{"status":"available","doknr":"OLD311803","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1211.2B1887.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-11","aktenzeichen":"2 B 1887/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.438,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Antragstellerinnen betreiben in H. einen \nambulanten Pflegedienst in der Form der Gesellschaft \nBürgerlichen Rechts. Mit Heranziehungsbescheid vom 14. März \n1996 forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen zur \nZahlung einer Umlage für das Jahr 1996 in Höhe von \n13.754,00 DM - zahlbar in vier Vierteljahresraten - auf, die \nauf § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege \n(Altenpflegegesetz - AltPflG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 \nund 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage \nnach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - \nUmlageVO)gestützt war. Der Betrag ergab sich aus der \nAufteilung der Gesamtkosten nach § 7 Abs. 3 AltPflG auf die \nbei den Pflegeeinrichtungen und -diensten zur Pflege alter \nMenschen insgesamt ermittelten Vollzeitstellen \n(53.610.161,00 DM : 25.335,60 Vollzeitstellen = 2.116,00 DM), \nmultipliziert mit der Zahl der auf die Pflege alter Menschen \nentfallenden Vollzeitstellen in der Pflegeeinrichtung der \nAntragstellerinnen (6,5), die der Antragsgegner den Angaben \nder Antragstellerinnen entnommen hatte.\n\n4\n\nGegen den Bescheid erhoben die Antragstellerinnen am \n9. April 1996 Widerspruch und beantragten am 15. April 1996 \ndie Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Unter dem 15. Mai \n1996 erhielten die Antragstellerinnen vom Antragsgegner eine \nMahnung über den für das erste Quartal 1996 rückständigen \nBetrag von 3.438,50 DM. Im vorgedruckten Text heißt es, daß \nder Antragsgegner nach Ablauf der Mahnfrist von einer Woche \ngezwungen sei, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1996 wies der \nAntragsgegner den Widerspruch der Antragstellerinnen zurück. \nGleichzeitig lehnte er den Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung ab. Am 18. Juli 1996 haben die Antragstellerinnen \ngegen den Heranziehungsbescheid vom 14. März 1996 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1996 Klage \nerhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 K 3370/96 beim \nVerwaltungsgericht Minden geführt wird. \n\n6\n\nBereits am 7. Juni 1996 hatten die Antragstellerinnen den \nvorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nbei dem Verwaltungsgericht Münster gestellt, den dieses durch \nBeschluß vom 17. Juni 1996 an das zuständige \nVerwaltungsgericht Minden verwiesen hat.\n\n7\n\nZur Begründung ihres Antrages haben die Antragstellerinnen \nim wesentlichen ausgeführt: Die vom Antragsgegner geforderte \nUmlage stelle eine unzulässige Sonderabgabe dar. Die mit der \nAbgabe Belasteten bildeten keine einheitliche Gruppe, die \ndurch eine vorgegebene Interessenlage verbunden wäre. Auch der \nmit der Umlage verfolgte Zweck liege nicht im gemeinsamen \nInteresse aller Umlageschuldner. Dies gelte insbesondere für \nambulante Pflegedienste wie den der Antragstellerinnen, da \ndiese nach den Vereinbarungen mit den Krankenkassen für von \nden Krankenkassen zu erstattende Dienste keine Altenpfleger \neinstellen dürften.\n\n8\n\nDie Antragstellerinnen haben beantragt,\n\n9\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den \nHeranziehungsbescheid des \nAntragsgegners vom 14. März 1996 \nanzuordnen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht \ndem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs angeordnet.\n\n13\n\nMit der am 29. Juli 1996 beim Verwaltungsgericht \neingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des \nAntrags. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die \nstreitigen Regelungen des Altenpflegegesetzes seien nicht \noffensichtlich verfassungswidrig. Insbesondere sei das Land zu \nder getroffenen Regelung befugt, da der geregelte Bereich \nentweder in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der \nLänder oder in die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 \ndes Grundgesetzes - GG - fiele, der Bund von seiner \nGesetzgebungskompetenz bisher aber keinen Gebrauch gemacht \nhabe. Auch die Umlageverordnung sei nicht zu beanstanden und \nhalte sich im Rahmen des Gestaltungsrechts des \nVerordnungsgebers. Das gelte insbesondere für das in § 2 \nAbs. 1 Satz 1 UmlageVO geregelte Verfahren, wonach die Umlage \nnach der Zahl der im kommenden Jahr zu erwartenden \nVollzeitstellen zu ermitteln sei. Diese Regelung entspreche \n§ 7 Abs. 3 Satz 3 AltPflG, wonach bis zum 30. September des \ndem umlagepflichtigen Jahr vorausgehenden Jahres die \nentsprechenden Angaben vorzulegen seien. Demgemäß könnten nur \ndiese Zahlen Grundlage der Heranziehung sein. Auch die \nFestsetzung der Umlage für den jeweiligen \nZuständigkeitsbereich der Landschaftsverbände halte sich im \nRahmen des Gestaltungsrechts des Verordnungsgebers. Sie folge \ndem tatsächlichen Kostenanfall in der Altenpflegeausbildung in \nder jeweiligen Region. Eine Fluktuation ausgebildeter \nAltenpfleger als Begründung für eine unterschiedliche Höhe der \nUmlage zu vermuten, sei reine Spekulation. Dafür gebe es \nkeinen sachlichen Anhaltspunkt. Abgesehen davon müßte jede \nLandesregelung unzulässig sein, weil eine Fluktuation auch \nüber Landesgrenzen möglich sei.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der vom Antragsgegner vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben.\n\n19\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - gestellte Antrag ist zulässig, da es sich bei der vom \nAntragsgegner erhobenen Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG um eine \nöffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nhandelt. Denn die Umlage erfüllt in erster Linie \nFinanzierungsfunktion, da sie der unmittelbaren Finanzierung \nder Vergütungen für die Teilnehmer an der Ausbildung und \nGrundqualifizierung an den jeweiligen Fachseminaren dient.\n\n20\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs \nder Landesregierung, Landtag NW, \nDrucksache 11/6873, S. 2 f und 20.; zum \nBegriff der öffentlichen Abgabe vgl. \nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nUrteil vom 17. Dezember 1992 \n- 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112 ff. = \nDVBl. 1993, 441 ff.\n\n21\n\nDie Zugangsvoraussetzungen zum Verwaltungsgericht nach § 80 \nAbs. 6 VwGO lagen bei Antragserhebung auch vor, da den \nAntragstellerinnen eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 \nSatz 2 Nr. 2 VwGO drohte, weil der Antragsgegner bereits am \n15. Mai 1996 eine Mahnung abgeschickt und nach Ablauf der \nMahnfrist von einer Woche die Einleitung der \nZwangsvollstreckung angedroht hatte. \n\n22\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist \nauch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Bescheides bestehen (§ 80 Abs. 5 iVm Abs. 4 \nSatz 3 VwGO). Nach der in diesem vorläufigen Verfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist \nein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Mißerfolg.\n\n23\n\nI. Es spricht sehr vieles dafür, daß der angefochtene \nBescheid rechtswidrig ist, weil es dem Antragsgegner an der \nerforderlichen Zuständigkeit für dessen Erlaß fehlt. Zwar ist \nin §§ 2 und 3 der Verordnung über die Erhebung einer Umlage \nnach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO) vom \n28. September 1994, GV NW S. 843, bestimmt, daß die \nLandschaftsverbände die für die Ermittlung der Höhe und die \nErhebung der Umlage erforderlichen Daten feststellen und den \numlagepflichtigen Einrichtungen die auf diese jeweils \nentfallenden Beträge mitteilen. Darin liegt die Bestimmung der \nzuständigen Behörde, zu der der Minister für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durch \n§ 8 Satz 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege \n(Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 19. Juni 1994, GV NW S. 335, \nals zuständiger Minister ermächtigt worden ist. Dieser \nBestimmung der Zuständigkeit fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. \nDenn die Regelung in § 8 Satz 2 AltPflG, wonach das für die \nAltenpflege zuständige Ministerium ermächtigt wird, die \nzuständige Behörde zu bestimmen, berechtigt den Minister \nnicht, die Aufgaben auf die Landschaftsverbände zu übertragen, \nweil sie nicht zu den in der Landschaftsverbandsordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994, GV NW S. 657, aufgezählten \nAufgaben gehören (vgl. dort § 5) und den Landschaftsverbänden \nneue Aufgaben nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen \nVoraussetzungen übertragen werden können.\n\n24\n\nDie Aufgaben zählen nicht zu den den Landschaftsverbänden \ndurch § 5 LVerbO übertragenen Aufgaben. Es handelt sich bei \nder Erhebung dieser Umlage nicht um eine Tätigkeit im Bereich \nder sozialen Aufgaben, Jugendhilfe und \nGesundheitsangelegenheiten (§ 5 Abs. 1 a)), sondern um eine \nTätigkeit im Rahmen der Ausbildung oder sogar der \nAusbildungsförderung, die nicht zum Aufgabenbereich der \nLandschaftsverbände gehört. Die fehlende Zuständigkeit der \nLandschaftsverbände ergibt sich auch daraus, daß die \nZuständigkeit für die Anerkennung der Fachseminare und die \nErteilung der Erlaubnisse zur Führung der im Gesetz \nvorgesehenen Berufsbezeichnungen den Bezirksregierungen \nübertragen worden ist (§ 5 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 AltPflG). \nAuch den anderen Aufgabenbereichen der Landschaftsverbände \nkann diese Aufgabe nicht zugerechnet werden (vgl. § 5 \nAbs. 1 b) bis e) und Abs. 2 und 3).\n\n25\n\nDie Übertragung neuer Aufgaben auf die Landschaftsverbände \nregelt § 5 Abs. 5 LVerbO. Danach können neue Aufgaben den \nLandschaftsverbänden nur durch Gesetz oder aufgrund eines \nGesetzes übertragen werden; soweit ihnen dadurch zusätzliche \nLasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel \nzu regeln. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung fordert, daß \ndas Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Aufgabe auf \ndie Landschaftsverbände übertragen wird, die Übertragung auf \ndie Landschaftsverbände ausdrücklich vorsieht. In dem Gesetz \nmuß Art und Umfang der Aufgabe für die Landschaftsverbände \nhinreichend genau bestimmt sein.\n\n26\n\nDiese Auslegung wird durch die Gesetzesgeschichte \nbestätigt. Die Regelung des jetzigen § 5 Abs. 5 LVerbO geht \nzurück auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes einer \nLandschaftsverbandsordnung, Landtag NW, Zweite Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 214. Dort heißt es zunächst \"Soweit ihnen (den \nLandschaftsverbänden) neue Aufgaben durch Gesetz übertragen \nwerden und ihnen dadurch zusätzliche Lasten entstehen, sind \ngleichzeitig die erforderlichen Mittel bereitzustellen.\" \nDadurch sollte sichergestellt werden, daß der in § 5 im \neinzelnen aufgezählte feste Aufgabenbestand nur durch \nausdrückliche gesetzliche Regelung erweitert werden kann.\n\n27\n\nVgl. insoweit die Begründung der \nLandesregierung zum Gesetzentwurf, \nLandtag NW, Zweite Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 214, zu § 5, 1. \nAbsatz.\n\n28\n\nDie Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ist im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens in einen gesonderten Abs. 4 übernommen \nworden, der dem heutigen Abs. 5 entspricht.\n\n29\n\nVgl. Bericht des kommunalpolitischen \nAusschusses über den Entwurf einer \nLandschaftsverbandsordnung, Landtag NW, \nZweite Wahlperiode, Drucksache \nNr. 1050, § 5 Abs. 1 der Fassung nach \nder II. Lesung und § 5 Abs. 4 der \nBeschlüsse des Ausschusses.\n\n30\n\nZu dieser Änderung ist in der dritten Lesung des \nGesetzentwurfs vorgetragen worden, daß der Satz 2 des \nbisherigen Abs. 1, der die Zuweisung von neuen Aufgaben an den \nLandschaftsverband regelt, \"mit einigen redaktionellen \nÄnderungen jetzt logischerweise als Abs. 4 an den Schluß des \n§ 5 gesetzt\" worden sei.\n\n31\n\nVgl. Landtag NW, Stenografische \nProtokolle, Zweite Wahlperiode, \n83. Sitzung, S. 3108 (B).\n\n32\n\nDie Wendung \"aufgrund eines Gesetzes\" kann danach nur dahin \nverstanden werden, daß zwar die Übertragung selbst nicht durch \nein Gesetz erfolgen muß, jedoch zumindest die Möglichkeit \ndieser Übertragung durch eine dies vorsehende Regelung in \neinem Gesetz begründet sein muß. Denn allein dies sichert den \nGesetzeszweck, die Aufgaben der Landschaftsverbände nur durch \neine ausdrückliche gesetzliche Regelung erweitern zu \nkönnen.\n\n33\n\nDieses Verständnis der Regelung des § 5 Abs. 5 wird \nbestätigt durch die Regelung in § 19 Abs. 2 des \nLandesorganisationsgesetzes - LOG NW - vom 10. Juli 1962, GV \nNW S. 421, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996, GV \nNW S. 136. Danach können Körperschaften, ihren Organen oder \nihren leitenden Beamten oder Angestellten Hoheitsaufgaben des \nLandes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes \nübertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften \nausdrücklich vorsieht oder zuläßt. Diese Regelung \nunterscheidet sich von der Vorschrift des § 5 Abs. 5 LVerbO \nnur durch den Relativsatz, der lediglich klarstellend \nhervorhebt, daß die Übertragung in einem Gesetz ausdrücklich \nvorgesehen sein muß. Diese Regelung gilt für alle \nKörperschaften, auch für die Landschaftsverbände. Sie \nbestätigt die auch aus § 5 Abs. 5 LVerbO erkennbare \ngesetzgeberische Absicht, daß den außerhalb der \nLandesverwaltung stehenden Körperschaften des öffentlichen \nRechts einschließlich der Landschaftsverbände zusätzliche \nAufgaben nur durch Gesetz übertragen werden können.\n\n34\n\nVgl. zum gesetzgeberischen Zweck des \n§ 19 Abs. 2 LOG NW, Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, \nLandtag NW, Vierte Wahlperiode, \nDrucksache Nr. 485, S. 27 und \nS. 45.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt § 8 Satz 2 AltPflG nicht. Diese \nRegelung überläßt die Auswahl der zuständigen Behörde dem \nMinister, sie sieht aber nicht vor, daß dieser die Aufgaben \n(auch) auf die Landschaftsverbände übertragen kann.\n\n36\n\nII. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß auch aus \nanderen Gründen erhebliche rechtliche Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Erhebung der Umlage bestehen.\n\n37\n\nZweifel bestehen zunächst an der Rechtmäßigkeit der \nRegelung des § 3 UmlageVO, wonach die Landschaftsverbände \nsowohl den umlagefähigen Gesamtbetrag als auch den auf die \neinzelne Einrichtung entfallenden Betrag jeweils für ihr \nGebiet ermitteln. Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits \nausgeführt, daß diese Regelung dem aus Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - abzuleitenden Erfordernis zuwiderlaufen \ndürfte, die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen \nzueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen. Insoweit \nwird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(S. 10 f. des Beschlusses) Bezug genommen. Soweit der \nAntragsgegner dazu vorträgt, eine unterschiedliche Belastung \nder Umlagepflichtigen sei unvermeidbar, da in den einzelnen \nLändern unterschiedliche Umlagebeträge anfallen würden, \nspricht dies nicht gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts. \nDie Umlage wird aufgrund Landesrechts im gesamten Land \nerhoben. Sie ist damit zwangsläufig auf das Gebiet des Landes \nbegrenzt. Soweit andere Länder eine entsprechende Abgabe \nerheben, können sie diese auch nur für ihr Landesgebiet \nerheben, so daß insoweit unterschiedliche Beträge anfallen \nkönnen, die ihre Rechtfertigung in der Zuständigkeit \nverschiedener Länder finden. Andererseits ist es aber \nwillkürlich, mit einer im gesamten Land erhobenen Abgabe, die \nvom Land und nicht etwa von einzelnen Körperschaften aufgrund \nihres Selbstverwaltungsrechts erhoben wird, die \nUmlagepflichtigen unterschiedlich hoch zu belasten. Da es sich \nnicht um eine Abgabe handelt, die ihre Grundlage in den den \nLandschaftsverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe übertragenen \nAufgaben hat, ist die Anknüpfung an das Gebiet des jeweiligen \nLandschaftsverbandes willkürlich und rechtfertigt keine \nunterschiedliche Behandlung der Umlagepflichtigen.\n\n38\n\nDer Senat läßt auch offen, ob § 7 Abs. 3 AltPflG \nverfassungswidrig ist, weil die Umlage eine verfassungswidrige \nSonderabgabe darstellt.\n\n39\n\nDie Umlage dürfte als Sonderabgabe zu qualifizieren sein, \nda sie weder als Steuer, noch als Gebühr, noch als Beitrag \neingeordnet werden kann. Sie ist keine Steuer, da sie nicht \nunabhängig von Staatsleistungen zur Finanzierung allgemeiner \nStaatsausgaben erhoben wird und darüber hinaus \neinkommensunabhängig ist.\n\n40\n\nVgl. zu diesen Kriterien: \nBundesverfassungsgericht - BVerfG, \nBeschluß vom 24. Januar 1995 \n- 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, \n1 BvR 403,569/94 -, BVerfGE 92, 91 \n(114) und Beschluß vom 31. Mai 1990 \n- 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, \nBVerfGE 82, 159 (178).\n\n41\n\nDarüber hinaus wäre sie als Steuer unzulässig, da die \nGesetzgebungskompetenz des Landes nicht aus Art. 105 Abs. 2 a \ndes Grundgesetzes - GG - hergeleitet werden kann, weil die \nUmlage nach ihrer Zielrichtung nicht unter die örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift \nfällt.\n\n42\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, \nBeschluß vom 24. Januar 1995, aaO, \nS. 114.\n\n43\n\nDie Umlage ist auch keine Gebühr, da sie nicht für eine \ntatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung \nerhoben wird. Auch die Voraussetzungen eines Beitrags sind \nnicht gegeben, da dieser für die staatlichen Vorteile, die \ndurch eine staatliche Anlage oder Einrichtung gewährt werden, \noder für sonstige staatlich gewährten Vorteile erhoben \nwird.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995, aaO, S. 115 und Beschluß vom \n31. Mai 1990, aaO, S. 178.\n\n45\n\nEs sind keine staatlichen Leistungen ersichtlich, zu deren \nAusgleich die Umlage dienen könnte. Insoweit unterscheidet \nsich die Umlage von den Beiträgen, die von den \nHandwerkskammern für die von ihnen ihren Mitgliedern \nangebotene überbetriebliche Ausbildung erhoben werden. Denn \nbei den Handwerkskammern handelt es sich um staatliche \nEinrichtungen, die ihren Mitgliedern Leistungen anbieten, für \ndie die Beiträge die Gegenleistung darstellen.\n\n46\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNW -, Urteile vom 15. September 1993 \n- 25 A 1714/92 u.a. -, DVBl 1994, 416 \nff. = GewArch 1994, 480 ff..\n\n47\n\nDie Umlage nach § 7 Abs. 3 AltPflG erfüllt auch nicht die \nVoraussetzungen, bei deren Vorliegen das \nBundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben als \nverfassungsgemäß angesehen hat.\n\n48\n\nVgl. insbesondere, BVerfG, Beschluß \nvom 31. Mai 1990, aaO, S. 179 ff., \nUrteil vom 6. November 1984 - 2 BvL 19, \n20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, \n256, 275 ff. und Urteil vom \n10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, \nBVerfGE 55, 274 (304 ff.).\n\n49\n\nDiese Grundsätze gelten auch für landesrechtliche Abgaben. \nDurch die Beschränkung der Zulässigkeit von Sonderabgaben soll \ndie Finanzverfassung des Grundgesetzes, die sowohl dem Bund \nals auch den Ländern Kompetenzen zuteilt, die nicht \nüberschritten werden dürfen, vor Aushöhlung bewahrt \nwerden.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995, aaO, S. 115.\n\n51\n\nDie Erhebung einer Sonderabgabe setzt danach insbesondere \neine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der \nAbgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten \nZweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit \nder Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als \njede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. \nEine solche besondere Beziehung zwischen der mit der Abgabe \nbelasteten Gruppe und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten \nZweck hat das Bundesverfassungsgericht bei der \nBerufsausbildungsabgabe als erfüllt angesehen. Die mit der \nBerufsausbildungsabgabe belastete Gruppe der Arbeitgeber stehe \nzu dem Zweck der Abgabe in einer spezifisch sachnahen \nBeziehung, da die Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für \ndie Erfüllung der mit der Berufsausbildungsabgabe zu \nfinanzierenden Aufgabe trügen. Diese enge Beziehung der \nArbeitgeber zu der Berufsausbildung ergebe sich aus dem in der \nBundesrepublik Deutschland bestehenden dualen \nBerufsausbildungssystem mit den Lernorten Schule und Betrieb. \nIn diesem System, das in Deutschland historische Wurzeln bis \nin das Mittelalter habe, liege die spezifische Verantwortung \nfür ein ausreichendes Angebot an betrieblichen \nAusbildungsplätzen der Natur der Sache nach bei den \nArbeitgebern, da nur diese typischerweise über die Möglichkeit \nverfügten, Ausbildungsplätze zu schaffen und anzubieten.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember \n1980, aaO, S. 312 ff.\n\n53\n\nEine derartige spezifische Sachnähe der \nUmlageverpflichteten zur Ausbildung der Altenpfleger besteht \nnicht. Die Ausbildung der Altenpfleger erfolgt nicht im Rahmen \nder dual-betrieblichen Ausbildung, wie sie in der Wirtschaft \nseit langer Zeit üblich ist.\n\n54\n\nVgl. dazu Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung, \nLandtag NW, Drucksache 11/6873, \nS. 20.\n\n55\n\nDie Ausbildung obliegt vielmehr Fachseminaren, die eine \nschulische Ausbildung anbieten, die allerdings mit einer \npraktischen Ausbildung verbunden ist. Die Ausbildungsplätze \nwerden jedoch nicht von den einzelnen Betrieben, sondern von \nden Fachseminaren angeboten (§ 5 AltPflG). Eine spezifische \nSachnähe der zur Umlage herangezogenen Betriebe zu der \nAusbildung besteht somit nicht. Darüber hinaus ist es auch \nnicht Ziel des Gesetzes, eine hinreichende Zahl von \nAusbildungsplätzen zu schaffen. Vielmehr soll die Ausbildung \ndurch die Zahlung einer angemessenen Vergütung attraktiver \nwerden.\n\n56\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs \nder Landesregierung, Landtag NW, \nDrucksache 11/6873, S. 2.\n\n57\n\nDa die Ausbildung nicht von den durch die Umlage \nherangezogenen Betrieben angeboten und durchgeführt wird, ist \nauch nicht ersichtlich, inwieweit diese für die Attraktivität \nder Ausbildung in besonderer Weise verantwortlich sind und \ndiesem Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder \ndie Allgemeinheit der Steuerzahler. Auch das Interesse der \nherangezogenen Betriebe, ordnungsgemäß ausgebildete Fachkräfte \nzur Verfügung zu haben,\n\n58\n\nVgl. hierzu Begründung des \nGesetzentwurfes der Landesregierung, \nLandtag NW, Drucksache 11/6873, \nS. 2,\n\n59\n\nist kein Interesse, das diese in besonderer Weise betrifft. \nEs ist nicht erheblich größer als das Interesse der \nAllgemeinheit an funktionierenden Einrichtungen der \nAltenpflege. Es entspricht dem Interesse, das in allen \nWirtschaftszweigen an fachlich qualifizierten Mitarbeitern \nbesteht und dem der Bundesgesetzgeber durch die individuelle \nFörderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, \ndie aus Steuermitteln finanziert wird, Rechnung getragen \nhat.\n\n60\n\nAußerdem ist der Gesetzgeber bei einer auf längere Zeit \nangelegten Finanzierung durch Erhebung einer Sonderabgabe von \nVerfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine \nursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des \ngesetzgeberischen Mittels \"Sonderabgabe\" aufrechtzuerhalten \noder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen \nWegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu \nändern oder aufzuheben ist.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember \n1980, aaO, S. 308.\n\n62\n\nEine derartige Überprüfung der Notwendigkeit der Umlage \nsieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr geht es offensichtlich \ndavon aus, daß diese Umlage auf Dauer erhoben werden soll.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n64\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-11/2-b-1887-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-11/2-b-1887-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311803","retrieved":"2026-07-09 03:42:30.940943+00:00"}}