{"status":"available","doknr":"OLD311795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.6A6152.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"6 A 6152/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 0000 geborene Kläger steht als Konrektor im Dienst des \nbeklagten Landes. Er ist seit dem 00.00.0000 an der \nGemeinschaftshauptschule F. -E. tätig. Nachdem \nsich der Kläger um eine Schulleiterstelle beworben hatte, \nerteilte ihm Schulamtsdirektor L. unter dem \n 00.00.0000eine Bedarfsbeurteilung mit dem Gesamturteil \"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.\" \nIn der schulfachlichen Stellungnahme gegenüber dem Schulträger \nwurde der Kläger als \"gut geeignet\" bezeichnet. Die Bewerbung \ndes Klägers blieb ebenso erfolglos wie eine weitere Bewerbung \nvom 00.00.0000. In einem zur Personalakte genommenen Vermerk \nvom 00.00.0000 wurde die Eignung des Klägers im Hinblick \nauf Bewerbungen im Bereich der Gesamtschulen gewürdigt. Danach \nhätten sich bei einem am 00.00.0000 durchgeführten \nKolloquium Kenntnislücken und ein noch nicht genügend \nentwickeltes Problembewußtsein gezeigt. Deshalb habe nicht \nfestgestellt werden können, daß der Kläger für die \nangestrebten Funktionen gut geeignet wäre. \n\n3\n\nAnläßlich der Bewerbung um die Stelle des Rektors an der \nGemeinschaftshauptschule L1. in B. fertigte \nSchulamtsdirektor C. unter dem 00.00.0000 eine \nBedarfsbeurteilung, die mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen \nentsprechen den Anforderungen im allgemeinen.\" endete und sich \nüber den Kläger wie folgt verhielt:\n\n4\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 wandte sich der Kläger gegen \ndie Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 und führte aus, der \nLeistungsbericht des Schulleiters vom 00.00.0000 habe im \nZeitpunkt der Beurteilung nicht vorgelegen und deshalb nicht \nin die Beurteilung einfließen können. Die Bedarfsbeurteilung \nstehe in einem krassen Widerspruch zum Leistungsbericht, dem \nzufolge gegenüber der früheren Beurteilung in den wesentlichen \nMerkmalen keine Veränderung eingetreten sei. Die von ihm \nübernommenen Sonderaufgaben seien unvollständig erfaßt. \nHinsichtlich der Fachkenntnisse sei eine Einschränkung nicht \nberechtigt, zumal er an zahlreichen \nFortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe, die nicht in \nder Beurteilung erwähnt seien. Während des Kolloquiums habe er \nZwischenfragen stellen müssen, weil die Gesprächsführung \noftmals unklar gewesen sei. Im übrigen sei es üblich, daß \nBeurteiler Zwischenfragen als Element der Gesprächsführung \nnutzten. Folglich sei die Bewertung zu II.1 unsachlich und \ntendenziös. Die Beurteilung der Leistung als Lehrer verkenne \nseine außergewöhnlich intensive und effektive Vorbereitung des \nUnterrichts und beschäftige sich nahezu ausschließlich mit der \nEinführungsphase des Unterrichts. Tatsächlich habe die \nEinführungsphase lediglich fünf bis zehn Minuten der \nUnterrichtsstunde ausgemacht. Während des größten Teils der \nUnterrichtszeit hätten die Schüler aktiv an den zur Verfügung \nstehenden Computern gearbeitet. Ein anderer Einstieg, der \nangeblich eine größere Schüleraktivität erbracht hätte, sei \nnicht möglich gewesen. Wegen des Platzmangels hätten sich die \nSchüler an der Vorbereitung des praktischen Teils nicht \nstärker beteiligen können. Von einem Zwang zur \nKleinschrittigkeit könne keine Rede sein. Es komme hinzu, daß \nder Unterrichtsstoff bereits im Rahmen des Deutschunterrichts \nvorbereitet worden sei und somit nur eine kurze Auffrischung \nerforderlich gewesen sei. Die Beanstandungen zur Führung des \nKlassenbuchs träfen ihn als Fachlehrer und Konrektor nicht. \nDas Ziel der Konferenz sei unstreitig erreicht worden. Der \nVorhalt eines angeblich zu formalen Vorgehens sei nicht näher \nkonkretisiert. In der Zusammenfassung der Beurteilung sei \nnicht im einzelnen aufgeführt, in welchem Bereich die \nangeblichen \"starken Hilfen\" notwendig gewesen seien. Der \nVorhalt, er sei im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht \ngenügend auf Probleme der Hauswirtschaftslehrerin eingegangen, \nsei nachweisbar falsch. Konkrete Probleme seien nicht \nbesprochen worden. Die Lehrerin habe eine Hilfe weder erfragt \nnoch erwartet. Entgegen den Beurteilungsrichtlinien sei für \ndie deutliche Abweichung von der früheren Bedarfsbeurteilung \nkeine Begründung gegeben worden. \n\n5\n\nSchulamtsdirektor C. nahm zu der Äußerung des \nKlägers mit einem Schreiben vom 00.00.0000 Stellung. Der \nRegierungspräsident L2. wertete die Eingabe des Klägers als \nWiderspruch und wies diesen durch Bescheid vom \n 00.00.0000 zurück. Er führte zur Begründung aus, der \nDienstleistungsbericht des Schulleiters sei den an der \nHospitation beteiligten Herren C1. und C. bekannt \ngewesen und habe daher sehr wohl in die Beurteilung einfließen \nkönnen. Die Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zum \nDienstleistungsbericht. Allerdings gehe die dienstliche \nBeurteilung von höheren Leistungserwartungen aus. Frühere \ndienstliche Beurteilungen seien nicht maßgebend gewesen, weil \nsich der Kläger um die Stelle eines Schulleiters beworben habe \nund von daher andere Maßstäbe bzw. Kriterien hätten angesetzt \nwerden müssen. Die Sonderaufgaben bzw. unterrichtlichen \nTätigkeiten hätten nicht aufgelistet werden müssen, zumal die \nAufgaben im Rahmen der Dienstfunktion eines Konrektors nicht \nalle als Sonderaufgaben gelten könnten. Die Fachkenntnisse \nseien mit Bezug auf das angestrebte Amt im Gesamt der \nBeurteilungsgrundlagen nicht befriedigend gewesen. Weder in \nder eigenen Unterrichtsarbeit noch im Beratungsgespräch und \nerst recht nicht im Kolloquium hätten gute oder sehr gute \nLeistungen festgestellt werden können, ausgenommen die \nKenntnisse in Informatik. Die erfolgreiche Teilnahme an \numfangreichen Fortbildungsveranstaltungen habe am \n 00.00.0000 nicht beurteilt werden können. Die Fülle der \nHilfsfragen im Kolloquium sei nicht Folge der unklaren \nGesprächsführung, sondern habe gezeigt, daß der Kläger zu den \nThemenbereichen nur selten direkten Zugang gefunden habe. Die \ngegebenen Hilfsfragen seien nötig gewesen, um ihm Aussagen zu \nermöglichen. Gleichwohl habe er mehrmals nicht genügende \nAussagen treffen können; auch habe das Thema gewechselt werden \nmüssen. Bereits in der Besprechung der Unterrichtsstunde sei \ndie Diskrepanz von Unterrichtsvorbereitung und \nUnterrichtsverlauf angesprochen worden. Die Einführungsphase \nhabe mehr Zeit als geplant in Anspruch genommen. Hier hätten \nsich die größten methodischen Fehler gezeigt: zu langer \nLehrervortrag, Fragenhäufungen bzw. enge Fragestellungen, \nLehrerecho. Das formale Vorgehen habe die sich passiv \nverhaltende Klasse gezwungen, den vom Kläger vorgegebenen \nKleinschritten zu folgen. Bei der Erarbeitung der Tabellen sei \ndie 9. Klasse unterfordert gewesen, zumal die Schüler \nfächerübergreifend über Vorkenntnisse verfügt hätten, die aber \nwegen der engen Unterrichtsführung nicht genutzt worden seien. \nDie methodisch-didaktischen Gesichtspunkte der \nSchüleraktivierung hätten auch in der Unterrichtsvorbereitung \nnicht hinreichend Beachtung gefunden. Der Hinweis auf \nPlatzmangel greife nicht. Lehrerecho bzw. andere zuvor \nangeführte Vorgehensweisen hätten mit der Raumgröße nichts \ntun. Der Kläger verkürze den Begriff des handlungsorientierten \nUnterrichts zu Unrecht auf die geleisteten Schülerarbeiten an \nden Computern. Die gesamte Stunde hätte methodisch besser \nstrukturiert werden müssen unter Berücksichtigung der \nSchülerorientierung und des Schülervorwissens. Die Führung des \nKlassenbuchs liege zwar in der Verantwortung des \nKlassenlehrers. Dennoch sei ein Fachlehrer verpflichtet, den \nKlassenlehrer auf etwaige Versäumnisse hinzuweisen und auf \neiner korrekten Führung dieser Akte zu bestehen, weil er dem \nKlassenbuch für den eigenen Unterricht wichtige methodisch-\ndidaktische Informationen entnehmen könne. Die Konferenz sei \nökonomisch sinnvoll geplant, jedoch formal abgewickelt worden. \nDie erstellte Tabelle habe eine Übersicht über den \nOrganisationsablauf der vorgesehenen Projekttage geben sollen. \nDie Fragestellungen seien immer gleich gewesen und so mit dem \nPlenum erarbeitet worden. Wenn sich der Kläger für eine Arbeit \nmit Kleingruppen entschieden hätte, wären die Erörterungen in \nden Gruppen insgesamt differenzierter und ertragreicher \ngewesen. Dies hätte abschließend zu einem besseren Ergebnis \ngeführt. Der Kläger habe nur mit Hilfe die Erörterung \nverschiedener Bereiche im methodisch-didaktischen Teil der \nZusammenfassung angehen können. Er habe vertiefte \nFachkenntnisse oft vermissen lassen, so daß mehrmals ein \nNachfragen erforderlich geworden sei. Im Beratungsgespräch \nhabe die Lehrerin auf verschiedene Probleme hingewiesen. Der \nKläger hätte die Problematik als Hilfe für die Lehrerin \naufgreifen müssen und sich um Lösungsvorschläge bemühen \nkönnen. Stattdessen sei der Kläger bei dem von ihm \nvorbereiteten Fragenkatalog geblieben. Die Begründung der \nabweichenden Beurteilung gehe aus dem Gesamt der dienstlichen \nBeurteilung hervor. In keinem Teilbereich hätten Leistungen \nerbracht werden können, die voll oder im besonderen Maße den \nAnforderungen entsprochen hätten. Dies sei im abschließenden \nGespräch dem Kläger erläutert und dabei klargemacht worden, \ndaß die Bewerbung um eine Hauptschulleiterstelle auch andere \nSchwerpunkte in der Beurteilung erforderlich mache. Der \nWiderspruchsbescheid wurde am 00.00.0000 zugestellt. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. November 1993 Klage erhoben, sich auf \nseine Gegenäußerung vom 00.00.0000 bezogen und ergänzend \nvorgetragen: Die Anzahl der von ihm besuchten \nFortbildungsveranstaltungen gehe weit über das übliche Maß \nhinaus. Die Qualität der Vorbereitung des eigenen Unterrichts \nsei nicht hinreichend gewürdigt worden. Für die \nEinführungsphase habe er lediglich wenige Minuten (maximal 3 \nbis 5) über die eingeplante Zeit hinaus verwendet. Die Schüler \nhätten alle Fragen weitgehend richtig beantwortet und alle \nAufgaben korrekt erfüllt. Dies deute nicht auf eine \nUnterforderung, sondern auf eine gute Vorbereitung des \nUnterrichts. Die Kritik am angeblich übermäßigen Lehrerecho \nverkenne, daß in der Klasse ein hoher Ausländeranteil bestehe. \nDie Schüler hätten zum großen Teil starke \nSprachschwierigkeiten. Aus pädagogischen Gründen sei es \nzwingend erforderlich, daß Antworten wiederholt würden. Mit \neiner Skizze des Klassenraumes hat der Kläger dargelegt, daß \ndie vom Beklagten als pädagogisch besser angesehene \nUnterrichtsvariante aus Platzgründen nicht durchzuführen \ngewesen sei. Der handlungsorientierte Teil des Unterrichts \nhabe sich nicht auf die Arbeit an den Computern beschränkt. \nVielmehr hätten die Schüler das Konzept der zu leistenden \nArbeiten an einer Pinnwand selbst erstellt. Das Klassenbuch \nsei durchweg korrekt geführt worden. Die für ihn wichtigen \nInformationen habe er einwandfrei entnehmen können. Wie dies \nFrau G. bezeugen könne, hätten wegen unterrichtlicher \nBesonderheiten lediglich wenige Eintragungen gefehlt. Die \nKritik an der Führung der Konferenz vernachlässige, daß es um \ndie Organisation von drei Projekttagen gegangen sei und \ndeshalb ein Gesamtkonzept habe erstellt werden müssen. \nGruppengespräche seien nicht so effektiv wie die Erarbeitung \ndes Konzepts mit allen Beteiligten gewesen. Die Art der \nKonferenzführung sei durch höchstmögliche Effektivität \ngekennzeichnet gewesen und habe durchweg ein positives \nKollegenecho zur Folge gehabt. In das Beratungsgespräch sei er \nnicht mit einem vorbereiten Fragenkatalog gegangen. Er habe \nsich während des Unterrichts der Kollegin Notizen gemacht und \nauf die Notizen als Gedächtnisstütze zurückgegriffen. Die \nKollegin habe keine schwerwiegenden Probleme mit der Klasse \ngehabt. In einer Eingabe an den Regierungspräsidenten vom \n 00.00.0000 hat sich der Kläger darauf berufen, ihm sei \nersichtlich verübelt worden, daß ihn der Schulausschuß gewählt \nhabe, ohne eine neue Bedarfsbeurteilung abzuwarten. Der Kläger \nhat weiter vorgetragen, die Schulamtsdirektoren C1. und \nC. hätten nicht gewußt, daß er anläßlich einer früheren \nBewerbung um eine Rektorenstelle an einer Hauptschule mit dem \nSpitzenprädikat beurteilt worden sei. Sie hätten den \nLeistungsbericht des Schulleiters erst kurz vor dem Kolloquium \nerhalten. Er habe Zweifel an der fachlichen Kompetenz oder \naber an der Unvoreingenommenheit der beiden Prüfer und könne \nals Beispiel anführen, daß er im Kolloquium nach dem \nRechtscharakter der ADO gefragt worden sei. Als er geantwortet \nhabe, es handele sich um eine Dienstordnung, habe \nSchulamtsdirektor C1. gemeint, die ADO sei ein Gesetz. \nInsgesamt habe er zwangsläufig den Eindruck gewinnen müssen, \ndaß er gezielt schlechter beurteilt worden sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie dienstliche Beurteilung vom \n 00.00.0000 und den \nWiderspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten L2. vom \n 00.00.0000 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides \nberufen und ergänzend vorgetragen, aus der angefochtenen \nBeurteilung gehe unmißverständlich hervor, warum das \nGesamturteil schlechter ausgefallen sei. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen mit der Begründung, der Grund für das \ndeutlich schlechtere Gesamturteil könne den einzelnen \nBeurteilungsmerkmalen entnommen werden. Die Beurteiler seien \nnicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hätten \nauch nicht den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum \nverkannt oder überschritten. Namentlich seien keine \nsachfremden Erwägungen erkennbar.\n\n13\n\nDer Kläger hat gegen das am 00.00.0000 zugestellte \nUrteil am 2. Oktober 1995 Berufung eingelegt und trägt zu \nderen Begründung ergänzend vor, die Beurteilungsrichtlinien \nverlangten ausdrücklich eine Begründung für eine Herabstufung. \nDaß Sonderaufgaben und Fortbildungen nicht berücksichtigt \nworden seien, habe das Verwaltungsgericht verkannt. Die \nFortbildungen und Sonderaufgaben hätten maßgeblichen Einfluß \nauf die dienstliche Beurteilung haben müssen. Die negative \nBeurteilung des Beratungsgesprächs lasse sich durch eine \nVernehmung der betroffenen Kollegin widerlegen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr wiederholt sein bisheriges Vorbringen und tritt der \nBegründung des angefochtenen Urteils bei. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dem Senat liegen \naußerdem die Gerichtsakten 1 L 1185/93 VG B. und \n1 L 2153/93 VG B. vor. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger unter dem \n 00.00.0000 erteilte Bedarfsbeurteilung ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. \n\n22\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur \nbeschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetze soll nach dem erkennbaren Sinn \nder Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom \nDienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der \ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, \nDer Öffentliche Dienst 1987, 178, sowie \nBeschluß vom 17. März 1993 \n- 2 B 25.93 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 1993, 245.\n\n24\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.0000 rechtlich einwandfrei.\n\n25\n\nVerfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Namentlich \nbestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die \ndienstliche Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilers \ngegenüber dem Kläger rechtlich fehlerhaft ist. Die \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten \nergibt sich noch nicht aus einer aus subjektiver Sicht des \nBeurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des \nBeurteilers. Darüber hinaus ist eine tatsächliche \nVoreingenommenheit des Beurteilers erforderlich. \n\n26\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n12. März 1987 - 2 C 36.86 -, a.a.O.\n\n27\n\nDer Kläger meint in diesem Zusammenhang, eine \nVoreingenommenheit des Schulamtsdirektors C. aus dem \nUmstand ableiten zu können, daß die Beurteilung insgesamt \nunsachlich und tendenziös sei, was sich beispielhaft an der \nBewertung der fachlichen Kenntnis zeige. Die gerichtliche \nÜberprüfung der Einzelbewertungen bestätigt jedoch - wie noch \nauszuführen ist - den Vorwurf der Befangenheit nicht. \n\n28\n\nDie Bedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 ist auch materiell \nrechtsfehlerfrei. Insbesondere liegt ihr kein unrichtiger \nSachverhalt zugrunde. \n\n29\n\nDer Vorwurf des Klägers, der Leistungsbericht des \nSchulleiters vom 26. April 1993 sei nicht hinreichend \nberücksichtigt worden, verfängt nicht. Der Bericht ist in der \nangefochtenen Beurteilung erwähnt und hat - unbestritten - bei \nder Abfassung der Beurteilung vorgelegen. Damit ist den \nAnforderungen der Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß des \nKultusministeriums vom 25. Mai 1992, BASS 21-02 Nr. 2) genügt. \nEs ist auch sonst nicht ersichtlich, daß Schulamtsdirektor \nC. nicht hinreichend vorbereitet gewesen wäre, als er \ndie Hospitation durchführte. Die Beurteilungsrichtlinien \nenthalten insoweit keine bindenden Vorgaben. Entscheidend ist, \ndaß der Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung sowohl \nüber den Leistungsbericht des Schulleiters als auch über die \nVorberichte des zuständigen Schulamtsdirektors verfügte, die \nin der Beurteilung vom 00.00.0000 zitiert sind. In dem in \nder Beurteilung erwähnten Leistungsbericht des Schulleiters \nvom 00.00.0000 sind Sonderaufgaben genannt, die der \nKläger neben seinen Aufgaben als Konrektor versehen hat. Eine \nzusätzliche Erwähnung dieser Aufgaben in der Beurteilung ist \nnicht erforderlich. Mit dem Hinweis auf die Vorberichte des \nzuständigen Schulamtsdirektors, womit insbesondere die frühere \nBedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 gemeint ist, sind die bis \nzum 00.00.0000 vom Kläger besuchten \nFortbildungsveranstaltungen erfaßt. Im übrigen hat sich der \nBeurteiler - wie seine Stellungnahme vom 00.00.0000 \nzeigt - mit dem Vorbringen des Klägers zu den von ihm \nbesuchten Fortbildungsveranstaltungen auseinandergesetzt und \nentscheidend darauf abgestellt, abgesehen von den \nFachkenntnissen im Fach Informatik hätten sich derartige \nFortbildungsveranstaltungen nicht in der Unterrichtspraxis des \nKläger niedergeschlagen. Daß die seit dem 00.00.0000 zu \nverzeichnenden Fortbildungsveranstaltungen nicht in Nr. I 3 \n(Aufgaben) der angefochtenen Beurteilung erwähnt sind, hat \nsomit die Würdigung des dienstlichen Verhaltens nicht \nbeeinflußt, zu dem dieser Sachverhalt ansonsten grundsätzlich \ngehört hätte (II.3 der Beurteilung). \n\n30\n\nDie Beurteilung der Fachkompetenz ist nicht zu beanstanden. \nSchulamtsdirektor C. hat dazu - wie auch zum Ablauf des \nKolloquiums - bemerkt, die Fachkenntnisse des Klägers seien \nmit Bezug auf das angestrebte Amt im Gesamt der \nBeurteilungsgrundlagen nicht befriedigend. Weder in der \neigenen Unterrichtsarbeit noch im Beratungsgespräch und erst \nrecht nicht im Kolloquium hätten gute oder sehr gute \nLeistungen festgestellt werden können, ausgenommen die \nKenntnisse in Informatik. Die Fülle der Hilfsfragen im \nKolloquium sei nicht Folge einer unklaren Gesprächsführung, \nsondern habe gezeigt, daß der Kläger zu den Themenbereichen \nnur selten direkten Zugang gefunden habe. Diese Würdigung ist \nfür Außenstehende nachvollziehbar und wird nicht durch die \nKritik des Klägers in Frage gestellt. Sein Vorwurf, die \nGesprächsführung sei oftmals unklar gewesen, ist durch die \nbereits zitierte Äußerung des Beurteilers entkräftet. Die \nBewertung des Unterrichts erkennt mit dem Hinweis auf ein \nAuseinanderklaffen von Unterrichtsvorbereitung und \nUnterrichtsdurchführung die vom Kläger geleistete \nUnterrichtsplanung durchaus an, beanstandet jedoch - für den \nSenat nachvollziehbar - Mängel der Durchführung. In dieser \nHinsicht greifen die Rügen des Klägers nicht. Dies gilt \nnamentlich für die Frage, ob die Einführungsphase zu lang \ngewesen ist und zu stark von Lehrerdominanz geprägt wurde. Die \nKritik des Klägers macht es nicht nachvollziehbar, daß \nSchulamtsdirektor C. die Besonderheiten eines \nUnterrichts mit ausländischen Schülern verkannt hätte. Dies \ngilt vor allem deshalb, weil der Kläger in seinem \nUnterrichtsentwurf auf diesen Umstand hingewiesen hat, ohne \ndie Notwendigkeit eines unterrichtlichen Vorgehens zu \nbegründen, welches der Beurteiler als \"Lehrerecho\" bezeichnet \nhat. Daß die von Schulamtsdirektor C. vermißten \nUnterrichtsformen an den räumlichen Gegebenheiten scheitern \nmußten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der \nKläger in seinem Unterrichtsentwurf den im Klassenraum \nvorgesehenen Gesprächsbereich als Ort der Problemlösung und \nProblemexploration beschrieben hat.\n\n31\n\nDer Vorhalt im Hinblick auf die Führung des Klassenbuchs \nist im Grundsatz berechtigt und nicht dadurch in Frage \ngestellt, daß der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren \ngeltend gemacht hat, es handele sich um wenige Eintragungen, \ndie gefehlt hätten, weil Differenzierungsgruppen gebildet \nworden seien. Im Kern ist der Vorhalt in der dienstlichen \nBeurteilung nicht entkräftet. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndaß Schulamtsdirektor C. das Fehlen von Eintragungen \nüberbewertet hätte, die zwangsläufig - wie der Kläger \nanscheinend meint - im Zeitpunkt der Hospitation noch nicht \nvorliegen konnten. Dem Beweisantritt des Klägers, es handele \nsich ausschließlich um unvermeidbare Lücken, die auf die \nBildung von Differenzierungsgruppen zurückzuführen seien, ist \nnicht nachzugehen, weil die benannte Zeugin G. gerade \nder in der Beurteilung enthaltene Vorwurf trifft, in keiner \nWoche sei die Richtigkeit der Angaben durch die Zeugin \nfestgestellt worden. Dem ist der Kläger nicht \nentgegengetreten, so daß die Zeugin G. wenig zur \nQualität der Führung des Klassenbuchs beitragen, namentlich \nden Vorhalt nicht im Kern erschüttern kann. \n\n32\n\nDie Bewertung der Leitung einer Konferenz hält der vom \nKläger erhobenen Kritik stand. In seiner Stellungnahme vom \n11. August 1993 erläutert Schulamtsdirektor C. seine \nBewertung dahin, er habe Parallelen zur Unterrichtsstunde \nerkennen können. Dies gelte für eine formale Abwicklung der \nKonferenz anhand einer vom Kläger erstellten Tabelle. Die \nEinschätzung des Beurteilers, eine Arbeit in Kleingruppen wäre \ndifferenzierter und ertragreicher verlaufen, betrifft den ihm \nvorbehaltenen Beurteilungsspielraum. Auf das Kollegenecho \nkommt es nicht entscheidend an, so daß dem Beweisantritt des \nKlägers nicht nachzugehen ist. \n\n33\n\nNichts anderes gilt für die Auffassung des Beurteilers, der \nKläger sei nicht genügend auf die Probleme der Lehrerin \neingegangen, über deren Unterricht der Kläger ein \nBeratungsgespräch geführt habe. Der dieses Thema betreffende \nBeweisantritt ist unerheblich, weil der Kläger selbst \neinräumt, daß von Problemen mit der Klasse die Rede war. Um \nwelche Themen es dabei ging, ist in der Beurteilung im \neinzelnen aufgeführt. Die Frage, ob der Kläger den Erwartungen \ngerechtgeworden ist, die der Dienstherr an ein \nBeratungsgespräch knüpfen darf, ist notwendig eine Vernehmung \nder Lehrkraft entzogen, mit der das Beratungsgespräch geführt \nworden ist.\n\n34\n\nDie Zusammenfassung am Ende des Abschnitts II der \nangefochtenen Beurteilung ist konsequent aus den \nEinzelbewertungen abgeleitet und damit plausibel. Nichts \nanderes gilt für das Gesamturteil, nachdem Schulamtsdirektor \nC. zu der Erkenntnis gelangt ist, er habe weder in der \neigenen Unterrichtsarbeit des Klägers noch im \nBeratungsgespräch und erst recht nicht im Kolloquium gute oder \nsehr gute Leistungen feststellen können, ausgenommen die \nKenntnisse in Informatik. Mit den im einzelnen begründeten \nVorhalten, aus denen das Gesamturteil schlüssig abgeleitet \nist, ist im übrigen auch die Verschlechterung gegenüber der \nBedarfsbeurteilung vom 00.00.0000 nachvollziehbar, und zwar \nunabhängig davon, daß dem Widerspruchsbescheid die \nunzutreffende Vorstellung zugrundeliegt, die frühere \nBeurteilung habe sich nicht auf die Stelle eines Schulleiters \nbezogen. Einer Feststellung weiterer Gründe für das \nschlechtere Gesamturteil (Nr. 1.6 der Beurteilungsrichtlinien) \nbedurfte es nicht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozeßordnung. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/6-a-6152-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/6-a-6152-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311795","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.344857+00:00"}}