"Kreuzung \nH. \nStraße/P. Straße\" \nfestzustellen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\ndie Anträge abzulehnen. \n\n15\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus, daß die Anträge bereits \nunzulässig seien. Abwägungserhebliche private Belange habe der \nAntragsteller nicht geltend gemacht. Änderungen der \nVerkehrsströme, die auf den Grundstücken des Antragstellers zu \nzusätzlichen Lärmimmissionen führen könnten, seien nicht zu \nerwarten. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die \nVerfahren zur Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes \nNr. 30 und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 litten \nnicht an entscheidungserheblichen Form- und \nVerfahrensfehlern.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung des \nBebauungsplanes Nr. 36 sowie zur Teilaufhebung des \nBebauungsplanes Nr. 30 Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig, soweit sich der Antragsteller \ngegen den Bebauungsplan Nr. 36 wendet.\n\n19\n\nDer Antragsteller hat ein rechtlich schützenswertes \nInteresse an der begehrten Normenkontrollentscheidung, obwohl \ndie durch den Bebauungsplan ermöglichten Straßenbaumaßnahmen \nzwischenzeitlich abgeschlossen sind. Ein Grundeigentümer muß \nBeeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre \nbestimmungsgemäße Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn \nfür die Herstellung der Straße (und die bestimmungsgemäße \nNutzung) eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist, die \nsowohl der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des \nEigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte \nEigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen \nandererseits genügt. Die durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB \nermöglichte Straßenplanung kann ein geeignetes Instrument \nstädtebaulich begründeter Verkehrspolitik der planenden \nGemeinde sein. Die Planverwirklichung für sich genommen ist \njedoch im Falle rechtswidriger Planung grundsätzlich kein \nHindernis, im Wege der Folgenbeseitigung rechtmäßige Zustände \nherzustellen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE \n94, 100 = BRS 55 Nr. 17.\n\n21\n\nDas Rechtsschutzinteresse fehlt entgegen der Annahme der \nAntragsgegnerin auch nicht deshalb, weil der Straßenbau auch \nohne Bebauungsplanung oder straßenrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren rechtmäßig hätte ins Werk gesetzt \nwerden können. Auf die Frage, ob die straßenrechtlichen \nErwägungen der Antragsgegnerin bedenkenfrei sind, kommt es \nnicht an, da sich der Rat der Antragsgegnerin zum Erlaß eines \nBebauungsplanes - und dieser ist Gegenstand des \nNormenkontrollantrags des Antragstellers - entschlossen \nhat.\n\n22\n\nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt, soweit er sich \ngegen den Bebauungsplan Nr. 36 wendet.\n\n23\n\nEin Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \ngegeben, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ \nbetroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß \n§ 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen war. Auszuscheiden sind \nlediglich Belange, die entweder objektiv geringwertig oder \nnicht schutzwürdig sind. Dabei ist der Nachteilsbegriff des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung nicht \nengherzig zu verstehen und zu handhaben. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 \nNr. 30.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan Nr. 36 betrifft abwägungsrelevante \nInteressen des Antragstellers. Zu diesen gehört insbesondere \nauch der Gesichtspunkt ausreichenden Lärmschutzes. Auch das \nInteresse von Anwohnern des Planvorhabens an der Vermeidung \nder Zunahme von Lärm gehört zum notwendigen \nAbwägungsmaterial.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, \na.a.O..\n\n27\n\nAllerdings gehört nicht jede zu erwartende (nur geringfügige) \nZunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines Straßen(aus-\n)baus zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für \nBetroffene einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ndar. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, \nZfBR 1996, 109 = NVwZ 1996, 711.\n\n29\n\nAuf Grundlage des vom Rat der Antragsgegnerin eingeholten \nGutachtens des Ingenieurbüros für technische Akustik und \nBauphysik kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Zunahme \nder Lärmbelastung auf der P. Straße unbedeutend im \nvorgenannten Sinne ist. Zunächst steht danach die Annahme der \nAntragsgegnerin, es werde auf der P. Straße zu \nkeiner höheren Verkehrsbelastung kommen, im Widerspruch zu den \nprognostizierten Auswirkungen der Baumaßnahme, in deren Folge \ntatsächlich mit einer Zunahme des Verkehrs auf der \nP. Straße jedenfalls für den Fall zu rechnen ist, \ndaß ein Anschluß der L 675 über eine neue S. erfolgt. \nGerade diese Anschlußmöglichkeit ist jedoch wesentlich mit \nbestimmender Anlaß für die Bebauungsplanung gewesen. In der \nBegründung zum Bebauungsplan ist als (weiteres) Ziel des \nBebauungsplanes die Verlagerung des Verkehrs von der B 226 auf \ndie L 675 nach Errichtung einer zweiten S. genannt, \num auf diese Weise eine neue Ortsumgehung nutzen zu können. \nDer Rat der Antragsgegnerin wollte auch diesen möglichen \nVerkehrsfluß in die Abwägung einstellen, wie sich aus Ziff. \n3.2. der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, wonach der \nungünstigste Planfall als Maßstab für die Festsetzung von \nSchallschutzmaßnahmen zugrundegelegt wird; der ungünstigste \nPlanfall, also der Planfall, der die stärkste Zunahme von \nLärmemissionen erwarten läßt, ist der auch unter Ziff. 1. der \nBebauungsplanbegründung angenommene Fall der Ausbildung einer \nneuen Ortsumgehung. Für diesen Fall hat das Lärmgutachten \n(Anlage 16) am Immissionsort 11 gegenüber der Situation, wie \nsie 1986 gemessen wurde, eine Zunahme der Lärmpegel von 65 \ndB(A) auf 70 dB(A) tags und von 57 dB(A) auf 61 dB(A) nachts \nergeben. Der Immissionsort 11 ist gut 10 m näher zur \nP. Straße und auf der anderen Straßenseite gelegen \nals das Grundstück des Antragstellers. Es bestehen bei dieser \nSituation hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich \ndie Lärmzunahme auch auf dem Grundstück des Antragstellers \nnoch in Dimensionen bemerkbar machen kann, die der Rat der \nAntragsgegnerin in seine Abwägung auch unter Berücksichtigung \ndes Umstandes hätte einstellen müssen, daß das Grundstück des \nAntragstellers im Mischgebiet liegt.\n\n30\n\nDer Antrag, den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären, ist auch begründet.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan Nr. 36 leidet jedenfalls an einem zu \nseiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. \n\n32\n\nBei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht \nabzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was \nnach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist \nferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange \nverkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belanges entscheidet.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 \nNr. 4.\n\n34\n\nDen so beschriebenen Anforderungen genügt bereits der \nAbwägungsvorgang der Antragsgegnerin nicht. \n\n35\n\nWill die Gemeinde durch Bebauungsplan die Rechtsgrundlage \nfür den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße \nschaffen, muß sie sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in \nwelchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben bewältigungsbedürftige \nImmissionskonflikte nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 \nund 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung \nVerkehrsinteressen unter Inkaufnahme von \nLärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. \nDurch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche \nUmwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat \nsich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von \nLärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im \nBereich der Bauleitplanung, die die sonst wegerechtlich \nzulässige Planfeststellung oder Plangenehmigung ersetzen kann. \nDie Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des \n§ 41 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt \nhat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die \nPlanung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn \nLärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die kein physisch-\nrealer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem \naktiven Lärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu \nprüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche \nLösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt \nsein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven \nLärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch \nVerkehrslärm bewahrt werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n18. April 1996 - 11 A 86.95 -, \nDVBl 1996, 921 = NVwZ 1996, 901.\n\n37\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich bereits keine \nhinreichende Kenntnis vom Ausmaß der zu erwartenden \nLärmbelastung verschafft. Eine Lärmermittlung und -bewertung \nauf Grundlage der im maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses bereits in Kraft befindlichen 16. BImSchV \nhat er nicht vorgenommen. Ungeachtet dieses Umstandes hat er \nüberhaupt nicht geprüft, ob auch das Wohnhaus des \nAntragstellers, obwohl im Mischgebiet liegend, noch \nschutzbedürftig sein könnte. Darüber hinaus aber drängte sich \nauf, daß Maßnahmen zum Schutz der nordöstlich der L 657 und \nnördlich der S. gelegenen Wohngebäude geboten waren. \nDort - an den Meßpunkten 10 und 11 - ermittelte der vom Rat \nder Antragsgegnerin eingeschaltete Gutachter eine zu \nerwartende Lärmpegelzunahme um 3 dB(A) tags bzw. um bis zu \n4 dB(A) nachts. Für den Fall des Baus einer neuen S. , \nder nach der Begründung des Bebauungsplanes von der \nplanerischen Abwägung umfaßt war, prognostizierte er gar einen \nweiteren Anstieg der Lärmbelastung um nochmals bis zu weiteren \n2 dB(A) (72/70 dB(A) tags, 63/61 dB(A) nachts). Daß diese \nLärmbelastung mit einer Wohnnutzung möglicherweise nicht, \njedenfalls nicht ohne Schallschutzmaßnahmen verträglich sein \nkönnte, hat der Rat der Antragsgegnerin zunächst auch durchaus \ngesehen. In der Begründung zum offengelegten \nBebauungsplanentwurf, der noch die Festsetzung und nicht \nlediglich die nachrichtliche Wiedergabe einer Fläche für \nBahnanlagen vorsah, heißt es: \"Im Hinblick auf die \nlärmexponierte Lage zwischen vorhandenem Bahnkörper einerseits \nund vorhandener Landstraße L 675 andererseits, wird mit der \nFestsetzung die Zielsetzung wiedergegeben, die vorhandene \nWohnnutzung aufzugeben\".\n\n38\n\nDen offenkundigen Konflikt zwischen wachsendem Straßenlärm \nund Wohnnutzung hat der Rat der Antragsgegnerin nicht \nbewältigt. Aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB folgt \njedoch auch das Gebot der Konfliktbewältigung, das besagt, daß \ndie von der Planung berührten Belange zu einem gerechten \nAusgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu \nführen, daß die Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, \nzu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies \nschließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar \nnicht zwingend aus. Von einer abschließenden \nKonfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf \nder Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. \nDie Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes \nüberschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, \ndaß sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. \nOb eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln \ngesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die \nGemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, \nprognostisch zu beurteilen. In ihre Erwägungen kann sie auch \nflankierende planerische Maßnahmen anderer Planungsträger \neinbeziehen. Dabei hat die Gemeinde berechtigten Anlaß zur \nZurückhaltung insbesondere dann, wenn eine parallele Planung \nbereits so weit fortgeschritten ist, daß an ihrer \nVerwirklichung und damit einer Lösung der durch den \nBebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu \nzweifeln ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 \nNr. 6.\n\n40\n\nDie Antragsgegnerin hat den offenkundigen Konflikt zwischen \nStraßenlärm und Wohnnutzung jedoch nicht selbst gelöst, \nsondern dadurch beiseite geschoben, daß sie die Fläche \nnordöstlich der L 657 überhaupt nicht beplant, sondern dort \nnur eine nachrichtliche Wiedergabe anderweitiger \nPlanberechtigung vermerkt hat. Sie hatte jedoch keinen Anhalt \ndafür, daß der Bahnanlagenträger, die Bundesbahn, den durch \ndie Verkehrsentwicklung auf der L 657 ausgelösten Lärmkonflikt \ndurch eigene Planung hätte auffangen oder bewältigen wollen. \nVielmehr hat die Deutsche Bundesbahn im Rahmen der Anhörung \n1988 noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Gelände \nnordöstlich der P. Straße mit Wohngebäuden bebaut \nsei und es deshalb entsprechend der tatsächlichen Nutzung \nausgewiesen oder aber die Bebauungsplangrenze bis zur \nAusbaugrenze der Straßenbaumaßnahmen zurückgenommen werden \nmüsse. Eine Lösungsmöglichkeit bestünde darin, daß die Stadt \nX. die überplanten Bundesbahnflächen zum Verkehrswert \nentsprechend der derzeitigen Nutzung erwerbe. Auf den Erwerb \nder für Wohnzwecke genutzten Grundstücke gerichtete Bemühungen \nhat die Antragsgegnerin jedoch nicht unternommen, sondern die \nBebauungsplangrenze faktisch bis auf die \nStraßenbegrenzungslinie dadurch zurückgenommen, daß sie \nnordöstlich der L 657 lediglich noch nachrichtlich auf eine \nFläche für Bahnanlagen hingewiesen hat. Eine Lösung des \nImmissionskonflikts ist damit nicht zu erzielen gewesen.\n\n41\n\nDer Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, denn er \nist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß \ngewesen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein offensichtlicher \nMangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar \nauf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluß gewesen ist \nein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter \nBetrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das \nAbwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, daß \ndie Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise anders \nausgefallen wäre.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 \nNr. 37; Beschluß vom 28. September 1992 \n- 4 NB 34.92 -; Urteil vom 6. Mai 1993 \n- 4 C 15.91 -, BRS 55 Nr. 36; Beschluß \nvom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, \nBRS 57 Nr. 22.\n\n43\n\nDer dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist \noffensichtlich im vorgenannten Sinne. Dem Rat der \nAntragsgegnerin ist ausweislich der Planaufstellungsunterlagen \nder oben dargestellte Immissionskonflikt ebenso durchaus \nbewußt gewesen, wie er erkannt hatte, daß zu seiner \nBewältigung Maßnahmen - etwa die Überplanung der auf dem \nBahngelände gelegenen Wohnhäuser mit einer Wohnnutzung \nausschließenden Festsetzung - erforderlich sein könnten. \n\n44\n\nDer Mangel im Abwägungsvorgang ist auf das \nAbwägungsergebnis auch von Einfluß gewesen. Bei konkreter \nBetrachtungsweise drängt sich die Möglichkeit auf, daß der Rat \nder Antragsgegnerin jedenfalls Lärmschutzmaßnahmen nicht nur \nfür den Bereich südwestlich der P. Straße, sondern \nauch für den nordöstlichen Planbereich vorgesehen, wenn er \nnicht sogar für diesen Bereich eine Überplanung des \ntatsächlich vorhandenen Wohnhausbestandes mit dem Ziel der \nAufgabe der Wohnnutzung erwogen hätte. An den Meßpunkten 10 \nund 11 hatte der Gutachter Lärmpegel von 72/70 dB(A) tags bzw. \n63/71 dB(A) nachts prognostiziert. Nicht nur die Zunahme der \nLärmbelastung um mehr als 3 dB(A) gab dem Rat der \nAntragsgegnerin Veranlassung, Maßnahmen zum Schutz der \nWohnnutzung zu ergreifen; die Lärmpegel erreichen vielmehr ein \nabsolutes Niveau, das Handlungsbedarf auslöste. Erreicht der \nBeurteilungspegel mehr als 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) \nin der Nacht, ist dies in aller Regel Indiz für einen \nstädtebaulichen Mißstand, der nicht festgeschrieben oder zu \nLasten der Wohnnutzung unbewältigt bleiben darf. Dies \nverdeutlichen bereits die Regelungen der 16. BImSchV, die \ndiesen Sicherungsbedarf - nämlich einen Bedarf, die \nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche zu schützen - ungeachtet des Ausmaßes der \ndurch einen Straßen(aus-)bau ausgelösten Lärmpegelerhöhung \ndann annimmt, wenn der Beurteilungspegel (wie hier im Bereich \nder Meßpunkte 10 und 11) auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder \nmindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 Abs. 2 \nNr. 2 16. BImSchV). Daß bei Beurteilungspegeln der hier \nprognostizierten Größenordnung eine absolute \nUnverträglichkeitsschwelle erreicht werden kann, ist in der \nRechtsprechung im übrigen geklärt.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 \nNr. 25; BGH, Urteil vom 25. März 1993 \n- III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76; OVG NW, \nUrteil vom 6. Juni 1990 - 23 AK 3/87 -, \nNVwZ 1991, 389.\n\n46\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen \ndie Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplan Nr. 30 \nwendet. Ihm fehlt bereits die Antragsbefugnis. \n\n47\n\nWird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die \nÄnderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können \nsie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren \nzur Überprüfung stellen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, daß \nder Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert \nwird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den \nFortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen \ndes Plans nicht aus. Dies bedeutet aber nur, daß die Aufhebung \noder Änderung des Bebauungsplanes, auch wenn sie für die \nPlanbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in \neinem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann \nals unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch \nunerheblich, daß mit der Aufhebung oder Änderung bestehender \nBebauungspläne stets gerechnet werden muß. Entscheidend ist \nvielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges \nprivates Interesse berührt. \n\n48\n\nFührt eine Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke in \nanderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die \nInteressen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden \nZustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen \nAbwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen \nregelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß \nVeränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken \nkönnen, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen \nvorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der \nAbwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, \ndaß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie \naber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend \nberücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im \nWege der Normenkontrolle überprüfen lassen.\n\n49\n\nAllerdings berührt nicht jede Planänderung schutzwürdige \nnachbarliche Interessen. Beschränkungen der Antragsbefugnis \nergeben sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen \nÄnderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. \nwegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur \nunwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 \nNr. 21.\n\n51\n\nDie Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 durch seine \nTeilaufhebung berührt nach diesen Maßstäben \nabwägungserhebliche Belange des Antragstellers nicht. Die \nÄnderungen können sich wenn überhaupt nur unwesentlich auf \nsein Grundstück auswirken.\n\n52\n\nDer Aufhebungsbereich beschränkt sich auf am Rande des \nBebauungsplangebiets liegende Festsetzungen eines allgemeinen \nWohngebiets (für ein Grundstück) und eines Teils der dortigen \nöffentlichen Grünflächen, ferner auf einen Teilbereich der \nvorhandenen L 657. Dieser Bereich ist ersichtlich weder für \ndas Plankonzept der Antragsgegnerin im allgemeinen von über \nden Aufhebungsbereich hinausgehender Bedeutung noch - und \nhierauf kommt es entscheidend an - von spürbarer Auswirkung \nfür das Grundstück des Antragstellers und die dortigen \nBebauungsplanfestsetzungen. Angesichts des verbleibenden \nAbstandes vom als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstück des \nKlägers zum südlichen Planbereich von zumindest 80 m und von \nimmer noch mindestens 50 m zur südlichen Grenze des \nGrundstücks des Antragstellers sind keine nachteiligen \nWirkungen der Planaufhebung bezüglich der Festsetzungen eines \nallgemeinen Wohngebiets und öffentlicher Grünfläche zu \nbefürchten. Ebensowenig ist erkennbar, daß der Antragsteller \ndurch die Aufhebung der Festsetzung öffentlicher \nVerkehrsfläche für einen Teilbereich der L 657 irgendwie \nbetroffen sein könnte. Konkrete Betroffenheiten hat der \nProzeßbevollmächtigte des Antragstellers auch in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verdeutlichen \nkönnen, sondern sich auf ein (allgemein gehaltenes) Interesse \nam Planbestand bezogen. Es besteht auch kein Anhalt für die \nAnnahme, daß allein durch die Planaufhebung ein \nbauplanungsrechtlicher Zustand geschaffen werden könnte, der \nauf den von der Teilaufhebung betroffenen Flächen Nutzungen \nermöglicht, die sich auf das Grundstück des Antragstellers \nbeeinträchtigend auswirken könnten. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht \nvorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7a-d-129-92-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/7a-d-129-92-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311761","retrieved":"2026-07-09 03:42:27.328927+00:00"}}