{"status":"available","doknr":"OLD311817","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1205.13A5226.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-05","aktenzeichen":"13 A 5226/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Landesamt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juli 1993 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 16. Juni 1992 die \nbeantragte Tierseuchenentschädigung zu gewähren.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt das beklagte Landesamt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Landwirtschaft mit Milchviehhaltung betreibende Kläger informierte am \n7. Mai 1992 das Veterinäramt des Ennepe-Ruhr-Kreises über die Verendung \neiner Kuh sowie die Erkrankung dreier weiterer Tiere. Der zuständige \nTierarzt suchte am selben Tage den Betrieb des Klägers auf und stellte bei \ndrei Kühen akuten Durchfall, bei sechs Kühen mittelgradig gestörtes \nAllgemeinbefinden und bei zwei Kühen Rhinitis fest. Die am selben Tage \nerfolgte Zerlegung der verendeten Kuh durch den Amtstierarzt des Kreises \nRecklinghausen ergab den Verdacht einer BVO-Infektion; eine Salmonellose \nkonnte nicht ausgeschlossen werden. Am Folgetage teilte das Staatliche \nVeterinäruntersuchungsamt Münster bezüglich überprüften Probematerials als \nBefund u. a. mit: Bakterieller Befund negativ; Salmonellen können nicht \nnachgewiesen werden; der Befund ist wegen des Zersetzungsprozesses des \nProbenmaterials mit Vorsicht zu bewerten. Am 10. bzw. 11. Mai 1992 \nverendeten acht weitere Tiere. Am 12./13. Mai 1992 stellte das Staatliche \nVeterinäruntersuchungsamt Arnsberg als Ursache der Todesfälle \"Salmonellose \nder Rinder\" fest, worauf bezüglich weiterer Tiere aus dem Bestand des \nKlägers behördliche Tötungsanordnungen ergingen. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Juni 1992 beantragte der Kläger für die bis zum \n11. Mai 1992 verendeten neun Tiere eine Entschädigung nach dem \nTierseuchengesetz in Höhe von 19.378,-- DM. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 24. Juli 1992 lehnte die Tierseuchenkasse des \nbeklagten Landesamtes den Antrag mit der Begründung ab: § 66 Nr. 1 des \nTierseuchengesetzes (TierSG) greife nicht ein, weil eine Tötungsanordnung \nnicht ergangen sei. Auch die Voraussetzungen des § 66 Nr. 2 TierSG lägen \nnicht vor, weil nach der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der \nBekanntmachung vom 14. November 1991, BGBl. 2119, iVm. dem zugehörigen \nErlaß des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eine \nTötungsanordnung für von dieser Krankheit befallene Rinder nicht zwingend \nvorgeschrieben sei, sondern im Ermessen der Behörde liege. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch des Klägers, insbesondere wegen des Verlaufs der \nSalmonellenerkrankung hätte auch bezüglich der verendeten Tiere eine \nTötungsanordnung ergehen müssen, wies das beklagte Landesamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Juli 1993 unter Hinweis auf den verbliebenen \nErmessensspielraum für eine Tötungsanordnung zurück.\n\n5\n\nHierauf hat der Kläger am 9. Juli 1993 Klage erhoben und unter \nvertiefender Wiederholung seines Widerspruchsvorbringens beantragt, \n\n6\n\ndas beklagte Landesamt unter \nAufhebung des ablehnenden Bescheides \nvom 24. Juli 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juli 1993 \nzu verpflichten, ihm auf den Antrag vom \n16. Juni 1992 die beantragte \nEntschädigung zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Landesamt hat unter Wiederholung der Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 3. Juli \n1995 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 26. Juli 1995 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 11. August 1995 Berufung eingelegt.\n\n10\n\nEr trägt vor: § 66 Nr. 2 TierSG solle nach seinem Normzweck gerade für \nden Fall eingreifen, daß erst nach dem Tode von Tieren eine Seuche als \nTodesursache festgestellt werde. Bei anderer Interpretation bleibe für die \nAnspruchsnorm kein Raum mehr. Für ihr Eingreifen komme es nicht auf einen \nvor dem Tode der Tiere bestehenden Seuchenverdacht an, sondern nur auf die \nnachträgliche Feststellung der Seuche sowie darauf, daß die später \nverendeten Tiere bei einer amtstierärztlichen Tötungsanordnung, wenn sie \nergangen wäre, hätten getötet werden müssen. Im übrigen sei das Ermessen \ndes Amtstierarztes bei rechtzeitiger Konkretisierung des Seuchenverdachts \nhinsichtlich einer Tötungsanordnung auf Null reduziert gewesen. Nicht \nentscheidend für die Anwendung der Norm sei, ob der Amtstierarzt Dr. \nRichter sich die Frage einer Tötung der erkrankten Tiere hätte stellen \nmüssen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDas beklagte Landesamt beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEs trägt vor: § 66 Nr. 2 TierSG stelle keinen Auffangtatbestand dar. Die \nVersagung der Entschädigung scheitere nicht an dem fehlenden Verdacht der \nSeuche, die kein Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm sei, sondern daran, \ndaß keine Seuche vorgelegen habe, die unter Beachtung der \nVerwaltungsvorschriften und der ständigen Verwaltungsübung eine \nTötungsanordnung zwingend gefordert hätte. \n\n16\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger \nhat gegen das beklagte Landesamt einen Anspruch auf \nTierseuchenentschädigung gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 1992. Die \nentgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen sind daher rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. \n\n20\n\nAnspruchsnorm für den Kläger ist § 66 Nr. 2 TierSG. Danach wird \nvorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen eine \nEntschädigung in Geld geleistet für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige \nSeuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen \ngegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten \ngetötet werden müssen. \n\n21\n\nNach dem den Anforderungen des § 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum \nTierseuchengesetz entsprechenden amtstierärztlichen Gutachten des Dr. \nRichter - ohne Datum - ist als Diagnose für das Verenden von Rindern im \nBestand des Klägers generell und damit auch für die dem streitbefangenen \nEntschädigungsantrag zugrunde liegenden Tierverluste die Salmonellose der \nRinder angegeben. Diese Erkrankung ist nach der Verordnung über \nanzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991, BGBl. 1991, 1178, \nanzeigepflichtig. Es lagen auch die Voraussetzungen vor, unter denen die \nverendeten Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen. \nHätte der Amtstierarzt bei frühzeitigem Erkennen der Salmonellose der \nRinder eine Tötungsanordnung auch für die seinerzeit schon befallenen und \nspäter verendeten acht Tiere auf der Grundlage des § 5 der Rinder-\nSalmonellose-Verordnung getroffen, hätte der Kläger dem nachkommen und \nhätten auch diese acht Tiere \"getötet werden müssen\". \n\n22\n\nEntgegen der Ansicht des beklagten Landesamtes setzt die Anspruchsnorm \ndes § 66 Nr. 2 TierSG nicht voraus, daß bei rechtzeitigem Erkennen der \nKrankheit eine Tötungsanordnung zwingend - entweder aufgrund bindenden \nRechts oder aufgrund einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null - \nhätte ergehen müssen. Dies verlangen weder der Wortlaut der Norm noch ihr \nSinn und Zweck. Die Worte \"werden müssen\" beziehen sich eindeutig nur auf \ndie Verpflichtung des Tierhalters zur Befolgung einer entsprechenden \nAnordnung, d. h. zur Tötung der Tiere, nicht hingegen auch auf eine \nVerpflichtung der Behörde zum Erlaß einer Tötungsanordnung. Wäre letzteres \nder Fall, hätte die Formulierung etwa lauten müssen \"sofern eine \nbehördliche Tötungsanordnung hätte ergehen und die Tiere hätten getötet \nwerden müssen\". Nach der geltenden Fassung des Gesetzes ermöglicht Nr. 2 \ndaher auch eine Entschädigung für Verluste von Tieren, die aufgrund einer \nim Ermessen der Behörde stehenden Tötungsanordnung hätten getötet werden \nmüssen. \n\n23\n\nAuch § 66 Nr. 1 TierSG verlangt als Entschädigungsvoraussetzung nicht \neine aufgrund zwingenden Rechts oder einer Ermessensreduzierung auf Null \nerlassene Tötungsanordnung. Im Anschluß an die Anspruchsnorm der Nr. 1 des \n§ 66 beinhaltet dessen Nr. 2 daher lediglich eine Erweiterung der \nEntschädigungspflicht auch für den Fall, in welchem die zum Erlaß einer \nTötungsanordnung berechtigende Seuche erst nach Verenden der Tiere \nfestgestellt worden ist, weil eine Schlechterstellung des Tierhalters dann \nnicht einzusehen ist, wenn fachärztlicherseits die Seuche nicht schon vor \ndem Ableben der erkrankten Tiere, wohl aber danach festgestellt worden \nist.\n\n24\n\nNur dieses Verständnis der Anspruchsnorm des § 66 Nr. 2 TierSG trägt dem \nSinn der tierseuchenrechtlichen Entschädigungsregelung Rechnung, wie er \nsich insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen Nummern des § 66 \nTierSG darstellt. Danach dient die Entschädigung nicht oder jedenfalls \nnicht nur dem Ausgleich von Tierverlusten infolge der Tötung aufgrund \nbehördlicher Anordnung. So ist eine Entschädigung auch für Fälle \nvorgesehen, bei denen die Anordnung nicht erforderlich (Nr. 3) oder \njedenfalls nicht ursächlich für den Tod der Tiere (Nr. 1 zweite \nAlternative) war oder wird eine Entschädigung für solche Tiere geleistet, \nderen Fleisch erst nach der Schlachtung aufgrund einer Vorschrift des \nTierseuchenrechts \"gemaßregelt\" worden ist (Nr. 5). Insbesondere die \nletztgenannte Vorschrift zeigt, daß die Entschädigung auch für Nachteile \ngewährt wird, die in keiner Beziehung zu einer behördlichen \nTötungsanordnung stehen. Dies ist auch sachgerecht, da die finanziellen und \nsonstigen Nachteile für den Tierhalter - wie Verwertungsverbote (§ 20 Abs. \n1), Beseitigungsverbote für den Tierkörper (§ 26) oder Beseitigungsgebote \n(§ 27) -, die mit der Einstufung seiner Tiere bzw. von deren Fleisch als \nvon einer Seuche befallen verbunden sind, nicht davon abhängen, ob das \nAbleben der Tiere auf einer behördlichen Tötungsanordnung beruht. Ist Zweck \nder Entschädigungsregelung aber der Ausgleich dieser Nachteile, so kann im \nRahmen der Nr. 2 nicht danach differenziert werden, ob die behördliche \nAnordnung hätte ergehen \"können\" oder \"müssen\". Entscheidender \nGesichtspunkt für die Gewährung der Entschädigung ist dann nicht diese \nAnordnung, sondern sind die mit der Feststellung des Vorliegens einer \nanzeigepflichtigen Seuche nach dem Tode verbundenen Verwertungsverbote und \nBeseitigungsgebote sowie die übrigen, den Tierhalter gegebenenfalls \ntreffenden Pflichten, welche von einer Tötungsanordnung unabhängig sind. \nDaß das Gesetz in Nr. 2 dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine \nentsprechende Tötungsanordnung fordert, dient mit Blick auf Nr. 1 \nersichtlich der Erhöhung der Anforderungen an den erforderlichen \nSchweregrad der Seuchenerkrankung zur Verhinderung ungerechtfertigter \nEntschädigungsansprüche. \n\n25\n\nZum gleichen Verständnis des § 66 Nr. 2 TierSG führen auch die \nMaterialien des Gesetzgebungsverfahrens. In der Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des \nViehseuchengesetzes ist zu § 66, der Vorgängerregelung für den im \nwesentlichen inhaltsgleichen § 66 TierSG - die hier zu betrachtenden Nr. 1 \nund 2 sind sogar unverändert geblieben -, ausgeführt, daß mit der \nEntschädigungsregelung des § 66 die Zahl der Entschädigungsfälle vergrößert \nwird, um die Mitarbeit des Tierbesitzers zu fördern und durch \nTierseuchenverluste entstehende Schäden mildern zu helfen. Schon diese im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren nicht beanstandete Ausrichtung der \nEntschädigungsnorm verbietet eine enge - und zudem vom Wortlaut nicht \ngedeckte - Interpretation der Regelung der Nr. 2, wie sie vom beklagten \nLandesamt vorgenommen wird. Es liegt auf der Hand, daß die vom Gesetzgeber \ngewünschte Mitarbeit des Tierbesitzers umfassend nur dann erreicht werden \nkann, wenn dieser nicht befürchten muß, trotz frühzeitiger Meldung einer \nanzeigepflichtigen Seuche nur deshalb für die eingetretenen Tierverluste \nkeine Entschädigung zu erhalten, weil eine Tötungsanordnung zwar hätte \nergehen können, aber nicht ergangen ist und auch nicht hätte ergehen \nmüssen. Insoweit kommt § 66 Nr. 2 TierSG auch die Funktion eines \nfinanziellen Anreizes zur alsbaldigen Offenbarung entsprechender \nSachverhalte zu, welche zugleich die Gefahr vermindert, daß das Fleisch der \nbetroffenen Tiere illegal verwendet wird.\n\n26\n\nDas Auslegungsergebnis wird ferner auch durch die Begründung des \nRegierungsentwurfs zu Nr. 2 bestätigt: \"Unter der Voraussetzung, daß Tiere \nauf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, soll in Zukunft \nauch eine Entschädigung geleistet werden für Tiere, bei denen nach dem Tode \neine der anzeigepflichtigen Seuchen festgestellt worden ist; eine Benennung \nbestimmter perakut oder akut verlaufender bzw. verzögert feststellbarer \nSeuchen zur Erfassung der Infektionsträger nur dieser Seuchen erscheint \nnicht ausreichend und nicht zweckentsprechend ...\".\n\n27\n\nVgl. hierzu die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf eines \nGesetzes zur Änderung des \nViehseuchengesetzes, Bundestag-\nDrucksache VI/3017, S. 10.\n\n28\n\nDanach soll Voraussetzung für eine Entschädigung weder das Vorliegen einer \nbestimmten normativ angeführten Seuche noch ein für diesen Fall bestehendes \nTötungsgebot für die befallenen Tiere sein, sondern nur, daß die \nVoraussetzungen für eine Tötungsanordnung, die sowohl bei zwingendem Recht \nals auch bei insoweit eröffnetem Ermessen gegeben sein können, vorlagen. \nDas belegt die Vorstellung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch \nschon dann auszulösen, wenn die so zu verstehenden Voraussetzungen für eine \nTötungsanordnung vorlagen und die - an einer anzeigepflichtigen Seuche \nverendeten - Tiere nach einer solchen unterstellten Tötungsanordnung \nzwingend hätten getötet werden müssen. \n\n29\n\nSoweit den Urteilen des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1989 - 13 A \n329/89 - und des 10. Senats vom 4. Juli 1978 - 10 A 261/77 - eine - \nseinerzeit nicht entscheidungserhebliche - abweichende Interpretation des § \n66 Nr. 2 TierSG entnommen werden sollte, hält der Senat hieran aus den \ngenannten Gründen nicht fest.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-05/13-a-5226-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-05/13-a-5226-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311817","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.223440+00:00"}}