{"status":"available","doknr":"OLD311830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1202.9A2448.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-12-02","aktenzeichen":"9 A 2448/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Jahre 1988 erwarb die Klägerin das Tankstellengrundstück \nE. Straße 22 a in N. -B. bach . Nach dem Abbruch \ndes aufstehenden Tankstellengebäudes und der sonstigen \nEinrichtungen auf der Grundlage einer von dem Beklagten \nerteilten Abbruchgenehmigung errichtete die Klägerin auf dem \nGrundstück einen SB-Markt. Mit der Erstellung der Außenanlagen \nbeauftragte sie die Firma H. C. , Garten- und \nLandschaftsbau. Diese beauftragte mit der Bodenabfuhr die \nFirma C. Baustoffe-Transporte, die ihrerseits die Firma \nK. H. GmbH & Co. KG (im folgenden: Fa. H. ) \nbeauftragte, Bodenaushub von dem Gelände der Klägerin \nabzufahren. Mitarbeiter der Fa. H. luden den Boden \nzunächst auf dem Betriebsgrundstück der Fa. H. ab. \n\n3\n\nNachdem Ölverunreinigungen des Bodens aufgefallen waren, \nstellte ein Gutachter unter dem 22. Februar 1990 fest, daß es \nsich bei dem Erdreich wegen der Ölverunreinigungen um \nSondermüll handele. Daraufhin ordnete der Oberkreisdirektor \ndes Kreises D. (im folgenden: OKD D. ) mit \nVerfügung vom 7. März 1990 gegenüber der Fa. H. u.a. eine \nerneute Beprobung an. In dem hierauf im Auftrag der Fa. H. \nerstellten Gutachten vom 10. April 1990 wurde festgestellt, \ndaß ein Teil des Erdreichs im Bereich der seitens des \nGutachters ausgebrachten Rammkernbohrungen (RKB) 1 und 2 als \nSondermüll einzustufen, das Erdreich im Bereich der RKB 7 und \n14 zur Ablagerung auf einer Deponie der Klasse 3 und das \nErdreich im Bereich der RKB 13 und 16 zur Ablagerung auf einer \nDeponie der Klasse 2 geeignet sei; das Erdreich im Bereich der \nübrigen Rammkernbohrungen (3-6, 8-12, 15, 17 u. 18) könne auf \neiner Deponie der Klasse 1 abgelagert werden.\n\n4\n\nNachdem der OKD D. zunächst der Fa. H. mit \nOrdnungsverfügung vom 18. Mai 1990 unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung u.a. aufgegeben hatte, das im Bereich \nder RKB 3 bis 18 lagernde Aushubmaterial unverzüglich auf \neiner Abfalldeponie der Stadt N. zu entsorgen (Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung), erließ er mit Bescheid vom 16. August 1990 \neine gleichlautende Verfügung ebenfalls unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gegenüber der Klägerin. Die an die Fa. \nH. gerichtete Verfügung vom 18. Mai 1990 widerrief er mit \nBescheid vom 20. August 1990. \n\n5\n\nIm Rahmen eines am 4. September 1990 mit einem Mitarbeiter \ndes OKD D. geführten Telefonats erklärte die Klägerin \nüber ihre Prozeßbevollmächtigten, daß sie bereit sei, die \nEntsorgung des belasteten Bodens vom Grundstück der Fa. H. \nzu veranlassen. Mit Schreiben vom 12. September 1990 legte die \nKlägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und \nteilte u.a. mit, daß sie „ohne Anerkennung einer \nRechtspflicht\" bereit sei, für die Kosten der Abfuhr und der \nDeponierung des auf dem Grundstück der Fa. H. gelagerten \nschadstoffbelasteten Bodens aufzukommen, dies allerdings nur \nim Rahmen der beigefügten Kostenermittlung. Die Fa. H. sei \nbereit, den Transport des Bodens für die Klägerin zu \nübernehmen; ihr werde die Klägerin einen entsprechenden \nAuftrag erteilen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 1990 beantragte die Klägerin \nbei dem Beklagten die Erteilung des Einverständnisses für die \nAnnahme der verunreinigten Böden aus den Bereichen der RKB 3 \nbis 18 zum Zwecke der Deponierung auf der Deponie der Stadt \nN. in N. -D. ; unter dem 22. Oktober 1990 \nerteilte der Beklagte der Klägerin hierzu sein \nEinverständnis.\n\n7\n\nAnfang Februar 1991 nahm die Fa. H. im Auftrag der \nKlägerin das Erdreich (insgesamt 691,92 t) auf und brachte es \nam 7. und 8. Februar 1991 auf die Deponie N. -D. , wo \nes angenommen und im Bereich der Deponieklasse 3 abgelagert \nwurde.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4. März 1991 zog der Beklagte die Klägerin \nzur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 36.395,10 DM heran, wobei er das angelieferte \nErdreich entsprechend der auf den Begleitscheinen überwiegend \nvermerkten Abfallschlüsselnummer (im folgenden: ASN) 31424 als \n„sonstigen verunreinigten Boden\" qualifizierte und einen \nGebührensatz von 52,60 DM/t hierfür in Ansatz brachte.\n\n9\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen \nfristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im \nwesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Fa. H. habe \nzwar in ihrem Auftrag gehandelt, jedoch sei diese die \nalleinige Gebührenschuldnerin. Denn aufgrund der \nOrdnungsverfügung des OKD D. vom 18. Mai 1990 habe sich \ndie Fa. H. der Abfälle entledigen wollen. Daß sie, die \nKlägerin, sich nicht der Abfälle habe entledigen wollen, \nergebe sich auch daraus, daß sie der Ordnungsverfügung des OKD \nD. vom 16. August 1990 durch einen bislang \nunbeschiedenen Widerspruch entgegengetreten sei. Im übrigen \nhabe sie im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung des \nAnnahmeeinverständnisses ausdrücklich auf das Gutachten vom \n10. April 1990 Bezug genommen und dadurch deutlich gemacht, \ndaß eine separierte Ablagerung der Bodenmassen entsprechend \nihrer Schädlichkeit gewollt gewesen sei. Die Fa. H. habe \nden Auftrag unzureichend erfüllt, da sie keine Separierung der \nbelasteten Böden bei der Anlieferung auf der Deponie N. -\nD. vorgenommen habe. Hätte sie ordnungsgemäß gehandelt, \nhätten etwa 540 t des Erdreichs auf einer Deponie der Klasse 2 \n(Boden- und Bauschutt) entsorgt werden können, so daß \nallenfalls die Hälfte der festgesetzten Gebühr angefallen \nwäre. Im übrigen habe die Fa. H. mangels hinreichender \nVertretungsmacht auch keine Gebührenpflicht der Klägerin \ngegenüber dem Beklagten begründen können.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 4. März 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar \n1992 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: \nNach der Abfallgebührensatzung der Stadt N. sei für das \ngesamte angelieferte Erdreich der Gebührenanspruch nach dem \nGebührentarif für Abfälle, die der Deponieklasse 3 zuzuordnen \nseien, entstanden. Nach einer anderen Abfallklassifizierung \nkönne nicht abgerechnet werden, da bei der Anlieferung durch \ndie Fa. H. keine anderweitige eindeutige Bezeichnung \nerfolgt sei. Die Auswahl des Gebührenschuldners nach der \nAbfallgebührensatzung zwischen der Abfallbesitzerin, der Fa. \nH. , und der Klägerin, die sich der Abfälle entledigt habe, \nsei fehlerfrei ausgeübt worden. Denn die Klägerin sei \nverpflichtet gewesen, als Abfallerzeugerin die Begleitscheine \nordnungsgemäß auszufüllen. Dies habe jedoch die Fa. H. \naufgrund des von der Klägerin erteilten Auftrages für diese \nerledigt, so daß sich die Klägerin die möglicherweise \nunzutreffende Klassifizierung durch die Fa. H. nach § 278 \nBGB zurechnen lassen müsse.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage im wesentlichen - bis auf die Korrektur eines \ngeringfügigen Rechenfehlers - abgewiesen und zur Begründung \nfolgendes ausgeführt: Die Klägerin sei Gebührenschuldnerin, \ndenn sie habe sich i.S.d. Abfallgebührensatzung der Abfälle \nbereits im Zuge der Abbrucharbeiten durch die Erteilung des \nAuftrages, den Boden abzufahren, des Abfalls entledigt. Sie \nhabe auch die Annahme der Bodenmassen auf der Deponie in \nN. -D. veranlaßt. Unerheblich sei in diesem \nZusammenhang, daß sie die Abfälle nach Maßgabe einer \nbestimmten Separierung auf der Deponie habe entsorgt wissen \nwollen. Denn tatsächlich seien die Abfälle im wesentlichen \ndurch die Verwendung der ASN 31424 (sonstige verunreinigte \nBöden) in der Weise deklariert worden, daß nur eine \nDeponierung auf den Abschnitten der Klasse 3 in Frage gekommen \nsei. Daß die insoweit fehlerhafte Deklaration auf den \nBegleitscheinen auf einem Fehler der Fa. H. beruhe, sei \nunerheblich, denn deren Verhalten sei der Klägerin aufgrund \ndes Rechtsgedankens, der in § 278 BGB zum Ausdruck gelangt \nsei, zuzurechnen. Der Gebührentatbestand der \nAbfallgebührensatzung und des Gebührentarifs sei erfüllt, da \ndie Bodenmassen als Abfälle sonstiger Art oder verunreinigte \nBöden angenommen worden seien. Es komme nicht darauf an, ob es \nsich tatsächlich um solche Abfälle gehandelt habe. Auch die \nAuswahl der Gebührenschuldner sei fehlerfrei erfolgt. Zwar \nkomme die Fa. H. als Abfallbesitzerin und damit als \nGebührenschuldnerin ebenfalls in Betracht, jedoch habe der \nBeklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei betätigt. Aufgrund \ndes Rechenfehlers sei die Gesamtsumme um 0,11 DM zu reduzieren \nund lediglich insoweit der Klage stattzugeben.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerin, zu deren Begründung sie im wesentlichen \nfolgendes vorträgt: Seit der Verbringung des Bodenaushubs auf \ndas Grundstück der Fa. H. habe sie, die Klägerin, keinen \nBesitz mehr an dem Bodenaushub und damit auch nicht an dessen \nbelastendem Anteil gehabt. Was mit dem Boden nach der Abfuhr \nvon ihrem Grundstück geschehen würde, sei ihr einerlei \ngewesen. Eine Entledigung ihrerseits im Zuge der \nAbbrucharbeiten komme entgegen der Meinung des \nVerwaltungsgerichts nicht in Betracht, da es sich zu diesem \nZeitpunkt noch gar nicht um Abfall gehandelt habe. Folglich \nkönne sie auch nicht als Gebührenschuldnerin in Anspruch \ngenommen werden. Der Umstand, daß sie der Fa. H. später \nden Auftrag erteilt habe, die Bodenmassen entsprechend ihrer \nQualifizierung auf die Deponie des Beklagten abzufahren, sei \nunerheblich, da sie diesen Auftrag ohne Anerkenntnis einer \nRechtspflicht erteilt habe. Sollte die Klägerin gleichwohl als \nAbfallbesitzerin und als ermessenfehlerfrei ausgewählte \nGebührenschuldnerin zu erachten sein, sei bei der Höhe der zu \nfordernden Gebühren ein Mitverschulden des Beklagten zu \nberücksichtigen. Denn dieser habe nichts unternommen, um die \nEntsorgung des Aushubs entsprechend den festgestellten \nverschiedenen Deponieklassen zu kontrollieren. Denn aufgrund \nder vorangegangenen gutachterlichen Untersuchungen hätten \nlediglich vier Fuhren einer Entsorgung in Bereichen der \nDeponieklasse 3 zugeordnet werden können und nur eine Fuhre \nder Klasse 2, die restlichen Fuhren dagegen seien der Klasse 1 \nzuzuordnen gewesen. Tatsächlich seien aber insgesamt 31 Lkw-\nLadungen der teureren Deponieklasse 3 und dem dafür \nvorgesehenen Ablagerungsbereich zugewiesen worden, obwohl der \nweitaus überwiegende Teil des Erdreichs diese Qualifikation \ngar nicht aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei zudem die \nGesamtmenge des Aushubs ebenso bekannt gewesen, wie die \nAufteilung der Mengen nach dem Gutachten vom 10. April 1990. \nDie Qualität des angelieferten Bodenaushubs genau zu \nkontrollieren sei der Beklagte jedoch schon im eigenen \nInteresse verpflichtet gewesen. Jedenfalls habe er nicht ohne \nweiteres deshalb weitaus höhere Mengen als angemeldet dem \nBereich der Deponieklasse 3 zuweisen können, nur weil die Fa. \nH. keine eindeutige Bezeichnung in den Begleitpapieren \neingetragen habe. Dementsprechend hätten sich Kosten in Höhe \nvon allenfalls der Hälfte des durch den angegriffenen Bescheid \nfestgesetzten Gebührenbetrages ergeben.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen \ndes erstinstanzlichen Urteils und bekräftigt nochmals, daß die \nKlägerin deshalb als Gebührenschuldnerin anzusehen sei, weil \nsie sich der Abfälle entledigt habe. Außerdem sei die Auswahl \nder Klägerin als Gebührenschuldnerin ermessensfehlerfrei. Für \nein Mitverschulden seinerseits bestehe kein Raum. Die \nZuordnung zu den einzelnen Deponieklassen könne vor Ort \npraktikabel nur anhand der angegebenen ASN überprüft werden. \nGerade hierzu diene deren Angabe. Aufgrund dieser Angaben sei \ndas Erdreich zu Recht im Bereich der Deponieklasse 3 \nabgelagert worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie des OKD D. , die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n25\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. März 1991 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1992 ist, \nsoweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nRechtsgrundlage der angegriffenen Gebührenerhebung ist die \nAbfallgebührensatzung der Stadt N. vom 19. Dezember 1990 \n(AGS) i.V.m. dem nach § 1 Abs. 2 AGS zugehörigen Gebührentarif \n(GT).\n\n27\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Satzung und der Gebührentarif \nin formeller oder materieller-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft \nund damit unwirksam sind, drängen sich nicht auf und sind auch \nvon der Klägerin nicht vorgetragen worden.\n\n28\n\nDer die sachliche Gebührenpflicht der Klägerin begründende \nGebührentatbestand ist erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 AGS \nentsteht die Gebührenpflicht u.a. im Falle der \nSelbstanlieferung von Abfällen (Nr. 3 GT), wie er hier gegeben \nist, schon „mit der Annahme der Abfälle\", ohne daß es insoweit \nauf eine Differenzierung nach den Abfallarten der Nr. 3 GT \nankommt. Eine derartige Annahme der von der Fa. H. \nangelieferten Abfälle auf der städtischen Deponie N. -\nD. ist unstreitig erfolgt.\n\n29\n\nDie Klägerin tifft gemäß § 3 Abs. 4 AGS i.V.m. Nr. 3 GT \nauch die persönliche Gebührenpflicht. Nach § 3 Abs. 4 AGS ist \nu.a. im Fall der - hier gegebenen - Nr. 3 GT der \nAbfallbesitzer (1. Alternative) oder diejenige Person \ngebührenpflichtig, die sich der Abfälle entledigt hat \n(2. Alternative). In bezug auf die Klägerin ist die 2. \nAlternative des § 3 Abs. 4 AGS einschlägig, da die Klägerin \nsich entweder schon im Zuge der Abbrucharbeiten bzw. der \nnachfolgenden Erstellung der Außenanlagen, spätestens jedoch \nmit der Erteilung des Auftrags an die Fa. H. , den Boden \nzur Deponie zum Zweck der dortigen Ablagerung zu \ntransportieren, der Sachherrschaft über die abzufahrenden \nBodenmassen begeben hat.\n\n30\n\nWenn nunmehr die Klägerin im Berufungsverfahren ausführt, \neine Entledigung bereits im Zuge der Abbrucharbeiten komme \nnicht in Betracht, da es sich zu diesem Zeitpunkt noch gar \nnicht um Abfall gehandelt habe, verkennt sie, daß die \nEntledigung i.S.d. hier zugrundezulegenden subjektiven \nAbfallbegriffs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AbfG die \nAbfalleigenschaft erst begründet und nicht bereits \nvoraussetzt. Insoweit kommt es nur auf die von dem \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf der \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngenannten Voraussetzungen an, die hier jedenfalls im Zeitpunkt \nder Auftragserteilung an die Fa. H. gegeben sind. Denn \nspätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ihre \nSachherrschaft an dem Erdreich zugunsten der Sachherrschaft \nder Fa. H. zur Durchführung des Transports aufgegeben, \nohne damit eine irgendwie geartete wirtschaftliche Verwendung \nzu verfolgen; vielmehr erfolgte die Aufgabe der Sachherrschaft \nseitens der Klägerin allein zu dem Zweck, den Boden als Abfall \nzur Deponie N. -D. bringen zu lassen.\n\n31\n\nSchließlich liegt auch die für die Begründung der \nGebührenpflicht dem Grunde nach notwendige „Benutzung\" der \nAbfallentsorgungsanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 AGS seitens der \nKlägerin vor. Der Tatbestand der „Benutzung\", mit anderen \nWorten der „Inanspruchnahme\" (§ 4 Abs. 2 KAG) scheitert \ninsbesondere nicht daran, daß die Klägerin kraft der wirksamen \nund vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 16. August 1990 zur \nunverzüglichen Entsorgung des in den Bereichen der RKB 3-18 \nlagernden Aushubmaterials auf einer Abfalldeponie der Stadt \nN. verpflichtet gewesen ist.\n\n32\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß \ndie Inanspruchnahme auf Seiten des Nutzers sowohl ein \ntatsächliches, zur Verwirklichung des satzungsrechtlichen \nGebührentatbestandes führendes Verhalten, als auch ein Element \nder „Willentlichkeit\" voraussetzt.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1990 \n- 9 A 992/88 -; Urteil vom 25. August \n1995 - 9 A 3836/93 -; Urteil vom \n7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -.\n\n34\n\nWelches Verhalten des Nutzers im einzelnen für die \nobjektive Verwirklichung des Gebührentatbestandes maßgebend \nist, hängt von der satzungsgemäßen Ausgestaltung des \njeweiligen Nutzungsverhältnisses ab. Diese ist hier in bezug \nauf die Selbstanlieferung von Abfällen (Nr. 3 GT) dahingehend \nerfolgt, daß 1. der jeweilige Abfall der städtischen \nEntsorgungsanlage zugeführt und 2. dieser zur Annahme \nangedient wird.\n\n35\n\nEine derartige Zuführung des Erdreichs auf dem Grundstück \nder Fa. H. zu der Deponie N. -D. und die dortige \nAndienung ist hier seitens der Klägerin als verantwortlicher \nVeranlasserin erfolgt. Die Klägerin ist nach dem Erlaß der \ngegen sie gerichteten, wirksamen und vollziehbaren \nOrdnungsverfügung des OKD D. vom 16. August 1990 als \nalleinige Verantwortliche und Veranlasserin der Entsorgung des \nBodens aufgetreten. So hat sie in Kenntnis, daß die Fa. H. \naus ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortung für den Boden \ndurch den Widerruf der Ordnungsverfügung vom 20. August 1990 \nentlassen worden war, am 4. September 1990 telefonisch \ngegenüber einem Mitarbeiter des OKD D. ihre \nBereitschaft erklärt, die - ihr kraft der sofort vollziehbaren \nOrdnungsverfügung obliegende - Entsorgung des belasteten \nBodens zu veranlassen. In ihrem Widerspruch vom 12. September \n1990 gegen die oben genannte Ordnungsverfügung hat sie diese \nBereitschaft nochmals bekundet und zugleich mitgeteilt, daß \nsie der Fa. H. einen entsprechenden Auftrag erteilen werde \nund darüber hinaus die Fa. H. bereit sei, diesen Auftrag \nauszuführen. Damit war nach außen eindeutig klargestellt, daß \nim Rahmen der von der Klägerin nach der Ordnungsverfügung \ndurchzuführenden Organisation der Entsorgung des Erdaushubs, \nd.h. seiner Verbringung zur Abfalldeponie und dortigen \nAndienung zur Annahme, ausschließlich die Klägerin, nicht aber \ndie lediglich mit der technischen Durchführung zu \nbeauftragende und damit weisungsabhängige Fa. H. \nmaßgeblich zu entscheiden hatte. \n\n36\n\nDaß die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom \n12. September 1990 ihre Bereitschaft zur Entsorgung \nausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\" bekundet \nhat, steht dem nicht entgegen; dies zeigt erst recht, daß die \nKlägerin gerade unabhängig von bestehenden rechtlichen \nEntsorgungspflichten in selbstbegründeter Eigenverantwortung \ndie Entsorgung des Erdreichs übernehmen wollte.\n\n37\n\nDie danach gerechtfertigte Einschätzung, daß die Klägerin \ndie Verantwortung für die Entsorgung übernommen und in diesem \nRahmen auch die Verbringung des Bodens zur Abfalldeponie und \ndessen Andienung zur Annahme veranlaßt hat, wird nachdrücklich \ndadurch bestätigt, daß die Klägerin (nicht etwa die Fa. \nH. ) in der Folgezeit mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 bei \ndem Beklagten im eigenen Namen (und nicht für die Fa. H. ) \ndie Erteilung der für die Entsorgung des Bodens auf die \nDeponie der Stadt N. notwendige Einverständniserklärung \nbeantragt und der Beklagte ihr diese erteilt hat. Schließlich \nzeigt auch der Umstand, daß die Fa. H. erst nach einer \nAuftragserteilung durch die Klägerin den Boden abgefahren und \ndie Klägerin darüberhinaus der Fa. H. den Transport \nbezahlt hat, daß die Bewältigung der Zuführung des Bodens zur \nDeponie und dessen Andienung zur Annahme allein in den \nVerantwortungsbereich der Klägerin fiel.\n\n38\n\nDaß die Klägerin die Entsorgung des Bodens möglicherweise \nin anderer Form gewollt hat, als diese letztendlich durch die \nFa. H. erfolgt ist, betrifft nicht den allein durch die \nVerbringung des Bodens zur Abfalldeponie sowie der dortigen \nAndienung zur Annahme gekennzeichneten Tatbestand der \nBenutzung bzw. der Inanspruchnahme, sondern lediglich das \nInnenverhältnis zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und \nder Fa. H. als Auftragnehmerin.\n\n39\n\nDer Umstand, daß die Fa. H. in den Begleitscheinen \nbestätigt hat, Abfallerzeugerin zu sein, stellt sich vor \ndiesem Hintergrund und unter zusätzlicher Berücksichtigung der \nHerkunft des Bodens aus der Abbruchmaßnahme und von dem \nGrundstück der Klägerin als schlichte Falschdeklaration ohne \neine die Veranlasserstellung der Klägerin beseitigende \nkonstitutive Wirkung dar.\n\n40\n\nDie danach zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes \nführende Verbringung des Bodenaushubs zur Deponie N. -\nD. und dessen Andienung zur Annahme seitens der Klägerin \nwird auch von einem Element der „Willentlichkeit\" getragen. \nDie Willentlichkeit der Inanspruchnahme liegt vor, wenn der \nNutzer\n\n41\n\n1. nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des \nGebührentatbestandes rechnen mußte, und er \n\n42\n\n2. in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten \nbeibehält.\n\n43\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 25. Mai \n1990, 25. August 1995 und 7. Oktober \n1996 jeweils a.a.O.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin mußte \nspätestens nach der Erteilung des Einverständnisses durch den \nBeklagten und der Auftragsvergabe an die Fa. H. damit \nrechnen, daß der Bodenaushub der Deponie N. -D. \nzugeführt und dort angenommen werden wird. Auch war es \noffenkundig, daß die Stadt N. für die Annahme des \nErdreichs Gebühren erheben würde. Daß die Klägerin mit den \nschließlich konkret erhobenen Gebühren nicht gerechnet hat, \nist insoweit unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal der \nInanspruchnahme erfordert insoweit gerade nicht die \nBereitschaft des Betroffenen, auch die für die Inanspruchnahme \nletztendlich anfallenden Gebühren in voller Höhe zahlen zu \nwollen. Denn die Gebührenpflicht ist Folge der - getrennt \nhiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren \ninhaltliche Voraussetzung. \n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Oktober \n1996 - 9 A 4145/94 -.\n\n46\n\nDie Klägerin hat auch in Ansehung dieser Umstände nicht von \neiner Zuführung des Erdreichs zur Deponie N. -D. \nabgesehen, sondern diese gleichwohl veranlaßt. \n\n47\n\nDas Element der Willentlichkeit bei dieser Entscheidung des \nNutzers über die weitere Entsorgung seines Abfalls bedeutet \nnicht, daß dieser Willensentschluß frei von jeglichen Zwängen \ngetroffen sein muß. Für die Annahme einer willentlichen \nVerwirklichung des Gebührentatbestandes kommt es nicht darauf \nan, aus welchen Motiven die Benutzung der Einrichtung erfolgt \nist, insbesondere nicht darauf, ob sie freiwillig oder \nerzwungen worden war. Wird die Inanspruchnahme einer \nEinrichtung etwa im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt, \nwird damit nicht auf die Willentlichkeit der Benutzung der \nEinrichtung verzichtet, sondern der Wille des Nutzers - dem \nZiel des Verwaltungszwangsverfahrens entsprechend - in \nRichtung auf die Benutzung gebeugt.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. Juli \n1991 - 9 A 2117/89 -.\n\n49\n\nSelbst im Fall der erzwungenen Willensbeugung verbleibt es \ndaher bei einem das Tatbestandsmerkmal der „Willentlichkeit\" \nausfüllenden, auf die Benutzung der Einrichtung gerichteten \nund beachtlichen Willen des Nutzers. Entsprechendes gilt erst \nrecht, wenn sich der Nutzer - vielfach sicherlich \nwiderwillig - dafür entscheidet, vor dem Einsetzen etwaiger \nZwangsmaßnahmen einem an ihn gerichteten Begehren Folge zu \nleisten. \n\n50\n\nSo liegt der Fall hier. Die Klägerin ist ausweislich des \nTelefonats mit einem Mitarbeiter des OKD D. am 4. \nSeptember 1990 der Vollstreckung der vollziehbaren \nOrdnungsverfügung in der Form der Festsetzung des angedrohten \nZwangsgeldes zuvorgekommen und hat den Bodenaushub aus den \nBereichen der RKB 3-18 zur Abfalldeponie der Stadt N. in \nN. -D. verbringen lassen. Soweit sie die Entsorgung \n„ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\" veranlaßt hat, ist \nhieraus erst recht ein auf eigenem Willensentschluß beruhendes \nHandeln der Klägerin zu sehen.\n\n51\n\nDer Umstand, daß die Klägerin mit Schreiben vom 12. \nSeptember 1990 - rein vorsorglich - Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung eingelegt hat, steht der Annahme der \nWillentlichkeit nicht entgegen. Die in dem Widerspruch zum \nAusdruck kommende Auffassung der Klägerin, daß die \nOrdnungsverfügung rechtswidrig sei, ist nicht geeignet, ihren \ndurch ihr tatsächliches Verhalten nach außen kundgetanen \nWillen, dem Begehren auf Entsorgung des Abfalls auf einer \nDeponie der Stadt N. noch vor einer abschließenden \ngerichtlichen Klärung zu entsprechen, ernsthaft in Frage zu \nstellen.\n\n52\n\nDie somit dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht der \nKlägerin ist im Hinblick auf den noch im Streit stehenden Teil \ndes Gebührenbescheides auch der Höhe nach zutreffend \nfestgesetzt worden.\n\n53\n\nGemäß Nr. 3 GT betragen die Gebührensätze für die Annahme \nvon kontaminierten Böden (Nr. 3.4 GT) oder sonstigen Abfällen \n(Nr. 3.6 GT) jeweils 52,60 DM/t. Eine Annahme des \nangelieferten Erdreichs durch den Deponiebetreiber als \nkontaminierten Boden oder sonstigen Abfall liegt - was \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist und seinen \nNiederschlag auch in dem angefochtenen Gebührenbescheid \ngefunden hat - vor. \n\n54\n\nAuf die objektive Qualifizierung des angelieferten Abfalls \nkommt es insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, nicht an. Denn über die endgültige Zuordnung \nund Freigabe der anzufahrenden Ablagerungsfläche bzw. der \nEntsorgungsanlage und der darin liegenden Annahme des \nangelieferten Abfalls entscheidet nach der für alle Nutzer \nverbindlichen Benutzungsordnung allein der Betreiber der \nDeponie über sein vor Ort eingesetztes Personal (Nr. II, \nletzter Absatz, Satz 6). Erfährt aber danach die Annahme im \nZusammenhang mit der Zuordnung des anzunehmenden Abfalls ihre \nin dem gebührenpflichtigen Benutzungsverhältnis verbindliche, \nkonkrete inhaltliche Ausgestaltung erst durch die Entscheidung \ndes Betreiberpersonals, kann nur diese konkret erklärte, ggf. \nauch nur konkludent zum Ausdruck gebrachte Annahme der \nGebührenbemessung zugrundegelegt werden; eine von der \nEntscheidung des Betreiberpersonals unabhängige „objektive\" \nAnnahme ist nach der vorliegenden satzungsmäßigen \nAusgestaltung des Benutzungsverhältnisses damit \nausgeschlossen. \n\n55\n\nEine fehlerhafte Annahme des Betreiberpersonals, wie sie \nhier von der Klägerin behauptet wird, wirkt sich danach nicht \ninnerhalb der Gebührenerhebung aus; auf die Einzelheiten der \nBeauftragung der Fa. H. , der Ausfüllung der Begleitscheine \nund der Andienung des Erdreichs auf der Deponie sowie auf die \nvon der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen \ndes Verschuldens der Fa. H. und dessen Zurechnung und \neines Mitverschuldens des Beklagten kommt es danach von \nvornherein nicht an.\n\n56\n\nBei unstreitig auf der Deponie abgelagerten 691,92 t \nverunreinigten Bodenaushubs errechnet sich auf der Grundlage \ndes Gebührensatzes von 52,60 DM/t - angesichts der für \nkontaminierte Böden und sonstige Abfälle nach Nrn. 3.4 und 3.6 \nGT identischen Gebührensätze kann die letztendliche Zuordnung \noffenbleiben - der nunmehr noch im Streit stehende \nGebührenbetrag in Höhe von 36.394,99 DM, der, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von dem \nBeklagten nicht gemäß § 13 Abs. 2 KAG auf 36.394,90 DM \nabgerundet werden mußte.\n\n57\n\nLetztendlich erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin \nzur Zahlung der Gebühren auch im Verhältnis zur Fa. H. als \nermessensgerecht. Dabei kann offen bleiben, ob auch die Fa. \nH. als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt und damit \nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 AGS beide Gebührenschuldner für die \nGebührenschuld gesamtschuldnerisch haften. Sollte neben der \nKlägerin auch die Fa. H. gebührenpflichtig sein, ist kein \nGrund ersichtlich oder von der Klägerin während des \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahrens geltend gemacht worden, \nder in diesem Verhältnis einer Heranziehung der Klägerin zu \ndem vollen Gebührenbetrag zwingend entgegensteht; insbesondere \nwar insoweit die Frage eines etwaigen Verschuldens seitens der \nFa. H. bei der Ausfüllung der Begleitscheine in \ngebührenrechtlicher Hinsicht, wie oben dargelegt, ohne Belang. \nFehlt es an einer Gebührenpflicht der Fa. H. , kommt von \nvornherein allein die Heranziehung der Klägerin als \nGebührenschuldnerin in Betracht.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-02/9-a-2448-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-12-02/9-a-2448-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311830","retrieved":"2026-07-09 03:42:33.318050+00:00"}}