{"status":"available","doknr":"OLD311820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1204.8B2191.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-04","aktenzeichen":"8 B 2191/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, werden den Antragstellern auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen \nAntrag, \nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner, im Wege einer \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Kosten der Unterkunft \nder Antragsteller für die zum \n1. September 1996 angemietete Wohnung \nin Hennef, Zum Stolzwinkel 14, in Höhe \nvon 1.040,- DM (brutto; kalt) zuzüglich \nHeizkostenpauschale in Höhe von \n160,- DM für den Monat September 1996 \nund die Kaution in Höhe von 2.500,- DM \nzu übernehmen, abzulehnen, \n\n3\n\nist begründet.\n\n4\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur \nerlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher \nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (der sogenannte Anordnungsgrund) und der geltend \ngemachte Anspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) sind von \nden Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm \n§§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt \nbereits an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruches.\n\n6\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Bei einem \nnicht getrenntlebenden Ehegatten sind das Einkommen und das \nVermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; bei \nminderjährigen unverheirateten Kindern, die dem Haushalt ihrer \nEltern angehören, sind, soweit sie den notwendigen \nLebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht \nbeschaffen können, auch das Einkommen und das Vermögen der \nEltern zu berücksichtigten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Daraus \nfolgt, daß derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, seinen Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein \neigener Mittel Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf \nSozialhilfe ist, muß der Hilfesuchende beweisen bzw. im hier \ngegebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft \nmachen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder \nihm zurechbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. \nDie Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten, \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, \nEntscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 21, \n208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) Band 13, 201, und vom 28. März \n1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 = \nFEVS 22, 301, 303; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschlüsse vom 18. Juni 1985 \n- 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69, vom \n7. Dezember 1994 - 8 B 3040/94 - und \nvom 24. Juli 1996 - 8 B 1577/96 -.\n\n7\n\nDiese Glaubhaftmachung ist den Antragstellern im \nvorliegenden Verfahren nicht gelungen. \n\n8\n\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller \nzu 1. und 2. sind derart unklar, daß mit der für den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden \nWahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, daß \nsie ihren notwendigen Lebensunterhalt und den ihrer Kinder, \nder Antragsteller zu 3. und 4., nicht durch eigenes Einkommen \noder Vermögen sicherstellen können.\n\n9\n\nDiese Unklarheiten rühren daher, daß der Antragsteller \nzu 1. ein Kraftfahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen \nKennzeichen GM an zumindest 10-12 Tagen pro Monat nutzt, \nwobei er angibt, dessen Eigentümer sei ein in G. -\nM. lebender Herr R. S. , der Lebensgefährte \nseiner in K. lebenden Mutter. \n\n10\n\nDie mit der Nutzung und dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges \nverbundenen Kosten legen regelmäßig die Annahme nahe, daß der \nbetreffende Sozialhilfebegehrende über nicht offenbarte \nfinanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, diese Kosten \nzu tragen. Es ist dann Sache des jeweiligen Antragstellers, \nderartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch \nnachprüfbare konkrete Angaben auszuräumen, \nständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, vgl. etwa OVG \nNW, Beschluß vom 11. Dezember 1995 \n- 8 B 3223/95 - m.w.N.; Beschluß vom \n24. Juli 1996 - 8 B 1577/96 -.\n\n11\n\nEntscheidend ist die substantiierte Darlegung und \nGlaubhaftmachung, wie der betreffende Antragsteller ohne nicht \naufgedecktes Einkommen oder Vermögen bisher in der Lage \n(gewesen) ist, die durch die Nutzung und durch den Betrieb des \nKraftfahrzeuges entstehenden Kosten abzudecken. Daran fehlt es \nim vorliegenden Falle. \n\n12\n\nDer Antragsteller zu 1. hat zwar im Erörterungstermin vor \ndem Berichterstatter am 13. November 1996 behauptet, Halter \ndieses Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GM sei Herr R. \nS. , der auch als Halter im Kraftfahrzeugbrief \neingetragen sei und der die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer \nsowie die Benzinkosten trage. Auch hat er sein diesbezügliches \nVorbringen ausdrücklich eidesstattlich versichert. Dies reicht \nzur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus. Denn zum einen hat der \nAntragsteller selbst eingeräumt, daß er \"auch schon mal etwas\" \ndazutanke; im Monat entstünden ihm so \"50,- DM bis 70,- DM an \nBenzinkosten\", die er selbst trage. Zum anderen hat er keine \nNachweise dafür vorgelegt, daß der von ihm genannte R. \nS. tatsächlich alle wesentlichen Kosten des \nKraftfahrzeuges trägt, und zwar auch dann nicht, nachdem den \nAntragstellern zu 1. und 2. ausdrücklich durch gerichtliche \nVerfügung vom 15. November 1996 Gelegenheit gegeben worden \nist, glaubhaft zu machen, \"daß die Kosten des von (dem \nAntragsteller zu 1.) mitgenutzten Kraftfahrzeuges von Herrn \nR. S. getragen werden (Belege, Quittungen, \neidesstattliche Versicherung des Herrn R. S. )\" \n(Bl. 78R GA). Auf diese gerichtliche Verfügung haben die \nAntragsteller nicht reagiert. Auch nachdem sie durch erneute \ngerichtliche Verfügung vom 25. November 1996 an die Erledigung \nder Verfügung vom 15. November 1996 erinnert worden sind, \nhaben sie bis zum heutigen Tage weder die erforderlichen \nNachweise noch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn \nR. S. dem Gericht übersandt. Sie haben nicht einmal \ndargelegt, aus welchen Gründen sie sich gegebenenfalls zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt gehindert sehen, diese Nachweise zu \nerbringen. Dieses Verhalten legt die Schlußfolgerung nahe, daß \ndie Antragsteller nicht bereit oder nicht in der Lage sind, \ndie inhaltliche Richtigkeit der Behauptungen des Antragsteller \nzu 1. hinsichtlich der Tragung der Kosten der Nutzung des \nBetriebs des Kraftfahrzeuges glaubhaft zu machen. Angesichts \ndessen kommt der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung \nnicht in Betracht, so daß der angefochtene Beschluß des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung abzulehnen ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-04/8-b-2191-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-04/8-b-2191-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311820","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.494713+00:00"}}