{"status":"available","doknr":"OLD311772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1218.20A6862.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-18","aktenzeichen":"20 A 6862/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 8.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks in \nF. Gemarkung M. , Flur 36, Flurstücke 137, 140 \n(S. straße ). Zur Beseitigung des häuslichen Abwassers \ndiente eine Drei-Kammer-Grube mit nachgeschaltetem \nSickerschacht. Der Beklagte äußerte im November 1989 die \nBesorgnis einer durch das Abwasser hervorgerufenen \nGrundwasserverunreinigung. Daraufhin erstellte der Kläger eine \nKleinkläranlage mit anschließendem Rieselrohrnetz. Auf seinen \nAntrag genehmigte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar \n1990, zugestellt am 16. Januar 1990, den Betrieb der Anlage \nund erteilte ihm gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage \nvorgeklärte häusliche Abwasser sowie Niederschlagswasser der \nDach- und Einfahrtsflächen mittels einer \nUntergrundverrieselung gemäß DIN 4261/6.3.1 in den Untergrund \nund (sonstiges) Niederschlagswasser in den Straßengraben \neinzuleiten. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1995 \nbefristet; ihr sind Nebenbestimmungen beigefügt.\n\n4\n\nDer Kläger legte am 15. Februar 1990 Widerspruch ein. Das \nVerrieseln des Abwassers sei nicht erlaubnispflichtig. Die \nBefristung sei ebenso rechtswidrig wie einige - näher genannte \nund erörterte - Nebenbestimmungen. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Köln änderte mit Widerspruchsbescheid \nvom 13. April 1994, zugestellt am 27. April 1994, einige \nNebenbestimmungen zur Erlaubnis ab und wies den Widerspruch im \nübrigen zurück. Das Verrieseln flüssiger Stoffe stelle eine \nBenutzung des Grundwassers dar. Bei Erteilung der Erlaubnis \nhabe festgestanden, daß das Grundstück bis Ende 1995 an die \nstädtische Kanalisation angeschlossen werde. Die Abänderung \nder Nebenbestimmungen trage den Bedenken des Klägers \nweitgehend Rechnung. \n\n6\n\nAm 26. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Während des \nKlageverfahrens hat die Stadt F. zum Grundstück des \nKlägers eine Kanalisationsleitung in Druckentwässerungstechnik \nverlegt. \n\n7\n\nDer Kläger hat vorgetragen, Grundwasser stehe bei 100 m und \nmehr unterhalb der Erdoberfläche an. Deshalb gehe von dem \nAbwasser keinerlei Gefahr für das Grundwasser aus. Die früher \nfür das Haus vorhanden gewesene Abwasseranlage sei \nfunktionstauglich gewesen. Insoweit habe eine unbefristete \nwasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen. Gleichwohl habe er \n- der Kläger - auf Drängen des Beklagten eine der DIN 4261 \nentsprechende Anlage für ca. 24.000,-- DM erstellt. Die Anlage \nsei als Dauerlösung für das Beseitigen von Abwasser \nunbedenklich. Sie sei unter der Voraussetzung eingebaut \nworden, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten. Hierüber sei \nmit dem Beklagten eine konkludente Vereinbarung getroffen \nworden. Auch aus Gründen des Bestandsschutzes habe keine \nBefristung verfügt werden dürfen. Die \nDruckentwässerungsleitung sei keine Kanalisation im \neigentlichen Sinne. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte \nunbefristete Erlaubnisse erteilt. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9\n\nfestzustellen, daß die Einleitung in \nden Untergrund der vorgeklärten \nhäuslichen Abwasser entsprechend dem \nErlaubnisbescheid vom 12. Januar 1990 \nkeiner wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedarf, \n\n10\n\nhilfsweise, die wasserrechtliche \nErlaubnis vom 12. Januar 1990 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n13. April 1994 insoweit aufzuheben, als \ndiese bis zum 31. Dezember 1995 \nbefristet ist. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen, Kleinkläranlagen seien, soweit dies \nmöglich sei, durch einen Anschluß an das öffentliche \nEntwässerungsnetz zu ersetzen. Bei Erteilung der Erlaubnis sei \nbekannt gewesen, daß eine solche öffentliche Anlage erstellt \nwerde. Dem Kläger sei als Übergangslösung die Möglichkeit \neingeräumt worden, die vorhandene Grube abflußlos zu betreiben \noder eine Kleinkläranlage mit Verrieselung zu errichten. Eine \nabflußlose Grube wäre deutlich kostenintensiver gewesen. Das \nNiederschlagswasser könne der Kläger weiterhin in den \nStraßengraben einleiten. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n15\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 3. November 1995 \nzugestellt worden ist, hat der Kläger am 15. November 1995 \nBerufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem \nbisherigen Vorbringen trägt er vor, es sei nicht zu \nbefürchten, daß das verrieselte Abwasser in das Grundwasser \ngelange. Der Grundwasserspiegel sei im Zusammenhang mit dem \nBraunkohleabbau extrem abgesunken. Eine ordnungsgemäße \nErmessensentscheidung hinsichtlich der Befristung habe die \nBerücksichtigung der konkreten Boden- und \nGrundwasserverhältnisse vorausgesetzt. Insoweit fehle es an \njeglichen Erwägungen des Beklagten. Der Sache nach entziehe \ndie Befristung ihm - dem Kläger - die frühere unbefristete \nRechtsposition bezüglich der Verrieselungsanlage. Deshalb sei \ndie Anfechtungsklage gegen die Befristung der zutreffende \nRechtsbehelf. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt ergänzend vor, nach Abschluß der bergbaubedingten \nSümpfungsmaßnahmen sei ein Grundwasserstand in der früheren \nTiefe von ca. 20 m unterhalb der Geländeoberfläche zu \nerwarten. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n24\n\nDie vom Kläger angeregte Beiladung der Stadt F. \nunterbleibt. Die Entscheidung über das Klagebegehren betrifft \nweder im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO unmittelbar und \nzwangsläufig Rechte der Stadt F. noch sind im Sinne \ndes § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Stadt \nF. berührt, die eine Erstreckung der Rechtskraft \ninfolge einer Beiladung als sinnvoll und zweckmäßig erscheinen \nlassen könnten. Die Anordnung des Anschluß- und \nBenutzungszwanges gegen den Kläger beurteilt sich nach den \nhierfür geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen, \ninsbesondere dem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses \n(§ 9 der Gemeindeordnung), nicht aber danach, ob der Kläger \ndas Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis oder auf der \nGrundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis \nunbefristet in den Untergrund verrieseln darf. \n\n25\n\nDie mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsklage \nist zulässig (§ 43 VwGO). Zwischen dem Kläger und dem \nBeklagten besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob das \nVerrieseln des Abwassers, das in der unter dem 12. Januar 1990 \ngenehmigten Anlage vorgereinigt wird, der wasserrechtlichen \nErlaubnis bedarf. An der baldigen Feststellung hat der Kläger \nein berechtigtes Interesse. Die in der Erlaubnis vom \n12. Januar 1990 festgesetzte Geltungsdauer ist mit Ablauf des \n31. Dezember 1995 abgelaufen; eine unerlaubte \nGewässerbenutzung ist bußgeldbewehrt (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Auf eine Rechtsverfolgung im \nWege der Verpflichtungsklage kann der Kläger in Anbetracht \nseines Begehrens nicht verwiesen werden; die von ihm \nursprünglich und umfassend erhobene - mit dem Hilfsantrag \nlediglich teilweise weiterverfolgte Anfechtungsklage - genügt \nseinem Rechtsschutzziel nicht, weil die Erlaubnisbedürftigkeit \nallein eine Vorfrage für den Anfechtungsrechtsstreit bilden \nwürde. Auch die Beantragung der Erlaubnis steht der \nZulässigkeit der Klage nicht entgegen; der Beklagte hat dem \nAntrag des Klägers, den dieser zudem unter dem Druck des \nBeklagten gestellt hat, die Abwasserverhältnisse zu sanieren, \nnur befristet und unter Nebenbestimmungen, mithin nicht \nuneingeschränkt, stattgegeben.\n\n26\n\nDie Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger \nbedarf für die von der Erlaubnis vom 12. Januar 1990 erfaßte \nMethode der Abwasserbeseitigung der wasserrechtlichen \nErlaubnis. Das Verrieseln des Abwassers mittels des \nunterirdischen Rieselrohrnetzes unterfällt dem \"Einleiten von \nStoffen in das Grundwasser\" (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG). \nDas Verwaltungsgericht hat dies in seiner das angefochtene \nUrteil tragenden Begründung dargelegt; hierauf wird Bezug \ngenommen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu \nergänzen, daß unter Grundwasser im Sinne des \nWasserhaushaltsgesetzes das gesamte unterirdische Wasser zu \nverstehen ist, und zwar unabhängig davon, in welcher Tiefe es \nsich befindet. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. Februar 1969 - 4 B 220.68 -, DÖV \n1969, 755; Urteil vom 7. Juni 1967 \n- 4 C 208.65 -, DÖV 1967, 759.\n\n28\n\nDemzufolge wird Niederschlagswasser durch das Eindringen in \nden Boden spätestens dann zu Grundwasser, wenn es die direkt \nunterhalb der Erdoberfläche gelegene Bodenschicht durchsickert \nhat und deswegen nicht mehr als oberirdisches Wasser \nbetrachtet werden kann. Ob das Wasser noch in den \nBodenkapillaren gebunden ist und oberhalb der \nwassergesättigten Bodenzone als \"Bodenfeuchtigkeit\" oder als \n\"Haft-, Sicker- oder Schichtwasser\" ansteht, ist dagegen \naufgrund der für die Auslegung des Begriffs Grundwasser \nausschlaggebenden wasserwirtschaftlichen Schutzrichtung des \nWasserhaushaltsgesetzes nicht von Bedeutung.\n\n29\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \nWHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 40; \nSieder/Zeitler/ Dahme, WHG, Stand \n1. März 1996, § 1 Rdnr. 12; Burghartz, \nWHG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 4.\n\n30\n\nAuf dem Grundstück des Klägers wird das Abwasser auf einer \nunbefestigten Freifläche in einer Tiefe von 0,6 bis 0,9 m \nunterhalb der Geländeoberkante verrieselt. Es kommt, von dort \nden physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend nach unten \nabsinkend, notwendigerweise mit dem von der Erdoberfläche \nzusickernden Wasser aus Niederschlägen in Berührung und \nerreicht so das Grundwasser. Hierdurch wird der Tatbestand des \nEinleitens von Abwasser in das Grundwasser verwirklicht, weil \ndie Verrieselungsanlage nicht nur ursächlich bewirkt, daß das \nAbwasser in das Grundwasser gelangt, sondern bei der gebotenen \nobjektiven Betrachtung zur Herbeiführung dieses Erfolgs \nbetrieben wird. Soweit es dem Kläger allein darauf ankommen \nmag, sich des Abwassers zu entledigen, so daß die Zuführung \ndes Abwassers zum Grundwasser lediglich eine als solche nicht \ngewünschte Begleiterscheinung des anders motivierten Handelns \nist, stellt dies die Zweckgerichtetheit des Verrieselns in \nbezug auf die Benutzung des Grundwassers nicht in Frage. Das \nVorbringen des Klägers zu den Auswirkungen der bergbaulichen \nSümpfungsmaßnahmen und seine hieran anschließenden \nVorstellungen über den Verbleib des Abwassers, nachdem es aus \nden Rieselrohren in den Untergrund übergetreten ist, gehen \nersichtlich von einem anderen und an der Förderbarkeit eines \nunterirdischen Wasservorkommens orientierten Verständnis des \n\"Grundwassers\" aus. Deshalb besteht kein Anlaß, den \nSachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Gleiches gilt, soweit \nder Kläger eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das \nAbwasser in Abrede stellt. Die Erlaubnisbedürftigkeit der \nBenutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG setzt \nnicht einen bestimmten Schadstoffgehalt des eingeleiteten \nStoffes voraus, sondern knüpft daran an, daß dem Grundwasser \nein zuvor nicht vorhandener Stoff hinzugefügt wird. Bei diesem \nStoff kann es sich auch um Wasser oder Abwasser handeln. Ob \ndie Einleitung konkret feststellbare Verunreinigungen oder \nnachteilige Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des \nGrundwassers bewirkt, ist bedeutsam nicht für die \nErlaubnisbedürftigkeit der Benutzung, sondern für ihre \nErlaubnisfähigkeit, nämlich für die Frage, ob bzw. unter \nwelchen Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden darf \n(§§ 4, 6, 7, 7a, 34 Abs. 1 WHG). Im übrigen ist nicht \nzweifelhaft, daß in der gegebenen Weise verrieseltes \nhäusliches Abwasser selbst nach einer Bodenpassage noch \nSubstanzen erhält, die im Grundwasser natürlicherweise nicht \nvorkommen und nachteilige Veränderungen zumindest hervorrufen \nkönnen. \n\n31\n\nDie Erlaubnisbedürftigkeit des Einleitens entfällt nicht \nwegen der vom Kläger behaupteten behördlichen Gestattung der \nfrüheren Form der Abwasserbeseitigung. Zum einen ist weder den \nVerwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Parteien ein \nkonkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß tatsächlich in \nder Vergangenheit eine - noch fortgeltende - Erlaubnis \nhinsichtlich der Abwasserbeseitigung ausgesprochen worden ist. \nVor allem ergibt sich nichts dafür, daß ein altes Recht oder \neine alte Befugnis im Sinne des § 15 WHG jemals bestanden hat \nund außerdem rechtzeitig (§ 16 Abs. 2 WHG) angemeldet worden \nist oder daß eine Rechtsposition gemäß § 17 Abs. 1 und 2 WHG \nfristgerecht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht \nworden ist. Das bloße Vorhandensein der früheren \nAbwasseranlage und das Unterbleiben behördlicher \nBeanstandungen beinhalten keine Erlaubnis und haben auch nicht \ndie Rechtswirkungen einer Erlaubnis. Zum anderen betrifft die \nErlaubnis vom 12. Januar 1990 das Einleiten des Abwassers \nmittels der vom Kläger auf seinem Grundstück neu erstellten \nAnlage. Früher wurde das Abwasser zusammen mit dem Abwasser \nbenachbarter Grundstücke über eine gemeinsame Mehrkammergrube \nmit Überlauf in einen Sickerschacht dem Untergrund zugeleitet. \nDer vom Kläger vorgenommene Wechsel in der Methode der \nBehandlung und Einleitung des Abwassers betrifft die für die \nErteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser \nwesentlichen Kriterien - vor allem Gesichtspunkte im Sinne der \n§§ 7a, 34 Abs. 1 WHG - und wirft damit die Erlaubnisfrage \nungeachtet dessen (erneut) auf, daß die Abwasserverhältnisse \ndurch die vom Kläger 1989/90 für die Abwassereinleitung \ngetroffenen baulichen und technischen Vorkehrungen positiv \nverändert worden sind. \n\n32\n\nDer auf Aufhebung der Befristung bis zum 31. Dezember 1995 \ngerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die Befristung ist \nnicht eigenständig anfechtbar. Sie bestimmt den Zeitpunkt, mit \ndem der durch die Erlaubnis vermittelte rechtlich erhebliche \nVorteil endet und schränkt damit die Erlaubnis ein. Die \nisolierte Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer \nderartigen Nebenbestimmung zu einem begünstigenden \nVerwaltungsakt kommt dann in Betracht, wenn die \nNebenbestimmung von dem nicht angefochtenen Teil des \nVerwaltungsaktes derart abtrennbar ist, daß der verbleibende \nTeil mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der sowohl der \nRechtsordnung als auch dem objektiv zum Ausdruck gebrachten \nRegelungswillen der Behörde entspricht. Die Aufhebbarkeit \nscheidet hingegen aus, wenn die Einschränkung mit der \nErlaubnis in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so daß die \nErlaubnis ohne sie sinnvollerweise keinen Bestand haben kann. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli \n1995 - 1 B 23.95 -; Urteil vom \n17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ \n1984, 366; OVG NW, Urteil vom 4. Juni \n1991 - 5 A 125/90 -, DVBl. 1991, 1366; \nUrteil vom 24. September 1986 - 20 A \n2418/84 -.\n\n34\n\nDas trifft nach hergebrachter Auffassung typischerweise für \ndie einer Erlaubnis beigefügte Bestimmung einer Ablauffrist \nzu. \n\n35\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \na.a.O., § 6 Rdnr. 13; Stelkens/Bonk/ \nSachs, VwVfG, 4. Aufl., § 36 Rdnrn. 5, \n70, 79.\n\n36\n\nDie Befristung steht hier nach dem erkennbaren Willen des \nBeklagten mit der Erlaubnis in einem untrennbaren \nZusammenhang. Das zeigt sich schon äußerlich daran, daß die \nBefristung unmittelbar in den Ausspruch der Erlaubnis \naufgenommen worden ist und sich so von den übrigen \nNebenbestimmungen abhebt. Mit dem Ablauf der Frist soll der \nBestand der gesamten Erlaubnis hinfällig werden. Die Erlaubnis \nist dazu bestimmt, die Übergangszeit bis zum Anschluß des \nGrundstücks an die Kanalisation zu überbrücken, und enthält in \nGestalt der festgesetzten Frist eine klare Begrenzung dieser \nÜbergangszeit. Die Befristung kann auch nicht deshalb \nselbständig angefochten werden, weil der Kläger behauptet, \nhinsichtlich des Betreibens der früheren Abwasseranlage \nInhaber einer unbefristeten Rechtsposition gewesen zu sein. \nAbgesehen davon, daß die Richtigkeit dieses Vorbringens - wie \nerwähnt - durch keinerlei substantiierten Anhaltspunkt \nbestätigt wird, ist für die Abtrennbarkeit der Befristung von \nder Erlaubnis nicht der Wille des Klägers oder sein \nRechtsstandpunkt entscheidend, Anspruch auf eine unbefristete \nErlaubnis zu haben. Eine Beschwer des Klägers hinsichtlich der \nBefristung kann vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt \nbestehen, daß der Beklagte ihm in bezug auf das Betreiben der \nneuen Anlage eine zeitlich so weit in die Zukunft reichende \nBegünstigung vorenthalten hat, wie sie der Kläger seiner \nDarstellung zufolge in bezug auf das Betreiben der alten \nAnlage besessen hat; eine solche Situation ist kennzeichnend \nfür ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erweiterung des \nsubjektiven Rechtskreises. \n\n37\n\nZieht man deswegen eine Umdeutung des Anfechtungsbegehrens \nin ein Verpflichtungsbegehren in Erwägung, obwohl der \nanwaltlich vertretene Kläger sich trotz gerichtlichen \nHinweises ausdrücklich auf die Anfechtungsklage beschränkt \nhat, ist die Klage unbegründet. Die Befristung ist rechtmäßig \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie bezieht sich, wie der Beklagte im \nKlageverfahren klargestellt hat, nur auf die unter dem \n12. Januar 1990 erlaubte Einleitung des Abwassers \n- Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 \ndes Landeswassergesetzes - LWG -) - in den Untergrund. Sie \nist, wie jedenfalls der für die gerichtliche Überprüfung \nmaßgebliche Widerspruchsbescheid ausweist, in Ausübung von \nErmessen verfügt worden und ist ausgerichtet an der \nÜberlegung, dem Kläger das Verrieseln von Abwasser zu \ngestatten, solange keine Anschlußmöglichkeit an die konkret zu \nerwartende öffentliche Kanalisation bestand. Diese Erwägung \nsteht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 7 \nWHG, wonach über die Erteilung einer Erlaubnis beim Fehlen \neines zwingenden Versagungsgrundes sowie über die Befristung \nder Erlaubnis nach Ermessen zu befinden ist, und entspricht \nder wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, vermeidbare \nBeeinträchtigungen des Grundwassers infolge des Einleitens von \nAbwasser zu unterlassen bzw. zu unterbinden (§§ 1 a, 7 a, 34 \nAbs. 1 WHG). Eine private Kleinkläranlage mit anschließender \nUntergrundverrieselung ist gegenüber einem öffentlichen \nKanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von \ngeringerer Qualität.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1992 - 7 C 38.90 -, Buchholz 316 § 49 \nVwVfG Nr. 25; OVG NW, Urteil vom \n6. September 1990 - 20 A 1959/84 -.\n\n39\n\nDer vom Kläger angeführte Runderlaß des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994 \n- IV B 6-0130014261 - (MBl NW 1995 S. 92) über die Eignung \nprivater Kleinklärgruben als taugliche Dauerlösung für die \nAbwasserbeseitigung im Außenbereich beschränkt sich \ndiesbezüglich auf Sachlagen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG, bei \ndenen der Anschluß an das öffentliche Kanalisationsnetz \ntechnische Schwierigkeiten bereitet oder einen \nunverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Sind - wie hier - \ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Gemeinde den \nAnschluß an die öffentliche Kanalisation betreibt und die \nAnschlußmöglichkeit tatsächlich eröffnet, ist es nach wie vor \nauch im Außenbereich sachgerecht und angezeigt, die Ableitung \nvon Abwasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage einer \nprivaten Einleitung des Abwassers in das besonders \nschutzwürdige und in hohem Maße gegenüber Schadstoffeinträgen \nempfindliche Grundwasser vorzuziehen. Aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 \nWHG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 11. November \n1996, BGBl. I 1690, und der Bekanntmachung vom 12. November \n1996, BGBl. I 1695, wonach dem Wohl der Allgemeinheit bei der \nBeseitigung häuslichen Abwassers auch dezentrale Anlagen \nentsprechen können, ist schon deshalb nichts Abweichendes \nherzuleiten, weil diese Vorschrift die Art und Weise der \nErfüllung der regelmäßig den Gemeinden obliegenden \nAbwasserbeseitigungspflicht regelt und sich nicht darüber \nverhält, inwieweit private Kleinkläranlagen einer öffentlichen \nAnlage hinsichtlich der anzustrebenden Minimierung der \nSchadstofffracht ebenbürtig sind. Die angegriffene Befristung \nwird des weiteren dem Umstand gerecht, daß die Stadt \nF. mit der Bereitstellung der öffentlichen \nKanalisation ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt, \nwodurch die Möglichkeit entfällt, dem Kläger für die von ihm \nvorgenommene Abwassereinleitung eine Erlaubnis zu erteilen \n(§§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG). \n\n40\n\nÜberwiegende Belange des Klägers, trotzdem eine \nunbefristete Erlaubnis auszusprechen, sind nicht gegeben. \nDabei kann vernachlässigt werden, ob und inwieweit die \nBefristung angesichts der dem Beklagten ohnehin kraft Gesetzes \nzustehenden Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis aus \nsachbezogenen Ermessenserwägungen (§ 7 WHG, § 25 Abs. 2 LWG) \nim Ergebnis überhaupt eine fühlbare Einschränkung der \nRechtsposition des Klägers bewirkt. Bestandsschutz, zumal in \ndem vom Kläger vertretenen übergreifenden Sinn der \nLegalisierung der eine frühere Form der Abwasserbeseitigung \nersetzenden und erlaubnisbedürftigen Methode der \nAbwasserbeseitigung, ist dem Wasserhaushaltsgesetz und dem \nLandeswassergesetz fremd. Eine Gewässerbenutzung ist \nvorbehaltlich eng umgrenzter und hier bedeutungsloser \nAusnahmen nur zulässig, wenn und soweit sie durch besonderen \nbehördlichen Rechtsakt zugelassen worden ist (§§ 1 a Abs. 3 \nNr. 1, 2 Abs. 1 WHG). Eine verbindliche Zusicherung des \nBeklagten oder eine Vereinbarung hinsichtlich der Befristung \nist ebensowenig gegeben wie eine Ermessensreduzierung unter \ndem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Beklagten durch eine \nständige Verwaltungspraxis. Die diesbezüglichen Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird, hat der \nKläger im Berufungsverfahren nicht erschüttert. Wenn der \nBeklagte dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage \nunabhängig von dem Nachweis einer das Grundwasser schädigenden \nWirkung des verrieselten Abwassers den Vorrang einräumt, was \ner getan hat, kommt es insoweit auf die konkreten Boden- und \nGrundwasserverhältnisse nicht entscheidend an. Der Beklagte \nwar bei Erteilung der Erlaubnis nicht gehalten, sich auf die \nAbwehr konkret absehbarer Beeinträchtigungen des Grundwassers \nzu beschränken; er konnte sich vielmehr am Gesichtspunkt der \nVorsorge (§§ 1 a Abs. 1 und 2, 7 a, 18 b, 34 Abs. 1 WHG) und \ndamit der generellen Vorzugswürdigkeit öffentlicher \nEntwässerungsanlagen orientieren. Das erfordert in einem Fall \nwie hier keine die örtlichen Gegebenheiten im Detail \nerkundende Ermittlungstätigkeit und hierauf aufbauende \nErmessenserwägungen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung in \nentsprechender Anwendung.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.\n\n43\n\nDer Streitwert ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, welche \nBedeutung die Sache für den Kläger hat, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-18/20-a-6862-95","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-18/20-a-6862-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311772","retrieved":"2026-07-09 03:42:28.302236+00:00"}}