{"status":"available","doknr":"OLD311835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1129.6A4368.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"6 A 4368/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes. Im Jahre 0000, als sie noch \neinem Lehramtsstudium nachging, war ihre Ehe mit dem beamteten Lehrer K. T. \naus dessen Verschulden geschieden worden. Er zahlte ihr und den beiden ehelichen Kindern \nUnterhalt. Die Unterhaltszahlungen für die Klägerin in Höhe von zuletzt monatlich 580,-- DM \nstellte er Ende 00.0000 ein, als die Klägerin eine berufliche Tätigkeit (nach ihren Angaben ab \n00.0000 als Studienrätin z.A.) aufnahm. Mit Datum vom 00.00.0000 hatte er eine \nschriftliche \"Vereinbarung\" unterzeichnet, in welcher er sich verpflichtete, der Klägerin \"1. \nim Falle ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben den vorher gewährten finanziellen Anteil an \nmeinen Einkünften zu überlassen\" sowie ihr \"2. bei ihrer Pensionierung den Betrag zur freien \nVerfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte, wenn sie nicht berufstätig geworden \nwäre\". Außerdem verpflichtete er sich, \"für meine Kinder Volker und Rüdiger zum Zeitpunkt \ndes Wegfalls meiner Unterhaltspflicht meiner geschiedenen Ehefrau F. T. \ngegenüber je 80,-- DM monatlich über den gesetzlichen Unterhaltsbetrag hinaus zu zahlen.\" \n\n3\n\nDer Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.0000 im Alter von 00 Jahren. Die \nKlägerin beantragte unter dem 00.00.0000, ihr eine \"Hinterbliebenenrente\" zu gewähren. \nIn einem Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n(im folgenden: Landesamt) vom 00.00.0000 führte sie aus, die Vereinbarung vom \n00.00.0000 dokumentiere, daß sie lediglich bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit keinen \nUnterhalt für sich in Anspruch nehme und dafür die Kinder etwas mehr Unterhalt erhielten. \nDie Vereinbarung beinhalte jedoch nicht, daß sie auf Unterhalt verzichtet habe. Ihr Ehemann \nhabe ihr \"eine Rente für später garantieren\" wollen. Sie sei jetzt ca. sieben Jahre im Beruf und \nhabe als Beamtin noch keinen eigenen Pensionsanspruch erworben. Das Landesamt lehnte die \nGewährung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 ab, \nda ihr Ehemann ihr zur Zeit seines Todes keinen Unterhalt geschuldet habe; nach den \nUmständen des Falles habe die Klägerin ab dem 00.00.0000 auf Unterhalt verzichtet, und \nsoweit in der Vereinbarung vom 00.00.0000 Regelungen für die Zeit nach seinem Tode \ngetroffen worden seien, binde dies den Dienstherrn nicht. Die hiergegen von der Klägerin \nnach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, \nihr einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 530,-- DM ab 00.00.0000 zu gewähren, hat das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 18. Januar 1985 - 1 K 1914/83 - \nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin habe im insoweit maßgebenden \nZeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf \nUnterhalt nicht zugestanden. Ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche seien durch die \nVereinbarung vom 00.00.0000 wirksam dahingehend abbedungen worden, daß sie für die \nDauer ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keinen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann \nverlangen könne. Damit sei der Dienstherr nicht verpflichtet, in die Unterhaltspflicht des \ngeschiedenen Ehemannes einzutreten. Spätere Änderungen der Verhältnisse, die der \nDienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen könne - etwa Aufgabe der \nErwerbstätigkeit oder Zurruhesetzung der Klägerin -, seien bislang weder eingetreten noch \nkonkret abzusehen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, die beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) unter dem \nAktenzeichen 12 A 740/85 geführt worden ist, hat die Klägerin nach einem Hinweis des \nGerichts, sie habe wohl derzeit keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der Beklagte \nmüsse aber wahrscheinlich dem Eintritt der in der Vereinbarung vom 00.00.0000 genannten \nBedingungen im Rahmen einer Entscheidung nach § 134 Abs. 2 Satz 3 LBG a.F. Rechnung \ntragen, zurückgenommen. Das Landesamt stellte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid \nvom 00.00.0000 fest, daß sie gegenüber ihrem früheren Ehemann auf Unterhalt nur \nbedingt vorübergehend so lange verzichtet habe, als die unter Nrn. 1 und 2 der Vereinbarung \nvom 00.00.0000 genannten Voraussetzungen noch nicht eingetreten seien. Nach Eintritt \ndieser Voraussetzungen werde das Landesamt auf Antrag der Klägerin darüber entscheiden, \nob ihr ein Unterhaltsbeitrag ermessensweise gewährt werden könne. \n\n4\n\nDie Klägerin wurde als Oberstudienrätin mit Ablauf des 00.00.0000 wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht ein Ruhegehalt aus der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO bei einem Ruhegehaltssatz von 59 %. Bereits mit Datum vom \n 00.00.0000 beantragte sie beim Landesamt erneut, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu \ngewähren. Das Landesamt lehnte dies mit Bescheid vom 00.00.0000 mit der \nBegründung ab: Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei zwar als Änderung der \nVerhältnisse anzusehen. Dennoch werde ein Unterhaltsbeitrag ab dem Zeitpunkt der \nZurruhesetzung nicht gewährt, weil davon auszugehen sei, daß ihr geschiedener Ehemann, \nwenn er noch leben würde, ihr wegen der Höhe ihres Ruhegehalts keinen Unterhalt \ngeschuldet hätte.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Sie habe in der Vereinbarung vom \n 00.00.0000 mit ihrem Ehemann u.a. geregelt, daß dieser verpflichtet sei, ihr bei ihrer \nPensionierung den Betrag zur freien Verfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte, wenn \nsie nicht berufstätig geworden wäre. Demnach habe im Falle ihrer Pensionierung ein \nUnterhaltsbeitrag geleistet werden sollen.\n\n6\n\nDas Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus \nden Gründen des Bescheides vom 00.00.0000 zurück und führte zusätzlich aus: Die \nVersetzung der Klägerin in den Ruhestand habe nicht dazu geführt, daß sie \nunterhaltsbedürftig geworden sei, zumal ihr (am 00.00.0000 geborener) Ehemann \nzwischenzeitlich ebenfalls in den Ruhestand hätte treten können und dann - als Lehrer der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO - ein geringeres Ruhegehalt als sie bezogen hätte. Dies hätte \nihn zu einer Änderung der Unterhaltsvereinbarung berechtigt. Bei der von der Klägerin \nangeführten Passage der Vereinbarung vom 00.00.0000 handele es sich unter den \ngegebenen Umständen um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten des Dienstherrn. Außerdem \nbeziehe sie seit dem 00.00.0000 eine Hinterbliebenenrente von monatlich 681,90 DM von \nder Bundesknappschaft C. aus einem Versicherungsverhältnis ihres früheren Ehemannes. \nDiese Rente sei auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und sich auf die Begründung ihres Widerspruchs \nbezogen. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Ihr Ehemann und sie hätten die Vereinbarung \nvom 00.00.0000 gerade im Hinblick auf die Zeit nach ihrer Pensionierung geschlossen, \nweil aufgrund ihres relativ späten Eintritts in das Beamtenverhältnis von vornherein \nfestgestanden habe, daß sie lediglich einen verhältnismäßig geringen Ruhegehaltssatz \nerreichen werde. Diese Benachteiligung habe durch die Vereinbarung vom 00.00.0000 \nausgeglichen werden sollen. Das Landesamt habe auch berücksichtigen müssen, daß nach \nheutigem Recht geschiedene Ehegatten entsprechende Anteile aus den Anwartschaften ihrer \nAltersversorgung an den anderen Partner abgeben und ggfs. auch noch einen \nZugewinnausgleich leisten müßten. Auch widerspreche es der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, sie dafür zu bestrafen, daß sie wegen ihres späten Eintritts in das \nBeamtenverhältnis und wegen ihrer krankheitsbedingt vorzeitigen Zurruhesetzung nur einen \nRuhegehaltssatz von 59 % erreicht habe. Sie habe einen Anspruch darauf, ihren \nLebensstandard beizubehalten. Finanzielle Rücklagen habe sie nicht bilden können. \nAußerdem hätte ihr geschiedener Ehemann im Falle seines Weiterlebens ebenso wie sie ein \nAmt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO erreichen können, da er die Lehrbefähigung für das \nLehramt an Realschulen erworben habe. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besol-\ndung und Versorgung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom \n00.00.0000 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungs-entscheidung bezogen \nund ergänzend ausgeführt: Es sei zu be-rücksichtigen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der \nVerein-barung vom 00.00.0000 noch Studentin gewesen sei, bei ihrer Pensionierung aber \ndie Besoldungsgruppe A 14 BBesO erreicht habe. Das Vorbringen der Klägerin zu dem Sinn \nund Zweck der Vereinbarung, ihr für die Zeit nach ihrer Zurruhesetzung - für den Fall des \nvorherigen Todes ihres Ehemannes - Unterhalt durch die Landeskasse zu sichern, \nverdeutliche, daß es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter \nhandele.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung ausgeführt: Die Ableh-nung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages sei \nrechtsfehler-frei. Die Voraussetzung, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres \ngeschiedenen Ehemannes ein Unterhaltsanspruch ge-gen ihn zugestanden habe, liege nicht \nvor. Die spätere Ände-rung der Verhältnisse durch die Pensionierung der Klägerin habe der \nBeklagte ermessensfehlerfrei nicht zu berücksich-tigen brauchen. Die Klägerin sei \nwirtschaftlich abgesichert, da sie eigene Versorgungsbezüge und zudem noch die vom Be-\nklagten angeführte Hinterbliebenenrente erhalte.\n\n14\n\nMit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr erst-instanzliches Vorbringen. Sie \nmacht zusätzlich geltend: Die Versagung eines Unterhaltsbeitrages sei entgegen der Auf-\nfassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft. Das Lan-desamt hätte nach ihrer \nVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit berücksichtigen müssen, daß ihr \nEhemann sich in der Vereinbarung vom 00.00.0000 uneingeschränkt und unwiderruflich \ndazu verpflichtet habe, ihr bei ihrer Pensionierung den Betrag zur freien Verfügung zu \nüberlassen, den sie bekommen hätte, wenn sie nicht berufstätig geworden wäre. Demnach \nhabe auch im Falle der Pensionierung ein Unter-haltsbeitrag geleistet werden sollen, den \nnunmehr der Be-klagte zu zahlen habe. Auf die hypothetischen Zahlenangaben zu einem \nRuhegehalt ihres Ehemannes im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 komme es nicht an. \nDer Beklagte müsse sich an der zwischen ihr und ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung \nfesthalten lassen, da die Unterhaltsvereinbarung tatsächlich nicht geändert worden sei. \nDemnach sei das Ermessen des Dienstherrn dahin reduziert, ihr einen Unterhaltsbeitrag für \ndie Zeit seit ihrer Zurruhesetzung zu gewähren. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten \nKlageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr bezieht sich auf die Begründung der Verwaltungsentschei-dung des Landesamtes und \nauf sein erstinstanzliches Vorbrin-gen sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils. \n\n20\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne münd-liche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakten und die beigezogenen Versorgungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenom-men.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. \n1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die angegriffene Verwaltungs-entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n25\n\nGemäß § 86 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der hier \nmaßgebenden, zum Zeitpunkt des Widerspruchs-bescheides vom 00.00.0000 geltenden und \nbislang unveränderten Fassung vom 24. Oktober 1990, BGBl. I 2298, richtet sich die \nGewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bis zum \n31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe, wie es bei der \nKlägerin der Fall ist, vor dem 1. Juli 1977 - vor der Neuregelung des Scheidungsrechts, mit \nder der Zerrüttungsgrundsatz an die Stelle des Verschuldens-grundsatzes trat - geschieden \nworden ist. Demnach ist § 134 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG NW) in der bis zum Jahresende 1976 nicht veränderten Neufassung vom \n6. Mai 1970, GV NW 344, einschlägig. Danach ist der schuldlos oder aus überwiegendem \nVerschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder \nRuhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein \nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der \nVerstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte (Satz 1). Spätere Änderungen der \nVerhältnisse können berücksichtigt werden (Satz 3). Hiernach ist die Entscheidung des \nLandesamtes, der Klägerin auch nach ihrer Zurruhesetzung als Oberstudienrätin mit einem \nRuhegehaltssatz von 59 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe \nA 14 BBesO einen Unterhaltsbeitrag nicht zu gewähren, rechts-fehlerfrei.\n\n26\n\nDie Klägerin ist zwar 0000 schuldlos geschieden worden und hätte nach dem Tode ihres \nEhemannes im 00.0000 Witwengeld erhalten, wenn die Ehe fortbestanden hätte (vgl. § 19 \nBeamtVG). Jedoch hatte er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt nicht zu leisten. Demgemäß \nhat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage der Klägerin auf Gewährung eines \nUnterhaltsbeitrages ab dem 00.00.0000 mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. \nJanuar 1985 - 1 K 1914/83 - abgewiesen. Die damals gegebenen Verhältnisse haben sich zwar \ndurch den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand - als ihr Unterhaltsverzicht aus der \nVereinbarung vom 00.00.0000 hinfällig wurde - geändert. Das folgt bereits aus dem \nerwähnten Bescheid des Landesamtes vom 00.00.0000, durch welchen der Klägerin bei \nEintritt der unter Nrn. 1 und 2 der Unterhaltsvereinbarung genannten Voraussetzungen eine \nerneute Entscheidung darüber zugesagt worden war, ob ihr unter Berücksichtigung des § 134 \nAbs. 2 Satz 3 LBG NW a.F. ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne. Daß auch diese \nerneute Verwaltungsentscheidung zum Nachteil der Klägerin ausgefallen ist, ist jedoch \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nDie Berücksichtigung der späteren Änderung der Verhältnisse stand im Ermessen des \nBeklagten, wie der Formulierung \"... können berücksichtigt werden\" in § 134 Abs. 2 Satz 3 \nLBG NW zu entnehmen ist. \n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. Dezember 1965 - VI A 587/65 -, \n\n29\n\nZeitschrift für Beamtenrecht 1967, 19.\n\n30\n\nEine dahingehende Ermessensentscheidung ist in der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung getroffen worden, und der Beklagte hat insoweit weder die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Die \nErwägung, die Klägerin sei nach dem hypothetischen Verhältnis ihrer und ihres Ehemannes \nBezüge zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand keineswegs bedürftig geworden, ist \nangesichts des Charakters des Unterhaltsbeitrages nach § 134 Abs. 2 LBG NW als \nHärteausgleich \n\n31\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Dezember 1961 - II C 199.60 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 232 § 125 BBG Nr. 6, vom 2. Juli 1970 - II C 22.68 -, Buchholz, \naaO, Nr. 24, und vom 26. Mai 1971 - VI C 110, 67 -, Buchholz, aaO, Nr. 25, jeweils zu der § \n134 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LBG NW inhaltsgleichen Vorschrift des § 125 Abs. 2 des \nBundesbeamtengeset-zes in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung, \n\n32\n\nnicht als sachwidrig einzustufen. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren \nermessensweisen Begründung, die Unterhalts-verpflichtung vom 00.00.0000, der Klägerin bei \nihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben \"den vorher gewährten finanziellen Anteil an \nmeinen Einkünften zu überlassen\" und ihr \"bei ihrer Pensionierung den Betrag zur freien \nVerfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte, wenn sie nicht berufstätig geworden \nwäre,\" sei unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin eine höhere Besoldungsgruppe als \nihr Ehemann erreicht habe, kein Grund, einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Insbesondere \nhätte ihr Ehemann - vor seinem Tode Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - zum \nZeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand, wenn er diesen erlebt hätte, nicht mit Sicherheit \nebenfalls der Besoldungsgruppe A 14 BBesO angehört.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom \n\n34\n\n 7. Dezember 1961 - II C 199.60 -,\n\n35\n\n Buchholz, aaO, Nr. 6.\n\n36\n\nAus dem Vorbringen der Klägerin, nach ihrer Pensionierung habe ein Unterhaltsbeitrag \ngeleistet werden sollen, darauf habe die Vereinbarung vom 00.00.0000 gerade abgezielt, und \ndaran müsse sich der Beklagte festhalten lassen, ergibt sich ebenfalls kein Ermessensfehler. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Unterhaltsvereinbarung speziell eine Versorgung \nder Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes bezweckte, liegen nicht vor. Selbst wenn dies \naber der Fall gewesen sein sollte, war der Beklagte jedenfalls angesichts der seit dem \nAbschluß der Unterhaltsvereinbarung eingetretenen Änderung der Einkommensverhältnisse \nder Klägerin daran nicht gebunden. Schließlich ist auch die weitere Ermessenserwägung \nsachgerecht, es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin - was sie nicht in Abrede stellt - seit \ndem 00.00.0000 zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt eine Hinterbliebenenrente in Höhe von \nmonatlich 681,90 DM aus einer Versicherung ihres Ehemannes beziehe (vgl. § 134 Abs. 2 \nSatz 2 LBG NW).\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung. \n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-29/6-a-4368-95","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-29/6-a-4368-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311835","retrieved":"2026-07-09 03:42:33.771721+00:00"}}