{"status":"available","doknr":"OLD311773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1218.21A7534.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"21 A 7534/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus \nbebauten Grundstücks H. straße 55 sowie des südlich gelegenen unbebauten \nNachbargrundstücks (Flurstück ) in I. . Vor den Grundstücken befinden sich auf \neiner durch den Bebauungsplan Nr. 112 \"H. straße\" der Stadt I. als Standort \nfür Entsorgungscontainer ausgewiesenen Fläche zwei Glas- und ein \nAltpapiercontainer des Typs \"Grumbach\", wobei die zu dem Haus am nächsten \nstehenden Container hiervon einen Abstand von 5,20 m bzw. 6,20 m einhalten. Die \nGlascontainer sind jeweils mit der Aufschrift \"Für Flaschen und Gläser - Nur werktags \nvon 7.00 bis 20.00 Uhr\" versehen. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung des Gebietes keine Festsetzungen; der Bereich der H. straße \nvon der J. straße bis zur Einmündung in die M. Straße ist ausschließlich mit \nWohnhäusern bebaut.\n\n3\n\nNach vorherigen fernmündlichen Beschwerden forderte die Klägerin mit \nSchreiben vom 29. März 1994 die Stadt I. auf, die Container zu entfernen, da \ndurch deren Benutzung erhebliche Belästigungen in Form von Lärm und \numherfliegendem Abfall verursacht würden. Diese Eingabe ging in die Beratungen \ndes Bebauungsplans Nr. 112 ein.\n\n4\n\nMit ihrer am 8. Juni 1994 erhobenen, zunächst gegen die Stadt I. , mit \nSchriftsatz vom 4. Juli 1994 gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin \neinen Anspruch auf Beseitigung der Container geltend gemacht, da durch die von \nihnen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen ihr Eigentumsrecht verletzt sei \nund der wirtschaftliche Wert des Grundstücks erheblich gemindert werde. Die \nEinwurfzeiten würden nicht immer eingehalten und Entleerungen fänden teilweise \nbereits vor 6.00 Uhr morgens statt. Der Abstand zwischen den Containern und dem \nKinder- bzw. Schlafzimmerfenster betrage lediglich 5,70 m und 7,50 m. Die an der \nGrundstücksgrenze befindliche Hecke biete keinen Schutz vor den Immissionen und \nsolle entfernt werden. Sie - die Klägerin - sei nicht verpflichtet, die Immissionen zu \ndulden, da geeignetere Standorte für die Container vorhanden seien, etwa an der \nKreuzung M. Straße, S. weg, H. straße oder 50 m weiter auf der \nH. straße in Richtung M. Straße. Der Einwand, dort bestünden keine \nhinreichenden Wendemöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, könne dem Recht der Bürger \nauf Ruhe und Ungestörtheit nicht entgegengehalten werden. Die Container \nbehinderten ferner den Zugang zu ihrem unbebauten Grundstück, das aus diesem \nGrunde und wegen der Immissionssituation nicht verkäuflich sei.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, die in der \nH. straße 45 in I. aufgestellten Container für \nGlas- und Papierentsorgung zu beseitigen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nund zur Begründung vorgetragen: Nach der Gesamtkonzeption solle in der Stadt \nI. ein flächendeckendes Cotainernetz aufgebaut werden, wobei \nCotainerstandorte jeweils einen Einzugsbereich von etwa 500 Einwohnern erfassen \nsollten. Danach könne auf einen Standort in der H. straße nicht verzichtet werden. \nDie mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Unzuträglichkeiten seien \nzumutbar, zumal die Glascontainer einmal, der Papiercontainer zweimal wöchentlich \ngeleert würden. Zwar liege der Standort sehr nahe an dem Haus der Klägerin, \nmangels geeigneter Alternativen solle jedoch an ihm festgehalten werden. Zu \nberücksichtigen sei, daß der Ruhebereich des Hauses sich im rückwärtigen, von der \nStraße abgewandten Teil des Grundstücks befinde, das auch noch durch eine Hecke \nund Bäume geschützt werde. Die vorgeschlagenen anderen Standorte seien nicht \ngeeignet, da die dann betroffenen Grundstücke nicht weniger belastet würden als \ndas klägerische Grundstück. Der Platz an der M. Straße scheide aus, da es \nsich um eine Grün- und Wegefläche handele und er keine ausreichend befestigte \nZufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge besitze. Der vorgeschlagene Alternativstandort \nhinter der evangelischen Kirche komme wegen der zu großen Entfernung nicht in \nBetracht und würde Kosten von rund 7.800,00 DM auslösen. Künftig solle der \nStandort H. straße nicht mehr vor 9.00 Uhr von Entsorgungsfahrzeugen \nangefahren werden. Beschwerden anderer Anlieger wegen Belästigungen durch \nLärm oder Verschmutzung seien nicht bekannt. Die Zufahrt zu dem benachbarten \nunbebauten Grundstück sei trotz der Container möglich.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird und das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. \nNovember 1995 zugestellt worden ist, abgewiesen.\n\n11\n\nHiergegen hat die Klägerin am 20. Dezember 1995 Berufung eingelegt und zur \nBegründung vorgetragen: Die Benutzung der Container zur Unzeit und die \nVerschmutzung durch Papier stellten eine erhebliche Störung dar. Aber auch eine \nbestimmungsgemäße Benutzung der Container sei schon mit ihr nicht zumutbaren \nBeeinträchtigungen verbunden, zumal auch der vordere Gartenbereich genutzt \nwerde. Langjährige Mieter des Hauses hätten wegen der Belästigungen \nzwischenzeitlich das Mietverhältnis gekündigt. Die Standortauswahl, bei der \nErmessen eingeräumt und fehlerfrei auszuüben sei, sei mangelhaft, weil nicht auf \neinen ausreichenden Abstand der Container zu schützenswerten Wohnbereichen \nsowie hinreichende Grundstückszugangsmöglichkeit Rücksicht genommen worden \nsei und die Betrachtung von Alternativen unterblieben, zumindest aber unzureichend \ngewesen sei. Es hätte eingestellt werden müssen, daß inzwischen auch längere \nWege zu Containern in Kauf genommen würden, die H. straße eine Spielstraße \nsei und die Belastung von in öffentlichem Eigentum stehenden Flächen vorrangig vor \nder von privaten Flächen angezeigt sei. Bei Inanspruchnahme einer Rangierhilfe sei \nauch der vorgeschlagene Alternativstandort in der M. Straße für \nEntsorgungsfahrzeuge zu erreichen. Die Container könnten auch in der Straße \"Am \nT. \" untergebracht werden, wo sie einen Abstand von 10 m zum nächsten \nWohnhaus einhielten, oder auf dem Gelände am D. weg an der ehemaligen \nenglischen Schule bzw. am jüdischen Friedhof oder in der H. straße auf der \nöffentlichen Verkehrsfläche zwischen den Häusern 43a und 45.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor: Da die Hecke vor dem klägerischen Grundstück entfernt worden sei, \nhabe er die Aufstellung der Container so verändert, daß dem Wohnhaus am \nnächsten der Papiercontainer stehe. Der vorgeschlagene Alternativstandort an der \nM. Straße komme nicht in Betracht, da er nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 111 \"Nördlich des E. -Hospitals\" als Grünfläche \nausgewiesen sei. Ein Standort in der Straße \"Am T. \" sei nicht geeignet, da er \nKosten von etwa 6.000,00 DM auslöse, von dem dort zu errichtenden Haus nur einen \nAbstand von 10 m einhalte und Entsorgungsfahrzeuge nur unter mehrfachem \nZurücksetzen wenden könnten, was nach den Unfallvorschriften der \nBerufsgenossenschaft zu vermeiden sei. Der Standort in der D. straße sei nicht \ngeeignet, da er mit Kosten von etwa 7.800,00 DM verbunden sei, sich in der Nähe \ndes Kindergartens befinde und die Kinder besonderen Gefahren durch Glasscherben \nausgesetzt würden. Außerdem bestehe die Gefahr der Entstehung von Staus \nwährend der Entleerung. Bei einem Standort zwischen den Häusern 43a und 45 in \nder H. straße hielten die Container ebenfalls nur einen Abstand von etwa 9 bis 10 \nMetern zur nächsten Bebauung ein. Nach dem aktualisierten Standortplan für Depot-\nContainer habe sich im maßgeblichen Bereich keine Veränderung gegenüber der \nSituation im Jahre 1994 ergeben.\n\n17\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Lage und Umgebung der klägerischen \nGrundstücke. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin \nwird verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die \neingereichten Pläne Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der allein in Betracht kommende \nöffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen \nunzumutbarer hoheitlich verursachter Immissionen -\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197, \n199 f., und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, \nBVerwGE 79, 254, 257 f. -\n\n23\n\nnicht zu; die Auswirkungen der Wertstoffsammelcontainer sind ihr zumutbar.\n\n24\n\nDer Containeraufstellplatz ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nBImSchG und, da in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nicht \naufgeführt, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. In welchem \nMaße die von ihm ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach \n§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG. \n\n25\n\nDie Beurteilung, ob die für die Frage der Zumutbarkeit vorrangig zu \nbetrachtenden von der Containernutzung ausgehenden Geräusche die Schwelle \nschädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten und nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \nherbeizuführen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann nur \nunvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden. Sie stellt eine Frage \nder Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die \ntatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, \nwobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die \nallgemeine Akzeptanz in eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer \nGüterabwägung einzustellen sind.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 \n- 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.\n\n27\n\nDie Schutzwürdigkeit bemißt sich in Gebieten, in denen - wie hier - ein \nBebauungsplan eine Nutzungsart nicht festsetzt, nach den tatsächlichen \nVerhältnissen. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem durch reine Wohnnutzung \ngeprägten Gebiet, welches grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden \nLärmquellen freizuhalten ist. Allerdings gehören Wertstoffcontainer ihrer Funktion \ngemäß in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung; sie sind in Wohngebieten als \nBestandteil der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung trotz der von ihnen \nausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich sozialadäquat.\n\n28\n\nVgl. Urteile des Senats vom 23. September 1994 \n- 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996 \n- 21 A 6863/95 - sowie Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. \nNovember 1995 - 20 B 95.436 -, Bayerische \nVerwaltungsblätter (BayVBl) 1996, 243, 244 f.\n\n29\n\nDenn mit der Bereitstellung von Sammelbehältern wird die im Rahmen der \nDaseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n- KrW-A/AbfG - (bis zum 5. Oktober 1996: § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des \nAbfallgesetzes - AbfG -), § 5 Abs. 2 und 5 des Landesabfallgesetzes - LAbfG - \nliegende Pflichtaufgabe wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. \nÜber das Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, Altglas und \nandere wiederverwertbare Altmaterialien von sonstigen Abfällen getrennt zu halten \nund gesondert zu erfassen. Sie verschaffen so dem Vorrang der stofflichen \nVerwertung von Abfällen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a KrW-/AbfG, vormals: § 1a Abs. 2, § 3 \nAbs. 2 Satz 3 AbfG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG) praktische \nGeltung, um im Interesse des Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen \nRessourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, \nwiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf zurückzuführen (vgl. §§ 1, 4 Abs. \n1 Nr. 2a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein solches \nEntsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier Ausfüllung der in bezug auf die \norganisatorische Ausgestaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen \nim einzelnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich unter \nanderem auf Regelungen darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie \nin welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen sind (vgl. § 13 Abs. \n1 KrW-/AbfG, §§ 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive \nVerwirklichung dieses Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der \nAltmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung der Überlassung der \nAltmaterialien an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr \nbeauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz der bereitgestellten \nEntsorgungsangebote förderlich ist. Hierfür müssen Sammelbehälter in \nausreichender Zahl an von den Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor \nallem in räumlicher Nähe zu dem Ort, wo Altmaterialien anfallen, bereitgestellt \nwerden. Ungeachtet einer Pflicht der Abfallbesitzer zur Überlassung an einem \nbestimmten Ort erfordert dies eine Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern \ngerade auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur unsachgemäßen \nEntledigung des einzusammelnden Altmaterials ausgeschlossen werden und auf das \ntägliche Verhalten der Bevölkerung eingewirkt wird.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 20. \nAugust 1992 - 7 A 2237/91 -, Mitt. NWStGB 1992, \n324 f., und die Senatsurteile vom 23. September \n1994 - 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996 \n- 21 A 6863/95 -.\n\n31\n\nAuf Annahmen, es würden heute auch längere Wege zu Entsorgungsstellen in \nKauf genommen - wie die Klägerin geltend macht -, braucht sich die \nentsorgungspflichtige Körperschaft zur Vermeidung von Risiken nicht \neinzulassen.\n\n32\n\nDanach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz der Anlage \nWertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar sind, wenn sich ihre Benutzung auf \ndie unmittelbare Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere \nUmstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das \nMaß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 \n- 4 B 50.96 -, BayVBl 1996, 634, 635; BayVGH, Urteil \nvom 27. November 1995, a.a.O.\n\n34\n\nDementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen \nvon Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des \nEinzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der \neinzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden \nimpulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen \nGeräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem \nWohngebiet verbunden und sozialadäquat hinzunehmen und zumutbar wie auch die \nüblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit \nKraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen \nAltglases in einen Lastkraftwagen.\n\n35\n\nVorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser grundsätzlichen \nBetrachtung. Zwar kann im Hinblick auf den geringen Abstand zwischen dem Altglas-\nBehälterstandplatz und dem Wohnhaus der Klägerin von nunmehr 6,20 m davon \nausgegangen werden, daß insbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür \nvorgesehenen Container deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf die Vorderfront \ndes Hauses und Teile der Gartenfläche einwirken. Für deren Bewertung kann nicht \nmaßgeblich auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder \ndie VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) \nzurückgegriffen werden, da sich eine starre und schematische Anwendung dieser \ntechnischen Regelwerke auf Geräusche verbietet, die von nicht \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, \na.a.O.\n\n37\n\nDie danach für die Tageszeit festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine \nWohngebiete von 50 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) (Nr. 2.321 \nBuchstaben d) und e) TA Lärm, Nr. 3.3.1. Buchstaben d) und e) der VDI-Richtlinie \n2058), beziehen sich auf Beurteilungspegel, die als äquivalente Dauerschallpegel \naus Mittelungspegeln mit Zu- und Abschlägen unter Umrechnung auf einen \nBeurteilungszeitraum gebildet werden. Sie erfassen die spezifischen \nStöreigenschaften der in unregelmäßigen Abständen über den Tag verteilten, \nplötzlich auftretenden und nach Art und Stärke unterschiedlichen \nEinzelschallereignisse nicht zutreffend, da die Mittelwerte auf nicht vergleichbare, \nweil im wesentlichen gleichbleibende und gleichförmige bzw. kontinuierlich in \nregelmäßigen Abständen wiederkehrende Dauergeräusche zugeschnitten sind. Auch \naus der Aussage der VDI-Richtlinie 2058, wonach die Überschreitung des \nRichtwertes um mehr als 30 dB(A) am Tage vermieden werden soll, läßt sich keine \nabsolute Obergrenze im Sinne eines eigenständigen Zumutbarkeitskriteriums \nableiten. Die vorgegebenen Richtwerte geben keinen verbindlichen Maßstab für die \nFeststellung der Zumutbarkeit der mit der Benutzung von Wertstoffcontainern \nverbundenen Lärmbeeinträchtigungen und haben allenfalls indizielle Bedeutung im \nRahmen einer Gesamtschau aller Zumutbarkeitselemente.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, a.a.O., \nund Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.\n\n39\n\nUngeachtet der danach nur sehr beschränkten Aussagekraft der Vorgaben der \ntechnischen Regelwerke geben die vom Beklagten vorgelegten Ergebnisse \nschalltechnischer Messungen an einem Altglascontainer des hier verwandten Typs \nim Prüfbericht Nr. 1549.14-92 vom 27. Oktober 1992 auch keine Hinweise dafür, daß \ndie Lärmimmissionen allein ihrer Stärke wegen vorliegend das Maß des Zumutbaren \nüberschreiten. Die danach in einem Abstand von einem Meter vor der Einwurföffnung \nvorgenommenen Messungen ergaben beim Einwurf in den leeren bzw. teilweise \ngefüllten Container mittlere Impulsschalldruckpegel von 69 dB(A) und 73 dB(A) bei \nSpitzenwerten von 72 dB(A) bzw. 83 dB(A). Bei einer mehrfachen \nEntfernungsverdoppelung ist im Rahmen der Beurteilung von auf die Grundstücke \nbzw. das Haus der Klägerin einwirkenden Lärmereignisse von einer nachhaltigen \nAbnahme des Schalldruckpegels auszugehen, wie auch der von der \nBerichterstatterin im Erörterungstermin unmittelbar vor dem Haus der Klägerin \ngewonnene und dem Senat vermittelte Gehörseindruck beim Einwurf von Flaschen \nbestätigt hat. Mit einer Überschreitung der nach der VDI-Richtlinie 2058 im reinen \nWohngebiet noch hinzunehmenden Spitzenpegel von 80 dB(A) ist danach nicht zu \nrechnen. Daß den Empfehlungen in der vom Beklagten vorgelegten privaten \nBroschüre \"Schutz vor Lärm - Lärmgeminderte Altglascontainer - Beschaffungs- und \nAufstellungshinweise\" hier mit dem festzustellenden Abstand vom Haus der Klägerin \nnicht Rechnung getragen wird, ist demgegenüber unerheblich. Den Empfehlungen \nkommt ungeachtet der Zweifel, ob die Zielrichtung der darin aufgestellten Maßstäbe \nfür die von Containern zu Wohnhäusern einzuhaltenden Abstände die hier relevante \nFrage der Zumutbarkeit betrifft, kein bindender Aussagegehalt und kein \nausschlaggebendes Gewicht mit der Folge einer der Klägerin günstigeren Bewertung \nzu, wenn entsprechende Abstände in einem bebauten Bereich nicht gegeben \nsind.\n\n40\n\nDer Beklagte hat in Bezug auf die Wertstoffcontainer hinreichend auf das \nRuhebedürfnis der Nachbarschaft Rücksicht genommen. Dem gesteigerten \nRuhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und \nFeiertagen tragen die Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. Die zur \nVerhinderung erheblicher Lärmbelästigungen zu übende Rücksichtnahme gebietet \nindes nicht, losgelöst von sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der \nEffizienz der Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden \nLärmereignisse und sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort auszuwählen. Die \nGrenze zur erheblichen Belästigung ist unter solchen Umständen erst dann \nüberschritten, wenn die Belastungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten \nden unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei \nvergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger \nbelästigender Standort zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung \nund ermessensfehlerfreie Auswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht \nverbunden.\n\n41\n\nVgl. Senatsurteil vom 26. September 1996 -\n 21 A 6863/95 -, S. 13.\n\n42\n\nEine besondere örtliche Situation, in der die individuelle Schutzwürdigkeit der \nbetroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu \nbeachtenden Belange übersteigt, ist bei der Klägerin nicht gegeben. Der streitige \nStandort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für solche \nWertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt sich ausweislich des vom Beklagten \nvorgelegten Standortplans in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten \nAufstellungsorte ein. Danach und aufgrund der auch von der Klägerin vorgetragenen \nhohen Inanspruchnahme der Container ist eine Überversorgung und damit \nEntbehrlichkeit des streitigen Standortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über \ndas übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine \nmißbräuchliche Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. Dabei ist davon \nauszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa das \nmutwillige Erzeugen von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim \nGlaseinwurf, das Anfahren und die Benutzung der Container außerhalb der \nzulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund \nbesonderer Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von \nWertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung in Frage zu \nstellen. Denn die Gefahr von Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer \nist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne gesondertes Zulassungsverfahren \njederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen, \nimmanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der \nUmgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der \nBenutzungsordnung vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene \nGefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer \nwertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung \nerweist.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 16. September 1985 \n - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697, 698 f., und \nSenatsurteil vom 26. September 1996, -\n 21 A 6863/95 -; BayVGH, Urteil vom 27. November \n1995, a.a.O. S. 246.\n\n44\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort vor dem Haus der Klägerin ist gut \neinsehbar und unterliegt daher mehr als in Randlage gelegene Containerstandorte in \nbesonderer Weise der sozialen Kontrolle. Gelegentliches rücksichtsloses Verhalten \nEinzelner, wie etwa das von der Klägerin beklagte Verbringen von Papier auf ihr \nGrundstück, kann weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich \nausgeschlossen werden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis weiterer \nWege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und geringerer Akzeptanz des \nim Interesse des Umweltschutzes liegenden Sammelsystems zum Zwecke der \nVerwertung zu verzichten.\n\n45\n\nDie von den Containern ausgehenden Belästigungen sind der Klägerin auch \nnicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar \nweniger belästigenden Standorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit \nvergleichbarer Attraktivität für den Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz \nvorhanden ist. An den vorgeschlagenen Standorten in der Straße \"Am T. \" und \nin der \"M. Straße\" besteht für Entsorgungsfahrzeuge keine Möglichkeit der \nWeiterfahrt und ist ein Wenden nur bei zu vermeidendem mehrfachen Zurücksetzen \nmöglich. Eine Umsetzung würde hier ebenso wie an dem vorgeschlagenen Standort \nzwischen den Häusern \"H. straße\" 43a und 45 lediglich zu einer Verlagerung der \nGeräuschbelästigung führen, nicht aber zu einer insgesamt störungsärmeren \nEntsorgung für Altglas und Altpapier. Gegen den ferner vorgeschlagenen Standort \nam \"D. weg\" sprechen neben den vom Beklagten aufgrund der Nähe zum \nKindergarten angenommenen Gefahren und der verkehrlichen Situation die \nVerschlechterung der Entsorgungssituation in der H. straße und die Nähe zu den \nStandorten am \"G. Weg\" und am E. Krankenhaus. Solche Standorte, die \nandere Anlieger gleichermaßen oder stärker als die Klägerin belasten, erhöhte \nGefahren bei der Benutzung und Entleerung mit sich bringen oder zur \nVerschlechterung der Entsorgungssituation führen, sind nicht geeigneter. Führt \ndanach die Überprüfung zur Annahme der Zumutbarkeit der Immissionen, bleibt für \neine Ermessensüberprüfung kein Raum.\n\n46\n\nHinsichtlich des unbebauten Grundstücks der Klägerin ergeben sich keine \nanderen Gesichtspunkte, da der Zugang hierzu gewährleistet ist und sich dessen \nSituation jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als die des bebauten Grundstücks. \nSelbst wenn das Grundstück tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - wegen \nder Attraktivitätseinbuße durch den Containerstandort - erschwert verkäuflich sein \nsollte, so handelt es sich hierbei aus den dargelegten Gründen nicht um einen \nerheblichen und unzumutbaren Nachteil.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \n§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-18/21-a-7534-95","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-18/21-a-7534-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311773","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.390914+00:00"}}