{"status":"available","doknr":"OLD311765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.16B1689.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"16 B 1689/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Monate Juni \n1996 bis einschließlich Februar 1997 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 915,-- \nDM zu leisten.\n\nIm übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens (OVG \nNW - 16 B 1689/96 -) in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe \n(OVG NW - 16 E 752/96 -) fallen der Antragstellerin zur Last; Kosten werden nicht \nerstattet.\n\nGerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe \n(OVG NW - 16 E 752/96 -) wird zurückgewiesen; denn sie ist \nunbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß \nder Antragstellerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \njedenfalls deshalb zu Recht versagt, weil für das auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden und nicht \nersichtlich ist, daß die Antragstellerin die Beiziehung eines \nRechtsanwaltes beabsichtigt.\n\n4\n\nDie Beschwerde in dem auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung gerichteten Verfahren (OVG NW - 16 B 1689/96 -) hat \nhingegen in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n5\n\nZunächst hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag \nabgelehnt, soweit die Antragstellerin für die Kalendermonate \nvor Beantragung der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung \ndes Antragsgegners gemäß § 123 VwGO begehrt, ihr Leistungen \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. \nInsoweit hat sie einen Anordnungsgrund (die Dringlichkeit der \nbegehrten gerichtlichen Entscheidung) nicht glaubhaft gemacht, \nwie es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 \nZPO erforderlich gewesen wäre. Ein einstweiliges \nAnordnungsverfahren nach § 123 VwGO dient nach seinem Sinn und \nZweck nämlich lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche \nNachteile abzuwenden, so daß das Bestehen streitiger \nFörderungsansprüche, die sich auf einen Zeitraum vor Stellung \ndes Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei \nGericht beziehen, in der Regel der Überprüfung in einem \nKlageverfahren vorbehalten ist.\n\n6\n\nSoweit es um die Verpflichtung des Antragsgegners zur \nGewährung von Ausbildungsförderung für die Monate Juni 1996 \nbis einschließlich Februar 1997 geht, hat die Antragstellerin \njedoch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nSie trägt nunmehr im Beschwerdeverfahren vor, daß sie seitens \nihrer Eltern keine regelmäßige Unterstützung erhalte.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, daß ihr für \ndie zuletzt genannten Monate ein Anspruch auf Gewährung von \nAusbildungsförderung, d. h. der erforderliche \nAnordnungsanspruch, zusteht. Der Förderungsanspruch dürfte \nsich aus §§ 1, 7 Abs. 1 BAföG ergeben, da vieles dafür \nspricht, daß die Antragstellerin erst mit dem Ende des \nWintersemesters 1996/97 die Förderungshöchstdauer von sieben \nSemestern für das von ihr an der Fachhochschule Niederrhein, \nAbteilung Mönchengladbach, betriebene \"Betriebswirtschaftliche \nexterne Studium mit Präsenzphase\" erreicht hat dürfte (§ 15 \nAbs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 \nFörderungshöchstdauerV).\n\n8\n\nMit dem Antragsgegner, der andernfalls nicht die \nVoraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung der \nAntragstellerin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für das \nWintersemester 1995/96 hätte annehmen dürfen, geht der Senat \ndavon aus, daß es sich bei dem Studiengang \n\"Betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase\" \nerst mit Beginn dieser Phase, dem sogenannten Hauptstudium, um \neine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des \n§ 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG handelt. Hingegen dürfte es \nsich bei der diesem Teil des Studiums vorangehenden \nsogenannten Vorbereitungsphase, die gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 \nder Verordnung zur Regelung der Diplomprüfungsordnung \n(Diplomprüfungsordnung) für die Studiengänge der Fachrichtung \nWirtschaft an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Juni 1982 (GV NW 1982 S. 406) von der Einschreibung \nbis zum Bestehen der für die Zulassung zum weiteren Studium \nvorgeschriebenen Fachprüfungen dauert, keine förderungsfähige \nAusbildung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes handeln. Gemäß § 2 Abs. 5 \nSatz 1 Halbs. 2 BAföG kann nur eine solche Ausbildung durch \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \ngefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, \nd.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen, \nweil die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, BVerwGE \n49, 279 = FamRZ 1976, 242, vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, \nBuchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1989, 216 = NVwZ-RR \n1989, 81, sowie vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, DVBl. \n1995, 687 = FamRZ 1995, 839 = NVwZ-RR 1995, 285). Danach \nstellt die von der Antragstellerin vom Wintersemester 1992/93 \nbis einschließlich Sommersemester 1995 nach Maßgabe der \nStudienordnung für den Studiengang \"Betriebswirtschaftliches \nexternes Studium mit Präsenzphase\" (StO) vom 20. September \n1985 absolvierte Vorbereitungsphase dieses Studiengangs keine \nförderungsfähige Ausbildung dar. Vielmehr dürfte es sich \ninsoweit um ein mit einem nicht förderungsfähigen \nTeilzeitstudiengang vergleichbares Studium handeln (vgl. \ninsoweit auch Rundverfügung des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1996 -\n 2.11.00-113/96 - zu § 2 Abs. 5 BAföG, nach der alle \nAusbildungen in Teilzeitstudiengängen nicht förderungsfähig im \nSinne des § 2 BAföG sein sollen). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. insoweit unter anderem dessen \nUrteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, sowie vom 14. Dezember \n1994 - 11 C 28.93 -, jeweils a.a.O.) ist eine Ausbildung nicht \nnach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG förderungsfähig, wenn \nder Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den \nAuszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben \nder Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder - was bei \nder Antragstellerin nicht der Fall ist - wenn eine \nBerufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend \nvorgeschrieben ist\n\n9\n\nNach den in Betracht zu ziehenden Vorschriften der \nDiplomprüfungsordnung vom 25. Juni 1982 und der darauf \nberuhenden Studienordnung vom 20. September 1985 dürfte die \nvon der Antragstellerin vom Wintersemester 1992/93 bis \neinschließlich Sommersemester 1995 durchgeführte \nVorbereitungsphase ihres externen betriebswirtschaftlichen \nStudiums nicht als förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § \n2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG angesehen werden, da zu deren \nWesensmerkmal nicht die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft \nder Auszubildenden gehört. Die einschlägigen \nAusbildungsvorschriften belassen den Auszubildenden im \nallgemeinen die Möglichkeit, neben der Ausbildung eine \nBerufstätigkeit auszuüben. Nach § 37 Abs. 1 \nDiplomprüfungsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StO ist \nneben der Fachhochschulreife eine mindestens fünf- bzw. \ndreijährige kaufmännische Berufstätigkeit \nZulassungsvoraussetzung für das in Rede stehende externe \nStudium, das sich in eine Vorbereitungsphase und eine \nmindestens zweisemestrige Präsenzphase gliedert (§ 37 Abs. 2 \nund 5 Diplomprüfungsordnung, § 6 Abs. 2 StO). Basierend auf \nden mehrjährigen kaufmännischen Erfahrungen sollen die \nAuszubildenden während der Vorbereitungsphase, die von der \nEinschreibung bis zu dem Bestehen der nach § 37 Abs. 4, 35 \nAbs. 1 Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenen und für die \nZulassung zur Präsenzphase erforderlichen Fachprüfungen \ndauert, in eigener Verantwortung gestalten und die \nStudieninhalte selbständig erarbeiten (§ 37 Abs. 3 \nDiplomprüfungsordnung und § 6 Abs. 4 bis 6 StO), d.h. ohne \nentsprechende Lehrangebote der Fachhochschule, die nur \nBeratung und Betreuung leistet. Insgesamt ist die \nVorbereitungsphase für das von der Antragstellerin an der \nFachhochschule Niederrhein betriebene betriebswirtschaftliche \nexterne Studium nach den erwähnten Ausbildungsvorschriften so \ngestaltet, daß den Auszubildenden im allgemeinen die \nMöglichkeit verbleibt, neben der Ausbildung eine \nBerufstätigkeit auszuüben, wie es auch die Antragstellerin \ngetan hat. Nach den in der Förderungsakte enthaltenen \nEntgeltnachweisen zur Sozialversicherung war sie während der \nVorbereitungsphase ihres Studiums in einem erheblichen Umfang \nbei einer Sparkasse beschäftigt.\n\n10\n\nStellt sich mithin die Vorbereitungsphase des \nbetriebswirtschaftlichen externen Studiums der Antragstellerin \nals nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 \nSatz 1 Halbs. 2 BAföG dar, steht ihr gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 \nBAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bis zum \nWintersemester 1996/97 zu, da erst mit dem Ende dieses \nSemesters die für sie maßgebliche siebensemestrige \nFörderungshöchstdauer endet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 \nFörderungshöchstdauerV). Das Wintersemester 1995/96 war das \nerste Semester während der sogenannten Präsenzphase, die auch \nvom Antragsgegner als förderungsfähige Ausbildung angesehen \nwird. In entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 3 \nFörderungshöchstdauerV dürfte dieses Semester als fünftes \nFachsemester des betriebswirtschaftlichen Studiums der \nAntragstellerin im Sinne der Förderungshöchstdauerverordnung \nanzusehen sein. Die Vorbereitungsphase des \nbetriebswirtschaftlichen externen Studiums, für das \nStudienzeiten nicht vorgesehen sind, entspricht dem \nviersemestrigen Grundstudium von Studenten der \nBetriebswirtschaft, die ihre gesamte Ausbildung an der \nFachhochschule durchführen (§§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 3 \nDiplomprüfungsordnung). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, \ndaß der Antragstellerin am 28. August 1995 eine Bescheinigung \nnach § 48 BAföG erteilt worden ist, nach der sie bei \ngeordnetem Verlauf ihrer Ausbildung die bis zum Ende des \nsechsten Fachsemesters üblichen Leistungen am 26. Juni 1995 \nerbracht habe. Zum einen bleibt auch derjenige, der zu Beginn \ndes fünften Semesters eine Bescheinigung gemäß § 48 BAföG mit \ndem Stand \"Ende sechstes Semester\" vorlegt, \nförderungsrechtlich im fünften Semester und hat einen Anspruch \nauf Weiterförderung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer \nbzw. bis zur Abschlußprüfung. Zum anderen führt diese der \nAntragstellerin erteilte Bescheinigung in Übereinstimmung mit \neiner in der Förderungsakte enthaltenen Auflistung ihrer \nStudienleistungen nur Leistungen auf, die gemäß §§ 37 Abs. 3, \n35 Abs. 1 Diplomprüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluß \nder Vorbereitungsphase und für die Zulassung zur Präsenzphase \ndes betriebswirtschaftlichen externen Studiums der \nAntragstellerin erforderilch waren.\n\n11\n\nIm übrigen hat die Antragstellerin unter Zugrundelegung \nihres Förderungsantrages vom 4. Januar 1996 glaubhaft gemacht, \ndaß ihr für die Monate Juni 1996 bis Februar 1997 wie für das \nWintersemester 1995/96 eine monatliche Förderung von 915,-- DM \nzusteht.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 \nSatz 1 sowie aus § 166 VwGO § 127 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung \nüber die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/16-b-1689-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/16-b-1689-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311765","retrieved":"2026-07-09 03:42:27.698140+00:00"}}