{"status":"available","doknr":"OLD311786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1216.25A975.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-16","aktenzeichen":"25 A 975/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 geändert. Die \nKlage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden \nInstanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde 1964 in W. /Schweiz \ngeboren. Aufgrund der schweizer \nStaatsangehörigkeit ihres Vaters ist sie \nschweizer Staatsangehörige. Die Mutter der \nKlägerin ist (auch) deutsche Staatsangehörige. \nDie 1963 geschlossene Ehe der Eltern wurde 1969 \ngeschieden; der Mutter wurde bei der Scheidung \ndas Sorgerecht für die Klägerin übertragen.\n\n3\n\nIm Oktober 1980 beantragte die Mutter für die \nseit 1966 als schweizer Staatsangehörige in B. \ngemeldete Klägerin bei der Beklagten (damals: \nOberstadtdirektor der Stadt B. ) die \nAusstellung eines Reisepasses. Auf der hierüber \nangelegten Paßantragskarte wurde unter der Rubrik \n\"Staatsangehörigkeit\" \"deutsch\" eingetragen. Auf \nder Rückseite findet sich in der Spalte \"Vermerke \ndes Meldeamtes\" die unter dem 10. November 1980 \nvorgenommene Eintragung, die Klägerin sei seit \nJahren mit Hauptwohnsitz in B. gemeldet. Der \nam 20. Oktober 1980 ausgestellte Paß wurde der \nKlägerin am 10. November 1980 ausgehändigt und im \nJahr 1987 bis zum 20. Oktober 1990 verlängert. Im \nJahre 1989 wurde er anläßlich eines Antrags der \nKlägerin auf Ausstellung eines Personalausweises \nohne Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe \neingezogen und im September 1990 vernichtet. \nLetzteres teilte die Beklagte der Klägerin auf \nderen Bitte um Aushändigung ihres Reisepasses mit \nSchreiben vom 11. Oktober 1990 mit. Auf den \nhiergegen am 18. Oktober 1990 eingelegten \nWiderspruch der Klägerin hin begründete die \nBeklagte die Paßeinziehung mit Schreiben vom \n9. November 1990 wie folgt: Die Paßausstellung \nsei rechtswidrig gewesen, da der Nachweis der \ndeutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht \ngeführt worden sei. Denn die Meldekartei weise \nsie nur als schweizer Staatsangehörige aus. \nDarüber hinaus lägen weder behördliche \nMitteilungen noch solche der Klägerin über eine \nEinbürgerung oder einen Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung vor; \nentsprechende Vorgänge existierten auch nach \nAuskunft der zuständigen \nStaatsangehörigkeitsstelle nicht.\n\n4\n\nHierauf führte die Klägerin zur Begründung \nihres Widerspruchs sowie ihres Antrags auf \nAusstellung eines neuen Reisepasses aus: Sie sei \ndeutsche Staatsangehörige, weil ihre Mutter als \nihre gesetzliche Vertreterin das in Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 eingeräumte Recht zum Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung \naufgrund entsprechender Antragstellung im \nNovember 1975, mithin binnen der am 31. Dezember \n1977 abgelaufenen Erklärungsfrist ausgeübt habe. \nDas Formular sei von ihrer Mutter selbst \nausgefüllt und dem mit der Familie befreundeten \nehemaligen Stadtdirektor der Stadt B. - Herrn \nD. - übergeben worden, der diesen Antrag nach \neigenen Angaben noch im November 1975 der Behörde \nübergeben habe. Das Verfahren sei auch mit der \nAusstellung der Erwerbsurkunde beendet worden, \ndie ihrer Mutter selbst von Herrn D. übergeben \nund nach deren Erinnerung hellblau gewesen sei. \nDieser Erklärungserwerb sei offensichtlich auch \nGrundlage der Paßausstellung im Jahre 1980 \ngewesen, da davon auszugehen sei, daß die \nPaßbehörde die Voraussetzungen für die \nAusstellung und Aushändigung des Passes geprüft \nhabe. Die Paßausstellung erweise sich damit als \nwichtiges Indiz dafür, daß der geschilderte \nErklärungserwerb stattgefunden habe. Darüber \nhinaus existierten Zeugen dafür, daß die \nErklärung zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit abgegeben worden und eine \nentsprechende Urkunde vorhanden gewesen sei. Im \nübrigen könne die frühere Haushälterin der \nGroßmutter der Klägerin bestätigen, daß sie \nseinerzeit mehrfach angewiesen worden sei, alle \nmöglichen Unterlagen zu vernichten. Die \nGroßmutter, bei der die Urkunde aufbewahrt worden \nsei, habe offenbar mit zunehmendem Alter die \nDinge nicht mehr hinreichend übersehen und nicht \nnach wichtigen und unwichtigen Papieren \nunterschieden. Dies mache es plausibel, daß die \nUrkunde nicht mehr auffindbar sei. Unabhängig \nhiervon habe sie, die Klägerin, anläßlich der \nPaßeinziehung mit ihrem Protest und dem Hinweis \nauf ihre deutsche Staatsangehörigkeit die \nerforderliche Erwerbserklärung nachgeholt. Dies \nsei auch binnen der in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG \n1974 eröffneten sechsmonatigen Nachfrist \ngeschehen, weil sie bis zur Paßeinziehung darauf \nhabe vertrauen dürfen, daß sie aufgrund einer \nfrist- und formgerechten Erwerbserklärung ihrer \nMutter bereits deutsche Staatsangehörige sei, und \ndeshalb ohne Verschulden an einer früheren \nErwerbserklärung gehindert gewesen sei. Soweit \nsie diese nachgeholte Erwerbserklärung nicht \nausdrücklich und schriftlich abgegeben habe, sei \ndies unbeachtlich, weil sie auf derartige \nErfordernisse entgegen der in § 25 VwVfG \nstatuierten behördlichen Beratungs- und \nAuskunftspflicht nicht hingewiesen worden sei. \n\n5\n\nVon der Beklagten durchgeführte Ermittlungen \nergaben, daß sich weder in den Unterlagen des \nMelderegisters noch in den beim Standesamt \ngeführten Personenstandsurkunden oder -registern \nnoch bei der Staatsangehörigkeitsstelle Hinweise \nauf eine deutsche Staatsangehörigkeit der \nKlägerin fanden.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1991 \nwies der Regierungspräsident K. den \nWiderspruch der Klägerin zurück, ohne zu dem \nerneuten Paßantrag der Klägerin Stellung zu \nnehmen. Zur Begründung führte er aus: Es müsse \ndavon ausgegangen werden, daß innerhalb der \ndreijährigen Erklärungsfrist keine \nErwerbserklärung abgegeben worden sei, weil weder \nbei ihm als für die Entgegennahme solcher \nErklärungen zuständigen Behörde noch bei der \nBeklagten entsprechende Aktenvorgänge existierten \nund bei dieser Sachlage der erforderliche \nNachweis des Staatsangehörigkeitserwerbs nur \ndurch Vorlage der hierüber ausgestellten Urkunde \ngeführt werden könne; dementsprechend seien die \nangebotenen Zeugenaussagen unbeachtlich. Eine \nNachholung der Erklärung innerhalb der Frist des \nArt. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 scheide ebenfalls \naus, weil die Klägerin angesichts der behaupteten \nAbgabe der Erklärung im Jahr 1975 durch ihre \nMutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht \nschuldhaft gehindert gewesen sei, die \nErklärungsfrist einzuhalten. \n\n7\n\nMit der am 21. November 1991 erhobenen Klage \nhat die Klägerin zunächst die Ausstellung eines \nneuen Passes verfolgt und zusätzlich zur \nBegründung vorgetragen: Ihre Mutter habe die \nUrkunde über die Bestätigung der deutschen \nStaatsangehörigkeit selbst gesehen; dies müsse \nwohl Weihnachten 1976 gewesen sein. Selbst wenn \naber davon auszugehen sein sollte, daß die \nErklärung nicht nachweisbar fristgerecht \nabgegeben worden sei, so habe sie die deutsche \nStaatsangehörigkeit jedenfalls aufgrund der \nentsprechenden Erklärung anläßlich der \nPaßeinziehung im Jahre 1989 erworben. Ein ihr \nzurechenbares Verschulden ihrer Mutter \nhinsichtlich der fristgerechten Abgabe der \nErwerbserklärung, das nach den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid einer 1989 abgegebenen \nErwerbserklärung entgegenstehe, scheide schon \ndeshalb aus, weil ihre Mutter die \nErwerbserklärung im Jahre 1975 tatsächlich \nabgegeben habe. Die konkludente und mündlich \nabgegebene, später schriftlich wiederholte \nErklärung im Jahr 1989 müsse auch deshalb als \nausreichend angesehen werden, weil mit Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 ein zuvor verfassungswidrig \nversagter Staatsangehörigkeitserwerb habe \nermöglicht werden sollen und dieser Umstand \ndessen großzügige Auslegung gebiete.\n\n8\n\nNachdem die Klägerin im Mai 1992 ihren \nHauptwohnsitz nach T. verlegt und ihren \nB. Wohnsitz in einen Nebenwohnsitz \numgewandelt hatte, hat sie ihre Klage als \nFortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt und \nbeantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, daß die \nWeigerung der Beklagten, \nihr einen Reisepaß zu \nerteilen, rechtswidrig \nwar.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage \nabzuweisen,\n\n12\n\nund zur Begründung auf die angefochtenen \nBescheide Bezug genommen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Frage, ob \ndie Klägerin durch ihre Mutter eine Erklärung \nnach Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgegeben hat, durch \nVernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin \nBeweis erhoben und auf dieser Grundlage der Klage \nstattgegeben. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen \nder Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf \ndie Gründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nGegen das ihr am 20. Januar 1994 zugestellte \nUrteil hat die Beklagte am 18. Februar 1994 \nBerufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: \nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch eine innerhalb der dreijährigen \nErklärungsfrist abgegebene Erklärung sei nicht \nnachgewiesen, weil die Klägerin die entsprechende \nUrkunde nicht habe vorlegen können und keinerlei \nVerwaltungsvorgänge über einen derartigen \nErklärungserwerb hätten aufgefunden werden \nkönnen. Letzteres sei deshalb von besonderer \nBedeutung, weil es keinesfalls der allgemeinen \nLebenserfahrung entspreche, daß bei zwei \nbeteiligten Behörden - nämlich bei ihr sowie bei \nder Bezirksregierung K. - die Unterlagen eines \nbestimmten Verwaltungsverfahrens abhanden \ngekommen sein könnten. Vielmehr sei die für die \nBearbeitung von Erklärungserwerbsverfahren nach \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 zuständige Bezirksregierung \nverpflichtet, entsprechende Unterlagen \naufzubewahren; auch bei ihr als der die \nErwerbsurkunde im Regelfall aushändigenden \nBehörde werde die von der Bezirksregierung \nübersandte Durchschrift der Erwerbsurkunde \nunbegrenzt lange aufbewahrt. Des weiteren spreche \ngegen den behaupteten Erklärungserwerb, daß ihr \nals zuständiger Meldebehörde im Falle der \nKlägerin keine Mitteilung über eine \nStatusänderung zugegangen sei, obwohl dies stets \nvon der Staatsangehörigkeitsbehörde veranlaßt \nwerde. Schließlich lasse sich auch aus der \nAusstellung eines Reisepasses für die Klägerin \nnicht ableiten, daß bei der Bearbeitung des \nPaßantrags eine Erwerbsurkunde vorgelegen habe, \nweil für die Prüfung der Staatsangehörigkeit \nausschließlich auf den entsprechenden Eintrag im \nMelderegister zurückgegriffen werde; hierbei sei \nim Falle der Klägerin lediglich übersehen worden, \ndaß im Melderegister die Schlüsselziffer 158 für \ndie schweizerische Staatsangehörigkeit \neingetragen gewesen sei.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und \nträgt ergänzend vor: Es sei kaum anzunehmen, daß \nder Klägerin ein deutscher Reisepaß ohne Vorlage \nder Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt \nworden sei, zumal sich aus der von ihr \noffensichtlich bei der ursprünglichen \nPaßausstellung vorgelegten Geburtsurkunde ergebe, \ndaß sie in der Schweiz geboren und ihr Vater \nschweizer Staatsangehöriger sei.\n\n20\n\nZur Frage der Abgabe einer Erklärung nach \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 für die Klägerin hat der \nSenat in der mündlichen Verhandlung vom \n16. Dezember 1996 Beweis erhoben durch Vernehmung \nder Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Klage ist zwar zulässig. Denn wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nliegen die Voraussetzungen für die Fortführung \nder ursprünglichen Verpflichtungsklage als \nFortsetzungsfeststellungklage vor: Die auf \nAusstellung eines neuen Reisepasses gerichtete \nKlage war in der Form der Untätigkeitsklage nach \n§ 75 VwGO zulässig, dieses Verpflichtungsbegehren \nhat sich durch Verlegung des Hauptwohnsitzes der \nKlägerin von B. nach T. und den damit \nverbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit \ndes Beklagten erledigt, und die Klägerin hat \nunter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr \nein berechtigtes Interesse an der Feststellung, \ndaß die Weigerung der Beklagten, ihr einen neuen \nReisepaß auszustellen, rechtswidrig war,\n\n25\n\nvgl. zur \ngleichgelagerten \nProblematik bei \numzugsbedingter Änderung \nder örtlichen \nZuständigkeit im \nEinbürgerungsprozeß: \nBVerwG, Urteil vom \n31. Mai 1987 - 1 C \n32.84 -, NJW 1987, \n2179.\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Denn es kann \nnicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin \ndeutsche Staatsangehörige ist, wie es gemäß §§ 1 \nAbs. 3, 6 Abs. 2 PaßG Voraussetzung für die \nAusstellung eines Reisepasses ist; die \ngrundsätzlich mögliche Alternative der \nEigenschaft eines Statusdeutschen kommt im \nvorliegenden Fall offensichtlich nicht in \nBetracht. \n\n27\n\nDie Klägerin hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen dieses \nErwerbstatbestandes richten sich ausschließlich \nnach der im Zeitpunkt der Geburt geltenden \nRechtslage,\n\n28\n\nständige \nRechtsprechung des \nSenats, vgl. zuletzt \nSenatsurteil vom \n7. Oktober 1996 - 25 A \n2169/95 - m.w.N.,\n\n29\n\nmit der Folge, daß auf die Klägerin § 4 RuStAG \nin der bis zum 1. Januar 1975 geltenden Fassung \nAnwendung findet. Danach konnte ein ehelich \ngeborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit \nnur von seinem Vater ableiten.\n\n30\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, daß die \nKlägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nErklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben \nhat. Nach dieser Vorschrift ist den nach dem \n31. März 1953 und vor dem Inkrafttreten des \nRuStAÄndG 1974 am 1. Januar 1975 geborenen \nehelichen Kindern deutscher Mütter die \nMöglichkeit eingeräumt, die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung vom Zeitpunkt \nihrer Abgabe an zu erwerben. Eine solche \nrechtswirksame Optionserklärung im Sinne des \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 ist für die Klägerin nicht \nrechtzeitig abgegeben worden.\n\n31\n\n1. Der Senat konnte nicht zu der Überzeugung \ngelangen, daß die Klägerin aufgrund einer von \nihrer Mutter für sie abgegebenen Erklärung die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wie es \nnach ihrem Vortrag im Jahr 1975 oder 1976 \ngeschehen sein soll. Zunächst gibt es insoweit \nkeinen unmittelbaren Beweis für die \n\"Entgegennahme der schriftlichen Erklärung durch \ndie Einbürgerungsbehörde\", wie es gemäß Art. 3 \nAbs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nWirksamkeitsvoraussetzung eines Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung \nist. Bei der damals für die Klägerin zuständig \ngewesenen Einbürgerungsbehörde - das war gemäß \nArt. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 17 des \n1. StAngRegG sowie gemäß § 1 der Verordnung über \ndie Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen \nin der damals geltenden Fassung vom 7. Februar \n1958 (GV. NW. 47) die Bezirksregierung K. \n(damals: Regierungspräsident K. ) - ist weder \neine auf dem hierfür vorgesehenen Formular \nabgegebene Erklärung noch sind überhaupt Akten \noder irgendwelche Unterlagen betreffend einen \nErklärungserwerb auffindbar; zudem läßt sich \naufgrund des Todes des Herrn D. im Jahr 1985 \nder Zugang einer ihm zwecks Weiterleitung \nübergebenen Erklärung bei der Bezirksregierung \nK. auch nicht durch dessen Zeugenaussage \nnachweisen. Entsprechende andere \nBeweismöglichkeiten sind weder dargetan noch \nersichtlich. Es liegen darüber hinaus auch keine \nHilfstatsachen vor, aus denen unmittelbar auf den \nEingang einer die Klägerin betreffenden Erklärung \nnach Art. 3 RuStAÄndG 1974 bei der \nBezirksregierung K. geschlossen werden könnte. \nEine Urkunde, wie sie gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nRuStAÄndG 1974 von dieser Behörde zum Nachweis \ndes Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit \nauszufertigen gewesen wäre, kann von der Klägerin \nnicht vorgelegt werden. Abschriften dieser \nUrkunde bzw. von sonstigen, die Aushändigung der \nUrkunde an den Erklärungsberechtigten \nbetreffenden behördlichen Schreiben, wie sie \nüblicherweise bei der die Aushändigung der \nUrkunde im Regelfall vornehmenden \nGemeindeverwaltung - das war im Falle der \nKlägerin die Beklagte - aufbewahrt werden, sind \nebenfalls nicht vorhanden. Ferner fehlt es an \neinem Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte als \nzuständige Meldebehörde von der Bezirksregierung \nK. über eine Statusänderung bei der Klägerin \nunterrichtet worden ist; denn andernfalls hätte \ndas bei der Beklagten geführte Melderegister die \nKlägerin (auch) als deutsche Staatsangehörige \nausweisen müssen. Es ist nämlich entsprechend dem \ninsoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der \nBeklagten davon auszugehen, daß bei \nStatusänderungen eine Rückkoppelung zwischen \nStaatsangehörigkeitsbehörde und Meldebehörde \nstattfindet, weil andernfalls die von der \nMelderegistereintragung abhängigen behördlichen \nAufgaben etwa im Bereich des Paß- und \nAusweisrechts sowie des Wahlrechts nicht \nordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Schließlich \nhandelt es sich bei dem der Klägerin 1980 \nausgestellten Reisepaß nicht um ein zuverlässiges \nIndiz für die Abgabe der in Rede stehenden \nErwerbserklärung. Die Beklagte hat nämlich \nnachvollziehbar dargelegt, daß die Frage der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Paßbewerbers \nanhand der Eintragung im Melderegister geprüft \nwird und weshalb diese Eintragung bei der \nBearbeitung des Paßantrags der Klägerin übersehen \nworden sein kann. Ein solcher Fehler liegt \nangesichts der Verwendung von Schlüsselziffern \nfür die verschiedenen Staatsangehörigkeiten im \nRahmen des durchaus Möglichen. Im übrigen ist \nkeineswegs auszuschließen, daß bei der \nBearbeitung des Paßantrags eines \ndeutschsprachigen, seit 14 Jahren mit \nHauptwohnsitz in B. gemeldeten und im \nPaßantrag mit der Staatsangehörigkeit \"deutsch\" \nausgewiesenen Paßbewerbers, der den auch unter \ndeutschen Staatsangehörigen verbreiteten Namen \n\"M. \" trägt, eine andere als die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht ernsthaft in Betracht \ngezogen und auch deshalb der Abgleich mit dem \nMelderegister nicht mit der gebotenen Sorgfalt \nvorgenommen wurde. Eine Erklärung könnte das \nbehördliche Versehen außerdem darin finden, daß \ndie Mutter damals gleichzeitig einen Paß sowohl \nfür sich als auch für die Klägerin beantragt hat \nund daraufhin wegen der deutschen \nStaatsangehörigkeit der Mutter kein Augenmerk auf \nabweichende staatsangehörigkeitsrechtliche \nVerhältnisse bei der Klägerin gerichtet \nwurde.\n\n32\n\nAls einziger greifbarer Anknüpfungspunkt für \ndie Annahme, daß die Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch eine von ihrer Mutter \nabgegebene Erklärung erworben hat, bleibt mithin \ndie Aussage der Mutter, die entsprechende Urkunde \ngesehen zu haben. Der Senat hat jedoch aufgrund \nderen Vernehmung als Zeugin nicht die Überzeugung \ngewinnen können, daß ungeachtet des Fehlens \njedweder sonst üblicher Nachweise für die \nDurchführung eines Erklärungserwerbsverfahrens \neine solche, den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Klägerin \nausweisende Urkunde vorhanden gewesen ist. Die \nAussage der Zeugin war nämlich in mehreren \nPunkten nicht widerspruchsfrei und hinsichtlich \nwesentlicher Details nicht so genau, prägnant und \nstimmig, daß ein hiervon in \nentscheidungserheblicher Hinsicht abweichender \nGeschehensablauf ausgeschlossen erscheint. So \nkonnte die Zeugin keine Angaben zum Inhalt des \nvon ihr selbst ausgefüllten Erklärungsvordrucks \nmachen. Darüber hinaus handelte es sich bei dem \nErklärungsformular nicht - wie von der Zeugin \nangegeben - um mehrere mit Durchschlag \nauszufüllende Seiten, sondern um einen beidseitig \nbeschrifteten Vordruck. Unklarheiten verbleiben \nauch hinsichtlich der Frage, wer Herrn D. \nwelche Unterlagen zum Zwecke des \nErklärungserwerbs nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 \nübergeben hat. Denn abgesehen davon, daß die \nZeugin zunächst unterschiedliche Aussagen \nhinsichtlich der Übergabe des ausgefüllten \nErklärungsvordrucks gemacht hat und sich insoweit \nauf Vorhalt korrigieren mußte, ist ihre Angabe, \nnicht sie, sondern ihre Mutter habe den \nErklärungsvordruck um eventuell beizufügende \nUnterlagen ergänzt, nicht plausibel. Denn hierbei \nmuß es sich um Dokumente - wie etwa die \nGeburtsurkunde der Klägerin und das die Zeugin \nbetreffende Ehescheidungsurteil - gehandelt \nhaben, über die nach Angaben der Zeugin deren \nMutter nicht verfügt hat. Widersprüchlich ist \nferner die Angabe der Zeugin, ihre Mutter habe \nihr in einem Brief bereits vor dem Weihnachtsfest \n1976 mitgeteilt, daß die Klägerin deutsche \nStaatsangehörige sei, während sie später angab, \nsich vorstellen zu können, daß ihre Mutter sie am \n23./24. Dezember 1976 mit der Urkunde überrascht \nhabe. Beide Angaben stimmen im übrigen nicht \nüberein mit der Schilderung im Schriftsatz der \nKlägerin vom 4. Januar 1991, wonach die Urkunde \nder Zeugin persönlich von Herrn D. \nausgehändigt worden sein soll. Berücksichtigt man \nferner, daß der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Klägerin von der \nZeugin selbst als Angelegenheit bezeichnet worden \nist, die damals nicht im Mittelpunkt ihres \nInteresses stand und in der sie nach ihren \nSchilderungen nach dem Ausfüllen des \nErklärungsvordrucks auch nicht mehr initiativ \ngeworden ist, so erscheint bereits angesichts des \nhierdurch dokumentierten sehr eingeschränkten \nEngagements der Zeugin nicht ausgeschlossen, daß \nihre Erinnerung an Gegenstand und Inhalt der zu \nWeihnachten 1976 gesehenen Urkunde nicht \nzuverlässig ist. Hinzu kommt, daß die Zeugin die \nUrkunde nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal \ngesehen und bei dieser Gelegenheit nicht einmal \nin Händen gehabt, geschweige denn gelesen hat. \nDer in diesem Zusammenhang auf Nachfrage der \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin gegebenen \nErgänzung, den Namen der Klägerin auf der Urkunde \nerkannt zu haben, kann mit Blick auf die \nangeführten vorherigen Angaben der Zeugin kein \nentscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn \nangesichts der unterbliebenen sofortigen \nErwähnung des Namens der Klägerin bei der \nerbetenen Beschreibung der Urkunde und bei der \nerbetenen Herstellung eines Bezuges zwischen der \nUrkunde und der Klägerin liegt die Annahme nahe, \ndaß es sich bei dem genannten Nachtrag eher um \neine Schlußfolgerung als um die Wiedergabe einer \nunmittelbar eigenen Wahrnehmung handelt. Hiervon \nausgehend erscheint nicht ausgeschlossen, daß die \nvon der Mutter der Zeugin gezeigte Urkunde auch \netwas anderes als einen die Klägerin betreffenden \nErklärungserwerb im Sinne von Art. 3 RuStAÄndG \n1974 zum Gegenstand gehabt hat, zumal die Zeugin \nvon sich aus erwähnt und im Verlauf ihrer \nVernehmung wiederholt hat, daß wahrscheinlich \nauch eine sie selbst betreffende \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Urkunde vorhanden \ngewesen und eventuell im Zusammenhang mit dem \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren der \nKlägerin vorzulegen gewesen sei. Diese \nMöglichkeit hält der Senat jedenfalls auch mit \nRücksicht auf das verständliche Eigeninteresse \nder Zeugin an einem Klageerfolg sowie das bei der \nVernehmung der Zeugin zutage getretene, die hier \nin Rede stehende statusrechtliche Angelegenheit \noffensichtlich mit erfassende konfliktbeladen \ngewesene Verhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter \nfür weitaus näherliegend als die sonst \nverbleibende Alternative, daß trotz \nausdrücklicher behördlicher \nAufbewahrungspflichten (vgl. Ausführungsanweisung \nzu Art. 3 RuStAÄndG vom 30. Dezember 1974, SMBl. \nNW 102) sowie staatsangehörigkeitsrechtlicher \nMitteilungspflichten bei keiner der an einem \nErklärungserwerbsverfahren beteiligten und \nhiervon zu unterrichtenden Behörden irgendein \nHinweis auf die Abgabe einer derartigen Erklärung \nvorhanden ist. \n\n33\n\nDa weitere Aufklärungsmöglichkeiten weder \ndargetan noch ersichtlich, insbesondere keine \nweiteren Zeugen benannt worden sind, die die in \nRede stehende Urkunde selbst gesehen haben oder \nunmittelbar an dem ihr zugrundeliegenden \nErklärungserwerbsverfahren beteiligt gewesen sein \nsollen, trägt die Klägerin entsprechend den auch \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden \nallgemeinen Grundsätzen als für die ihr günstigen \nUmstände darlegungs- und beweisbelastete Partei \ndie Konsequenz der Nichterweislichkeit des \nbehaupteten Erklärungserwerbs. Dieses Ergebnis \nentspricht auch einer im materiellen Sinne \ngerechten Risikoverteilung, weil die Ursache \ndafür, daß die Klägerin beweisfällig bleibt, in \neinem in ihrer Spähre liegenden schuldhaften \nVerhalten begründet ist. Denn der Nachweis des \nErklärungserwerbs durch die hierfür vorgesehene \nund allein diesem Zweck dienende Urkunde \nscheitert daran, daß ihre Mutter als ihre \ndamalige gesetzliche Vertreterin in vorwerfbarer \nWeise zur Beschaffung bzw. Sicherung einer \nsolchen Urkunde veranlaßte Maßnahmen unterlassen \nhat. Es muß nämlich von einer 40-jährigen, \nakademisch gebildeten Frau, die sich Widrigkeiten \nzum Trotz als alleinerziehende Mutter im Ausland \neine berufliche Existenz als Ärztin aufgebaut \nhat, erwartet werden, daß sie sich gegebenenfalls \nauch gegen den Widerstand der eigenen Mutter in \nder Weise um die statusrechtlichen \nAngelegenheiten ihrer minderjährigen Tochter \nkümmert, daß ein Beweisnotstand der hier \nvorliegenden Art nicht entsteht.\n\n34\n\n2. Die behaupteten Äußerungen der Klägerin \nanläßlich der Paßentziehung im Jahr 1989 \nbegründen ebenfalls keinen Erklärungserwerb: Es \nist schon fraglich, ob dem geltend gemachten \nProtest und dem Hinweis auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit ein entsprechender \nErklärungswert zukommt, da die Angabe, die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, \neiner Erklärung des Inhalts, die deutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben zu wollen, nicht \ngleichsteht. Eine solche Erklärung wäre aber \njedenfalls deshalb unbeachtlich, weil es an der \nin Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \nausdrücklich vorausgesetzten Schriftform fehlte. \nSoweit die Klägerin sich darauf beruft, die \nmündliche Erklärung sei später schriftlich \nnachgeholt worden, ist dies frühestens im \nSchreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom \n4. Januar 1991 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt war \njedoch ebenso wie bei der Paßeinziehung im Jahr \n1989 die gemäß Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 drei \nJahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.h.: mit \nAblauf des 31. Dezember 1977) endende Regelfrist \nabgelaufen und auch eine etwaige Nachfrist im \nSinne von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 längst \nverstrichen. Eine solche Nachfrist, die sechs \nMonate ab Fortfall des unverschuldeten \nHindernisses für eine fristgemäße Erklärung \nbeträgt, wäre für die bei Ablauf der Regelfrist \nnoch minderjährige Klägerin dann schon nicht \neröffnet gewesen, wenn ihre Eltern als nach \nArt. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 \nErklärungsberechtigte die Erklärung bewußt oder \nmangels Kenntnis von der Erwerbsmöglichkeit nach \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 nicht abgegeben hätten. \nDenn eine solche Unkenntnis wäre ebenso wie das \nAbsehen von der Erklärungsabgabe kein \nunverschuldetes Hindernis für eine fristgerechte \nErklärung gewesen, weil den Eltern die deutsche \nAbstammung ihrer Tochter bekannt war, für sie als \nin der Schweiz lebende Personen ausreichende \nMöglichkeiten zur Einholung zuverlässiger \nRechtsauskünfte hinsichtlich der \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der \nKlägerin bestanden, ihnen insoweit erteilte \nFehlinformationen nicht behauptet und auch sonst \nnicht ersichtlich sind und der noch nicht \nvolljährige Erklärungsberechtigte sich das \nVerschulden der für ihn nach Art. 3 Abs. 5 \nRuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten zurechnen \nlassen muß.\n\n35\n\nVgl. zu den \nvorstehenden (anläßlich \nder Klage dreier \nschweizer \nStaatsangehöriger \nentwickelten) Kriterien \nfür die Verschuldensfrage \nim Rahmen von Art. 3 \nAbs. 7 RuStAÄndG 1974: \nBVerwG, Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 1 C \n29.94 -, NJW 1996, \n1687.\n\n36\n\nAber selbst wenn man - insoweit der \nZeugenaussage der Mutter der Klägerin folgend - \nannimmt, ihre Mutter habe von der \nErklärungsmöglichkeit gewußt und dementsprechend \ndas hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt sowie \nHerrn D. übergeben, so läge spätestens seit \nAblauf der regelmäßigen dreijährigen \nErklärungsfrist ein der Klägerin zurechenbares \nschuldhaftes Verhalten ihrer Mutter vor. Denn \ndiese wäre spätestens kurz vor Fristablauf \ngehalten gewesen, sich unmittelbar bei der \nBehörde nach dem Stand des Verfahrens zu \nerkundigen. Da sie nämlich das Formular nicht \nselbst bei einer zur Entgegennahme zuständigen \nStelle abgegeben und auch keine behördlichen \nMitteilungen, insbesondere nicht den üblichen \nurkundlichen Nachweis über den Erklärungserwerb \npersönlich als alleinige Sorgeberechtigte für \nihre minderjährige Tochter erhalten hatte, durfte \nsie nicht schuldlos davon auszugehen, daß das \nErwerbsverfahren wirksam eingeleitet und \nordnungsgemäß abgeschlossen worden war.\n\n37\n\nAbgesehen hiervon wäre eine am 4. Januar 1991 \nnachgeholte schriftliche Erwerbserklärung aber \nauch deshalb außerhalb der sechsmonatigen \nNachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \nerfolgt, weil der Klägerin spätestens nach der \nEinziehung ihres Passes Zweifel daran kommen \nmußten, daß sie wirksam die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben hatte, und sie \ndemnach veranlaßt war, sich über ihre \nstatusrechtliche Position und eventuelle \nÄnderungsmöglichkeiten kundig zu machen. Daß sie \nhieran ohne Verschulden gehindert war, ist nicht \nersichtlich. Ein solches Hindernis kann sie \ninsbesondere nicht daraus herleiten, daß die \nBeklagte sie nicht auf das Schriftformerfordernis \nhingewiesen habe, weil die damals 25-jährige, \nausweislich ihres beruflichen Werdegangs \ngebildete Klägerin gerade vor dem Hintergrund der \nseinerzeitigen Nachweisschwierigkeiten \nhinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit nicht ohne \nentsprechende Nachfrage schuldlos davon ausgehen \ndurfte, daß eine so bedeutsame Angelegenheit wie \nder Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf der \nGrundlage einer anläßlich der Behandlung paß- \nbzw. ausweisrechtlicher Angelegenheiten \nabgegebenen, mündlichen Erklärung erfolgen \nkönne.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO; die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-16/25-a-975-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-16/25-a-975-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311786","retrieved":"2026-07-09 03:42:29.555865+00:00"}}