{"status":"available","doknr":"OLD311813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1209.25A2781.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-09","aktenzeichen":"25 A 2781/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. Mai 1994 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 1975 in E2. als ehelicher Sohn \ndes niederländischen Staatsangehörigen I. K. E. \nund der deutschen Staatsangehörigen E1. K1. E. \ngeboren. Er besitzt außer der deutschen die niederländische \nStaatsangehörigkeit. Er lebt seit seiner Geburt in \nE2. .\n\n3\n\nAm 26. April 1993 erklärte der Kläger schriftlich seinen \nVerzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Das von der \nBeklagten eingeschaltete Bundesamt für Wehrverwaltung erhob \nmit Schreiben vom 28. Juni 1993 Bedenken gegen die Genehmigung \ndes Verzichts, weil der Kläger wehrpflichtig sei und zur \nErfassung bzw. danach zur Musterung heranstehe. Daraufhin \nlehnte die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - durch \nBescheid vom 14. September 1993 die Genehmigung des Verzichts \nauf die deutsche Staatsangehörigkeit ab. Den dagegen \neingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte - nach \nErgehen einer Stellungnahme des Bundesministeriums der \nVerteidigung - mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1994 \nzurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Er \nhabe Anspruch auf Erteilung der streitigen Genehmigung. Mit \nder Versagung werde ihm in verfassungswidriger Weise eine \nStaatsangehörigkeit aufgezwungen, die er nicht haben wolle. \nGegenüber seiner verfassungsrechtlichen Position seien \nwehrpolitische Gesichtspunkte nachrangig. Das Verhalten der \nBeklagten stehe im Widerspruch zu früheren behördlichen \nMeinungsäußerungen. Etwa in den Jahre 1958/59 habe sich sein \nVater mit dem Gedanken getragen, die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Absicht habe er nicht \nweiterverfolgt, nachdem ihm vom Ausländeramt der Stadt \nE2. mitgeteilt worden sei, sein Vater (der Großvater \ndes Klägers) könne nicht ebenfalls die deutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben. Nach seiner - des Klägers - \nGeburt habe sich sein Vater wiederum zum Ausländeramt der \nStadt E2. begeben und dort für seinen Sohn auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Die \ndahingehende Erklärung habe das Ausländeramt jedoch nicht \nentgegengenommen mit der Begründung, das Kind müsse eine \nderartig schwerwiegende Entscheidung nach Erreichen der \nVolljährigkeit selbst treffen. Wenn er im Widerspruch zu \ndiesen behördlichen Erklärungen nunmehr gezwungen werde, die \ndeutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten, so führe das zu \ndem unhaltbaren Zustand, daß er als einziges männliches \nMitglied der Familie die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitze.\n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 14. September 1993 und ihres \nWiderspruchsbescheides vom 22. Februar 1994 zu \nverpflichten, den von ihm erklärten Verzicht auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat \nvorgetragen: Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse \nsichergestellt sein, daß ein Mehrstaater sich nicht dadurch \nder Wehrpflicht entziehen könne, daß er auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit verzichte. Deshalb bestehe ein Interesse \nder Bundesrepublik Deutschland daran, daß auch ein \nDoppelstaater mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik \nhier seinen Wehrdienst leiste. So sei es auch im Fall des \nKlägers, der dauernd im Bundesgebiet lebe und zur Musterung \nheranstehe.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n11\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Der \nUmstand, daß er sich im Mindestalter von 16 Jahren einen \nniederländischen Paß habe ausstellen lassen, belege seine \nHinwendung zu den Niederlanden als dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er als alleinige beibehalten wolle. Dafür \nspreche auch, daß er umgehend nach Vollendung des \n18. Lebensjahres von seinem Recht auf Verzicht auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit Gebrauch gemacht habe. Das \nVerhalten des Vaters zeige, daß der Wunsch, die deutsche \nStaatsangehörigkeit abzulegen, bereits zu einem Zeitpunkt \ndeutlich geworden sei, als wehrrechtliche Gesichtspunkte noch \nkeine Rolle gespielt hätten. Auf die Auskunft des \nAusländeramtes der Stadt E2. habe der Vater \nseinerzeit vertrauen dürfen. Es verstoße gegen den \nGleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß \ndas deutsche Staatsangehörigkeitsrecht einerseits eine \nDoppelstaatsangehörigkeit für unerwünscht erachte, \nandererseits aber unter dem Gesichtspunkt der Wehrpflicht dem \nBetreffenden die Beibehaltung von Doppelstaatigkeit \naufzwinge.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie hält die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht für \nentscheidungsrelevant.\n\n17\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat \nkeinen Anspruch darauf, daß die Beklagte seinen Verzicht auf \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 Abs. 2 RuStAG vom \n22. Juli 1913, RGBl. 583, in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 25. Juli 1986, BGBl. I 1142, bzw. vom 30. Juni 1993, BGBl. \nI 1062, genehmigt. Auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Gerichtsbescheides wird gemäß § 130 b VwGO Bezug \ngenommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine \nabweichende Beurteilung.\n\n21\n\nWie sich aus der schon vom Verwaltungsgericht zitierten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, handelt die \nzuständige Wehrbehörde grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, \nwenn sie wie im Fall des Klägers einem dauernd im Bundesgebiet \nlebenden und für die Einberufung zum Grundwehrdienst \nheranstehenden Mehrstaater die für die Genehmigung des \nVerzichts erforderliche Unbedenklichkeitserklärung versagt, \nsolange er Grundwehrdienst nicht geleistet hat. In diesen \nFällen entspricht es regelmäßig dem Zweck der in §§ 22 Nr. 2, \n26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG getroffenen Regelung, wenn die Behörde \ngegen die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit der Wehrpflicht des Verzichtenden wegen \nBedenken erhebt. Unter solchen Umständen könnte eine Abwägung \ndes Für und Wider einer Unbedenklichkeitserklärung nur dann \ngeboten sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, \ndie Anlaß für eine abweichende Beurteilung bieten könnten. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1985 \n- 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG Nr. 1.\n\n23\n\nSolche Umstände sind hier nicht festzustellen. Dies gilt \nnamentlich auch dann, wenn die Behauptung des Klägers \nzutreffend sein sollte, sein Vater habe sich bereits kurz nach \nseiner (des Klägers) Geburt an die örtliche Ausländerbehörde \nwegen eines Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit \ngewandt und sei durch unvollständige Auskünfte davon \nabgehalten worden, dieses Begehren weiter zu verfolgen. \nUnterstellt man die Richtigkeit dieses Vorbringens, so kann \nder Kläger gleichwohl in bezug auf die fragliche \nUnbedenklichkeitsbescheinigung der Beigeladenen nicht so \ngestellt werden, als sei darüber unter den tatsächlichen und \nrechtlichen Bedingungen im Zeitraum kurz nach der Geburt des \nKlägers zu entscheiden. Dieses scheidet schon deswegen aus, \nweil keineswegs unterstellt werden kann, der Kläger hätte bei \nrichtiger Kenntnis der Rechtslage seinerzeit die Genehmigung \nfür den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit \nerreicht. Selbstverständlich hätten damals die den Kern des \njetzigen Rechtsstreits bildenden wehrrechtlichen Überlegungen \nkeine Rolle gespielt. Hingegen hätten mit Blick auf die \nMinderjährigkeit des Klägers andere, nämlich die in § 19 \nAbs. 1 RuStAG normierten Voraussetzungen gegeben sein müssen \n(§ 26 Abs. 4 RuStAG). Namentlich hätte seinerzeit gemäß § 19 \nAbs. 1 Satz 1 RuStAG die Genehmigung des deutschen \nVormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen. Daß diese \nGenehmigung im vorgesehenen Instanzenzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 \nRuStAG) letztlich erteilt worden wäre, ist keineswegs gewiß. \nEs ist nämlich zweifelhaft, ob es dem Wohl eines Kindes aus \nbinationaler Ehe entspricht, daß dieses ausgerechnet die \nStaatsangehörigkeit desjenigen Landes ablegt, in welchem es \nsich ständig aufhält und dem es deswegen eher verbunden \nerscheint als dem Land der anderen Staatsangehörigkeit.\n\n24\n\nVgl. allgemein zu den bei der Entscheidung des \nVormundschaftsgerichts zu beachtenden materiellen \nGesichtspunkten: Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 19 RuStAG \nRdNr. 8; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, § 19 RuStAG RdNr. 7 \n(November 1981).\n\n25\n\nSelbst wenn man aber unterstellt, daß in der fraglichen \nZeit kurz nach Geburt des Klägers der Verzicht auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nach den damaligen tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnissen hätte genehmigt werden müssen, \nso ist dies für die streitige Genehmigung, für welche die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBerufungsgerichts maßgeblich ist,\n\n26\n\nvgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A \n2430/94 -,\n\n27\n\nohne Belang. Denn nunmehr ist mit Rücksicht darauf, daß der \nKläger als deutscher Staatsbürger in die Wehrpflicht \nhineingewachsen ist und sich zudem seit seiner Geburt ständig \nin Deutschland aufgehalten hat, ein im Vergleich zu den \nVerhältnissen kurz nach seiner Geburt wesentlich veränderter \nSachverhalt gegeben, der allein für die \nUnbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 RuStAG \nmaßgeblich ist. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich nicht \nvon den anderen typischen Fällen, die die gesetzlichen \nBestimmungen der §§ 22 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG im Auge \nhaben, in denen nämlich junge Mehrstaater der Erfüllung der \ndeutschen Wehrpflicht durch Verzicht auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit entgehen wollen und zugleich aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen darauf hoffen dürfen, \ndaß der Staat ihrer anderen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls \nnicht zu militärischen Diensten heranzieht. Auch im Falle des \nKlägers gebietet es der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 \nGG wurzelnde Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, daß die \nUnbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Nr. 2 RuStAG versagt \nwird. Die Geltungskraft dieses Grundsatzes wird nicht dadurch \nin Frage gestellt, daß sich nach dem Lebenslauf des \nwehrpflichtigen Mehrstaaters nicht ausschließen läßt, daß für \nden beabsichtigten Verzicht auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit auch außerhalb des Wehrdienstes liegende \nMotive eine Rolle spielen.\n\n28\n\nDie verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gehen \nfehl.\n\n29\n\nDaß eine etwa durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Verbindung \ndes volljährigen Klägers zu seiner Familie Schaden nimmt, wenn \ner die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter behält, ist \nnicht ersichtlich. Auch Art. 2 Abs. 1 GG ist offensichtlich \nnicht verletzt. Zwar mag das Grundrecht auf freie Entfaltung \nder Persönlichkeit eine Person, die noch eine andere \nStaatsangehörigkeit besitzt, davor schützen, daß ihr auf Dauer \ndie deutsche Staatsangehörigkeit aufgedrängt wird, obwohl sie \nihre Beibehaltung nicht wünscht. Das Grundrecht aus Art. 2 \nAbs. 1 GG findet jedoch seine Schranke in der \nverfassungsmäßigen Ordnung, zu welcher § 22 Nr. 2 RuStAG \nzählt, der seinerseits der Aufrechterhaltung der \nWehrgerechtigkeit und damit einem verfassungsrechtlichen Gebot \n(Art. 3 Abs. 1 GG) dient. Es verstößt daher nicht gegen Art. 2 \nAbs. 1 GG, daß wehrpflichtige Mehrstaater nur nach Maßgabe von \n§§ 22 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG und der Auslegung, die \ndiese Vorschriften in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngefunden haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit ablegen \nkönnen.\n\n30\n\nDie Versagung der Genehmigung für den Verzicht auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit steht in einem Fall wie dem \nvorliegenden schließlich nicht in einem - Art. 3 Abs. 1 GG \nzuwiderlaufenden - Widerspruch zu dem - im deutschen \nStaatsangehörigkeitsrecht an anderer Stelle zum Ausdruck \ngekommenen - Grundsatz, wonach Mehrstaatigkeit unerwünscht \nist. Die dahingehende Argumentation des Klägers verkennt den \nUnterschied zwischen dem gesetzlichen Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Geburt einerseits und dem Erwerb \ndieser Staatsangehörigkeit durch hoheitliche Entscheidung \n(Einbürgerung) andererseits. Für letztere hat der Gesetzgeber \njenem Grundsatz in der Tat Ausdruck verliehen (§ 9 Abs. 1 \nNr. 1 RuStAG, §§ 85 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Dieser \nGrundsatz wird jedoch in § 4 RuStAG durch den dort normierten \nanderen Grundsatz verdrängt, wonach ein eheliches Kind die \ndeutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt bereits dann \nerwirbt, wenn nur ein Elternteil deutsch ist. Diese durch das \nRuStAÄndG vom 20. Dezember 1974, BGBl. I 3714, eingeführte, \nseit 1. Januar 1975 geltende Rechtslage ist entgegen der \nDarstellung des Klägers kein politischer Akt, sondern der \nverfassungsrechtlich verbrieften Gleichberechtigung von Mann \nund Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) geschuldet, die eine entsprechende \ngesetzliche Regelung eigentlich bereits zum 1. April 1953 \n(Art. 117 Abs. 1 GG) erfordert hätte. In der \nverfassungsrechtlich konsequenten Durchsetzung des \nGleichberechtigungsgrundsatzes findet daher die vermehrte \nInkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit, die mit der \nNeuregelung des § 4 RuStAG seit 1. Januar 1975 unvermeidlich \nverbunden ist, ihre sachliche Rechtfertigung.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1974 \n- 1 BvL 22/71 u.a. -, BVerfGE 37, 217, 254 ff.\n\n32\n\nEs ist daher folgerichtig, daß der Gesetzgeber dem an anderer \nStelle - insbesondere im Bereich des Rechts der Einbürgerung - \nAusdruck verliehenen Grundsatz, daß Mehrstaatigkeit \nunerwünscht ist, bei Kindern aus binationalen Ehen, die mit \nder Geburt neben der deutschen noch eine andere \nStaatsangehörigkeit erworben haben, nur insofern Rechnung \ntragen konnte, als er ihnen unter den Voraussetzungen der \n§§ 19, 26 RuStAG die Gelegenheit eingeräumt hat, auf die \ndeutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Die in § 26 Abs. 2 \nSatz 2 RuStAG normierten Einschränkungen verfolgen dabei - wie \ndargelegt - den Zweck, eine nicht gerechtfertigte \nPrivilegierung von Mehrstaatern zu verhindern.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absätze 2 und 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-09/25-a-2781-94","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-09/25-a-2781-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311813","retrieved":"2026-07-09 03:42:31.892262+00:00"}}