{"status":"available","doknr":"OLD311794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.2A1819.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-13","aktenzeichen":"2 A 1819/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides \nvom 24. September 1991 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 12. September 1952 in E. , \nTadschikistan, geboren. Seine Eltern sind der am 19. Oktober \n1928 in D. , Ukraine, geborene deutsche Volkszugehörige \nQ. M. und die am 21. November 1928 in X. , \nDonezgebiet, geborene deutsche Volkszugehörige F. M. , \ngeborene S. . Unter dem 14. Juni 1990 stellte die \nSchwester des Klägers einen Antrag auf Übernahme des Klägers \nin das Bundesgebiet. In dem Antrag gab sie an, daß \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache des Klägers deutsch \nseien. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei \n\"gemischt\". In der Folgezeit wurden die Angaben dahin ergänzt, \ndaß Muttersprache und Umgangssprache in der Familie Russisch \nseien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß beide Eltern in \nden Jahren 1943 bis 1945 in Oberschlesien bzw. in \nM. eingebürgert worden seien.\n\n3\n\nUnter dem 11. November 1991 erteilte die Beigeladene die \nZustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides für die \nEltern des Klägers. Dabei gingen die Beklagte und die \nBeigeladene davon aus, daß beide Eltern als \nAdministrativumsiedler in das Wartheland umgesiedelt und dort \neingebürgert worden seien. Der Antrag des Klägers wurde durch \nBescheid vom 12. August 1991 abgelehnt. Zur Begründung wurde \nausgeführt, daß der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger \nsei, da Deutsch weder seine Muttersprache noch seine \nUmgangssprache sei. Hiergegen legte die Schwester des Klägers \nWiderspruch ein und wies darauf hin, daß ihr Bruder der \ndeutschen Sprache mächtig sei. Der Widerspruch wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 24. September 1991, der \nBevollmächtigten des Klägers durch Zustellungsurkunde am \n30. September 1991 zugestellt, zurückgewiesen.\n\n4\n\nHiergegen hat die Bevollmächtigte des Klägers mit \nSchriftsatz vom 16. Oktober 1991, beim Verwaltungsgericht Köln \neingegangen am 18. Oktober 1991, Klage erhoben. Der \nKlageschriftsatz enthält die maschinenschriftlichen \nUnterschriften P. M. , geborene M. , Q. \nM. , T. M. , aber keine handschriftliche \nUnterschrift. Ihm waren beigefügt Durchschriften des \nWiderspruchsschreibens der Bevollmächtigten vom 24. August \n1991 an das Bundesverwaltungsamt, eines weiteren Schreibens an \ndas Bundesverwaltungsamt vom 24. September 1991, Ablichtungen \nvon Bescheinigungen, die das Innenministerium der \nTadschikischen SSR den Eltern des Klägers ausgestellt hatte, \nwonach diese als Zugehörige der deutschen Nation in \nSondersiedlungen interniert waren, die Kopie einer Übersetzung \neines Attestes über den Gesundheitszustand des Vaters des \nKlägers und der Widerspruchsbescheid im Original. Das \nVerwaltungsgericht wies die Bevollmächtigte des Klägers darauf \nhin, daß der Klageschriftsatz nicht handschriftlich \nunterschrieben sei. Ein Schriftsatz mit handschriftlicher \nUnterschrift ging am 11. November 1991 beim Verwaltungsgericht \nein. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1991 teilte der Kläger \nmit, daß er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen sei und nunmehr sein Verfahren selbst \nweiterführe.\n\n5\n\nZur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen \nvorgetragen: Die deutsche Sprache habe er nicht aktiv erlernt, \nda er als Kind und Jugendlicher sehr viel krank gewesen sei \nund sich deshalb immer wieder längere Zeit in Krankenhäusern \nund Sanatorien habe aufhalten müssen, wo er nur die russische \nSprache habe gebrauchen können. Dies habe dazu geführt, daß er \ndie deutsche Sprache nur verstehen, aber nicht habe sprechen \nkönnen. Er sei aber von seinen Eltern im deutschen Volkstum \nerzogen worden. Insbesondere sei in der Familie der \nevangelische Glaube stets gepflegt worden. Die Familie habe \nregelmäßig an Gottesdiensten in deutscher Mundart \nteilgenommen. Derartige Gottesdienste seien ein Mittel des \nZusammenhaltes der Deutschen gewesen. Tadschikistan habe er \nzusammen mit seinen Eltern verlassen, da insbesondere der \nschwerkranke Vater seine Hilfe benötige und die Situation dort \nimmer untragbarer geworden sei. Es hätten dort \nbürgerkriegsähnliche Zustände geherrscht.\n\n6\n\nNach einer Mitteilung des Berlin Document-Center an die \nBeigeladene vom Juli 1993 ist der Vater des Klägers in den \nJahren 1943 bis 1945 eingebürgert worden. Die Beigeladene \nerteilte dem Kläger daraufhin unter dem 6. September 1993 \neinen Staatsangehörigkeitsausweis.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 12. August 1991 und des \nWiderspruchsbescheides vom \n24. September 1991 zu verpflichten, ihm \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Klage \nunbegründet sei, da der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger \nsei.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen \nVersäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.\n\n13\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger \nsein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen \naus: Die Klage sei zulässig, da die erforderliche Schriftform \ngewahrt sei. Auch wenn die Klageschrift nicht handschriftlich \nunterschrieben sei, lägen Besonderheiten vor, so daß die \nAnforderung an die Schriftform gewahrt werde. Es könne weder \nzweifelhaft sein, daß die Klageschrift von seiner \nBevollmächtigten verfaßt worden sei, noch daß diese mit Willen \nder Bevollmächtigten abgeschickt worden sei. Dies ergebe sich \naus der Form der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, \ndie nur der Bevollmächtigten zur Verfügung gestanden hätten. \nAbgesehen davon habe die Klagefrist ein Jahr betragen, da der \nWiderspruchsbescheid der Bevollmächtigten nicht ordnungsgemäß \nzugestellt worden sei. Die Postzustellungsurkunde habe nur die \nGeschäftsnummer getragen, nicht aber die Angabe, welches \nkonkrete Schriftstück übersandt werde. Wenn dennoch zugunsten \nder Beklagten eine ordnungsgemäße Zustellung angenommen werde, \nso sei es auch geboten, eine nicht ganz ordnungsgemäße \nKlageerhebung zu seinen Gunsten als ordnungsgemäß anzusehen. \nDies erfordere die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die \nFormvorschrift hinsichtlich der Klageerhebung solle unter \nanderem dem Schutz des Klägers dienen, damit keine Klagen in \ndie Welt gesetzt würden, die er nicht habe erheben wollen. \nDiesen Schutz benötige er nicht, sondern er benötige vielmehr \nRechtsschutz.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 12. August 1991 und des \nWiderspruchsbescheides vom \n24. September 1991 zu verpflichten, ihm \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen. \n \nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie ist der Ansicht, daß die Klage wegen Versäumung der \nKlagefrist unzulässig sei. Darüber hinaus sei sie \noffensichtlich unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht habe der Kläger kein Wort Deutsch \ngesprochen, obwohl er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. \nAußerdem begründe die Tatsache, daß der Kläger in \nTadschikistan gewohnt habe, keinen Härtegrund, da es in \nTadschikistan frühestens im Sommer 1992 zu einer krisenhaften \nEntwicklung gekommen sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die \nKlagefrist gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muß die - hier \nvorliegende - Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der \nWiderspruchsbescheid ist der Bevollmächtigten des Klägers mit \nPostzustellungsurkunde am 30. September 1991 durch \nNiederlegung zugestellt worden. Die Klageschrift der \nBevollmächtigten des Klägers ging am 18. Oktober 1991 und \ndamit innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht ein. \nDie Klage ist auch ordnungsgemäß erhoben worden, da die \nKlageschrift den Anforderungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngenügt. Zwar erfordert die Wahrung der Schriftform im Sinne \ndes § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die eigenhändige \nUnterschrift des Absenders unter der Klageschrift. Damit soll \ndie verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes \nsichergestellt werden. Denn die eigenhändige Unterschrift ist \nim Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines \nSchriftstücks und seinen Willen festzustellen, die \nniedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteil vom 6. Dezember 1988 \n- 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 (33) = \nNJW 1989, S. 1175 ff = DÖV 1990, 26 ff, \nund Beschluß vom 19. Dezember 1994 \n- 5 B 79.94 -, JurPC 1996, 246 \n(247).\n\n23\n\nHiervon werden aber inzwischen, insbesondere bei der \nBenutzung technischer Hilfsmittel, erhebliche Ausnahmen \nanerkannt, da Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein \ndürfen. Zu berücksichtigen ist, daß die eigenhändige \nUnterzeichnung nicht um ihrer selbst willen gefordert wird, \nsondern weil in der Regel sie allein die Verläßlichkeit der \nEingabe sicherstellt. Demzufolge sind Ausnahmen von diesem \nErfordernis zuzulassen und von der Rechtsprechung auch \nanerkannt, wenn sich die Verläßlichkeit der Eingabe im \nEinzelfall auf andere Weise feststellen läßt.\n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n6. Dezember 1988, aaO, und Beschluß vom \n19. Dezember 1994, aaO.\n\n25\n\nSelbst das vollständige Fehlen einer eigenhändigen \nUnterschrift schließt danach die Formgerechtigkeit der Klage \nnicht aus, wenn sich aus sonstigen Umständen eine der \nUnterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und \nden Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben \nund dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt ist. \nEntscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz \nallein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen \ndie Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr \nzu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber \nBeweis erhoben werden müßte.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind bei dem Schriftsatz der \nBevollmächtigten des Klägers vom 16. Oktober 1991 erfüllt. Es \nbesteht kein Zweifel, daß das Schreiben von der \nBevollmächtigten des Klägers selbst und nicht von einer \nanderen Person stammt. Dies ergibt sich zunächst aus den \nzahlreichen persönlichen Einzelheiten, die in der Klageschrift \nerwähnt sind. Die Bevollmächtigte gibt im einzelnen die \nGeschichte des für ihren Bruder gestellten Antrages auf \nAufnahme in die Bundesrepublik Deutschland wieder. Sie \nschildert, welche Stellen sie aufgesucht habe und welche \nAuskünfte sie jeweils insbesondere über die Dauer des \nVerfahrens erhalten habe. Sie verweist darauf, daß ihre Eltern \nbereits in Deutschland eingebürgert gewesen seien und sie \nbetont die gefährliche Lage, in der sich der Kläger und seine \nEltern in E. befänden. Darüber hinaus sind dem \nSchreiben die Durchschriften der Schriftsätze an das \nBundesverwaltungsamt vom 24. August und 24. September 1991 \nbeigefügt und das Original des Widerspruchsbescheides, das der \nBevollmächtigten des Klägers zugesandt worden war. Alle diese \nUnterlagen standen ebenso wie die weiter übersandten \nBescheinigungen über die Internierung der Eltern des Klägers \nund das ärztliche Attest über den Gesundheitszustand des \nVaters des Klägers nur der Bevollmächtigten des Klägers oder \ndiesem selbst zur Verfügung. Es kann danach kein Zweifel daran \nbestehen, daß dieser Schriftsatz von der Bevollmächtigten des \nKlägers stammt. Ebenso besteht kein Zweifel daran, daß dieser \nSchriftsatz mit Willen der Bevollmächtigten an das \nVerwaltungsgericht Köln abgesandt worden ist. Die Unterlagen \nsind in einem mit Schreibmaschine adressierten Briefumschlag \nübersandt worden, der auch die maschinenschriftliche \nAbsenderangabe der Bevollmächtigten des Klägers trägt. Darüber \nhinaus ist das Schreiben nicht als einfacher Brief, sondern \nals Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben worden, \ndessen Auslieferung an die als Absenderin bekannte \nBevollmächtige rückgemeldet wurde. Daß es sich dabei um eine \nnicht beabsichtigte Übersendung oder um die Übersendung durch \neinen Dritten ohne Willen der Bevollmächtigten handelte, ist \nnicht ersichtlich. Hierfür bestehen keinerlei \nAnhaltspunkte.\n\n27\n\nDie Klage ist auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides zusteht.\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides \nist § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl I S. 829), geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, \nmit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der sonstigen \nVoraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im \nfolgenden a.F.) richtet. Da der Kläger nach dem 30. Juli 1990 \nund vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen \nhat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nabzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer \nbesonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar \ngrundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht \nnur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem \nZeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, \nnach welchen Vorschriften sich die Prüfung der \"sonstigen \nVoraussetzungen\" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu \nrichten hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, S. 13 des \nUrteilsabdrucks, NVwZ-RR 1995, 166 ff. \n= DVBl. 1994, 938 ff.\n\n30\n\nDer Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG berufen. Nach dieser Vorschrift kann \nPersonen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich \ndes Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, \nwenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die \nsonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Versagung des \nbegehrten Aufnahmebescheides gegenüber dem Kläger würde für \ndiesen eine besondere Härte darstellen.\n\n31\n\nDas Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares \nTatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist \njedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden \nErmessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr. Wann in \nrechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen \nwerden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der \nallgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz \nmaßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des \njeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. \nDer Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um \nvon den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und \nGrenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den \nRegelvorschriften zwar dem typischen Sachverhalt gerecht \nwerden kann, der dem Gesetz zugrundeliegt, nicht aber dem \natypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten \nMerkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der \nGesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand \nsetzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, \njedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis \nführt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen \nZielsetzung gleichwertig ist. Besondere Härtefälle sind \ndemgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl \nnach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem \nnormativen Gehalt paßt, wenn also, mit anderen Worten, die \nAnwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem \nErgebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht \nund deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 - aaO.\n\n33\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck \ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem \nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im \nHinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, aaO, unter \nBezugnahme auf Bundestagsdrucksache \n11/6937, S. 5 u. 6.\n\n35\n\nDamit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der \nAussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die \nAufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht \naber über Gebühr verzögert werden.\n\n36\n\nVgl. Empfehlungen des \nInnenausschusses, Bundestagsdrucksache \n11/7280, S. 8.\n\n37\n\nNachdem sich die politischen Verhältnisse in den \nAussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des \nGesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum \nAbschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu \nbleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, aaO. unter \nBezugnahme auf den Entwurf eines \nGesetzes zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler, \nBundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. \n6.\n\n39\n\nDas Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß \neinem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik \nDeutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht \nzusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, \nseine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her \nwahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \nAusreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde \noder unzumutbar erschwerte, sein \nVertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll \nweiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung \nendgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen.\n\n40\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht \n- BVerfG -, Beschluß vom 9. August 1990 \n- 2 BvR 1782/88 -, InfAuslR 1990, \n297 f.; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli \n1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, \n568.\n\n41\n\nDenn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung \nvom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der \nVertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht \nwahrnehmen kann.\n\n42\n\nVgl. dazu von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nKommentar, München, Mannheim, Bonn, \nHannover, Stand September 1996 § 27 \nBVFG n.F., Anm. 6 (S. 8).\n\n43\n\nDavon ausgehend liegen beim Kläger die Voraussetzungen für \ndie Annahme eines Härtefalles vor. In Tadschikistan und auch \nin seiner Heimatstadt E. bestand eine \nBürgerkriegssituation, die insbesondere für die \nZivilbevölkerung eine unmittelbare Lebens - und \nGesundheitsgefahr bedeutete. Dabei läßt der Senat offen, ob \n- wie der Kläger meint - bereits Ende November 1991, als er \nE. verließ, eine einem Bürgerkrieg ähnliche Situation \nbestand. Denn jedenfalls seit Mai 1992 herrscht in \nTadschikistan offener Bürgerkrieg mit großen Gefahren für die \nBevölkerung. Mit Einsetzung der Regierung der nationalen \nVersöhnung begannen offene Kampfhandlungen, die mit der \nBesetzung Duschanbes durch bewaffnete Kräfte der sogenannten \nVolksfront im Dezember 1992 zunächst ihren Abschluß fanden. \nFür die Intensität der Kampfhandlungen spricht, daß bis etwa \nMitte 1994 über 700.000 Menschen aus Tadschikistan geflohen \nund nach Schätzungen etwa 300.000 Menschen getötet worden oder \nverschwunden sind.\n\n44\n\nVgl. den von der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 16. August 1996 (GA \nBl. 215 ff) eingereichten Artikel des \nWalentin Buschkow, Politische \nEntwicklung im nachsowjetischen \nMittelasien: Der Machtkampf in \nTadschikistan 1989 - 1994 in: Berichte \ndes Bundesinstituts für \nostwissenschaftliche und internationale \nStudien 4 - 1995, S. 3, 5, 7, 13, 19, \n23, 28 und 32.\n\n45\n\nAuch die Beklagte geht in ihrer ständigen Verwaltungsübung \ndavon aus, daß in Tadschikistan spätestens seit Herbst 1992 \noffener Bürgerkrieg mit sehr großen Gefahren für die \nZivilbevölkerung herrscht. \n\n46\n\nUnerheblich ist, daß diese Bürgerkriegssituation erst im \nSommer 1992 und damit nach der Einreise des Klägers in die \nBundesrepublik Deutschland eingetreten ist. Zwar ist für die \nAnnahme eines Härtegrundes gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \ngrundsätzlich erforderlich, daß die besondere Härte im \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets vorgelegen \nhat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, aaO.\n\n48\n\nDemgemäß wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen von \nHärtegründen dem Betroffenen im nachhinein bezogen auf den \nZeitpunkt des Verlassens erteilt.\n\n49\n\nDas bedeutet aber nicht, daß ein Härtegrund, der erst \nwährend des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \neintritt, unberücksichtigt bleibt. Wird nach der Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides abgelehnt, weil im Zeitpunkt des Verlassens \ndes Aussiedlungsgebietes Härtegründe nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnicht vorlagen, verliert der Betroffene nicht endgültig die \nMöglichkeit, den Status eines Aussiedlers/Spätaussiedlers zu \nerwerben. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG gilt der Wohnsitz \nim Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach \nAbs. 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den \nFolgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten begründet hat. Nach einer solchen \nRückkehr ist in einem laufenden Verfahren so zu befinden, als \nhabe der Betroffene das Aussiedlungsgebiet nicht verlassen. \nFür ihn gilt erneut u.a. § 27 Abs. 2 BVFG. Er hat, falls er \nwiederum ohne Aufnahmebescheid ausreist und nunmehr (bei der \nAusreise) Härtegründe vorliegen, Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach dieser Bestimmung.\n\n50\n\nAusgehend davon sind im Rahmen einer Härtefallentscheidung \nauch die Härtegründe zu berücksichtigen, die erst während \neines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \neintreten, und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt nur \nBesuchszwecken dient oder endgültig in der Bundesrepublik \nDeutschland Wohnsitz genommen worden ist. Auch hierbei treten \nvom Regelfall abweichende Ausnahmefälle auf, in denen das vom \nGesetz geforderte Verhalten, den Aufnahmebescheid im \nAussiedlungsgebiet abzuwarten, nicht verlangt werden kann, \nweil dem Betroffenen unzumutbare, sein in Art. 116 Abs. 1 des \nGrundgesetzes verbürgtes Recht möglicherweise vereitelnde \nGefahren drohen. Eine dies nicht berücksichtigende restriktive \nAuslegung der Härtefallregelung verstieße zudem gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Betroffenen würde \nansonsten zur Wahrnehmung seiner Rechte nämlich angesonnen, \nunter Inkaufnahme möglicherweise erheblicher Nachteile in das \nAussiedlungsgebiet zu fahren und danach sofort in die \nBundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Im Falle einer \nUnmöglichkeit der Wiedereinreise in das Aussiedlungsgebiet \nwürde dies zum vollständigen Verlust der Rechte führen. Eine \nderartige Sanktion ist - wie der Regelung des § 27 Abs. 1 satz \n4 BVFG zu entnehmen ist - für die Ausreise ohne \nAufnahmebescheid gerade nicht vorgesehen.\n\n51\n\nDementsprechend ist in derartigen Fällen der \nAufnahmebescheid nachträglich, allerdings bezogen auf den \nZeitpunkt des Eintretens der Härtegründe während des \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. \nInsoweit richtet sich die Frage, nach welchen Vorschriften \nsich die Prüfung der \"sonstigen Voraussetzungen\" für die \nErteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat, nach dem \nZeitpunkt des Auftretens der Härtegründe.\n\n52\n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß infolge \nder jedenfalls im Sommer 1992 eingetretenen Härtegründe der \nKläger so zu behandeln ist, als ob er im Sommer 1992 das \nAussiedlungsgebiet verlassen hätte. Er unterfällt der \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er vor dem \n1. Januar 1993 das Vertreibungsgebiet verlassen hat und dies \nim Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren aufgrund \ndes dann zu erteilenden Aufnahmebescheides \"im Wege der \nAufnahme\" bzw. \"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" geschehen \nist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 ff. \n= DVBl. 1994, 935 ff = NVwZ 1994, 1107 \nff.\n\n54\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG, da er bereits im Jahre 1992 deutscher Staatsangehöriger \nwar. Durch sein Staatsangehörigkeitszeugnis vom 6. September \n1993 ist nachträglich festgestellt worden, daß der Kläger die \ndeutsche Staatsangehörigkeit von seinem in den Jahren 1943 bis \n1945 eingebürgerten Vater erworben hat. Da § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die \ndeutsche Volkszugehörigkeit voraussetzt, braucht nicht geprüft \nzu werden, ob der Kläger gleichzeitig auch deutscher \nVolkszugehöriger ist.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 10, 711, der \nZivilprozeßordnung.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/2-a-1819-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-13/2-a-1819-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311794","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.255275+00:00"}}