{"status":"available","doknr":"OLD311796","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.6A793.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"6 A 793/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird ge-ändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Anschlußberufung wird zurückge-wiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Ver-fahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des \nbeklagten Landes. Er verrichtete Dienst beim Oberkreis-\ndirektor (OKD) als Kreispolizeibehörde L. . Seine Ehefrau \narbeitete dort als Kreisangestellte. Sie wurde im Jahre 0000 \nsowie im Jahre 0000 in einem Krankenhaus stationär behandelt. \nZu den Aufwendungen hierfür beantragte der Kläger unter dem \n 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie \nunter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 Beihilfen. In \nden von ihm unterzeichneten Antragsformularen war vorgedruckt: \n\n3\n\n\"Mir ist bekannt, daß ich ver-\npflichtet bin, die Beihilfe für meinen \nEhegatten ohne besondere Aufforderung \nzurückzuzahlen, falls der Gesamtbetrag \nseiner Einkünfte im lfd. Kalenderjahr \n30.000,-- DM übersteigt ...\"\n\n4\n\nDie in den Antragsformularen des weiteren enthaltene Frage: \n\"Wird der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des \nEinkommensteuergesetzes) Ihres Ehegatten im lfd. Kalenderjahr \nmöglicherweise 30.000 DM übersteigen?\" hatte der Kläger in den \nim Jahre 0000 gestellten drei Beihilfeanträgen offengelassen \nund in den folgenden beiden Beihilfeanträgen aus dem Jahre \n0000 mit \"nein\" beantwortet. Der OKD L. gewährte ihm mit \nBescheiden vom 00.00.0000, 00.00.0000 und \n 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 und 00.00.0000 \nBeihilfen in Höhe von insgesamt 6.932,-- DM. Die Bescheide \nenthielten (bis auf den Bescheid vom 00.00.0000) den \nZusatz:\n\n5\n\n\"Falls der Gesamtbetrag der \nEinkünfte (§ 2 Abs. 3 des \nEinkommensteuer-gesetzes) Ihres \nEhegatten im Kalenderjahr 19..\" - bzw. \n\"im Jahr der Antragstellung\" - \n\"30.000 DM übersteigt, sind Sie \nverpflichtet, die Ihnen für Ihren \nEhegatten gewährte Beihilfe ohne \nbesondere Aufforderung \nzurückzuzahlen... Die Beihilfe zu den \nAufwendungen ... wird unter dem \nVorbehalt gewährt, daß Sie auf \nAnforderung der Festsetzungs-stelle \nnachweisen, daß die Einkünfte ihres \nEhegatten den Betrag von 30.000,-- DM \nnicht überschreiten.\"\n\n6\n\nNach den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes L. \nvom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 erzielte die \nEhefrau des Klägers im Jahre 0000 einen Gesamtbetrag der \nEinkünfte von 39.308,-- DM und im Jahre 0000 von 41.330,-- DM. \nDer Kläger reichte der Festsetzungsstelle Anfang Juni 0000 den \nEinkommensteuerbescheid 0000, seine Ehefrau im Dezember 0000 \neine Aufstellung des Arbeitgebers über ihren im Jahre 0000 \nerzielten Arbeitsverdienst ein. Daraufhin forderte der OKD \nL. mit Bescheid vom 00.00.0000 die dem Kläger gewährten \nBeihilfen in voller Höhe mit der Begründung zurück: Der \nGesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers habe 1991 \n30.000,-- DM überstiegen, und nach der Gehaltsbescheinigung \nfür 0000 sei davon auszugehen, daß dies auch 0000 der Fall \ngewesen sei. Hiernach sei die Rückforderung rechtmäßig.\n\n7\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Der (oben \nzitierte) Zusatz in den Beihilfebescheiden lasse offen, ob der \nBrutto- oder der Nettobetrag gemeint sei. Außerdem habe seine \nEhefrau Ende 0000 den damals zuständigen Sachbearbeiter der \nFestsetzungsstelle des OKD L. , den Kreisamtmann N. , \ngefragt, ob im Rahmen der Beihilfevorschriften 30.000,-- DM \nnetto oder brutto maßgebend seien, sie verdiene bereits über \n30.000,-- DM brutto jährlich und müsse, falls diese Grenze \nmaßgebend sei, die von ihr beabsichtigte Krankenversicherung \nentsprechend abschließen. Kreisamtmann N. habe ihr \ngesagt, maßgeblich sei ausschließlich die \"Bezugszahlung \nnetto\". Die Beihilfen seien von einer Kollegin seiner Ehefrau \nsowie dem Amtsleiter bewilligt worden. Beiden Bediensteten \nhätte auffallen müssen, daß das Gehalt seiner Ehefrau über der \n\"Schallgrenze\" liege. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung und \nSachbearbeitung hätte seine Ehefrau nicht erst zum \n 00.00.0000 eine Zusatzversicherung - für monatlich 40,-- \nDM - abgeschlossen; die Überzahlung wäre dann nicht \neingetreten. Er, der Kläger, rechne mit einem \nSchadensersatzanspruch wegen Amts-pflichtverletzung auf. \nAußerdem müsse die damalige falsche Auskunft bei der \nErmessensausübung im Rahmen der Rückforderung berücksichtigt \nwerden.\n\n8\n\nDer OKD L. holte eine schriftliche Stellungnahme des \nKreisamtmanns N. ein. Dieser äußerte unter dem \n 00.00.0000: Er habe im Rahmen seiner damaligen \ndienstlichen Aufgaben als Arbeitsgruppenleiter u.a. für den \nBereich Beihilfen täglich mehrmals Bedienstete des Kreises \nL. in Beihilfefragen beraten und könne sich an ein \nBeratungsgespräch mit der Ehefrau des Klägers im Jahre 0000 \nnicht mehr erinnern. Er halte es jedoch für ausgeschlossen, \ndaß er das vom Kläger Behauptete gesagt habe. Es handele sich \ninsoweit um Basiswissen aus dem Beihilferecht, das in der \nFestsetzungsstelle täglich praktiziert werde. Speziell bei der \nGeltendmachung von Aufwendungen für Ehegatten sei in den \nBeratungsgesprächen immer wieder darauf hingewiesen worden, \ndaß der \"Gesamtbetrag der Einkünfte\" im laufenden Kalenderjahr \nden Betrag von 30.000,-- DM nicht überschreiten dürfe. Die \neinschlägigen Vorschriften des Einkommen-steuergesetzes seien \nihm in diesem Zusammenhang selbstverständlich vertraut \ngewesen. \n\n9\n\nDer Regierungspräsident E. wies den Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 mit der \nBegründung zurück: Die Beihilfen, um die es gehe, seien ohne \nRechtsgrund gewährt worden, da der Gesamtbetrag der Einkünfte \nder Ehefrau des Klägers in den Kalenderjahren der Beantragung \nder Beihilfe jeweils 30.000,-- DM überstiegen habe. Ein Anlaß, \naus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 2 des \nBundesbesoldungsgesetzes von der Rückforderung abzusehen, \nbestehe nicht. Nach der glaubhaften Stellungnahme des \nKreisamtmanns N. habe dieser die behauptete falsche \nAuskunft nicht erteilt. Auch hätten weder der Sach-\nbearbeiterin noch dem Amtsleiter Bedenken wegen der Höhe des \nEinkommens der Ehefrau des Klägers kommen müssen. Die \nEinschätzung des Gesamtbetrages der Einkünfte könne angesichts \nder komplizierten und variationsreichen Materie der \nVergütungsordnung im Geltungsbereich des \nBundesangestelltentarifvertrages nicht verlangt werden. Die \nBeihilfesachbearbeiter dürften darauf vertrauen, daß die \nAngaben in den Beihilfeanträgen richtig seien. Der Kläger \nhätte erkennen können und müssen, daß die Einkünfte seiner \nEhefrau die maßgebende Einkommensgrenze erheblich überstiegen \nhätten. Die Möglichkeit einer Rückzahlung in Raten werde in \nAussicht gestellt. \n\n10\n\nDer Kläger hat Klage erhoben, sich auf die Begründung \nseines Widerspruchs bezogen und des weiteren vorgetragen: \nSeine Aufrechnungserklärung sei, obwohl sie nicht unmittelbar \nbei der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend zu machen sei, im \nRahmen der Billigkeitsentscheidung des Beklagten zu berück-\nsichtigen. Er schöpfe zunächst einmal den Verwaltungs-\nrechtsweg aus und werde sodann eine zivilgerichtliche \nSchadensersatzklage erheben.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Rückforderungsbescheid der \nKreispolizeibehörde L. vom \n 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Re-\ngierungspräsidenten E. \nvom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidung beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, welche \nAuskünfte Kreisamtmann N. der Ehefrau des Klägers im \nZusammenhang mit den Einkommensgrenzen im Beihilferecht \ngegeben hat, durch die eidliche Vernehmung der Ehefrau des \nKlägers als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1994 Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die \nRückforderung aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als \n3.466,-- DM zurückgefordert werden, und die weitergehende \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt: Die zurückgeforderte Beihilfe von 6.932,-- DM habe \ndem Kläger nicht zugestanden, weil der Gesamtbetrag der \nEinkünfte seiner Ehefrau 0000 und 0000 30.000,-- DM \nüberstiegen habe. Die Beihilfebescheide mit dem diesbe-\nzüglichen Vorbehalt seien durch den Rückforderungsbescheid \nkonkludent aufgehoben worden, und wegen des mit der \nBewilligung der Beihilfe verbundenen Vorbehalts könne sich der \nKläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. \nDennoch müsse er lediglich die Hälfte der rechtsgrundlos \ngewährten Beihilfe herausgeben, weil der Beklagte aus \nBilligkeitsgründen eine Ermessensentscheidung dahin habe \ntreffen müssen, die Beihilfe nur zur Hälfte zurückzufordern. \nDies habe sich aufgedrängt. Nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme habe die Ehefrau des Klägers eine falsche \nAuskunft erhalten, und der Kläger habe sich auf deren \nRichtigkeit verlassen. Allerdings trage er eine gleich-\ngewichtige Mitverantwortung, weil er sich genauer hätte \ninformieren müssen. \n\n17\n\nMit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Ermessensreduzierung auf Null \nhabe nicht vorgelegen. Zum einen habe Kreisamtmann N. , \nder als Zeuge vernommen werden möge, die behauptete falsche \nAuskunft nicht gegeben. Die Aussage der Ehefrau des Klägers \nsei unglaubhaft und weiche von der Darstellung des Klägers in \nseinem Widerspruchsschreiben ab. Zum anderen sei, selbst wenn \ndie falsche Auskunft erteilt worden wäre, die Mitver-\nantwortlichkeit des Klägers so gewichtig, daß nicht davon \ngesprochen werden könne, ihm müsse die Hälfte der zu Unrecht \ngezahlten Beihilfe belassen werden. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger hat Anschlußberufung eingelegt. Er \nbeantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndem im ersten Rechtszug gestellten \nKlageantrag in vollem Umfang statt-\nzugeben.\n\n22\n\nEr führt aus: Aus Billigkeitsgründen sei das Ermessen des \nBeklagten dahin reduziert, von einer Rückforderung vollständig \nabzusehen. Das gelte um so mehr, als der Amtsleiter seiner \nEhefrau, der die Beihilfebescheide sachlich geprüft habe, \ngewußt habe, was sie als Verwaltungsangestellte verdient habe. \nEr beantrage, seine an Gerichtsstätte anwesende Ehefrau zum \nBeweis dafür als Zeugin zu vernehmen, daß diese in einem \nintensiven Beratungsgespräch hinsichtlich des Begriffs des \nGesamtbetrages der Einkünfte eine falsche Beratung erhalten \nhabe.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet, die Anschlußberufung hingegen \nunbegründet. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende \nVerwaltungsentscheidung ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht teilweise rechtswidrig, sondern in \nvollem Umfang rechtmäßig. Demgemäß ist das angefochtene Urteil \nzu ändern und ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n28\n\nDer OKD L. war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW) vom 21. Dezember 1976, GV NW 438, hier einschlägig \nin der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 24. November \n1992, GV NW 446, zur Rücknahme der an den Kläger ergangenen \nBeihilfebescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, \n 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 berechtigt. \nDiese Rücknahme ist in den angefochtenen Bescheiden vom \n 00.00.0000 und 00.00.0000 konkludent erfolgt.\n\n29\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 13. November 1986 \n- 2 C 29.84 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr 29.\n\n30\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Diese Gesetzesvorschrift \n- und nicht § 49 Abs. 2 VwVfG NW der den Widerruf eines \nrechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts betrifft - ist \nhier maßgebend. Die erwähnten Beihilfebescheide waren \nrechtswidrig, weil dem Kläger die gewährten Beihilfen zu \nAufwendungen für die stationären Krankenhausbehandlungen \nseiner Ehefrau nicht zustanden. Ein Anspruch hierauf setzte \ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) vom \n27. März 1975, GV NW 332, hier anzuwenden in den \n(unveränderten) Fassungen der Achten Änderungsverordnung vom \n9. Februar 1990, GV NW 118, und der Neunten Änderungs-\nverordnung vom 19. Dezember 1991, GV NW 1992, 10, voraus, daß \nder Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau (§ 2 Abs. 3 des \nEinkommensteuergesetzes - EStG -) im Kalenderjahr der \nAntragstellung 30.000,-- DM nicht überstieg. Wie sich aus den \ndem Kläger und seiner Ehefrau im Wege der Zusammenveranlagung \nerteilten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes L. \nvom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 ergibt, \nüberstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau \n(Bruttoarbeitslohn aus ihrer Tätigkeit als Kreisangestellte \nabzüglich Werbungskosten sowie abzüglich negativer Einkünfte \naus Vermietung und Verpachtung, vgl. § 2 Abs. 3 EStG) in den \nKalenderjahren 0000 und 0000, in denen die Beihilfeanträge \ngestellt worden waren, jeweils 30.000,-- DM. Der Umstand, daß \ndie genaue Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte in den Jahren \n0000 und 0000 sich erst nach der Gewährung der Beihilfen \nherausstellte, ändert nichts daran, daß die Beihilfebescheide \nhiernach als von Anfang an rechtswidrig einzustufen sind.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. November 1989 - 2 C 43.87 -, \nSchütz, aaO, ES/C IV 2 Nr. 48, zur \nrückwirkend sich ergebenden \nRechtswidrigkeit eines \nBeihilfebescheides wegen einer \nnachträglichen Rentenbewilligung.\n\n32\n\n \nDie Behörde war nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG NW gehindert, die \nfünf Beihilfebescheide zurückzunehmen. Zwar darf nach § 48 \nAbs. 2 Satz 1 VwVfG NW ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der \neine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen \nwerden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter \nAbwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand \nder Beihilfebescheide ist jedoch nicht schutzwürdig. Das \nöffentliche Interesse an einer Rücknahme der rechtswidrigen \nBeihilfegewährung überwiegt. Das Vertrauen des Begünstigten \nist in der Regel schutzwürdig, wenn er gewährte Leistungen \nverbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die \ner nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen \nrückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW). Diese \nRegel greift hier jedoch schon deshalb nicht zu Gunsten des \nKlägers ein, weil die Beihilfen unter dem Vorbehalt gewährt \nworden waren, daß die Einkünfte seiner Ehefrau den Betrag von \n30.000,-- DM nicht überschritten. Dieser Vorbehalt war \ngerechtfertigt. Einerseits war der Gesamtbetrag dieser \nEinkünfte in den maßgebenden Kalenderjahren 0000 und 0000 zum \nZeitpunkt des Ergehens der Beihilfebescheide für die \nBeihilfestelle noch nicht genau erkennbar; dies ergibt sich \ninsbesondere wegen der zu berücksichtigenden verschiedenen \nEinkunftsarten - wie etwa hier negativer Einkünfte aus \nVermietung und Verpachtung - letztlich erst aus den \nEinkommensteuerbescheiden, die zum Zeitpunkt der Beihilfe-\nbescheide noch nicht vorlagen. Andererseits sollte deswegen \ndie Gewährung der Beihilfe nicht verzögert werden. Wegen des \nVorbehalts konnte der Kläger vor der abschließenden \nFeststellung der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte seiner \nEhefrau nicht darauf vertrauen, daß ihm die Beihilfen \nendgültig verbleiben würden. Das gilt um so mehr, als seine \nEhefrau als Kreisangestellte schon 0000 mehr als 40.000,-- DM \n\"brutto\" jährlich verdient hatte. Zudem war der Kläger in den \nvon ihm ausgefüllten Antragsformularen darauf hingewiesen \nworden, daß er verpflichtet sei, die Beihilfen für seine \nEhefrau ohne besondere Aufforderung zurückzuzahlen, falls der \nGesamtbetrag ihrer Einkünfte im laufenden Kalenderjahr \n30.000,-- DM übersteige. Unter diesen Umständen ist ihm ein \nschutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bei-\nhilfegewährungen nicht zuzubilligen und ist in diesem \nZusammenhang nicht von Belang, ob er die Rechtswidrigkeit der \nBeihilfegewährung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte \n(§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NW). Nach den obigen \nAusführungen steht ihm ein Vertrauensschutz auf den \nFortbestand der Beihilfebescheide bereits nach § 48 Abs. 2 \nSatz 1 VwVfG NW nicht zu. \n\n33\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom\n16. November 1989 - 2 C 43.87 -, \naaO.\n\n34\n\nDie Jahresfrist für die Rücknahme (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nNW) ist gewahrt. Der OKD L. erhielt Kenntnis von der \nFehlerhaftigkeit der Beihilfegewährung erst im 00.0000 und \nAnfang 00.0000, mit der Vorlage der Aufstellung des \nArbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers im Jahre 0000 sowie \ndes Einkommensteuerbescheides 0000. In den Beihilfe-anträgen \nhatte der Kläger zudem die formularmäßige Frage: \"Wird der \nGesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des \nEinkommensteuergesetzes) Ihres Ehegatten im lfd. Kalenderjahr \nmöglicherweise 30.000,-- DM übersteigen?\" zum Teil nicht \nbeantwortet und zum Teil verneint. Somit lief die \nRücknahmefrist frühestens ab Dezember 0000,\n\n35\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nUrteil vom 13. November 1986 \n- 2 C 29.84 -, aaO,\n\n36\n\nund die Rücknahmeentscheidung erging mit dem Bescheid des \nOKD L. vom 00.00.0000, also vor Ablauf eines Jahres. \n\n37\n\nDie Rückforderung der als Beihilfen gewährten 6.932,-- DM \nist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Nach den obigen Ausführungen \nhat der Kläger diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der \nAnspruch des Beklagten auf Herausgabe des zu Unrecht erlangten \nBetrages richtet sich nach den beamtenrechtlichen \nVorschriften,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom \n13. November 1986 - 2 C 29.84 -, aaO, \nund vom 16. November 1989 \n- 2 C 43.87 -, aaO,\n\n39\n\nhier nach dem gemäß § 98 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LBG NW) für sonstige Leistungen, zu denen \nBeihilfen zählen, entsprechend geltenden § 12 Abs. 2 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG), vorliegend anzuwenden in der \n(insoweit bis heute unveränderten) Fassung der Bekanntmachung \nvom 1. Oktober 1986, BGBl I 1553. Danach richtet sich die \nRückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften \ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie es hier der Fall \nist - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Der \nKenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht \nes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der \nEmpfänger ihn hätte erkennen müssen (Satz 2). Demgemäß hat der \nKläger die Beihilfen herauszugeben. Auf einen Wegfall der \nBereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann er sich nicht berufen. Er \nhaftet gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB \nverschärft. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die \nGewährung der Beihilfen war angesichts der Höhe des \nArbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers als \nKreisangestellter so offensichtlich, daß der Kläger, der - \nanders als die Beihilfestelle - auch über die Höhe ihrer \nnegativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung \nunterrichtet war - ihn hätte erkennen müssen. Daran ändert \nnichts, daß er, wie er geltend macht, zuvor noch nie einen \nBeihilfeantrag gestellt hatte. Er war in den Beihilfe-\nAntragsformularen mehrfach auf den für den Begriff des \n\"Gesamtbetrages der Einkünfte\" maßgebenden § 2 Abs. 3 EStG \nhingewiesen worden und hätte dessen Wortlaut erforder-\nlichenfalls einsehen müssen. Außerdem mußte ihm nach den \nEinkommensteuerbescheiden, die er und seine Ehefrau bis zu der \nBeantragung der Beihilfen erhalten hatten, ohnehin klar sein, \nwas mit dem \"Gesamtbetrag der Einkünfte\" gemeint war. Dieser \nwar in den Steuerbescheiden seit Jahren gesondert ausgewiesen. \nOb der Beihilfesachbearbeiterin und dem Amtsleiter bei der \nBewilligung der Beihilfen hätte bewußt sein müssen, daß der \nGesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers höher als \n30.000,-- DM war, bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren \nPrüfung. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, könnte der \nKläger jedenfalls nicht daraus für sich herleiten, er habe \nnicht erkennen müssen, daß ihm die Beihilfen nicht zustanden. \nDes weiteren haftet der Käger auch nach § 820 Abs. 1 BGB \nverschärft. Wie sich aus dem erwähnten Vorbehalt in den \nBeihilfebescheiden ergibt, würde ein Wegfall des Rechtsgrundes \nfür die Beihilfegewährung - ein zu hoher Gesamtbetrag der \nEinkünfte der Ehefrau des Klägers - von vornherein als möglich \nangesehen.\n\n40\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung \naus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten \nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder \nteilweise abgesehen werden. Hierüber hat der \nRegierungspräsident E. im Widerspruchsbescheid vom \n8. Dezember 1993 eine Ermessensentscheidung getroffen, und \ndiese hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, daß die Rückzahlung der 6.932,-- DM \neine für den Kläger nach seinen Lebensverhältnissen zum \nZeitpunkt der Rückabwicklung unzumutbare Belastung \ndarstellte.\n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nUrteile vom 25. November 1982 \n- 2 C 12.81 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1983, 192, und vom \n13. November 1986 - 2 C 29.84 -, \naaO.\n\n42\n\nDas gilt um so mehr, als ihm in Anbetracht der Höhe des \nzurückzuzahlenden Betrages die Möglichkeit einer Ratenzahlung \nin Aussicht gestellt worden ist. Die Erwägung des \nRegierungspräsidenten E. , der Kläger habe erkennen \nkönnen und müssen, daß die Einkünfte seiner Ehefrau die \nmaßgebende Einkommensgrenze erheblich überschritten, ist nach \nden obigen Ausführungen sachgerecht. Soweit in der \nBilligkeitsentscheidung des weiteren darauf verwiesen wird, \nKreisamtmann N. habe die behauptete falsche Auskunft \nnicht gegeben, und dem Amtsleiter und der Sachbearbeiterin \nhätte keine Bedenken hinsichtlich der Einkommenshöhe zu kommen \nbrauchen, stellt dies - unabhängig davon, ob dem zu folgen \nwäre - die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung ebenfalls \nnicht in Frage. Falsche Auskünfte und Versäumnisse der \nzuständigen Behörde sind allerdings in die \nBilligkeitsentscheidung einzubeziehen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n11. Februar 1983 - 6 B 61.82 -, \nZBR 1983, 193.\n\n44\n\nDies ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise geschehen. \nDer Beklagte hat im Berufungsverfahren verdeutlicht, daß er \nbei der Billigkeitsentscheidung diesen Aspekten angesichts der \nauf jeden Fall bestehenden Mitverantwortlichkeit des Klägers \nletztlich keine maßgebliche Bedeutung zumaß. Das erscheint \nnicht als ermessensfehlerhaft. Die Ehefrau des Klägers hat \nallerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ausgesagt, Kreisamtmann N. als \ndamaliger Arbeitsgruppenleiter für den Bereich Beihilfen habe \nihr Ende 0000 telefonisch die - unzutreffende - Auskunft \ngegeben, es komme auf das \"Nettogehalt\", der ihr \n\"ausgezahlten\" Betrag an, der damals in ihrer Einstufung in \ndie Steuerklasse V nur monatlich 1.650,-- DM betragen habe, \nund der von ihr später befragte Vertreter einer \nKrankenversicherung habe ihr ebenfalls gesagt, \"es gelte die \nNettoberechnung\". Auch wenn dieser - beeideten - Aussage \ngefolgt wird, ergibt sich kein Ermessensfehler. Der Beklagte \nbrauchte eine derartige Auskunft nicht zum Anlaß zu nehmen, \naus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder \nteilweise abzusehen. Das Telefongespräch aus dem Jahre 0000 \nfand mehr als zwei Jahre vor der Stellung des ersten \nBeihilfeantrages des Klägers statt, und nach den Angaben des \nKlägers und der Zeugenaussage seiner Ehefrau ging es \nausschließlich um Informationen im Zusammenhang mit einer \ndamals erwogenen Zusatz-Krankenversicherung. Wie ausgeführt \nworden ist, konnte der Kläger - mehrere Jahre später - \naufgrund der Hinweise in den Beihilfe-Antragsformularen und in \nden Beihilfebescheiden unschwer feststellen, was unter dem \nBegriff \"Gesamtbetrag der Einkünfte zu verstehen ist. Unter \ndiesen Umständen war der Beklagte nicht gehalten, wegen der \nbehaupteten - längere Zeit zurückliegenden und nicht bei einer \nkonkreten Beihilfesachbearbeitung erteilten - falschen \nAuskunft eine dem Kläger günstigere Ermessensentscheidung zu \ntreffen. Die von ihm in diesem Zusammenhang erklärte \nAufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen \nAmtspflichtverletzung ist hiernach ohne Belang. \n\n45\n\nDer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nbeantragten nochmaligen Vernehmung der Ehefrau des Klägers als \nZeugin bedurfte es nicht. Nach den obigen Ausführungen hängt \ndie Entscheidung des Rechtsstreits nicht davon ab, ob sie in \neinem intensiven Beratungsgespräch hinsichtlich des Begriffs \ndes Gesamtbetrages der Einkünfte eine falsche Beratung \nerhalten hat. Die vom Beklagten schriftsätzlich angeregte \nVernehmung des Kreisamtmanns N. als Zeugen war ebenfalls \nentbehrlich.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozeßordnung.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/6-a-793-95","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/6-a-793-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311796","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.434912+00:00"}}