{"status":"available","doknr":"OLD311780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1217.25A1346.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-17","aktenzeichen":"25 A 1346/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 17. Februar 1993 geändert.\n\nDer Bescheid des Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk \nfür Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Direktors der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk \nvom 2. Juli 1992 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1966 geborene Kläger verpflichtete sich am 16. Oktober \n1986 - aufbauend auf seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im \nTechnischen Hilfswerk (THW) - zur Mitwirkung im erweiterten \nKatastrophenschutz für die Dauer von mindestens 10 Jahren. \nDieser am 1. April 1987 vom THW angenommenen Verpflichtung \nstimmte der Oberkreisdirektor des Kreises N. am \n28. Februar 1990 zu. \n\n3\n\nMit bestandskräftigen Bescheiden vom 17. April, \n13. November und 21. November 1991 sprach der Ortsbeauftragte \ndes THW für I. gegenüber dem Kläger jeweils Ermahnungen \nwegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst aus. In der \nErmahnung vom 21. November 1991 wurde der Kläger vorsorglich \ndarauf aufmerksam gemacht, daß bei einer weiteren \nDienstpflichtverletzung gegebenenfalls das Ausschlußverfahren \neingeleitet werde. \n\n4\n\nAn dienstlichen Veranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 \nnahm der Kläger wegen Krankheit nicht teil. Die von ihm \neingereichte ärztliche Bescheinigung vom 10. Februar 1992, in \nwelcher ihm für die Zeit vom 8. bis 14. Februar 1992 \nArbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, trägt den \nEingangsstempel: \"Technisches Hilfswerk OV I. 26. Feb. \n1992\".\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 1992 erteilte der \nOrtsbeauftragte dem Kläger die dienstliche Weisung, am \nSamstag, den 22. Februar 1992, an einem Sonderdienst \nteilzunehmen. Dieser dienstlichen Veranstaltung blieb der \nKläger fern. \n\n6\n\nNach Anhörung des Klägers, des Einheitsführers und des \nHelfersprechers entließ der Landesbeauftragte für Nordrhein-\nWestfalen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit Bescheid \nvom 14. April 1992 den Kläger aus dem Dienstverhältnis. Zur \nBegründung wurde angeführt: Der Kläger habe gegen seine \nVerpflichtung zur ordnungsgemäßen Mitwirkung mehrfach \nschuldhaft verstoßen. Bestandskräftige schriftliche \nErmahnungen dokumentierten, daß er dienstlich angeordneten \nVeranstaltungen am 20. Februar, 9. November und 13. November \n1991 unentschuldigt ferngeblieben sei. Bei angeordneten \nDienstveranstaltungen am 8. und 12. Februar 1992 habe er \nerneut gefehlt. Helfer des THW hätten eine krankheitsbedingte \nDienstverhinderung im Regelfall unter Vorlage eines \nentsprechenden Attestes oder einer vergleichbaren Unterlage \nvor dem in Frage kommenden Dienst anzuzeigen. Sei dies \nausnahmsweise einmal nicht möglich, z.B. bei Erkrankung am \nWochenende oder für den Fall eines unvorhersehbaren und \nunabwendbaren Ereignisses, habe die Anzeige unverzüglich zu \nerfolgen. Bezogen auf die Dienstveranstaltungen vom 8. und \n12. Februar 1992 habe das Attest aber erst am 26. Februar 1992 \nvorgelegen. Allein dieses Verhalten hätte bereits Anlaß sein \nkönnen, die Entlassung in die Wege zu leiten. Bezüglich der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 liege ebenfalls keine \nordnungsgemäße Entschuldigung vor. Zwar habe sich der Kläger \nam 19. Februar 1992 beim Ortsbeauftragten telefonisch gemeldet \nund diesem mitgeteilt, am 22. Februar 1992 beruflich \nverhindert zu sein. Diese Mitteilung habe der Ortsbeauftragte \nlediglich zur Kenntnis genommen, aber keine Empfehlung \nausgesprochen, etwa einen Urlaubsschein einzureichen. \nTatsächlich liege für den 22. Februar 1992 weder eine Anzeige \nüber Erholungsurlaub noch ein Antrag auf Dienstbefreiung vor. \nAuch wenn der Grund für die Verhinderung fernmündlich \nmitgeteilt worden sei, müsse ein schriftlicher Antrag, der \nprüffähig zu sein habe, nachgereicht werden.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Direktor der \nBundesanstalt Technisches Hilfswerk mit Widerspruchsbescheid \nvom 2. Juli 1992 zurück. \n\n8\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die \nErmahnungen vom 17. April und 13. November 1991 erfüllten \nnicht den Zweck einer Abmahnung im rechtlichen Sinne. Eine \nsolche liege nur dann vor, sofern mit hinreichender \nDeutlichkeit auf die rechtlichen Konsequenzen des \nDienstverstoßes hingewiesen werde, insbesondere auf eine \nmögliche Entlassung. Dies sei hier lediglich durch die \nErmahnung vom 21. November 1991 geschehen. Sein Fehlen bei den \nDienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar 1992 habe er bei \nenger Betrachtungsweise zwar insofern \"verspätet\" \nentschuldigt, als die ärztliche Bescheinigung erst am \n26. Februar 1992 beim THW eingegangen sei. Offenbar sei die \nEntschuldigung jedoch akzeptiert worden, da wegen dieser \nVorgänge keine Abmahnung erfolgt sei. Dies habe der gängigen \ntatsächlichen Handhabung bei dem hier zuständigen Ortsverband \ndes THW entsprochen. Entscheidend sei nur darauf Wert gelegt \nworden, daß eine Entschuldigung erfolgt sei. Im übrigen habe \ner den zuständigen Einheitsführer vorab telefonisch über sein \nFernbleiben benachrichtigt. Hinsichtlich des Sonderdienstes \nvom 22. Februar 1992 habe er sich noch am 19. Februar 1992 \ntelefonisch beim Ortsbeauftragten entschuldigt. Dieser habe \nihn gebeten, den Urlaubsschein in der THW-Unterkunft I. \nausgefüllt einzuwerfen. Zuständigkeitsfragen änderten an \ndieser Tatsache nichts. Im Ortsbereich I. hätten seit \nNovember/ Dezember 1991 der Ortsbeauftragte und sein \nStellvertreter Dienstbefreiungen unter ihren \nZuständigkeitsbereich gestellt. Entsprechend der telefonischen \nAbsprache habe er den Urlaubsschein in den Briefkasten der \nTHW-Unterkunft I. geworfen. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Landesbeauftragten \nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk \nfür Nordrhein-Westfalen vom 14. April \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Direktors \nder Bundesanstalt Technisches Hilfswerk \nvom 2. Juli 1992 aufzuheben. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nSie hat vorgetragen: Die verspätete Entschuldigung des \nKlägers für sein Fernbleiben vom Dienst am 8. und 12. Februar \n1992 sei nicht dadurch akzeptiert worden, daß keine Mahnung \nerfolgt sei. Gemäß § 14 der Helferrichtlinie vom 1. Dezember \n1991 könne das Entlassungsverfahren eingeleitet werden, wenn \nein Helfer nach zwei vorangegangenen Ermahnungen innerhalb \neines Jahres erneut gegen seine Dienstpflichten verstoße. \nEiner weiteren Ermahnung habe es also nicht bedurft. Die \nverspätete Vorlage des Attestes verstoße gegen § 6 Abs. 2 der \nHelferrichtlinie, wonach eine Krankmeldung vor der jeweiligen \nDienstveranstaltung, spätestens jedoch drei Tage danach beim \nTHW-Ortsverband vorliegen solle. Das Attest vom 10. Februar \n1992 hätte, um als rechtzeitig anerkannt werden zu können, bis \n12. Februar 1992 beim Ortsverband eingehen müssen. Es sei \ndaher gerechtfertigt, das Fernbleiben von den \nDienstveranstaltungen am 8. und 12. Februar 1992 dem \nEntlassungsverfahren als unentschuldigt zugrunde zu legen. \nSchon hiernach sei die Entlassung rechtmäßig. Hinsichtlich der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 sei ebenfalls von \neinem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen. Im \nTelefongespräch vom 19. Februar 1992 sei vom Ortsbeauftragten \nweder Urlaub noch sonstige Dienstbefreiung erteilt worden. Ein \nschriftlicher Urlaubsantrag des Klägers liege ausweislich der \nHelferakte für den 22. Februar 1992 nicht vor. Der Kläger habe \nsomit in einem Zeitraum von eineinviertel Jahren an sechs \nDienstveranstaltungen unentschuldigt nicht teilgenommen. Diese \nPflichtverletzungen seien so schwerwiegend, daß ein Festhalten \ndes THW an der Verpflichtung des Klägers unzumutbar erscheine. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Er \nhabe den Einheitsführer sowohl am 8. als auch am 13. Februar \n1992 telefonisch über sein Fernbleiben vom 8. und 12. Februar \n1992 benachrichtigt. Das ärztliche Attest vom 10. Februar 1992 \nhabe er bereits am 11. Februar 1992 in der THW-Unterkunft \nI. eingereicht. Daß es dort erst am 26. Februar 1992 zur \nKenntnis genommen bzw. mit dem Eingangsstempel versehen worden \nsei, habe er nicht zu vertreten. In der fraglichen Unterkunft \ngebe es keinen Briefkasten, der regelmäßig geleert werde, die \nBriefe würden vielmehr durch einen sogenannten \"Briefschlitz\" \ngeworfen. Dies habe auch er getan. Der Eingang der Post werde \nnicht regelmäßig kontrolliert, vielmehr werde sie gesammelt \nvon demjenigen, der zufällig gerade vorbeikomme. Sie werde \nunter Umständen erst Tage später an die hierfür Zuständigen \nweitergeleitet. Im übrigen hätten Atteste verspätet \neingereicht werden dürfen. Entscheidend sei nur Wert darauf \ngelegt worden, daß eine Entschuldigung erfolgt sei. Eine \ntelefonische vorherige Mitteilung über das Fernbleiben habe \nausgereicht, das Attest habe dann später nachgereicht werden \nkönnen. Aus diesem Grunde sei er wegen der vorgenannten \nVorgänge nicht ermahnt worden. Schließlich sei die Entlassung \nnicht ermessensgerecht, weil seine besonderen Verdienste nicht \nberücksichtigt worden seien. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie bezieht sich im wesentlichen auf die angefochtenen \nBescheide und ihr erstinstanzliches Vorbringen. \n\n20\n\nDas Gericht hat über die Vorgänge um die \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 Beweis erhoben durch \nVernehmung des Vermessungstechnikers G. T. , des \nKaufmanns F. C. , der Diplom-Psychologin W. O. -\nE. sowie der Werbekauffrau C. U. L. als \nZeugen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten \nder Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87 a \nAbs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger an seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie gesetzliche Leitentscheidung für die Entlassung eines \nHelfers der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) wegen \npflichtwidrigen Verhaltens findet sich in § 2 Abs. 3 \nAlternative 1 THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG - vom \n22. Januar 1990, BGBl. I 118. Danach kann ein Helfer entlassen \nwerden, wenn er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten \nverstößt. Die weite Fassung der Bestimmung ist kein Beleg \ndafür, daß der Gesetzgeber jede - auch geringfügige - \nschuldhaft begangene Pflichtwidrigkeit für eine Entlassung als \nausreichend betrachten wollte. Wie aus der \nEntstehungsgeschichte hervorgeht, haben die zuständigen \nparlamentarischen Gremien den Gesetzentwurf der \nBundesregierung, welcher noch ins einzelne gehende Regelungen \nvorsah, im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens im Sinne einer \nsich auf Grundlegendes beschränkenden Regelung vereinfacht. \nDer Gesetzgeber verfolgte damit das Anliegen, das Gesetz von \nDetailregelungen freizuhalten und die Normierung der \nEinzelheiten des Helferdienstverhältnisses der \nRechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern zu \nüberlassen.\n\n25\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 11/4731, \nS. 4 f (§ 3 Abs. 6 Buchstabe e und § 5 \nSatz 1 des Entwurfs); \nBundestagsdrucksache 11/5674, S. 10 (zu \n§ 2).\n\n26\n\nDiese Verordnungsermächtigung findet sich in § 2 Abs. 4 \nTHW-HelfRG. Davon ist mit der Verordnung über die Mitwirkung \nder Helfer im Technischen Hilfswerk - THW-HelfVO - vom \n7. November 1991, BGBl. I 2064, Gebrauch gemacht worden. \nHinsichtlich des hier interessierenden Regelungsbereichs hat \nder Verordnungsgeber die gesetzliche Leitentscheidung in \nmehrfacher Hinsicht konkretisiert. Nach § 9 Satz 1 hat Satz 1 \nTHW-HelfVO kann ein Helfer, wenn er schuldhaft gegen seine \nDienstpflichten verstößt, ermahnt oder von seinen besonderen \nFunktionen abberufen werden. In schwerwiegenden Fällen kann er \nentlassen werden (§ 9 Satz 1 Halbsatz 2 THW-HelfVO). Die \nletztgenannte Regelung wird ergänzt durch diejenige in § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 Buchstabe a THW-HelfVO, wonach die Zugehörigkeit \ndes Helfers zum Technischen Hilfswerk durch Entlassung endet \nbei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen \nDienstpflichtverletzung, die als solche oder im Zusammenhang \nmit anderen Dienstverstößen so schwerwiegend ist, daß die \nFortsetzung des Dienstverhältnisses für das Technische \nHilfswerk unzumutbar ist. Die zitierten Bestimmungen der \nVerordnung sehen als Folge pflichtwidrigen Verhaltens des \nHelfers ein System abgestufter Reaktionen vor. Die Entlassung \naus dem Dienstverhältnis als die am stärksten in die Rechte \ndes Helfers eingreifende Maßnahme kommt dabei nur in Betracht, \nwenn die festzustellende schuldhafte Pflichtverletzung \nerhebliches Gewicht hat. Dies kann schon bei einer einzigen, \nbesonders gravierenden Pflichtwidrigkeit der Fall sein (\"als \nsolche\"). Das für eine Entlassung erforderliche Gewicht \nschuldhaften Fehlverhaltens kann sich aber auch bei einer \nGesamtschau mehrerer Dienstverstöße ergeben. In jedem Fall muß \nsich aus den festgestellten Dienstverstößen die Wertung \nherleiten, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das \nTHW unzumutbar ist.\n\n27\n\nIm Hinblick auf die Entlassung im Anschluß an mehrere \nDienstverstöße enthält § 14 Satz 2 der Helferrichtlinie vom \n22. November 1991 (THW-Rundverfügung Nr. 15/91, Gz.: THW \n1-230-00-00) eine weitere Konkretisierung. Danach liegt ein \ndie Entlassung rechtfertigender Verstoß in der Regel vor, wenn \nein Helfer nach zwei vorausgegangenen Ermahnungen innerhalb \neines Jahres nach Erteilung der letzten Ermahnung erneut \nschuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt. Insofern \nhandelt es sich um eine norminterpretierende \nVerwaltungsvorschrift, die für die Gerichte nicht bindend ist. \nDer vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß zu grundlegenden \nBedenken gegen die in § 14 Satz 2 der Helferrichtlinie \nerfolgte Wertung, die ausdrücklich Raum läßt für die \nabweichende Würdigung atypischer Fälle (\"in der Regel\"). Ein \nsolcher atypischer Fall kann zum Beispiel anzunehmen sein, \nwenn die erste der beiden vorausgegangenen Ermahnungen \nzeitlich weit zurückliegt. Ein Ausnahmefall kann ebenfalls \ngegeben sein, wenn der aktuellste, für die Entlassung als \nausschlaggebend in Betracht zu ziehende Dienstverstoß nur \ngeringfügig erscheint und das Verhalten des Helfers zu \nerkennen gibt, daß er sich die vorausgegangenen Ermahnungen \nernsthaft hat zur Warnung gereichen lassen.\n\n28\n\n1. Im vorliegenden Fall kann schon nicht festgestellt \nwerden, daß der Kläger im Anschluß an die bestandskräftigen \ndrei Ermahnungen erneut schuldhaft eine \nDienstpflichtverletzung begangen hat. Eines solchen weiteren \nVerstoßes bedurfte es hier aber, weil die drei vorherigen \nPflichtverletzungen ausweislich der Ermahnung vom 21. November \n1991 der Beklagten für eine Entlassung des Klägers noch nicht \nausgereicht haben.\n\n29\n\na) Es ist nicht festzustellen, daß der Kläger im \nZusammenhang mit den Dienstveranstaltungen vom 8. und \n12. Februar 1992 gegen § 6 Abs. 2 Helferrichtlinie verstoßen \nhat.\n\n30\n\nEs ist zunächst erwiesen, daß der Kläger den Anforderungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 4 Helferrichtlinie Rechnung getragen hat. \nDiese Bestimmung hat im vorliegenden Zusammenhang der \nkrankheitsbedingten Verhinderung eines Helfers besondere \nBedeutung, weil dem THW mit Blick auf seine gesetzlichen \nAufgaben insbesondere im Bereich des Zivil- und \nKatastrophenschutzes daran gelegen sein muß, rechtzeitig zu \nerfahren, mit dem Einsatz welches Helfers es nicht rechnen \nkann. Seiner diesbezüglich aus § 6 Abs. 2 Satz 4 \nHelferrichtlinie folgenden Verpflichtung, seine Verhinderung \nvor Beginn der Dienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 dem \nEinheitsführer anzuzeigen, ist der Kläger nachgekommen. Dies \nergibt sich aus dem Anwesenheitsprotokoll vom 8. Februar 1992, \nwelches der damalige Einheitsführer \nT. M. unterzeichnet hat und welches der Zeuge \nT. in Kopie als Anlage 15 seinem Schreiben vom \n8. April 1992 an den THW-Landesbeauftragten beigefügt hat. In \ndiesem Protokoll ist beim Namen des Klägers vermerkt: \n\"Telefonische Absprache mit ZF; Attest wird nachgereicht\". \nDamit ist der im gesamten gerichtlichen Verfahren erfolgte \nVortrag des Klägers, seinen Einheitsführer noch vor Beginn der \nDienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 über seine \nkrankheitsbedingte Verhinderung unterrichtet zu haben, als \nerwiesen anzusehen. Der Sache nach bezog sich diese Anzeige \nauch auf die - zeitlich und thematisch - nachfolgende \nDienstveranstaltung vom 12. Februar 1992, während der die \nErkrankung des Klägers noch andauerte.\n\n31\n\nEbenso steht fest, daß der Kläger in Bezug auf die \nDienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992 seiner \nVerpflichtung aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Helferrichtlinie \nnachgekommen ist. Er hat seine aus gesundheitlichen Gründen \nbestehende Verhinderung durch Vorlage einer ärztlichen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezeigt. Die ärztliche \nBescheinigung vom 10. Februar 1992 beweist, daß der Kläger in \ndem - beide dienstlichen Termine umfassenden - Zeitraum vom 8. \nbis 14. Februar 1992 tatsächlich in einer Weise erkrankt war, \ndie sein Fernbleiben rechtfertigte. Das Datum der \nBescheinigung bestätigt ferner, daß der Kläger sich nach dem \nBeginn der Erkrankung am Samstag, dem 8. Februar 1992, \nunverzüglich, nämlich am darauffolgenden Montag, dem \n10. Februar 1992, in ärztliche Behandlung begeben hat und sich \ndas Attest zum Zwecke der Vorlage bei der Beklagten hat \nausstellen lassen.\n\n32\n\nOffenbleibt, ob der Kläger die \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 \nHelferrichtlinie rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum Ablauf \ndes 11. Februar 1992, beim Ortsverband eingereicht hat. Nicht \nfestgestellt werden kann, daß das Attest erst am 26. Februar \n1992 eingegangen ist. Insofern streitet für die Beklagte keine \ngesetzliche Beweisregel. Eine solche ergibt sich nicht aus \n§ 98 VwGO iVm § 418 Abs. 1 ZPO. Zwar sind behördliche oder \ngerichtliche Eingangsstempel in aller Regel als öffentliche \nUrkunden im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu \nbetrachten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. März \n1988 - 7 B 144.87 -, NVwZ 1989, 1058; \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \nZPO, 54. Auflage 1996, § 418 Rdnr. 2 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall ist dies jedoch aufgrund besonderer \nhier eingreifender Umstände zu verneinen. Vollen Beweis im \nSinne von § 418 Abs. 1 ZPO begründen derartige Eingangsstempel \nnämlich, wie sich aus § 418 Abs. 3 ZPO ergibt, nur dann, \nsoweit die Datumsangabe - jedenfalls typischerweise - auf \neigener Wahrnehmung der Behörde beruht. Dies war hier nicht \nder Fall. Wie aus den im Schriftsatz des Klägers vom 2. März \n1994 überreichten Fotos zu ersehen ist, besteht der \nBriefkasten am Eingang der Geschäftsstelle des THW-\nOrtsverbandes I. aus einem unten an der Tür angebrachten \nBriefschlitz. Wie der Kläger in der Berufungsbegründung vom \n22. Juni 1993 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde die in \njenen Briefschlitz eingeworfene Post nicht regelmäßig \nkontrolliert, sondern von demjenigen gesammelt, der \"zufällig\" \ngerade vorbeikam, so daß auf solche Weise eingegangene Post \nunter Umständen erst Tage später an die hierfür Zuständigen \nweitergeleitet wurde. Im hier maßgeblichen Zeitraum (Februar \n1992) verfügte die Geschäftsstelle des THW-Ortsverbandes I. \nsomit nicht über eine technische Vorrichtung, die hinlänglich \nsicherstellte, daß an einem bestimmten Tag eingeworfene \nBriefsendungen noch einen Eingangsstempel vom gleichen Tage \nerhielten. Ebensowenig existierten dienstliche Anordnungen, \naufgrund derer zuständige Personen beauftragt waren, daß die \nauf beschriebene Weise eingeworfene Post noch am gleichen Tage \nabgestempelt wurde. Angesichts dessen kann keine Rede davon \nsein, daß die Anbringung des Stempels auf dem Brief, soweit \ndamit der Eingang an dem fraglichen Tag belegt werden sollte, \nauf behördlicher Wahrnehmung beruhte. Aufgrund der \nbeschriebenen Zustände kann noch nicht einmal angenommen \nwerden, daß tatsächliches und eingestempeltes Eingangsdatum \ntypischerweise übereinstimmten; eine Übereinstimmung war \nvielmehr zufälliger Natur. Beweiskraft im Sinne von § 418 \nAbs. 1 ZPO konnte der Stempel daher nur insoweit entfalten, \nals er sich auf das Datum bezog, an welchem der Stempel in der \nDienststelle angebracht bzw. die Sendung dem Ortsbeauftragten \nzum Abzeichnen vorgelegt wurde. Daß dies hier - in Bezug auf \ndas Attest vom 10. Februar 1992 - erst am 26. Februar 1992 \ngeschehen ist, wie der Stempel ausweist, ist jedoch \nunstreitig. Eine andere Betrachtungsweise kann für diejenigen \nSendungen gelten, die den THW- Ortsverband I. mittels der \nPost übersandt werden. Insofern besteht, wie der Zeuge \nT. bekundet hat, eine Absprache mit der \nNachbarsfamilie, wonach diese die vom Briefträger zugetragene \nPost entgegennimmt und anschließend an den Ortsverband \nweiterleitet. Auf diese Weise ist aber das hier in Rede \nstehende Attest dem THW nicht zugegangen.\n\n35\n\nNach alledem entfaltete der Eingangsstempel, soweit er auf \ndurch den Briefschlitz eingeworfene Sendungen angebracht \nwurde, lediglich eine Indizwirkung dahin, daß die fragliche \nSendung nicht allzu lange Zeit vor dem aufgestempelten Datum \neingegangen war. Im vorliegenden Fall liegen aber zwischen dem \nDatum, welches der Eingangsstempel ausweist (26. Februar \n1992), und dem Tag, an welchem der Kläger das fragliche Attest \neingeworfen haben will (11. Februar 1992), 15 Tage. Eine \nderartig große zeitliche Differenz kann einerseits nicht als \ntypisch, aber andererseits angesichts der beschriebenen \nZustände nicht als völlig fernliegende Möglichkeit betrachtet \nwerden. Die Behauptung des Klägers kann ihrerseits nicht als \nunglaubhaft eingestuft werden. Ihm kann nicht vorgehalten \nwerden, er habe den Tag, an welchem er das Attest eingeworfen \nhaben will, erstmals in der Berufungsbegründung genannt. Denn \nin vergleichbarer Weise muß er sich bereits zu Beginn des \nEntlassungsverfahrens gegenüber dem Helfersprecher geäußert \nhaben. In dessen Schreiben vom 16. März 1992 heißt es, \ntatsächlich handele es sich nach Aussage des Klägers \"um ein \nein oder zwei Tage zu spät eingereichtes ärztliches Attest, \nweil der Helfer aufgrund einer stärkeren Erkrankung im Bett \nliegen mußte\". Sinngemäß hat der Kläger somit schon damals \nvorgetragen, die ärztliche Bescheinigung wenige Tage nach der \nfraglichen Dienstveranstaltung vom 8. Februar 1992 beim THW \nOrtsverband I. angebracht zu haben.\n\n36\n\nNach alledem besteht die erforderliche richterliche \nÜberzeugungsgewißheit weder davon, daß der Kläger die \nfragliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne von § 26 \nAbs. 2 Satz 3 Helferrechtlinie rechtzeitig vorgelegt hat, noch \ndavon, daß dies erst verspätet geschehen ist. Die Entscheidung \nist somit nach Beweislastgrundsätzen zu treffen. Dies wirkt \nsich zu Ungunsten der Beklagten aus. Denn diese trägt die \nmaterielle Beweislast dafür, daß die - eine Entlassung \nrechtfertigende - schuldhafte Dienstpflichtverletzung \ntatsächlich vorliegt. Diese Sichtweise ist schon deswegen \ngeboten, weil die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als \nTHW-Helfer nicht nur die Freistellung vom Grundwehrdienst \nbeseitigt, sondern eine quasidisziplinarische Maßnahme \ndarstellt, die inzidenter die - ehrenrührige - Feststellung \nschwerwiegender Dienstverstöße beinhaltet. Es verbietet sich \ndaher, eine Entlassung darauf zu stützen, daß eine nicht \nerwiesene Tatsache aufgrund einer den THW-Helfer treffenden \nBeweislast als gegeben unterstellt wird.\n\n37\n\nZum selben Ergebnis gelangt man, wenn man diesbezüglich auf \nVerantwortungs- und Einflußsphären abstellt. Der Briefschlitz \nam Eingang der Geschäftsstelle des THW Ortsverbandes I. war \nein Briefkasten, dessen sich die Helfer bedienen durften, um \n- insbesondere kurzfristig zu übergebende - Schriftstücke \nanzubringen. Hatte aber der Helfer, insbesondere um seinen \nPflichten aus § 26 Abs. 2 Helferrichtlinie zu genügen, das \nDokument rechtzeitig eingeworfen, so hatte er alles in seinen \nKräften Stehende getan. Er hatte keinen Einfluß darauf, daß \ndas von ihm überbrachte Schriftstück den \"richtigen\" \nEingangsstempel erhielt. Die entsprechenden Vorkehrungen für \neine in zeitlicher Hinsicht korrekte Vereinnahmung der \nEingänge zu treffen, oblag vielmehr dem THW. Auch dieser \nGesichtspunkt rechtfertigt es, im Streitfall der Beklagten die \nBeweislast dafür aufzubürden, wann genau ein Schriftstück bei \nihr eingegangen ist. Der Beweis dafür, daß die in Rede \nstehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem \n11. Februar 1992 eingegangen ist, ist - wie dargelegt - nicht \nerbracht.\n\n38\n\nb) Bezüglich der Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 \nkann eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers \ngleichfalls nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme und dem sonstigen relevanten Akteninhalt steht \nnicht fest, daß der Kläger jener Veranstaltung unentschuldigt \nferngeblieben ist.\n\n39\n\nFreilich ist das Gericht überzeugt davon, daß der Zeuge \nT. in seiner Eigenschaft als THW-Ortsbeauftragter dem \nKläger im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 keine \nDienstbefreiung erteilen, sondern deswegen an den \nEinheitsführer verweisen wollte. Zwar konnte sich der Zeuge an \nden Inhalt des Gesprächs, insbesondere an seine eigene \nReaktion auf das Gesuch des Klägers, nicht mehr erinnern. \nSeine Schlußfolgerung, wie er sich wohl verhalten haben wird, \nist jedoch plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. Danach \nhat der Zeuge schon längere Zeit vor dem hier in Rede \nstehenden Ereignis eine Klärung der Frage herbeigeführt, wie \nin den Fällen von Dienstbefreiung zu verfahren ist. Demgemäß \nentsprach es der von ihm angeordneten Verwaltungsübung, daß \nsich die Helfer wegen Dienstbefreiung zunächst an den \nEinheitsführer zu wenden und dessen Entscheidung \nherbeizuführen hatten. Allerdings hatte er sich, wie aus dem \nProtokoll der Ortsausschußsitzung vom 26. Juni 1991 \nhervorgeht, die Entscheidung \"in speziellen Fällen\" \nvorbehalten. Darunter verstand der Zeuge jedoch lediglich \nFälle, in denen eine rechtzeitige Entscheidung des \nEinheitsführers nicht mehr erreichbar war. Den Umstand, daß \ngegen ein Helfer bereits mehrere Ermahnungen ausgesprochen \nwaren, hat er hingegen nicht zum Anlaß genommen, seine eigene \nZuständigkeit zu begründen. Die diesbezüglichen Äußerungen des \nZeugen in der mündlichen Verhandlung sind - ungeachtet \nalternativer, weiter unten zu erörtender Verfahrensweisen - in \nsich schlüssig und konsequent. Es besteht daher kein Anlaß zu \nder Annahme, daß der Zeuge von der aufgezeigten \"Linie\" im \nbesagten Ferngespräch mit dem Kläger vom 19. Februar 1992 \nabgewichen ist.\n\n40\n\nAndererseits steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß \nder Kläger den Zeugen T. in jenem Telefongespräch so \nverstanden hat, daß er ihm die begehrte Dienstbefreiung für \ndie Veranstaltung vom 22. Februar 1992 erteilt hat. Diese \nSchlußfolgerung ergibt sich aus dem gesamten relevanten \nAkteninhalt sowie aufgrund des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme.\n\n41\n\nBereits im Frühstadium des gegen ihn gerichteten \nEntlassungsverfahrens hat der Kläger geltend gemacht, daß der \nZeuge T. ihm Dienstbefreiung erteilt hat mit der \nMaßgabe, daß noch ein schriftlicher Antrag eingereicht werden \nmüsse. Einen entsprechenden Vortrag enthielt schon sein \nSchreiben vom 12. März 1992, mit welchem er zu der Einleitung \ndes Entlassungsverfahrens Stellung genommen hat. In gleicher \nWeise hat er sich gegenüber dem Helfersprecher geäußert, wie \naus dessen Schreiben vom 16. März 1992 hervorgeht. An dieser \nDarstellung hat er während des gesamten gerichtlichen \nVerfahrens festgehalten. Auch in der mündlichen Verhandlung \ndes Senats hat er sein diesbezügliches Vorbringen bestätigt \nund klargestellt, daß er am 20. Februar 1992 den mittels eines \nformlosen Schreibens abgefaßten Dienstbefreiungsantrag beim \nTHW- Ortsverband I. eingeworfen habe. Ein Widerspruch zum \nerwähnten Schreiben vom 12. März 1992 besteht nicht. Zwar ist \ndort von einem \"Urlaubschein\" die Rede. Dafür jedoch, daß der \nKläger damals den Begriff technisch im Sinne von \n\"Urlaubsformular\" gemeint hat, sind keine Anhaltspunkte \nersichtlich. Der Vortrag des Klägers kann daher nicht als \nunglaubhaft eingestuft werden, weil die Helfer, wie der Zeuge \nT. berichtet, jeweils am Ende eines Jahres für das \nnächste Jahr ein Exemplar des Formulars zu erhalten pflegen \nund der Kläger auf einem entsprechenden Formular ausweislich \nder Helferakte für die Zeit vom 10. bis 23. April 1992 Urlaub \nbeantragt hat. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt zugleich, daß nach seinem Verständnis \nvom Inhalt des Ferngesprächs vom 19. Februar 1992 die \nSachentscheidung des Ortsbeauftragten zugunsten der \nDienstbefreiung bereits gefallen war, die schriftliche \nBeantragung und Genehmigung also nur der Vervollständigung der \nHelferakte dienen sollte, ohne zugleich konstitutive Bedeutung \nzu entfalten.\n\n42\n\nDaß der Kläger den Zeugen T. im Ferngespräch vom \n19. Februar 1992 sinngemäß dahin verstanden hat, daß die \nDienstbefreiung für den 22. Februar 1992 in Ordnung gehe und \nlediglich ein schriftlicher Antrag eingereicht werden müsse, \nwird durch die Angaben des Zeugen C. sowie der \nZeuginnen O. -E. und L. bestätigt. Danach hat \nder Kläger am 19. Februar 1992 das fragliche Ferngespräch in \nGegenwart des Zeugen C. von dessen Büro aus geführt. \nAus dem, was dieser von dem Telefongespräch mitbekommen und \nwas ihm der Kläger im Anschluß daran noch kurz mitgeteilt hat, \nhat der Zeuge entnommen, daß es um Dienstbefreiung für die \nTeilnahme an einer Dienstveranstaltung und einen diesbezüglich \nnoch nachzureichenden schriftlichen Antrag ging. Auch der \nberufliche Kontext der Angelegenheit war dem Zeugen bekannt. \nDenn der Kläger hatte ihn wegen Prospektmaterials für eine \nMesse aufgesucht, die in der Zeit ab 22. Februar 1992 in \nO. stattfand und an der der Kläger aus beruflichen \nGründen teilnehmen wollte.\n\n43\n\nIn gleicher Weise hat der Kläger der Zeugin O. -E. \nden Inhalt des fraglichen Telefongesprächs wiedergegeben. Wie \ndie Zeugin bekundet, hat der Kläger ihr mitgeteilt, \"daß er \nden Urlaub bekomme, aber dies noch schriftlich eingereicht \nwerden müsse\". Daß der Kläger das nach seinem Verständnis vom \nInhalt des Ferngesprächs mit dem Zeugen T. \nFolgerichtige unternommen, nämlich das Schreiben mit dem \nDienstbefreiungsantrag noch rechtzeitig vor der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 beim THW-Ortsverband \nI. eingereicht hat, bestätigen wiederum die Aussagen der \nZeuginnen O. -E. und L. . Danach ist der Kläger \nzusammen mit den beiden Zeuginnen am Abend des 20. Februar \n1992 bei der fraglichen THW-Dienststelle in I. \nvorbeigefahren, um dort den Brief mit dem \nDienstbefreiungsantrag einzuwerfen, und anschließend nach \nO. zur Caravan-Messe weitergefahren. Beide Zeuginnen \nhaben beobachtet, wie der Kläger mit dem Brief in der Hand den \nWagen verlassen und sich zum Eingang der Dienststelle begeben \nhat. Daß die Zeugin L. sogar beobachtet haben will, wie \nder Kläger den Brief eingeworfen hat, während die Zeugin \nO. -E. bekundet hat, daß sie jenen Vorgang von ihrem \nBlickwinkel aus nicht hat beobachten können, ist kein \nernstzunehmender Widerspruch, der die Glaubwürdigkeit der \nZeuginnen zu erschüttern vermag. Zum einen ist denkbar, daß \ndie Zeugin L. von ihrem Sitz aus jenen Vorgang \ntatsächlich zu Ende verfolgen konnte, die Zeugin O. -\nE. jedoch nicht. Ebenso möglich erscheint, daß die Zeugin \nL. nicht mehr gesehen hat als die Zeugin O. -E. , \naber in der Erinnerung an einen inzwischen fast fünf Jahre \nzurückliegenden Vorgang ihre damalige Wahrnehmung leicht \nmodifiziert hat; eine derartige - durch Schlußfolgerungen über \ntypische Geschehensabläufe verursachte - Verschiebung ist ohne \nweiteres erklärlich, da die Zeugin L. - ebenso wie die \nZeugin O. -E. - gesehen hatte, wie der Kläger den \nWagen mit dem Brief verlassen hat und ohne ihn wieder \neingestiegen ist. Auch geringfügige Unterschiede in der \nzeitlichen Einordnung jenes Geschehens - gegen 19.00 Uhr \n(L. ), gegen 20.00 Uhr (O. -E. ) - sind schon mit \nRücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf nicht \ngeeignet, die Aussagen der Zeuginnen als unglaubhaft \nerscheinen zu lassen.\n\n44\n\nAuch sonst haben sich Anhaltspunkte gegen die \nGlaubwürdigkeit der vom Senat vernommenen Zeugen nicht \nergeben. Dies gilt insbesondere auch für die Zeugin O. -\nE. , bei der ein Interesse unterstellt werden kann, ihrem \nEhemann, dem Kläger, mit ihrer Aussage behilflich zu sein. \nAllein wegen der ehelichen Beziehung zu einem Beteiligten kann \njedoch die Zeugenaussage des Ehegatten nicht von vornherein \nabgewertet werden. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte \nhinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, die Aussage des \nEhegatten sei durch jenes Interesse und nicht durch die \nstrikte Orientierung an der Wahrheitspflicht geprägt gewesen. \nSolche Anhaltspunkte haben sich im vorliegenden Fall nicht \nergeben. Vielmehr wirkte die Aussage der Zeugin spontan und \ngradlinig. Für ihr Bemühen um Objektivität spricht, daß sie \nohne Zögern eingeräumt hat, weder den Text des Briefes zu \nkennen noch dessen Einwurf durch den Kläger beobachtet zu \nhaben.\n\n45\n\nDie Gesamtwürdigung der Aussagen des Zeugen C. sowie \nder Zeuginnen O. -E. und L. gebieten die \nSchlußfolgerung, daß der Kläger den Inhalt des fraglichen \nFerngesprächs vom 19. Februar 1992 auf die von ihm stets \nbehauptete Weise verstanden und daß er sich danach \ndementsprechend verhalten hat. Zwar hat keiner der drei \nvorgenannten Zeugen jenes Telefongespräch mitgehört oder den \nbeim THW-Ortsverband I. eingeworfenen Brief gelesen. Die \nRichtigkeit der Zeugenaussagen schließt es daher nicht \ndenknotwendig aus, daß der Kläger - vorsätzlich - über den \nInhalt des Ferngesprächs falsche Angaben gemacht und keinen \nDienstbefreiungsantrag eingeworfen hat. Das Gericht sieht \njedoch keinen Grund, weshalb es dem Kläger eine derartige \nVerhaltensweise unterstellen sollte. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, was er sich von einem derartigen \nTäuschungsmanöver hätte versprechen sollen. Im Gegenteil wäre \nein derartiges Verhalten geradezu töricht gewesen, weil er \ndoch bei typischem Geschehensablauf damit rechnen durfte, daß \nein noch am 20. Februar 1992 beim THW Ortsverband angebrachter \nDienstbefreiungsantrag rechtzeitig genehmigt worden wäre - sei \nes vom Einheitsführer, sei es vom Zeugen T. selbst. \nDieser hat bestätigt, daß der vom Kläger vorgebrachte \nDienstbefreiungsgrund akzeptiert worden wäre. Hätte der Antrag \nsomit einen Zuständigen erreicht, so hätte es für den Kläger \nProbleme im Zusammenhang mit seinem Fernbleiben von der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 nicht gegeben.\n\n46\n\nBedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers \nund die diese bestätigenden Angaben der Zeugen bestehen nicht \ndeswegen, weil der Antrag auf Dienstbefreiung für den \n22. Februar 1992 nicht zur Helferakte gelangt ist. Aufgrund \nder bereits beschriebenen Umstände widerspricht es nicht jeder \nLebenserfahrung, daß im Einzelfall über den Briefschlitz der \nTHW-Dienststelle I. eingeworfene Briefe verloren gehen. \nSchon weil es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des \nKlägers im Bezug auf das Einsammeln der beim Eingang \neingeworfenen Post an klaren Zuständigkeitsanordnungen fehlte, \nkann nicht ausgeschlossen werden, daß gelegentlich Schreiben \nabhanden kommen konnten, etwa weil sie versehentlich \nweggeworfen wurden. Eine derartige Annahme verbietet sich \nnicht aufgrund der Einlassung des Zeugen T. , \nBehauptungen über abhanden gekommene Post seien immer nur dann \naufgetaucht, wenn es mit den Helfern zu \"Berührungspunkten\" \ngekommen sei. Die vorgenannte Einschätzung des Zeugen wird \nzwar durch die Lebenserfahrung - auch diejenige des Gerichts - \ninsofern bestätigt, als Menschen nicht selten dazu neigen, von \nihnen abgefaßte Erklärungen als beim Empfänger verloren \ngegangen zu deklarieren, weil sie sich von einer derartigen \nBehauptung einen Rechtsvorteil versprechen. Eine derartige im \nAnsatz zutreffende Überlegung gebietet es jedoch nicht, den \nBlick für andere - nach der Lebenserfahrung ebenfalls \ngegebene - Möglichkeiten zu verschließen. Dazu gehört im \nvorliegenden Fall, daß der Briefschlitz am Eingang der THW-\nDienststelle I. mit Rücksicht auf die beschriebenen \nUmstände keine Vorrichtung war, deren Zuverlässigkeit über \njeden Zweifel erhaben war. Da das Gericht nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme und dem vorliegenden Akteninhalt keinen \nZweifel daran hat, daß der Kläger den Dienstbefreiungsantrag \nam 20. Februar 1992 beim THW-Ortsverband I. eingeworfen \nhat, muß davon ausgegangen werden, daß der Antrag dort \nverloren gegangen ist.\n\n47\n\nNach dem Vorstehenden steht für das Gericht fest, daß es im \nFerngespräch vom 19. Februar 1992 zwischen dem Kläger und dem \nZeugen T. zu einem Mißverständnis gekommen ist. Der \nZeuge T. hat die Dienstbefreiung nicht genehmigen, \nsondern lediglich an den Einheitsführer verweisen wollen. Der \nKläger hat den Zeugen dagegen dahin verstanden, daß dieser den \nAntrag vorab mündlich genehmigt und lediglich eine \nnachträgliche schriftliche Abwicklung verlangt hat. Welcher \nvon beiden Gesprächsteilnehmern das Mißverständnis zu \nvertreten hat, bleibt offen. Es kann nicht geklärt werden, ob \nder Kläger eine objektiv eindeutige Erklärung des Zeugen \nT. falsch verstanden oder ob dieser eine Erklärung \nabgegeben hat, die der Kläger als Genehmigung der \nDienstbefreiung verstehen durfte. Es ist daher auch an dieser \nStelle nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Dies wirkt \nsich wiederum zu Ungunsten der Beklagten aus. Auch hier greift \nder Grundsatz ein, wonach die Beklagte für diejenigen \nTatsachen materiell beweispflichtig ist, aus denen sich die \nschuldhafte Dienstpflichtverletzung ergibt. Unabhängig davon \ntrifft die Beklagte die Beweislast mit Rücksicht auf ihren \nVerantwortungsbereich. Der Zeuge T. als der im \nvorliegenden Fall verantwortliche Amtswalter der Beklagten \nhätte insofern - ohne daß ihm inkorrektes Verhalten hätte \nvorgeworfen werden können - durch eine sachgerechte Handhabung \njede Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Dienstveranstaltung \nvom 22. Februar 1992 vom Kläger fernhalten können. \n\n48\n\nDer Zeuge T. war für das Anliegen des Klägers \nzuständig. Einschlägig waren insofern zunächst die \nUrlaubsrichtlinien (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Helferrichtlinie); \nergänzend galt § 5 Abs. 2 bis 4 Helferrichtlinie (§ 5 Abs. 1 \nSatz 2 Helferrichtlinie). Wie der Zeuge T. von Anfang \nan zutreffend erkannt hat (vgl. sein Schreiben vom 8. April \n1992), kam im vorliegenden Fall weder Erholungsurlaub (Nr. 1 \nder Urlaubsrichtlinien) noch Sonderurlaub (Nr. 3 der \nUrlaubsrichtlinien), sondern vielmehr allein Dienstbefreiung \n(Nr. 2 der Urlaubsrichtlinien) in Betracht. Nr. 4 Abs. 2 der \nUrlaubsrichtlinien sah insoweit zwar noch die alleinige \nZuständigkeit des Einheitsführers vor. Seit November 1991 kam \njedoch § 5 Abs. 3 Satz 2 Helferrichtlinie zum Zuge, wonach \nüber den Antrag auf Dienstbefreiung der Einheitsführer oder \nder Ortsbeauftragte entscheidet. Im übrigen galt nach der \nbereits erwähnten Verwaltungspraxis im Ortsverband I. (vgl. \nden Protokollauszug vom 26. Juni 1991) bereits zuvor die \nZuständigkeit des Ortsbeauftragten \"in speziellen Fällen\". \nDagegen, daß nach der Verwaltungspraxis im Ortsverband I. \nauch nach dem Inkrafttreten der Helferrichtlinie weiterhin die \nprimäre Zuständigkeit des Einheitsführers für \nDienstbefreiungsanträge galt, soll an dieser Stelle von \nGerichts wegen nichts erinnert werden. Denn jedenfalls im \nvorliegenden Fall wäre es nach den einschlägigen \ndienstrechtlichen Bestimmungen naheliegend und \nermessensgerecht gewesen, wenn der Zeuge T. seine \nZuständigkeit bejaht hätte. Er hatte den Kläger zuvor dreimal \nermahnt, zuletzt unter Hinweis auf eine drohende Entlassung \nbei nochmaligem Fehlverhalten. Angesichts dessen mußte es für \nden Zeugen T. als den verantwortlichen Leiter des \nOrtsverbandes naheliegen, dafür Sorge zu tragen, daß der \nKläger sich im Zusammenhang mit der Dienstbefreiung für die \nVeranstaltung vom 22. Februar 1992 in der Form und in der \nSache korrekt verhielt, da andernfalls die Entlassung drohte. \nMit Rücksicht darauf hätte es effizienter Verwaltungspraxis \nentsprochen, daß der Zeuge T. über den fernmündlich \ngestellten Dienstbefreiungsantrag sofort selbst entschieden \nhätte. Vor den Helfern hätte er sich damit nicht unglaubwürdig \ngemacht, wenn er im vorliegenden Fall mit Blick auf die \nkurzfristig bevorstehende Dienstveranstaltung und die \nerhebliche Vorbelastung des Klägers die Angelegenheit zur \n\"Chefsache\" gemacht hätte. Das von ihm hervorgehobene Prinzip \nder primären Zuständigkeit des Einheitsführers wäre damit \nnicht angetastet worden.\n\n49\n\nSchriftform war für den Dienstbefreiungsantrag nicht \neinzuhalten. Die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen \nsehen Schriftform wohl für die Beantragung von Erholungsurlaub \noder Sonderurlaub, nicht aber für ein Dienstbefreiungsgesuch \nvor (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Helferrichtlinie, Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 \nder Urlaubsrichtlinien). Auch für die Genehmigung der \nDienstbefreiung ist ein Formerfordernis nicht gegeben. Es mag \nzweckmäßig sein, auch Dienstbefreiungsvorgänge in den \nHelferakten schriftlich festzuhalten. Die Verbindlichkeit \neines mündlichen Antrages auf Dienstbefreiung und einer \nentsprechenden mündlichen Genehmigung bleibt jedoch davon \nunberührt.\n\n50\n\nDer vom Kläger im Ferngespräch vom 19. Februar 1992 \ngestellte Dienstbefreiungsantrag war auch genehmigungsfähig. \nDas hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt. Er hätte somit aufgrund der Angaben des Klägers im \nFerngespräch die Dienstbefreiung sofort genehmigen können. Daß \nes weitere Ermittlungen oder der Rückfrage beim Einheitsführer \nbedurft hätte, wurde vom Zeugen nicht geltend gemacht ist auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n51\n\nNach alledem hätte sich der Zeuge T. korrekt \nverhalten, insbesondere im Einklang mit den einschlägigen \ndienstrechtlichen Bestimmungen befunden, wenn er über den \nDienstbefreiungsantrag des Klägers im Ferngespräch vom \n19. Februar 1992 positiv entschieden hätte. Damit hätten sich \nsämtliche Probleme mit dem Fernbleiben des Klägers von der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 erübrigt. Daß dies \nnicht geschehen ist, ist dem Verantwortungsbereich der \nBeklagten zuzuordnen. Es ist daher auch unter diesem \nGesichtspunkt gerechtfertigt, ihr die materielle Beweislast \ndafür aufzubürden, daß letztlich ungeklärt geblieben ist, wer \ndas festzustellende Mißverständnis zwischen den \nGesprächspartnern des Telefongesprächs vom 19. Februar 1992 zu \nvertreten hat.\n\n52\n\n2. Im Ergebnis würde sich im übrigen nichts ändern, wenn \ndie Beweislast in beiden Fällen den Kläger träfe. Dann \nreduzierten sich die festzustellenden Dienstverstöße darauf, \ndaß er das ärztliche Attest zu spät vorgelegt \n(Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar 1992) und daß er \ndie fernmündlichen Erklärungen des Ortsbeauftragten als \nGenehmigung des Dienstbefreiungsantrages mißverstanden hat \n(Dienstveranstaltung vom 22. Februar 1992). Diese \nDienstverstöße können auch mit Rücksicht auf die zuvor \nerteilten Ermahnungen nicht als so schwerwiegend angesehen \nwerden, daß dem THW die Fortsetzung des Dienstverhältnisses \nunzumutbar gewesen wäre.\n\n53\n\nHinsichtlich der Dienstveranstaltung vom 8. und 12. Februar \n1992 ergibt sich bereits aus den dazu oben getroffenen \nFeststellungen, daß der Kläger sich vorab fernmündlich beim \nzuständigen Einheitsführer krank gemeldet hat, daß er \ntatsächlich krank war, sich umgehend in die Behandlung eines \nArztes begeben hat und sich von diesem zugleich eine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat ausstellen lassen. \nDiejenigen Pflichten aus § 6 Abs. 2 Helferrichtlinie, welche \nmit Blick auf die Aufgabenstellung des Technischen Hilfswerks \nund einer darauf bezogene Personaleinsatzplanung besonders \nwichtig sind, hat der Kläger somit erfüllt. Demgegenüber käme \neiner etwaigen verspäteten Vorlage des Attestes eine zwar \nnicht zu vernachlässigende, aber doch vergleichsweise \ngeringere Bedeutung zu.\n\n54\n\nSoweit der Kläger die Erklärung des Zeugen T. im \nFerngespräch vom 19. Februar 1992 in ihm vorwerfbarer Weise \nals Genehmigung der Dienstbefreiung mißverstanden haben \nsollte, ist er zwar im Ergebnis der Dienstveranstaltung vom \n22. Februar 1992 unentschuldigt ferngeblieben (§§ 4 Abs. 1 \nNr. 1, 12 Nr. 1 Helferrichtlinie). Indes ist zu beachten, daß \ner seinen Verhinderungsgrund dem zuständigen Ortsbeauftragten \nzuvor fernmündlich angezeigt hatte und daß sein \nDienstbefreiungsantrag in der Sache genehmigungsfähig war. \nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auszuschließen, daß \ndem Kläger in Bezug auf das gesamte Mißverständnis, soweit es \nihm vorwerfbar sein sollte, Vorsatz zur Last fällt.\n\n55\n\nSoweit an dieser Stelle unterstellt wird, der Kläger habe \nbezüglich der Veranstaltungen vom 8. und 12. sowie 22. Februar \n1992 Dienstverstöße begangen, fallen sie deutlich weniger ins \nGewicht als die drei zuvor begangenen Pflichtwidrigkeiten, die \nbestandskräftig abgemahnt worden waren und denen jeweils \neigenmächtiges Fernbleiben von Dienstveranstaltungen \nzugrundelag. Die beschriebene Verhaltensweise des Klägers im \nFebruar 1992 zeigt, daß er sich die drei zuvor erteilten \nErmahnungen hatte zur Warnung gereichen lassen. Er war den \nDienstveranstaltungen nicht mehr einfach ferngeblieben, \nsondern hatte den Kontakt mit dem Ortsbeauftragten und dem \nEinheitsführer gesucht. Angesichts dessen durfte dem THW unter \nBerücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren zu Tage \ngetretenen Tatsachen und Zusammenhängen angesonnen werden, das \nDienstverhältnis fortzusetzen. Es war dem THW zuzumuten, den \nKläger letztmals zu ermahnen und dabei auf die strikte \nBeachtung der dienstrechtlichen Vorschriften bezüglich \nKrankmeldung und Dienstbefreiung hinzuweisen.\n\n56\n\n3. Selbst wenn aber unterstellt wird, daß der Kläger \nbezüglich der Dienstveranstaltungen vom 8. und 12. Februar \n1992 sowie 22. Februar 1992 in dem oben angenommenen Ausmaß \nDienstpflichtverletzungen begangen hat und damit die \nnormativen Voraussetzungen für seine Entlassung aus dem THW \nerfüllt waren, erweist sich die angefochtene \nEntlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nals rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Der \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juli 1992, auf den wegen § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, geht nämlich von \nfalschen Tatsachen aus. Hinsichtlich der Dienstveranstaltung \nvom 8. und 12. Februar 1992 enthält der Widerspruchsbescheid \ndie unrichtige Annahme, daß \"eine vorherige schriftliche, \nmündliche oder telefonische Benachrichtigung des THW nicht \nerfolgt ist\". Auf dieser falschen Annahme beruht der \nWiderspruchsbescheid ganz wesentlich, weil er das Verhalten \ndes Klägers vor allem unter dem Gesichtspunkt einer \n\"vernünftigen Personalplanung\" bewertet. Hinsichtlich der \nDienstveranstaltung vom 22. Februar 1992 beruht die \nBeurteilung im Widerspruchsbescheid im wesentlichen darauf, \ndaß ein schriftlicher Antrag auf Dienstbefreiung nicht vorlag. \nDiese Darstellung übersieht zum einen, daß nach den \neinschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 5 \nHelferrichtlinie in Verbindung mit Nr. 4 der \nUrlaubsrichtlinie) für einen Antrag auf Dienstbefreiung ein \nSchriftformerfordernis nicht bestand. Zum anderen trägt jene \nBewertung dem komplexen Geschehensablauf, wie es sich nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat darstellt, auch \nnicht annähernd Rechnung. Die gebotene Korrektur der \nErmessenserwägungen ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \nnicht oder jedenfalls nicht vollständig erfolgt. Ob - die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entlassung als \ngegeben unterstellt - an der Entlassung des Klägers auch im \nLichte der Tatsachen und gerichtlichen Feststellungen \nfestgehalten werden soll, die sich bis zum Abschluß des \nBerufungsverfahrens ergeben haben, könnte naturgemäß erst im \nRahmen einer neuen, nach Zustellung dieses Urteils zu \ntreffenden Ermessensentscheidung beurteilt werden.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-17/25-a-1346-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"THW-HelfRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-17/25-a-1346-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311780","retrieved":"2026-07-09 03:42:29.016981+00:00"}}