{"status":"available","doknr":"OLD311818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1205.13A72.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"13 A 72/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar 1994 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 28. Februar 1992 \nund vom 28. Juni 1993, den Neubau der zentralen Energieversorgungsanlage des M. -Hospitals in W. in das \nInvestitionsprogramm 1993 des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen und Fördermittel in Höhe von \n6.368.000,-- DM für diese Maßnahme zu bewilligen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nzu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin meldete als Trägerin des M. -Hospitals W. unter dem \n28. Februar 1992 bei der Beklagten (vormals der Regierungspräsident \nD. ) den Ausbau der Energiezentrale und des Zentrallagers für die \nAufnahme in das Landes-Investitionsprogramm 1993 an und beantragte unter \ndem 28. Juni 1993 entsprechende Förderung. Für das M. -Hospital war in \nAbstimmung mit der Beklagten ein Zielkonzept entworfen worden, nach welchem \ndas Krankenhaus in vier Bauabschnitten erneuert bzw. saniert und erweitert \nwerden sollte. Die erste von vier Stufen des ersten Bauabschnitts, nämlich \nder Neubau des Ersatzbettenhauses, wurde 1992 fertiggestellt; die zweite \nStufe umfaßt das Fördervorhaben und die dritte Stufe den Neubau der \nKinderklinik an der Stelle der gegenwärtigen Energiezentrale. Als \nBegründung des Anmeldungsantrages war im wesentlichen angegeben, es müßten \ndie verschiedenen Energieversorgungsbereiche zur Platzgewinnung für das \nzweite Bettenhaus im Untergeschoß des neuen Bettenhauses konzentriert, das \nalte Dampfheizsystem auf moderne Technologie umgestellt und das externe \nZentrallager zur Versorgungsverbesserung in die Hauptanlage integriert \nwerden; die Kosten beliefen sich auf etwa 6.71 Mio. DM. Der Ausbau der \nEnergiezentrale und des Zentrallagers wurde in das Investitionsprogramm \n1993 des Landes, dort unter Nr. 3.6 der Investitionskosten nach § 19 Abs. 1 \nNrn. 2 und 3 KHG NW betreffenden Anlage B, aufgenommen. Mit Urteil vom 21. \nJanuar 1993 - 3 C 66.90 - stellte das Bundesverwaltungsgericht die \nNichtigkeit des § 4 Nr. 2 a Abgrenzungsverordnung (AbgrV) fest, der die \nBehandlung von Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von (Teilen von) \nAnlagegütern des Krankenhauses als Investitionskosten erlaubte, wenn \ndadurch in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebs-technische Anlagen \nund Einbauten vollständig oder überwiegend ersetzt wurden. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nFörderung des Ausbaus der Energiezentrale und des Zentrallagers mit der \nBegründung ab: Die Aufwendungen für die Energiezentrale dienten der \nModernisierung ohne Substanzvermehrung oder Wesensveränderung des \nAnlagegutes Energieversorgung und stellten daher nicht förderungsfähigen \nErhaltungsaufwand dar. Der Ausbau des Zentrallagers genieße nicht die zur \nFörderung erforderliche Priorität wie zur Aufrechterhaltung eines \nKrankenhausbetriebes dringend notwendige Vorhaben. \n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Im Rahmen ihres Zielkonzeptes \nerhalte das M. -Hospital eine völlig neue Struktur und Anlageform. Die \nzu fördernden Vorhaben seien notwendig, um die im Zielkonzept vorgesehenen \nFolgeschritte, und zwar zunächst den Bau der neuen Kinderklinik an der \nStelle der heutigen Energiezentrale, durchführen zu können. Das \nGesamtsanierungsvorhaben sei eine nach § 2 Krankenhausgesetz (KHG) zu \nfördernde Maßnahme. In Absprache mit der Beklagten seien die Maßnahmen der \nersten beiden Baustufen zeitlich gesplittet worden, um einen Förderbetrag \nvon 10.6 Mio. DM nicht zu überschreiten. Die zweite Baustufe müsse im \nGrunde der ersten zugeordnet werden und sei auch im Verbund unzweifelhaft \nein zu förderndes Projekt. Zur Realisierung der Zielplanung sei die alte \nEnergiezentrale abgängig; eine Instandhaltungsmaßnahme sei somit nicht \ngegeben. Auch ohne Einbindung in das Gesamtsanierungsvorhaben handele es \nsich bei den Kosten für die Energiezentrale um zu fördernde \nHerstellungskosten. Die alte Energiezentrale sei irreparabel und abgängig; \nihr Ersatzbuchwert sei abgeschrieben. Die Energieversorgung werde von einer \nzweistufigen Ölfeuerung mit Dampferzeugung auf eine stufenlose \nErdgasfeuerung mit Warmwasserversorgung unter Wegfall der Dampfumformer und \nInstallation von witterungsabhängigen Regelanlagen in den Gebäuden \numgestellt. Die geplante Investition führe zu einer wesentlichen \nSubstanzvermehrung und einer Wesensänderung, da nach dem Neubau der \nEnergiezentrale an anderer Stelle als bisher ein völlig neues und \nandersartiges Versorgungssystem installiert und die Restnutzungsdauer des \nKrankenhausgebäudes wesentlich verlängert werde. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1994 wies die Beklagte den \nWiderspruch mit der wesentlichen Begründung zurück: Sämtliche Maßnahmen \nseien - auch im Rahmen des Zielkonzeptes - in sich eindeutig funktionsfähig \nund betriebsbereit abgegrenzt und könnten damit nicht zwangsläufig \nFolgemaßnahmen auslösen. Allein die Kostenhöhe, der mögliche Wertzuwachs, \ndie Neuerung der Technik oder des Materials seien für die Annahme von \nwesentlicher Substanzvermehrung und die Bewertung von Herstellungs- oder \nErhaltungsaufwand nicht ausschlaggebend. Stets müsse zur Vermeidung einer \nUmgehung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als \nBezugsgröße für das Merkmal \"Anlagegut\" das gesamte Krankenhausgebäude \nzugrunde gelegt werden. In Beziehung zu diesem Anlagegut sei nur der \naktuelle Teilabschnitt und nicht die Gesamtheit aller Teilabschnitte zu \nsetzen. Mit ihrer hierauf fristgemäß erhobenen Klage hat die Klägerin unter \nWiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens ergänzend \nvorgetragen, mit der neuen Energiezentrale gehe eine Kapazitätsausweitung \neinher, da nicht nur die alte Energiezentrale ersetzt, sondern auch die \nkünftige neue Kinderklinik angeschlossen werde. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 6. Oktober 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar \n1994 zu verpflichten, die Aufnahme des \nAusbaues der Energiezentrale und des \nZentrallagers des M. -Hospitals \nW. in das Investitionsprogramm des \nLandes festzustellen und Fördermittel \nin Höhe von 6.71 Mio. DM zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Bescheide ergänzend \nvorgetragen, bei der Vielzahl von Förderanträgen - auf 100,-- DM \nAntragssumme entfielen 5,-- DM Förderung - würden zunächst Projekte \ngefördert, von denen die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses abhänge; \nLagerräume und Apotheken seien daher in der Bewertung der Förderfähigkeit \nund -würdigkeit nachrangig.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihr \nam 30. November 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Dezember \n1994 Berufung eingelegt. \n\n12\n\nSie trägt vor: Sie mache die Kosten für die Erneuerung der \nEnergiezentrale nunmehr in erster Linie als Wiederbeschaffungskosten für \nlangfristige Anlagegüter nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG iVm. § 19 Abs. 1 Nr. 2 \nKrankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW) geltend. Eine \nsolche Förderung setze die Aufnahme des Vorhabens in das \nInvestitionsprogramm nicht voraus; dies sei weder im \nKrankenhausfinanzierungsgesetz noch im Krankenhausgesetz des Landes \nvorgesehen. Eine Abhängigkeit der Förderung der Wiederbeschaffung \nlangfristiger Anlagegüter von der Haushaltslage gem. § 19 Abs. 1 KHG NW sei \nverfassungswidrig. Der Neubau der Energiezentrale sei Wiederbeschaffung \neines abgängigen und zu ersetzenden Anlagegutes, was die Beklagte durch \nBilligung der Aufnahme in das Zielkonzept anerkannt habe. Die Neubaukosten \nfür die Energiezentrale seien kein Erhaltungsaufwand. Soweit die \nAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes die \nLegaldefinition für Kosten der Wiederbeschaffung eines Anlagegutes \nerfüllten, bedürfe es der steuerlichen Abgrenzungskriterien zwischen \nHerstellungskosten, nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand \nnicht. Wiederbeschaffungskosten seien kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 KHG) \nInvestitionskosten. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem \nbesonderen Zusammenhang die Wiederbeschaffung stehe.\n\n13\n\nSelbst wenn nur Herstellungskosten Investitionskosten im Sinne des § 9 \nAbs. 1 KHG wären, erfüllten die Aufwendungen für den Neubau der \nEnergiezentrale den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff. Die \nEnergiezentrale sei ein selbständig bewertbares (aktivierbares) \nWirtschaftsgut und nicht unselbständiger Bestandteil des Gebäudes \n\"Krankenhaus\" oder \"Bettenhaus\". Denn sie sei nicht im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Ausstattung des \nKrankenhausgebäudes. Insoweit sei nach dem Bundesfinanzhof maßgebend die \nVerkehrsauffassung im Einzelfall. Im Einzelfall gelte aber ein finaler \nHerstellungsbegriff, der auf die Absicht des Bauherrn, eine vorhandene \nAnlage zu renovieren oder etwas neues herzustellen, abstelle. Die \nEnergiezentrale sei aber - auch - für künftig zu errichtende Gebäude und \nnicht für nur ein Wirtschaftsgut \"Krankenhausgebäude\" bestimmt. \n\n14\n\nSelbst wenn die Energiezentrale als nicht selbständig bewertbares \nWirtschaftsgut angesehen würde, seien die Kosten ihrer Neuanlage \nHerstellungskosten, mindestens aber nachträgliche Herstellungskosten. \nNachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KHG den \nNeubau der Energiezentrale als unselbständigen Bestandteil des \nWirtschaftsgutes Krankenhaus gewertet habe, hätte es konsequenterweise im \nRahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG Herstellungskosten zu Anteilen bezogen auf \ndas Bettenhaus und auf die übrigen Krankenhausgebäude oder noch zu \nerrichtende Gebäude annehmen müssen und dann primäre oder nachträgliche \nHerstellungskosten erörtern können. Allerdings handele es sich nicht um \nnachträgliche Herstellungskosten, weil solche nach der steuerrechtlichen \nDefinition erst nach Fertigstellung oder Erwerb des Wirtschaftsgutes, dem \ndie unselbständige Ausstattung diene, entstehen könnten. Der Zeitpunkt der \nFertigstellung des Wirtschaftsgutes unterliege der Dispositionsfreiheit des \nBauherrn. Im vorliegenden Fall sei in ihrem mit der Beklagten abgestimmten \nZielkonzept die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts mit Vollendung der \nvierten Baustufe dieses Abschnitts festgelegt. Folglich seien die Kosten \nder zweiten Baustufe wie auch die der dritten und vierten antizipierte und \nnicht nachträgliche Baukosten. Soweit das Verwaltungsgericht den ersten \nBauabschnitt wegen der ungeklärten Finanzierung der neuen Energiezentrale \nund der noch nicht bekannten zeitlichen Vorstellungen für die vierte \nBaustufe nicht als zusammenhängende Baumaßnahme gewertet habe, werde \nübersehen, daß dies nur die Beklagte mangels ausreichender Fördermittel \nverursacht habe. Die Einwendungen der Beklagten seien treuwidrig, weil die \nBaumaßnahme der zweiten Stufe gerade wegen fehlender Fördermittel der \nBeklagten gestreckt worden sei. Selbst wenn das Gesamtkonzept scheitere und \ndie Energiezentrale nur das Bettenhaus und die Altsubstanz versorge, \nblieben die Baukosten anfängliche Herstellungskosten. Auch wenn die \nEnergiezentrale nur auf das neue Bettenhaus bezogen werde, seien ihre \nBaukosten noch nachträgliche, aber anteilmäßige Herstellungskosten. Die \nweitergehenden Kostenteile stellten dann - antizipierte - \nHerstellungskosten künftiger neuer oder sanierter Wirtschaftsgüter \n\"Krankenhausgebäude\" dar. Im übrigen sei das Abstellen auf einen zeitlichen \nZusammenhang des Baues der Energiezentrale mit dem Bau des Bettenhauses \nauch deshalb falsch, weil der Krankenhausbegriff des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes die Gesamtheit der Anlage des \nKrankenhauses - aus wievielen Teilen diese auch immer bestehen möge - \nerfasse. Deshalb sei es verfehlt, unselbständige Anlagen auf einzelne \nHäuser des Gesamtkomplexes zu beziehen und dann wegen fehlender zeitlicher \nNähe zu jenen Wirtschaftsgütern Anlagekosten als Herstellungskosten zu \nverneinen. Es ziehe auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die \nFörderung der ersten Baustufe die Förderung der zweiten Baustufe nach sich; \nfür letztere gelte vielmehr ein selbständiger Förderanspruch.\n\n15\n\nWolle man jedoch die Kosten für die neue Energiezentrale weder als \nsolche für ein selbständiges Wirtschaftsgut noch als anfängliche \nHerstellungskosten für das Bettenhaus und als antizipierte \nHerstellungskosten für noch ausstehende Baumaßnahmen ansehen, seien sie \njedenfalls nachträgliche Herstellungskosten und nicht Erhaltungsaufwand. \nAusgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes werde nämlich eine \nwesentliche Verbesserung des Wirtschaftsgutes Krankenhaus erreicht. Wenn \nauch der Wertzuwachs durch die neue Energiezentrale nicht ausschlaggebend \nsei, so sei er doch ein Indiz für die Andersartigkeit der neuen gegenüber \nder alten Anlage. Selbst gegenüber einer neu installierten Altanlage sei \ndie geplante neue Anlage deutlich, nämlich um Millionen DM, wertvoller.\n\n16\n\nDie neue Heizungsanlage sei mit Rücksicht auf die insoweit vom \nBundesfinanzhof für maßgeblich befundene Verkehrsauffassung gegenüber der \nalten ein aliud; es werde eine wesentlich andere Art der Energieversorgung \ngewählt. Artverschiedenheit sei gegeben, wenn der Zweck, das Gebäude in \nseiner bestimmungsgemäßen Gebrauchs- und Verwendungsmöglichkeit zu \nerhalten, zurücktrete hinter dem Zweck etwas Neues, bisher nicht \nVorhandenes zu schaffen. Anders als bei den vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sei im vorliegenden \nFall bei der Frage nach der wesentlichen Verbesserung des mit der Anlage \nausgestatteten Gebäudes die Perspektive nicht auf das Wirtschaftsgut \nKrankenhaus zu richten, sondern auf die Energieproduktionsanlage. Mit der \nneuen Anlage gehe eine Substanzveränderung des Gebäudes einher, was nach \nder Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf Herstellungskosten deute. Das \nals \"Auswirkungen auf das Gepräge des Gebäudes\" definierte \nBemessungskriterium für solche Substanzveränderungen versage im \nvorliegenden Fall, weil sich das Gepräge des Gebäudes durch die externe \nEnergieanlage nicht ändere. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und \n\n19\n\ndie Beklagte unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n6. Oktober 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar \n1994 zu verpflichten, \n\n20\n\nder Klägerin für den Neubau der \nzentralen Energieversorgungsanlage des \nM. -Hospitals in W. \nFördermittel in Höhe von \n6.368.000,-- DM gem. ihrem Antrag vom \n28. Juni 1993 zu bewilligen,\nhilfsweise \nüber die Anträge der Klägerin vom 28. \nFebruar 1992 und vom 28. Juni 1993, den \nNeubau der zentralen \nEnergieversorgungsanlage des M. -\nHospitals in W. in das \nInvestitionsprogramm 1993 des Landes \nNordrhein-Westfalen aufzunehmen und \nFördermittel in Höhe von \n6.368.000,-- DM für diese Maßnahme zu \nbewilligen, erneut unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n21\n\nDie Beklagte nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beigeladenen haben keine Stellung genommen.\n\n24\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Förderung der \nErrichtung der neuen Energiezentrale (Fördervorhaben) verfolgt, ist nur \nteilweise begründet.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht im vollen Umfang \nabgewiesen. Der abschlägige Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1993 und \nihr Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1994, soweit sie in der Berufung \nnoch Gegenstand der Klage sind, sind rechtswidrig und daher insoweit \nteilweise aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n28\n\nDer von der Klägerin in der Berufung mit dem Hauptantrag ermals isoliert \ngeltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der beantragten Förderung \nscheitert daran, daß es sich bei den vorgesehenen Investitionen entgegen \nder von der Klägerin im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsansicht nicht \num Kosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern im Sinne der § 9 Abs. \n1 Nr. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 19 Abs. 1 Nr. 2 \nKrankenhausfinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NW), \nsondern um Kosten der Errichtung im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, 19 \nAbs. 1 Nr. 1 KHG NW handelt.\n\n29\n\nDagegen hat der Hilfsantrag Erfolg. Er beruht auf der in der mündlichen \nVerhandlung vom Senat mit den Beteiligten erörterten Tatsache, daß es bei \neiner Zuordnung der vorgesehenen Investitionen zu den Kosten der Errichtung \nvon Krankenhäusern an der dann nach §§ 8 Abs. 1 KHG, 19 Abs. 2 Satz 1 KHG \nNW erforderlichen Aufnahme in das Investitionsprogramm 1993 - Teil A - des \nLandes Nordrhein-Westfalen fehlt, diese Aufnahme ihrerseits aber im \npflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht (§ 8 Abs. 2 KHG), \nwelches diese bisher nicht betätigt hat.\n\n30\n\nDie Einzelförderung von Investitionen der Krankenhäuser im Lande \nNordrhein-Westfalen erfolgt auf der Rechtsgrundlage der §§ 8, 9 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991, BGBl. I 1991, 887 iVm. \n§§ 17 bis 19 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n3. November 1987, GVBl. 1987, 392, geändert durch das Rettungsgesetz vom \n24. November 1992, GVBl. 1992, 458. Sie setzt die Aufnahme des \nKrankenhauses in den Krankenhausplan und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 \nNr. 1 KHG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW zusätzlich die Aufnahme der Maßnahme in \ndas Investitionsprogramm voraus (§ 8 Abs. 1 KHG). Letzteres gilt nicht für \ndie Bewilligung einer Förderung von Investitionskosten für die \nWiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG, § 19 Abs. 1 \nNr. 2 KHG NW. \n\n31\n\nEin Anspruch auf Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei \nnotwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die \nzuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen \nund der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen ... (§ \n8 Abs. 2 Satz 2 KHG), was sowohl für die Aufnahme dem Grunde nach als auch \nder Höhe nach gilt. Das im Lande Nordrhein-Westfalen gemäß § 18 Abs. 1 Satz \n1 KHG NW vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales \n(Programmaufstellungsbehörde) aufzustellende Investitionsprogramm ist \nseinem Charakter als gesundheits- und haushaltspolitischer \nAbsichtserklärung entsprechend ein Verwaltungsinternum ohne regelnde \nAußenwirkung. Während das Bundesrecht einen Feststellungsbescheid über die \nAufnahme eines Investitionsvorhabens in das Investitionsprogramm - anders \nals bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan - \njedenfalls nicht vorschreibt (Argument aus § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG), sieht \ndas Landesrecht in § 18 Abs. 1 Satz 3 KHG NW vor, daß die Feststellung der \nAufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm mit der schriftlichen \nBewilligung der Fördermittel verbunden wird.\n\n32\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom \n30. August 1993 - 13 A 2834/92 -, \nwonach das \nKrankenhausfinanzierungsgesetz nicht \nausschließt, daß für die Förderung von \nInvestitionsvorhaben nach Landesrecht \nein gesonderter Feststellungs- und \nBewilligungsbescheid notwendig ist.\n\n33\n\nDurch diese von der zuständigen Behörde - das ist in Nordrhein-Westfalen \ngem. § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \nKrankenhauswesens vom 20. Juni 1989, GVBl. 1989, 431, die Bezirksregierung \n(Bewilligungsbehörde) - zu treffende Feststellung der Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm wird die Entscheidung der Programmaufstellungsbehörde \nnach außen in Form eines Verwaltungsakts umgesetzt. Hierbei wird sich die \nBewilligungsbehörde von der intern bindenden Programmentscheidung des \nFachministers regelmäßig leiten lassen (vgl. zur parallelen Problematik bei \nder Aufnahme in den Krankenhausplan Urteil des Senats vom 25. April 1996 - \n13 A 6049/94 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - BVerwG -).\n\n34\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit liegt der von der Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm unabhängige und von der Klägerin in erster Linie \nangezogene Fördertatbestand der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KHG, 19 Abs. 1 Nr. 2 KHG \nNW nicht vor, da es sich bei den Kosten für den Bau der Energiezentrale \nnicht um Wiederbeschaffungskosten im Sinne der genannten Vorschriften \nhandelt (1). Allerdings sind die Kosten der geplanten Energiezentrale \nentgegen der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Ansicht der \nBeklagten auch kein Erhaltungsaufwand, sondern Errichtungskosten und damit \ngrundsätzlich förderungsfähige Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG und § \n19 Abs. 1 KHG NW (2). Die Beklagte war daher auf den Hilfsantrag hin unter \nentsprechender teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide \nantragsgemäß zur Neubescheidung zu verurteilen (3).\n\n35\n\n(1) Der Neubau der Energiezentrale ist keine Wiederbeschaffung eines \nAnlagegutes des M. -Hospitals W. . Ein Anlagegut ist nach § 2 Nr. 2 \nBuchstabe b) KHG ein Gut des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens. \nDaß es sich insoweit nur um selbständig bewertungsfähige Güter und nicht um \nunselbständige Gebäudeteile o.ä. handeln kann, folgt bereits aus der \nTatsache, daß die Förderung der Wiederbeschaffung von Teilen des \nAnlagegutes \"Krankenhausgebäude\" im Ergebnis auf die vom Gesetzgeber gerade \nnicht gewollte \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 3 C 66.90 - BVerwGE 91, 363, NJW \n1993, 2391,\n\n37\n\nFörderung auch solcher Maßnahmen hinausliefe, die nach steuerlichen \nGrundsätzen reinen Erhaltungsaufwand darstellen. Dementsprechend ist auch \ndas einschlägige Schrifttum bisher davon ausgegangen, daß Anlagegut im \nSinne der genannten Vorschriften nur das nach den Grundsätzen des Handels- \nund Steuerrechts selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgut ist\n\n38\n\nso ausdrücklich Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und \nFolgerecht, Erl. III, 3 zu § 9 KHG.\n\n39\n\nFür die hier maßgebliche Frage, ob es sich bei der geplanten \nEnergiezentrale um ein selbständig bewertbares Anlagegut oder nur um einen \nTeil des Anlagegutes \"Krankenhausgebäude\" handelt, kommt es danach \nmaßgeblich darauf an, ob sie nach steuerrechtlichen Grundsätzen der \n\"Bewertungseinheit\" \"Gebäude\" zuzuordnen oder als selbständig \nbewertungsfähige \"Betriebsvorrichtung\" anzusehen ist, \n\n40\n\nvgl i.E. Dietz/Bofinger a.a.O., \nErl. II 6 zu § 2 KHG.\n\n41\n\nBetriebsvorrichtungen sind nach diesen steuerlichen Grundsätzen nur \nsolche Teile eines Gebäudes, die nicht der Benutzung des Gebäudes ohne \nRücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten \"Betrieb\" dienen, d.h. die in \neiner besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen,\n\n42\n\nvgl. Dietz/Bofinger a.a.O. m.w.N.\n\n43\n\nDies ist bei der geplanten Energiezentrale nicht der Fall. Sie ist \nvielmehr dem Krankenhausgebäude zuzurechnen.\n\n44\n\nEin Krankenhaus ist zunächst einmal ein zum Aufenthalt von \nMenschen bestimmtes Bauwerk. In mitteleuropäischen Breiten ist \ndie ganzjährige Benutzung eines solches Gebäudes durch \nMenschen nur bei entsprechender Heizung der Räumlichkeiten \nfunktionsgerecht möglich. Durch die für das M. -Hospital \nW. geplante Energiezentrale soll vorrangig die Beheizung \ndes Krankenhausgebäudes erfolgen. Daß in dem Bauwerk \nHeilbehandlung betrieben wird, macht die Energiezentrale nicht \nzur Betriebsvorrichtung. Denn sie dient nicht ausschließlich \noder auch nur überwiegend diesem \"Betriebszweck\", auch wenn \ndavon ausgegangen werden kann, daß sie auch die Temperierung \nder Operationssäle sicherstellen oder Warmwasser für \nmedizinische Badeeinrichtungen liefern soll. Diese Beziehung \nder Anlage zum Krankenhausbetrieb tritt aber hinter ihrer \nallgemeinen Bedeutung als Heizungsanlage für den gesamten \nKrankenhauskomplex eindeutig zurück. Demgemäß ist die geplante \nEnergiezentrale ein dem Wirtschaftsgut Krankenhausgebäude als \nBewertungseinheit zuzuordnendes, unselbständiges Gut. Dieses \nErgebnis wird bestätigt durch die Steuerrechtsrechtsprechung \n\n45\n\nvgl. zur grundsätzlichen Eigenschaft \nvon Heizungsanlagen als unselbständiger \nTeil des Wirtschaftsgutes Gebäude: \nSchmidt, Einkommenssteuergesetz, \n8. Aufl., § 5 Anm. 18 c) unter Bezug \nauf die Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofes\n\n46\n\nund die steuerbehördliche Praxis, wie sie beispielsweise in den \n\"Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend \nAbgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 31. März \n1992\", BStBl. I 342, Rdn. 30, die ihrerseits auf die Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofes Bezug nehmen, deutlich wird. Nach den genannten Erlassen \nsind u. a. Sammelheizungsanlagen, Warmwasseranlagen usw. regelmäßig Teile \ndes Gebäudes; sie rechnen nur dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie \nganz oder überwiegend dem Betriebsvorgang dienen. Letzteres ist hier - wie \nausgeführt - jedoch nicht der Fall. \n\n47\n\n(2) Bei den Kosten der geplanten Energiezentrale handelt es sich \nentgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um in die Pflegesätze \neinzustellenden Erhaltungsaufwand, sondern vielmehr um Investitionskosten \nnach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW (Kosten der Errichtung \nvon Krankenhäusern), welche grundsätzlich förderungsfähig sind. Da die \nangefochtenen Bescheide dies verkannt und die zuständigen Behörden eine \nAufnahme in das Investitionsprogramm sowie die Gewährung einer Förderung \naufgrund dieser Vorschriften folgerichtig gar nicht geprüft haben, waren \ndie Bescheide aufzuheben und die Beklagte auf den Hilfsantrag antragsgemäß \nzur erneuten Bescheidung des Förderantrages zu verurteilen. \n\n48\n\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz und auch das Landes-Krankenhausgesetz \nenthalten keine Vorgaben, in welcher Weise die Errichtung eines \nKrankenhauses vonstatten gehen muß, um die Errichtungskosten als \nInvestitionskosten anzusehen. Die \"Errichtung\" eines Krankenhauses setzt \nindes begrifflich die Schaffung von etwas Neuem voraus. Sie kann in der \nWeise erfolgen, daß ein baulich und funktional völlig neues Krankenhaus \nerstmalig errichtet oder durch Um- und Erweiterungsbauten, welche nach der \nLegaldefinition des § 2 Abs. 2 a KHG ebenfalls Errichtung sind, in einem \nbestehenden Krankenhaus etwas Neues geschaffen wird. Insbesondere im \nletztgenannten Fall, bei dem der bestehende Krankenhausbetrieb aufrecht \nerhalten bleiben muß, wird sich eine Planung häufig nur abschnittsweise \nverwirklichen lassen und müssen die \"neuen\" Teile erst nach und nach \nerstellt und in das Krankenhaus integriert werden. In derartigen Fällen \nkann die Beantwortung der Frage, ob die Kosten der jeweiligen Maßnahme \nInvestitionskosten sind, nicht von einer auf die einzelnen Bauabschnitte \noder auf die einzelnen Gebäude bezogenen Sicht abhängen. Entscheidend für \ndie Abgrenzung von Erhaltungsaufwand einerseits und Investitionskosten \nandererseits muß vielmehr sein, ob sich die einzelne Maßnahme bei der \ngebotenen natürlichen Betrachtungsweise als Teil einer - wenn auch nur \nhinreichend konkret geplanten - Errichtung eines Krankenhauses in dem \naufgeführten Sinne darstellt und damit letztlich auf etwas Neues abzielt \noder ob es sich lediglich um die Erhaltung des Krankenhauses in seiner \nbestehenden Gestalt handelt. \n\n49\n\nWürde die einzelne Maßnahme jeweils auf einzelne vorhandene Gebäude \nbezogen und ihr so eine Erhaltungsfunktion zugeschrieben, würde das im \nübrigen dazu führen, Kosten auf der Seite der Herstellung der baulichen \nVoraussetzungen für den Krankenhausbetrieb zwangsläufig der Seite der \npflegesatzbestimmenden Selbstkosten zuzuschlagen, wo sie nach den \nGrundsätzen des dualen Finanzierungssystems des Krankenhausgesetzes jedoch \nnicht hingehören. \n\n50\n\nVgl. hierzu \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. Dezember 1994 - 3 C 35.93 -, wonach \nErrichtungskosten alle die planmäßige \nVerwirklichung des Krankenhausbaues \nsicherstellenden Kosten sind.\n\n51\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß es \nsich bei den Kosten der Energiezentrale um Errichtungs- und damit auch \nInvestitionskosten handelt.\n\n52\n\nEs ist das mit der Beklagten abgestimmte Planziel der Klägerin, in \nmehreren Bauabschnitten unter überwiegender Herstellung neuer Bausubstanz \nund Verwendung sanierter Altbausubstanz letztendlich ein neues Krankenhaus \nzu errichten. Das ergibt sich aus dem Plankonzept der Klägerin, wie es in \nder Widerspruchsbegründung und in der Berufungsbegründung dargestellt ist \nund wie es sich insbesondere auch aus dem anläßlich der Einweihung des \nNeubaus des Bettenhauses am 8. April 1992 herausgegebenen Faltblatt ergibt. \nDer Plan der Klägerin umfaßt - allerdings ohne Angabe eines Datums für den \nAbschluß der Gesamtmaßnahme - Neubauten (einschließlich Anbauten und \nAufstockungen) für das Ersatzbettenhaus (1. Stufe, 1. Abschnitt), für die \nEnergiezentrale (2. Stufe, 1. Abschnitt), die Kinderklinik (3. Stufe, 1. \nAbschnitt), für den Untersuchungs- und Behandlungstrakt (5. Stufe, 2. \nAbschnitt), für den Altbau (7. Stufe, 3. Abschnitt) und für den \nPflegebereich K. -K. -Heim (8. Stufe, 3. Abschnitt); die Stufen 4, 6 \nund 9 sollen Sanierungs- und Ergänzungsarbeiten betreffen. Bezogen auf die \nso geplante Verwirklichung des Gesamtkonzepts ist der als 2. Stufe des 1. \nAbschnitts beabsichtigte Neubau der zentralen Energieversorgungsanlage \nebenso Teil der Errichtung, wie zuvor der Neubau des Ersatzbettenhauses \n(= 1. Stufe des 1. Abschnitts), dessen Kosten auch von der Beklagten als \nErrichtungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW) \ngefördert worden sind.\n\n53\n\nDaß die neue Anlage zunächst auch die bisherigen Gebäudekomplexe der \nAltbausubstanz versorgen und als Ersatz für die alte \nEnergieversorgungsanlage bzw. alten Energieversorgungsanlagen dienen soll, \nsteht der Einstufung der hierfür aufzuwendenden Kosten als Errichtungs- und \ndamit Investitionskosten nicht entgegen. Wenn auch bei isolierter \nBetrachtung dieser Komplexe die neue Anlage jedenfalls anteilig als \nErsatzbeschaffung keine Investition darstellen mag, steht die \nErsatzfunktion doch nicht im Vordergrund. Sie gilt nur für die Zeit des \ngleitenden Übergangs. Fallen die alten Gebäude infolge der fortschreitenden \nVerwirklichung des Gesamtkonzepts weg, so erlischt auch die Ersatzfunktion \nder neuen Energieversorgungsanlage für die Versorgung der früheren \nAltbausubstanz.\n\n54\n\nBei dem Konzept der Klägerin handelt es sich auch nicht um bloße \nPlanspiele, deren Umsetzung völlig ungewiß wäre. Hiergegen spricht bereits \ndie Tatsache, daß die Klägerin die entsprechende Planung detailliert mit \nder Beklagten abgestimmt und mit dem Bau des Bettenhauses auch schon \nkonkret mit der Realisierung begonnen hat. Auch ist das Untergeschoß des \nBettenhauses so konzipiert und erbaut worden, daß es die in Rede stehende \nEnergiezentrale aufnehmen kann; dies wäre ersichtlich nicht geschehen, wenn \nes sich insoweit nicht um ernstgemeinte Planungen handeln würde. \nSchließlich soll der Neubau der Energiezentrale auch deshalb erfolgen, weil \nan der Stelle der alten Zentrale der Neubau der Kinderklinik geplant ist. \nDies spricht dafür, daß es sich auch bei den weiteren Stufen des Konzepts \num ernstgemeinte Planungen handelt.\n\n55\n\nDaß die Finanzierung noch nicht in allen Einzelheiten geregelt ist, \nsteht der Annahme einer ernstgemeinten Planung nicht entgegen, zumal die \nKlägerin zu Recht darauf hingewiesen hat, daß die Finanzierung nicht \nzuletzt auch von der Frage der Bewilligung der begehrten Fördermittel \nabhängt. \n\n56\n\nAus der Tatsache, daß es sich bei den Kosten der geplanten \nEnergiezentrale nicht - wie von der Beklagten angenommen - um \nErhaltungsaufwand, sondern um grundsätzlich förderungsfähige \nInvestitionskosten nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW \nhandelt, folgt, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und daher \n- soweit sie mit der Berufung noch angefochten sind - aufzuheben waren. \n\n57\n\n(3) Zu Recht hat die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag nur eine erneute \nBescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts begehrt. Denn aus der Einstufung der Kosten der Energiezentrale \nals Investitionskosten folgt noch kein Rechtsanspruch der Klägerin auf die \nbegehrte Förderung. Insoweit ist weiterhin erforderlich, daß ihr Vorhaben \nin das Investitionsprogramm des Landes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 KHG, §§ 18 Abs. 1, \n19 Abs. 2 Satz 1 KGH NW) aufgenommen ist. Dies ist bislang nicht der Fall. \nZwar ist der Neubau der zentralen Energieversorgungsanlage in dem mit \nRunderlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1992 - MBl. NW 1993, 68 - \nveröffentlichten Investitionsprogramm 1993 aufgeführt, dies aber nur in \nAnlage B, die gemäß Nr. 2.22 des Runderlasses ausdrücklich lediglich \n\"Maßnahmen außerhalb des Investitionsprogramms 1992 (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und \n3 KHG NW)\" betrifft. Errichtungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW (= \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG) werden von der Anlage A erfaßt, die somit das \neigentliche Investitionsprogramm im Sinne der §§ 8 Abs. 1 KHG, 18 Abs. 1 \nKHG NW darstellt.\n\n58\n\nVgl. hierzu auch den Runderlaß des \nMinisters für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 2. März 1990 - VC1-5700.00-, MBl. \n638, (Ziffer 1.2), wonach \n\"Investitionsprogramm iSd § 18 KHG NW \nnur der unter Nr. 1.13 genannte Teil \ndes Programms\" ist. Nr. 1.13 betrifft \naber (nur) \"alle neuen \nErrichtungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 \nNr. 1 KHG NW\".\n\n59\n\nLetzteres verdeutlicht auch Nr. 3 des genannten Runderlasses vom 20. \nDezember 1992, wonach mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel \n\"auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das \nInvestitionsprogramm verbunden ist\". Die Vorhaben der Anlage B sind also \nselbst bei Erlaß eines Bewilligungsbescheides Maßnahmen außerhalb des \neigentlichen Investitionsprogramms. \n\n60\n\nDie Aufnahme der Maßnahme in das Investitionsprogramm - Teil A - steht \nnach den angeführten Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen der \nzuständigen Landesbehörde, das diese bislang nicht ausgeübt hat. Eine sog. \nErmessensreduzierung auf Null, die nur die Aufnahme in das Programm als \neinzig sachgerechte Entscheidung erscheinen ließe, liegt nicht vor. Die \nTatsache, daß das Vorhaben im Teil B des Investitionsprogramms bereits \naufgeführt war, kann hierfür nicht angeführt werden. Zum einen beruhte \ndiese Aufnahme ersichtlich auf der vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig \nerklärten Vorschrift des § 4 Nr. 2 a) AbgrV. Zum anderen erfolgt die \nFörderung von Vorhaben iSd § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 KHG, § 19 Abs. 1 \nNrn. 2 und 3 KHG NW regelmäßig nach anderen Gesichtspunkten als diejenige \nvon Vorhaben nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, 19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW. \nSchließlich ist auch der Kreis der Mitbewerber und sind die zu fördernden \nMaßnahmen, unter denen die Auswahl zu treffen ist, bei den beiden \nFörderungsgruppen gänzlich verschieden. \n\n61\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null folgt entgegen der von der Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung auch nicht aus der \nTatsache, daß die Zielplanung der Klägerin mit der Beklagten abgestimmt \nworden ist und der Senat für die Einstufung des Vorhabens als \nErrichtungsmaßnahme auf eben diese Planung abgestellt hat. Denn aus der \nEinstufung des Vorhabens als Errichtungsmaßnahme und der damit verbundenen \nBejahung der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Vorhabens folgt \nkeinesfalls zwingend, daß das Vorhaben auch im Rahmen der nach § 8 Abs. 2 \nSatz 2 KHG zu treffenden Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern \nnotwendigerweise den Vorrang genießen muß. Eine Ermessensreduzierung auf \nNull könnte insoweit allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entsprechende \nrechtswirksame Zusagen der Bewilligungsbehörde vorlägen, was jedoch \nvorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. \n\n62\n\nDie Beklagte wird somit erneut über die Bewilligung der beantragten \nFörderung und in diesem Zusammenhang auch über die Aufnahme des Vorhabens \nder Klägerin in das Investitionsprogramm 1993 zu entscheiden haben. Zwar \nist die Beklagte nicht selbst für die Aufstellung des Programms zuständig, \nsondern die zuständige Landesbehörde, d. h. hier der Minister für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Gleichwohl war die \nBeklagte antragsgemäß zur Neubescheidung auf der Grundlage der \nRechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weil sie auf der Grundlage \nder verwaltungsinternen Entscheidung der Landesbehörde über die beantragte \nFörderung entscheidet und deren Entscheidung durch die mit der Bewilligung \nzwingend zu verbindende Feststellung der Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm Außenwirkung verleiht. \n\n63\n\nBei der nachzuholenden Entscheidung wird von den beteiligten Behörden u. \na. zu berücksichtigen sein, daß das streitgegenständliche Fördervorhaben \nder Klägerin an sich Teil der als Investition nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG, § \n19 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW anerkannten und geförderten Errichtung des \nErsatzbettenhauses sein sollte und die Vorhaben letztlich auf Vorschlag der \nBeklagten getrennt worden sind sowie, daß auch die Energiezentrale Teil der \nmit der Beklagten abgestimmten Gesamtzielplanung des Krankenhauses ist. In \ndie Entscheidung einzustellen ist ferner auch die Tatsache, daß das \nUntergeschoß des neuen Bettenhauses bereits für die Aufnahme der \nEnergiezentrale ausgelegt ist und der Neubau dieser Zentrale auch eine \ndeutliche Verbesserung unter den Gesichtspunkten Sparsamkeit und \nUmweltverträglichkeit mit sich brächte. Ob diese Gesichtspunkte es \nrechtfertigen, das Vorhaben der Klägerin in das Investitionsprogramm \naufzunehmen, werden die zuständigen Behörden insbesondere auch im Hinblick \nauf die in § 8 Abs. 2 KHG vorgegebenen Maßstäbe zu überprüfen haben. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-05/13-a-72-95","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":15},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-05/13-a-72-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311818","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.312796+00:00"}}