{"status":"available","doknr":"OLD311801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1212.10A490.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-12","aktenzeichen":"10 A 490/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine \nBerufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen hat.\n\nDie Berufung der Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, soweit diese bis zur Berufungsrücknahme \ndes Beklagten angefallen sind, tragen die Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner \nund der Beklagte jeweils zur Hälfte; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens \ntragen die Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner. Dabei tragen die Beigeladenen \nzu 2. und der Beklagte ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 3. sind \nnicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage \nX. Straße 134 in Gelsenkirchen. Die Beigeladenen sind \nMiteigentümer des Nachbargrundstücks X1. Straße 136. \nAufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1905 wurde auf dem \nGrundstück X1. Straße 136 ein Wohn- und Geschäftshaus \nmit einem saalartigen Anbau errichtet. Dieser saalartige Anbau \nwurde im Jahre 1910 zu einem Kino umgebaut, dessen \nWiedererrichtung nach Kriegszerstörung der Beklagte durch \nBauschein vom 5. Mai 1958 genehmigte. Das Kino wurde \njedenfalls seit Anfang 1967 nicht mehr betrieben. Der \nsaalartige Anbau wurde zeitweise zur Lagerung von Spielgeräten \ngenutzt und stand seit Ende 1979 - ebenso wie offenbar später \ndas gesamte Gebäude - leer.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 16. Dezember 1987 genehmigte der \nBeklagte den Umbau eines Teils des ehemaligen Kinoraumes in \ninsgesamt drei Wohneinheiten. Im vorderen Teil des \nErdgeschosses war zu diesem Zeitpunkt eine Spielhalle \neingerichtet. Nach den mitgenehmigten Bauvorlagen war im \nErdgeschoß in der Grenzwand zum Grundstück X1. \nStraße 134 je ein Fenster für die Erdgeschoßwohnung und für \ndie Spielhalle vorgesehen. Durch Nachtragsgenehmigung vom \n19. Oktober 1989 genehmigte der Beklagte die Zusammenlegung \nvon ursprünglich zwei vorgesehenen Wohneinheiten im \nObergeschoß zu einer Wohnung sowie eine Veränderung des \nZugangs zu den Wohnungen und dadurch bedingte bauliche \nÄnderungen im Innenraum der Spielhalle. Die genehmigten \nBauvorlagen enthalten wiederum die beiden Fenster in der \nGrenzwand zum Grundstück der Kläger.\n\n5\n\nDie Kläger erhoben Widerspruch sowohl gegen die \nBaugenehmigung vom 16. Dezember 1987 als auch gegen die \nNachtragsbaugenehmigung vom 19. Oktober 1989. Sie machten \ngeltend: Die Fenster in der Grenzwand seien unzulässig. Sie \ngenössen keinen Bestandsschutz. Vor dem Umbau des Gebäudes \nseien an dieser Stelle eine Laderampe und ein Vorhaus mit \nToiletten vorhanden gewesen. Diese seien im Zuge der \nUmbaumaßnahmen beseitigt worden.\n\n6\n\nNach Zurückweisung ihrer Widersprüche haben die Kläger mit \ndem Antrag Klage erhoben,\n\n7\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n16. Dezember 1987 und die \nNachtragsbaugenehmigung vom 17. Oktober \n1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 6. April \n1993 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben und die Baugenehmigung des Beklagten vom \n16. Dezember 1987 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom \n17. Oktober 1989 aufgehoben.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladenen \nzu 2. Berufung eingelegt.\n\n13\n\nDer Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen.\n\n14\n\nDie Beigeladenen zu 2. beantragen sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie sind der Auffassung, die streitigen Fenster genössen \nBestandsschutz. Die anderweitige Nutzung des Objekts habe sich \nunter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes sich nicht zum \nNachteil der Kläger verschlechtert.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs \ndes Regierungspräsidenten Münster.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nSoweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat, war \ndas Verfahren gemäß § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO \neinzustellen.\n\n23\n\nIm übrigen entscheidet der Senat gemäß § 130a Satz 1 VwGO \nüber die Berufung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Dezember 1987 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Oktober 1989 und \nder Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster vom \n6. April 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in \nihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte \nhat mit der Erteilung dieser Baugenehmigung gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zugleich den \nInteressen der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt \nsind.\n\n25\n\nDas genehmigte Vorhaben ist bauordnungsrechtlich \nunzulässig. Es verstößt gegen § 27 Abs. 3 BauO NW 1984, der \nbei Erteilung der Baugenehmigung noch galt. Nach dieser \nVorschrift sind Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden unzulässig. \nDie streitigen Fenster befinden sich in einer \nGebäudeabschlußwand. Gebäudeabschlußwände sind nach § 27 \nAbs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 bei Gebäuden herzustellen, die \nweniger als 2,5 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet \nwerden. Das Wohn- und Geschäftshaus X1. Straße 136 ist \nmit seinem rückwärtigen Anbau an die Grenze zum \nNachbargrundstück X1. Straße 134 errichtet worden. § 27 \nAbs. 3 BauO NW 1984 bezweckt auch den Schutz des \nGrundstücksnachbarn. \n\n26\n\nDie Rechtslage hat sich durch die Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 nicht zugunsten der \nBeigeladenen geändert. § 31 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BauO NW \n1995 stimmen wörtlich mit § 27 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BauO NW \n1984 überein.\n\n27\n\nDie Beigeladenen können sich gegenüber der Anwendung dieser \nVorschriften nicht auf Bestandsschutz berufen. Ihr Vorhaben \nist vielmehr uneingeschränkt nach den Vorschriften zu \nbeurteilen, die bei Erteilung der Baugenehmigung galten bzw. \njetzt gelten. Dafür ist unerheblich, ob die jetzt genehmigte \nNutzung des Objekts zu Wohnzwecken unter dem Gesichtspunkt des \nBrandschutzes keine höheren Gefahren für das Nachbargrundstück \nmit sich bringt als die frühere Nutzung als Kino. In der \nRechtsprechung ist zwar für das Abstandflächenrecht \nentschieden, die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, \ndas die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgebenden \nAbstandflächen nicht einhalte, werfe die Genehmigungsfrage \nauch im Hinblick auf die Abstandvorschriften (nur dann) neu \nauf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr \ngedeckt sei und auf wenigstens einen durch die \nAbstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere \nAuswirkungen als die bisherige Nutzung habe\n\n28\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1988 \n- 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139.\n\n29\n\nDiese Rechtsprechung beschränkt bei bestandgeschützter Nutzung \nden Durchgriff auf das jetzt geltende Recht aus Anlaß von \nNutzungsänderungen. Sie ist aber von Bedeutung nur für den \nFall, daß der Bauherr von einer bestandgeschützten Nutzung zu \neiner anderen Nutzung übergeht. Hier war genehmigt und damit \nbestandgeschützt nur eine Nutzung der in Rede stehenden \nGebäudeteile als Kino. Diese Nutzung ist bereits Ende der \nsechziger Jahre endgültig aufgegeben worden. Der \nBestandsschutz war damit weggefallen. Unabhängig von der hier \nin Rede stehenden Nutzungsänderung und den damit \neinhergehenden Umbauten an dem Gebäude genoß dieses keinen \nBestandsschutz mehr. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, \n§ 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 711, § 713 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 130a Satz 2, \n§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). \n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-12/10-a-490-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-12/10-a-490-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311801","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.778035+00:00"}}