{"status":"available","doknr":"OLD311824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1203.7B2771.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-03","aktenzeichen":"7 B 2771/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen \ndas mit Baugenehmigung vom 7. Juni 1996 \ngenehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen \nauf dem Grundstück Gemarkung M. , \nFlur 24, Flurstücke 515 und 183 \n(C. Weg 181 bis 183 in L. ) \nanzuordnen und den Antragsgegner zu \nverpflichten, die Bauarbeiten bis zur \nbestands- bzw. rechtskräftigen \nEntscheidung über den Widerspruch \nstillzulegen,\n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n6\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Zwar \nteilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß \ndas Vorhaben der Beigeladenen über drei Vollgeschosse verfügen \ndürfte und damit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes \n60450/03 der Stadt L. zur zulässigen Vollgeschoßzahl nicht \nübereinstimmt. Ungeachtet der Frage, ob sich das Dachgeschoß \nschon deshalb als Vollgeschoß darstellt, weil Erker und \nTreppenhaus in die maßgebende Grundfläche einzuberechnen sein \nkönnten, dürfte die Geschoßflächenberechnung der Beigeladenen \ndeshalb fehlerhaft sein, weil sie die nicht überdachten \nAustrittsflächen vor den Terrassentüren zwar der maßgebenden \nGrundfläche, nicht aber der Fläche zugerechnet haben, auf der \ndas Mindesthöhenmaß von 2,30 m erreicht wird (vgl. § 2 Abs. 5 \nSatz 3 BauO NW 84/95). Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch \ndeshalb nicht an, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes \n60450/03 zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der \nGeschoßflächenzahl keine nachbarschützende Wirkung haben. \n\n7\n\nAus Bundesrecht läßt sich die nachbarschützende Wirkung der \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht \nableiten.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, DVBl. \n1995, 1025 = BauR 1995, 823.\n\n9\n\nMaßgebend ist vielmehr, ob die Gemeinde der Festsetzung \nnachbarschützende Wirkung beimessen wollte. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, \nBauR 1996, 82 = NVwZ 1996, 888.\n\n11\n\nZur Bestimmung des Regelungswillens der Gemeinde sind Sinn \nund Zweck der Festsetzung und der ihr zugrundeliegenden \nErmächtigungsnorm zu berücksichtigen und ggfs. auch die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift heranzuziehen, soweit \nsich der Wille des historischen Normgebers ermitteln läßt, die \nInteressen Dritter zu schützen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 \nNr. 173.\n\n13\n\nDem Bebauungsplan lassen sich keine Anhaltspunkte für die \nAbsicht des Rates der Stadt L. entnehmen, den in Rede \nstehenden Festsetzungen zur Vollgeschoßzahl und zur \nGeschoßflächenzahl nachbarschützende Wirkung beizumessen, und \nzwar auch nicht für die an das Bebauungsplangebiet \nangrenzenden Grundstücke. Diese Grundstücke waren nach dem \nBeschwerdevorbringen eingeschossig mit \"äußerst geringer GRZ \nund GFZ\" bebaut. Diese Bauweise hat der Plangeber \noffensichtlich nicht aufgegriffen. Vielmehr hat er durch die \nFestsetzungen zur Geschoßzahl, Geschoßflächenzahl und durch \nBaugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksflächen die \nBebauung auch mit Hausgruppen bis zu 50 m ermöglicht und \nwollte damit eine deutlich dichtere Wohnbebauung erreichen als \ndies in der Umgebung des Bebauungsplanbereichs aber auch am \nRande des Bebauungsplanbereichs der Fall war. \n\n14\n\nDie Bebauungsplanbegründung bestätigt, daß den \nBebauungsplanfestsetzungen zur Geschoßflächenzahl und zur Zahl \nzulässiger Vollgeschosse keine nachbarschützende Wirkung \nzukommen sollte, denn die Grundstücke sollten lediglich unter \n\"Berücksichtigung\" der angrenzenden Bebauung einer baulichen \nNutzung zugeführt werden. Anhaltspunkte, daß der Plangeber die \nvorhandene Bebauung nicht nur berücksichtigen wollte, sondern \nden Nachbarn auch einen Anspruch auf Beachtung bestimmter \nNutzungsmaße gewähren wollte, fehlen. Vielmehr war es \"Ziel \n(der Planung), die noch unbebauten Wohnbaureserven soweit wie \nmöglich dem Eigenheimbau zuzuführen\", und zwar unter \nBerücksichtigung auch der Möglichkeit \"Hausgruppen mit einer \nLänge von höchstens 50 m\" zuzulassen. Demnach sollte gegenüber \nder vorhandenen Bebauung eine deutliche Verdichtung erreicht \nwerden, die (nur) \"aus städtebaulich architektonischen \nGründen\" in sich gestaffelt werden sollte, um eine \nAuflockerung des Straßenbildes zu erzielen. Die \nBebauungsplanbegründung verdeutlicht damit ein in sich \ngeschlossenes Plankonzept, das zur umliegenden Bebauung keinen \nweiteren Bezug hat, als dieser im Hinblick auf die \nAnforderungen sachgerechter Abwägung, die die vorhandene \nBebauung selbstverständlich zu \"berücksichtigen\" hat, ohnehin \ngeboten ist. \n\n15\n\nDen Planaufstellungsunterlagen läßt sich über den \ndargestellten Inhalt des Bebauungsplanes und seine Begründung \nhinaus die Absicht des Rates der Stadt L. nicht entnehmen, \nden Festsetzungen zur Vollgeschoßzahl und zur \nGeschoßflächenzahl nachbarschützende Wirkung beizumessen. Die \nBebauung ist gerade nicht, wie dies dem das \nBebauungsplanverfahren einleitenden Antrag der CDU-Fraktion \nvom 29. April 1977 noch als Planungsvorstellung zugrundelag, \nder Nachbarschaft \"angepaßt\" worden. Auch belegt das \nVerfahren, daß die Nachbarbebauung zwar \"berücksichtigt\" \nwurde, darüber hinaus aber keinen maßgebenden Einfluß auf das \nBebauungsplankonzept hatte. Die mit der Beschwerde zitierte \nStellungnahme der Verwaltung im Rahmen der Bürgeranhörung am \n17. Dezember 1979 führt dann auch nicht nur aus, daß die \nGeschoßflächenzahl unter Berücksichtigung der umliegenden \nBebauung bewußt nicht höher angesetzt worden sei. Vielmehr \nheißt es dort weiter, daß \"Verdichtung bzw. Auflockerung der \nBebauung... beim jetzigen Planungsstand... noch möglich \n(sei).\" \n\n16\n\nDaß die Abweichung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes über die zulässige Vollgeschoßzahl und die \nGeschoßflächenzahl der Antragstellerin gegenüber nicht \nrücksichtslos ist, was bauplanungsrechtlich zu ihren Gunsten \nvon Bedeutung sein könnte, hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß, der von der Beschwerde insoweit nicht \nin Frage gestellt wird und auf den der Senat deshalb zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zutreffend \nausgeführt. \n\n17\n\nDas Bauvorhaben führt nicht zu einer Verletzung von die \nAntragstellerin schützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluß, auf den der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt. Zum \nBeschwerdevorbringen ist anzumerken, daß die Berechnung der \nzur östlichen Nachbargrenze zur Verfügung stehenden \nAbstandfläche nicht zum Nachteil der Antragstellerin \nfehlerhaft ist. Die in der von der Antragstellerin zutreffend \nzitierten Entscheidung des 10. Senats,\n\n18\n\nvgl. Beschluß vom 31. Januar 1994 \n- 10 B 1414/93 -, BauR 1994, 752,\n\n19\n\nvertretenen Auffassung zur Berechnung der nach § 6 Abs. 4 \nSatz 4 Nrn. 1 und 2 BauO NW 1984/1995 maßgebenden Giebelhöhe \nim Falle eines Krüppelwalmdachs wird vom Senat geteilt. \n\n20\n\nBeschluß vom 23. November 1995 \n- 7 B 2752/95 -.\n\n21\n\nDer an der Ostseite des Vorhabens der Beigeladenen \nvorgesehene Erker verringert das zur Verfügung stehende \nAbstandmaß nicht, da er nach § 6 Abs. 7 BauO NW 1984/1995 bei \nder Bemessung außer Betracht bleibt. \n\n22\n\nEin Erker ist ein aus der Gebäudewand vorspringender und \nnicht aus dem Boden aufsteigender Vorbau, der der Verbesserung \ndes Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse sowie der \nFassadengestaltung dient. \n\n23\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, \nBRS 44 Nr. 101; Beschluß vom \n27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -.\n\n24\n\nDer Erker an der Ostseite steigt nicht aus dem Boden auf. \nEntgegen der Darlegung der Antragstellerin ergibt sich aus der \ngenehmigten Bauvorlage, Ostansicht, daß der Erker einen \nAbstand von 0,90 m zum Erdboden einhalten muß. Dies hat der \nAntragsgegner durch Grünvermerk ausdrücklich gekennzeichnet. \n\n25\n\n§ 6 Abs. 7 BauO NW bevorzugt Erker, weil sie wie die \nübrigen dort beispielhaft genannten Bauteile - im Verhältnis \nzum übrigen Baukörper - die durch die Abstandflächenregelung \ngeschützten Belange typischerweise allenfalls geringfügig \nbeeinträchtigen. Die Privilegierung wird durch die Maßangaben \ndes § 6 Abs. 7 BauO NW begrenzt. Dabei fällt auf, daß - anders \nals bei Dachgauben und Dachaufbauten - eine an der Gebäudewand \norientierte Begrenzung der Gesamtbreite fehlt. Dessen \nungeachtet mag es aber vortretende Bauteile geben, die schon \nwegen der von ihnen in Anspruch genommenen Wandbreite nicht \nmehr als Erker anzusprechen sind und deshalb nicht an der von \n§ 6 Abs. 7 BauO NW gewollten Privilegierung teilhaben.\n\n26\n\nDavon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen \nwerden. Während nämlich die Breite der gesamten östlichen \nGiebelwand ohne den Erker 14,25 m beträgt, ist der zugelassene \nErker lediglich 4,33 m breit.\n\n27\n\nAuch in funktionaler Hinsicht kann gegen die Privilegierung \ndieses Bauteils nichts eingewandt werden. Der Senat verneint \ndie Anwendbarkeit des § 6 Abs. 7 BauO NW unter diesem \nGesichtspunkt, wenn die Abstandflächen durch einen Vorbau in \nAnspruch genommen werden, um dadurch erst einen entsprechend \nseiner Zweckbestimmung noch nutzbaren Raum zu schaffen. In \neinem derartigen Fall dient der Vorbau ausschließlich dem \nZweck, weitere Wohnfläche zu gewinnen, und nicht mehr dem \n- vom Gesetzgeber gebilligten - Zweck einer Verbesserung des \nAusblicks, der Belichtung und der Fassadengestaltung. \n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n29. November 1985 - 7 B 2402/85 - \na.a.O.\n\n29\n\nVorliegend kann jedoch davon nicht die Rede sein. Das \nErkerzimmer (Wohnzimmer) hat auch ohne die zusätzliche \nWohnfläche, die durch den Vorbau in der Abstandfläche \ngeschaffen worden ist, mit mehr als 25 qm eine Größe, die \nseiner Zweckbestimmung genügt; der Erker mit einem Zugewinn \nvon nicht einmal 2 qm besitzt demgegenüber eine deutlich \nuntergeordnete Funktion. Darüber hinaus ist in die Bewertung \neinzustellen, daß § 6 Abs. 7 BauO NW Erker privilegiert, \nsoweit sie nicht mehr als 1,5 m vortreten, was hier \neingehalten ist (Vortritt um lediglich 0,50 m im Bereich der \nöstlichen Grundstücksfläche). Bei nicht unüblichen Breiten \nsolcher Vorbauten zwischen 2 m und 3 m sind je nach \nAußenmauerwerk aufgrund des zugelassenen Vortritts vor die \nWand Wohnflächenzugewinne zwischen 2 qm und 4 qm praktisch \nvorgegeben und mithin vom Gesetzgeber als in der Abstandfläche \nfür zumutbar erachtet worden. Ferner besitzt der vortretende \nBauteil seinen äußeren Dimensionen und seiner Funktion nach \ngegenüber dem eigentlichen Baukörper eine deutlich \nuntergeordnete Bedeutung. Er tritt nur in geringfügigem Maß \nvor die Gebäudeaußenwand vor und ist auch im Verhältnis zur \nGesamtbreite des Hauses zurückhaltend ausgebildet. Auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß er sich über drei \nStockwerke erstreckt, ist er bei wertender Betrachtung damit \ninsgesamt noch als gemäß § 6 Abs. 7 BauO NW privilegiert \nanzusehen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-03/7-b-2771-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-03/7-b-2771-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311824","retrieved":"2026-07-09 03:42:32.828532+00:00"}}