{"status":"available","doknr":"OLD311764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.13A5518.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-19","aktenzeichen":"13 A 5518/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stellte am 8. Mai 1989 im Einverständnis mit der Beigeladenen \nbeim Beklagten den Antrag zu genehmigen, daß die drei der Beigeladenen für \ndie Fahrzeuge , und erteilten Taxikonzessionen mit dem gesamten \nBetrieb auf ihn, den Kläger, übertragen würden. Hierzu legte der Kläger den \nzwischen ihm und der Beigeladenen am 30. März 1989 geschlossenen \nKaufvertrag über 70.000,-- DM vor, der als Datum der Übertragung des \nUnternehmens auf den Kläger den 1. Juli 1989 vorsah. Am 3. Juli 1989 nahm \ndie Beigeladene ihren Übertragungsantrag gegenüber dem Beklagten zurück. \n\n3\n\nDurch Urteil des Landgerichts Duisburg - 1 O 437/89 - wurde die \nBeigeladene verurteilt, dem Kläger das von ihr betriebene Taxiunternehmen \nmit den oben genannten Fahrzeugen zu übertragen und der Stadt M. die \nErklärung abzugeben, daß sie die aus der ihr erteilten Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz erwachsenen Rechte \nund Pflichten sowie ihren Taxibetrieb auf den Kläger übertrage, Zug um Zug \ngegen Zahlung von 70.000,-- DM. Das Urteil wurde am 7. September 1990 \nverkündet. Am 22. August 1990 hatte die Beigeladene vorgetragen, daß sie \nzwei neue Taxen angeschafft habe und die beiden alten - noch im Kaufvertrag \ngenannten - Taxen nicht mehr vorhanden seien. \n\n4\n\nDen Antrag des Klägers auf Genehmigung der Übertragung, den dieser \nweiterverfolgt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November \n1991 ab; auf ihn wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Den \nWiderspruch des Klägers wies die Bezirksregierung D. mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. August 1992 zurück. Im wesentlichen begründete \ndie Bezirksregierung wie der Beklagte ihre Auffassung damit, daß die \nÜbertragung eines ganzen Unternehmens nicht mehr möglich sei. Der Grund, \ndaß die Beigeladene zwei Taxen, die mit dem Vertrag vom 30. März 1989 \nmitverkauft worden seien, nach Vertragsschluß anderweitig veräußert habe, \nsei privatrechtlicher Natur und habe auf das Genehmigungsverfahren keinen \nEinfluß. Eine Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und \nPflichten könne ferner nur genehmigt werden, wenn die Beigeladene hierzu \nihr Einverständnis erkläre, das sie jedoch zurückgenommen habe. Schließlich \nhabe der Kläger seine Leistungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. \n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht \nD. Klage erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet: \nDurch § 2 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürften \neinwandfreie zivilrechtliche Vereinbarungen nicht zunichte gemacht werden. \nEr habe mit den Konzessionen nicht auch die Neufahrzeuge übernehmen können, \nweil nunmehr ein doppelt so hoher Kaufpreis gefordert sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 29. November 1991 und \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n3. August 1992 zu verpflichten, die \nÜbertragung der aus den der \nBeigeladenen erteilten Taxikonzessionen \nerwachsenden Rechte und Pflichten auf \nihn zu genehmigen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nSie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß sie am 3. Juli 1989 den \nAntrag zur Genehmigungsübertragung gegenüber dem Beklagten zurückgenommen \nhabe, weil sie sich entschieden habe, ihr Geschäft weiterzuführen, und weil \nsich der Kläger bis zu diesem Datum bei ihr nicht gemeldet gehabt habe. \nNatürlicherweise könne sie angesichts des von ihr aus betrieblichen Gründen \ndurchgeführten Austauschs von Fahrzeugen ihr Unternehmen nicht mehr zu der \nim Kaufvertrag vorgesehenen Kaufpreissumme verkaufen. Die beiden \nausgetauschten Fahrzeuge seien zunächst privat angemeldet worden und das \nFahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sei schließlich nach einem \nUnfall verkauft worden. 1991 sei dann - wiederum unfallbedingt - die dritte \nNeuanschaffung eines weiteren Taxis erfolgt, so daß der Wert ihres \nUnternehmens auf 180.000,-- DM angestiegen sei.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 8. September 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nim wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß es an der gleichzeitigen \nÜbertragung des gesamten Unternehmens und der Übertragung eines \nwesentlichen selbständigen und abgrenzbaren Teiles des Unternehmens der \nBeigeladenen an den Kläger fehlen würde, wenn nur die Rechte und Pflichten \naus den der Beigeladenen erteilten Taxikonzessionen auf den Kläger \nübergingen.\n\n13\n\nGegen dieses ihm am 27. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger \nam 23. November 1994 Berufung eingelegt, mit der er unter Wiederholung \nseines bisherigen Vorbringens beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nNach Auskunft des Beklagten vom 6. Mai 1996 nutzt die Beigeladene die \nzuletzt am 27. Oktober 1994 für vier Jahre verlängerten Konzessionen \nderzeit mit drei Fahrzeugen aus, die mit den den Gegenstand des \nKaufvertrages bildenden nicht mehr identisch sind. \n\n18\n\nWegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der \nParteien wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen \nErfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der \nÜbertragung der aus den der Beigeladenen erteilten \nGenehmigungen erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Abs. \n2 Nr. 2 iVm Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes \n(PBefG).\n\n21\n\nDie Beklagte ist von Gesetzes wegen gehindert, die nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 PBefG erforderliche Übertragungsgenehmigung zu \nerteilen. Nach § 2 Abs. 3 PBefG dürfen im Verkehr mit Taxen \ndie aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur \nübertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen \noder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des \nUnternehmens übertragen werden. Ob dies der Fall ist oder \nnicht, beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat. \nBei der erhobenen Klage handelt es sich um eine \nVerpflichtungsklage, bei der nur dann auf einen anderen \nZeitpunkt abzustellen wäre, wenn sich dies aus dem materiellen \nRecht ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Da sich \nder ursprüngliche Kaufvertrag auf Konzessionen mit anderen \nFahrzeugen bezog und die Beigeladene die neu angeschafften, \nwertvolleren Fahrzeuge allenfalls gegen Mehrzahlung auf den \nKläger übertragen würde, dieser eine Mehrzahlung aber ablehnt, \nliefe eine Übertragung darauf hinaus, daß der Kläger bei \nantragsgemäßer Verurteilung des Beklagten im wesentlichen nur \ndie Konzessionen übernehmen würde. Jedenfalls könnte von der \nÜbertragung des ganzen Unternehmens angesichts der \nzurückbleibenden Fahrzeuge und sonstigen \nUnternehmensbestandteile nicht gesprochen werden.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Alternative 2 PBefG sind \nebenfalls nicht gegeben, da die Konzessionen und auch die von \ndem Kläger sonst nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden \nGeschäftsanteile, auf die sich sein Antrag aber auch nicht \nbezieht, keine wesentlichen selbständigen und abgrenzbaren \nTeile des Unternehmens darstellen. Grundsätzlich dürfte eine \nAufteilung im Sinne dieser Alternative der Norm überhaupt nur \nmöglich sein, wenn organisatorische Abgrenzungen wie \nverschiedene Betriebszweige eines \nPersonenbeförderungsunternehmens mit auch anderen \nBeförderungsmitteln (wie z. B. Bussen oder Mietwagen) oder \nZweigniederlassungen bestehen. Ein solcher Sachverhalt liegt \njedoch nicht vor. Vielmehr wäre hier in der Übertragung der \nKonzessionen ohne Fahrzeuge gerade keine Verlagerung \nwesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Teile des \nUnternehmens zu sehen; vielmehr wäre im Ergebnis gerade der \nvom Gesetz mißbilligte Konzessionshandel gegeben\n\n23\n\n- vgl. auch Urteil vom 20. November \n1992 - 13 A 3739/91 -, nicht \nveröffentlicht -.\n\n24\n\nDie Zulassung einer Ausnahme im Hinblick auf die \nursprünglichen Absichten der Kaufvertragsparteien und die \nAuffassung des Klägers, § 2 Abs. 3 PBefG dürfe nicht dazu \nführen, daß einwandfreie zivilrechtliche Verträge zunichte \ngemacht würden, ist weder geboten, noch mit Wortlaut und \nGesetzeszweck - Vermeidung des Konzessionshandels - vereinbar. \nZwar dürfte hier ein Konzessionshandel nicht ursprünglich \ngeplant gewesen sein. Jedoch könnte ein solcher von anderen \nParteien auf der Grundlage einer hier zusprechenden \nEntscheidung leicht konstruiert werden, indem jeweils die \nFahrzeuge nach Vertragsschluß ersetzt würden. Daß der \nGesetzgeber bei dieser Sachlage eine typisierende und \ngeneralisierende Regelung getroffen hat, die auch \nFallgestaltungen erfaßt, bei denen ein Konzessionshandel im \neigentlichen Sinne nicht beabsichtigt ist, ist rechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n25\n\nDa es überdies nicht Zweck des Gesetzes oder Aufgabe der \nBehörden ist, dem zivilrechtlich Gewollten zur Geltung zu \nverhelfen oder einer Partei die Durchsetzung eventueller \nSchadensersatzansprüche zu sichern, vielmehr ein \nzivilrechtlicher Vertrag mangels der erforderlichen \nGenehmigung nach § 2 Abs. 3 PBefG zumindest schwebend \nunwirksam ist\n\n26\n\n- so Urteil des Senats vom \n20. Februar 1990 - 13 A 476/89 -, \nn. v. -,\n\n27\n\nbesteht erst recht keine Veranlassung, § 2 Abs. 3 PBefG \nunter Mißachtung seines Wortlauts und Zwecks auszulegen.\n\n28\n\nDies gilt um so mehr, wenn man davon ausgeht, daß der \nInhaber einer bestimmten - persönliche Eigenschaften wie die \nZuverlässigkeit iSd § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG voraussetzenden - \nGenehmigung über diese gar nicht im Wege eines privaten \nRechtsgeschäfts verfügen kann und ein solches dahin auszulegen \nwäre, daß sich die Vertragsparteien nur verpflichten, das für \ndas Vertragsziel Erforderliche zu veranlassen, insbesondere \ndie Anträge nach § 2 PBefG bei der Behörde zu stellen\n\n29\n\n- vgl. Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. \nNovember 1995 - 7 L 1713/95 -, \nGewerbearchiv 1996, 109 (die \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde ist \nvom Bundesverwaltungsgericht \nzurückgewiesen worden, ohne daß obige \nAuffassung Gegenstand des Verfahrens \ngewesen wäre - vgl. Beschluß vom 21. \nFebruar 1996 - BVerwG 11 B 10.96 -, n. \nv. -).\n\n30\n\nJedenfalls würde die Erfüllung des von dem \nVerpflichtungsgeschäft zu trennende Verfügungsgeschäfts, das \nzur Ausfüllung des Begriffs \"Übertragung\" ebenfalls gehört, \ngegen Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG wie gegen den \nWortlaut verstoßen, weil im Ergebnis kein Übergang iSd § 2 \nAbs. 3 PBefG erfolgen würde, sondern ein Unternehmensrest oder \n-teil übertragen würde. Dies ist nicht genehmigungsfähig; \nhierzu kann der Beklagte daher auch nicht verpflichtet \nwerden.\n\n31\n\nUnter diesen Umständen braucht der Frage nicht nachgegangen \nzu werden, ob der Vertrag vom 30. März 1989 wirklich das ganze \nUnternehmen der Beigeladenen erfaßt hat, obwohl er keine \nRegelungen über den Firmennamen, Bürogegenstände, Personal, \nGeschäftsräume und Kundenbeziehungen enthielt und ob der \nVertrag deshalb gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein \ngesetzliches Verbot nichtig war \n\n32\n\n- vgl. Bundesgerichtshof (BGH), \nUrteil vom 27. September 1989 - VIII ZR \n57/89 -, Entscheidungen des BGH in \nZivilsachen 108, 364 -.\n\n33\n\nFehlt es demnach bereits an den ermessenseröffnenden \nTatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 3 PBefG, kommt es nicht \ndarauf an, ob die Behörde auch deshalb an einer \nÜbertragungsgenehmigung gehindert ist, weil die Beigeladene \nihre Zustimmung zu dieser Übertragung zurückgenommen hat, und \nwie sich das zugunsten des Klägers ergangene Urteil des \nLandgerichts Duisburg - 1 O 437/89 - auswirkt; selbst wenn die \nZustimmungserklärung der Beigeladenen als ersetzt gelten \nkönnte, könnte im Hinblick auf die oben dargelegten fehlenden \nÜbertragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 PBefG nicht anders \nentschieden werden. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht \nauf die Leistungsfähigkeit des Klägers und seine - zumindest \nfrüher fragliche - Bereitschaft an, den Beruf des \nTaxiunternehmers hauptberuflich auszuüben. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/13-a-5518-94","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-19/13-a-5518-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311764","retrieved":"2026-07-09 03:42:27.611550+00:00"}}