{"status":"available","doknr":"OLD311834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1129.6A3526.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-29","aktenzeichen":"6 A 3526/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienst des \nbeklagten Landes. Im 00.0000 wurde er von seiner bisherigen \nDienststelle, dem Regierungspräsidenten E. , zum \nRegierungspräsidenten E1. versetzt. Vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er zum X-\nMinisterium abgeordnet gewesen. Mit Wirkung vom 00.00.0000 \nwurde er für die Dauer von sechs Monaten an das Y-Ministerium \nin F. abgeordnet. Die Abordnung wurde im 00.0000 bis zum \n 00.00.0000 verlängert. Anschließend verrichtete der \nKläger wieder Dienst beim Regierungspräsidenten E1. \n.\n\n3\n\nVom 00. bis 00.00.0000 nahm der Kläger als \nFregattenkapitän der Reserve an einer Wehrübung teil. Er wurde \nim C. in C1. eingesetzt. Der \nRegierungspräsident E1. hatte ihn gemäß § 9 Abs. 2 \ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes für die Dauer der Wehrübung mit \nBezügen beurlaubt und ihm zugleich mitgeteilt, die - seit dem \nBeginn der Abordnung monatlich gezahlte - pauschalierte \nsteuerfreie Aufwandsentschädigung nach dem Gemeinsamen \nRunderlaß des Innenministeriums und des Finanzministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen \"Richtlinien für die Entsendung von \nBediensteten und ehemaligen Bediensteten des Landes Nordrhein-\nWestfalen in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte \nGebiet\" vom 10. Januar 1991, MBl NW 84, geändert durch den \nGemeinsamen Runderlaß vom 3. Juli 1991, MBl NW 1076, entfalle \nfür die Zeit der Wehrübung. \n\n4\n\nDer Kläger machte gegenüber dem Regierungspräsidenten \nE1. geltend: Gemäß Nr. II.2.2.3 der Richtlinien \nwerde die Aufwandsentschädigung bei Unterbrechung der \nTätigkeit durch Urlaub weitergezahlt. Der Rechtsgrund des \nUrlaubs sei ohne Belang. Wenn schon bei Erholungsurlaub die \nAufwandsentschädigung weitergezahlt werden müsse, müsse das \nerst recht für einen Urlaub mit Arbeitsleistung im \nöffentlichen Dienst, noch dazu an einem entfernten Dienstort, \ngelten. Ein abgeltungsfähiger Aufwand sei ihm auch während der \nWehrübung entstanden, weil er seine Unterkunft in F. \nhabe beibehalten müssen. Zudem sei er wegen einer kurzfristig \nverschobenen Staatssekretärsbesprechung am Abend des \n 00.00.0000von C1. nach F. zurückgekehrt und \nhabe am 00. und 00.00.0000 im Y-Ministerium Dienst geleistet, \nwofür er vom C2. für Verteidigung \nDienstbefreiung erhalten habe. \n\n5\n\nDer Regierungspräsident E1. bat das \nJ. des Landes Nordrhein-Westfalen um \nÜberprüfung, ob dem Kläger die Aufwandsentschädigung auch für \ndie Zeit der Wehrübung gezahlt werden könne. Das \nJ. verneinte dies mit Erlaß vom \n 00.00.0000 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des \nG. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. \nFebruar 1992, in der ausgeführt wurde: Unter Urlaub im Sinne \nder Nr. II.2.2.3 der Richtlinien seien nur Erholungsurlaub und \nSonderurlaub aus persönlichen Gründen zu verstehen. Lediglich \nin diesen Fällen sei die Annahme gerechtfertigt, daß die mit \nder Aufwandsentschädigung abzugeltenden Erschwernisse \nweiterbestehen könnten (z.B. beim Urlaub im Beitrittsgebiet). \nAnders verhalte es sich jedoch bei der Beurlaubung zum Zwecke \neiner Wehrübung, durch die die Abordnung in das \nBeitrittsgebiet praktisch unterbrochen werde. Hierbei könnten \ndem Beamten keine Aufwendungen entstehen, die durch eine \nAufwandsentschädigung abzugelten wären. \n\n6\n\nDer Kläger äußerte zu dem ihm vom Regierungspräsidenten \nE1. mitgeteilten Erlaß vom 00.00.0000: Der \nWortlaut der Richtlinien unterscheide nicht nach der Art des \nUrlaubs. Die Beschränkung auf Erholungsurlaub und Sonderurlaub \naus persönlichen Gründen entspreche auch nicht dem Zweck der \nRichtlinien und der Interessenlage des Betroffenen. Ihm sei - \nwie in der übrigen Zeit der Abordnung - ein Aufwand durch \ndoppelte Haushaltsführung und Beibehaltung einer Wohnung in \nF. entstanden. Erholungsurlaub im Beitrittsgebiet habe \nkaum einer seiner Kollegen gemacht. Der Wehrübende müsse bei \neiner Abordnung ins Beitrittsgebiet denjenigen gleichgestellt \nwerden, die in dieser Zeit Erholungsurlaub genommen hätten. \nAuch die zweitägige Dienstreise von C1. nach F. habe \neinen Aufwand mit sich gebracht. Seine dienstliche Belastung \ndurch die Dienstreise - die Fahrt im eigenen Pkw über rund \n750 km und Nacharbeiten im C. \nnach der Rückkehr nach C1. - sei zu berücksichtigen. \nDerartige Belastungen träten bei einem Erholungsurlaub wohl \nkaum auf. Das Pendeln zwischen zwei Dienstorten und seinem \nHeimatwohnort habe seine Haushaltsführung zusätzlich \nerschwert. \n\n7\n\nDer Regierungspräsident E1. teilte dem Kläger \nunter dem 00.00.0000 mit, das Finanzministerium habe nach \nerneuter Überprüfung seine Meinung nicht geändert. Der Kläger \nmachte daraufhin mit Schreiben vom 00.00.0000 geltend: \nIhm stehe die Aufwandsentschädigung für die Zeit der Wehrübung \nauch nach Nr. II.2.2.1 Abs. 3 der Richtlinien zu. Denn unter \nBerücksichtigung seiner Dienstreise nach F. während der \nWehrübung sei sein Fall einer gleichzeitigen \nAufgabenwahrnehmung im bisherigen Bundesgebiet und im \nBeitrittsgebiet mit Schwerpunkt im Beitrittsgebiet \nvergleichbar. Jedenfalls greife aber Nr. II.2.2.3 Abs. 2 der \nRichtlinien zu seinen Gunsten ein. Die Unterbrechung der \nAbordnung durch die Wehrübung sei urlaubsbedingt gewesen, weil \ner Sonderurlaub für die Wehrübung erhalten habe. Aus dem \nRegelungsgehalt der Nr. II.2.2.3 der Richtlinien sei nicht \nersichtlich, daß die Aufwandsentschädigung nur etwa bei \nAbwesenheit wegen Erholungsurlaubs weitergezahlt werden solle. \nDies würde auch dem Sinn und Zweck einer Aufwandsentschädigung \nwidersprechen. Sie diene hier dazu, die den Beamten in den \nneuen Bundesländern entstehenden Einschränkungen in ihrer \nprivaten Lebensführung (Einstellung bzw. Unterbrechung von \nVereinstätigkeit, Sport usw.) auszugleichen, die auch bei \nUrlaubsabwesenheit, und zwar unabhängig von dem jeweiligen \nUrlaubsgrund, weiterbestünden. Es komme hinzu, daß er während \nder Wehrübung in seiner privaten Lebensführung zumindest im \ngleichen Maße eingeschränkt gewesen sei wie bei seiner \nTätigkeit in F. . Daß ihm ein dienstlich veranlaßter \nAufwand tatsächlich entstanden sei, ergebe sich aus der \nAnmietung seiner Unterkunft in F. .\n\n8\n\nDer Regierungspräsident E1. lehnte mit Bescheid \nvom 00.00.0000 die Gewährung von Aufwandsentschädigung \nfür die Dauer der Wehrübung aus den Gründen der Stellungnahme \ndes G. vom 00.00.0000 ab. Der Kläger \nerhob Widerspruch. Er verwies auf sein Vorbringen vom \n 00.00.0000 sowie erneut darauf, der Aufwand, der mit \nder Aufwandsentschädigung abgedeckt werden solle, sei auch \nwährend der Wehrübung entstanden, da er für diesen Zeitraum \ndie in F. bezogene Wohnung nicht habe kündigen können. \nDie gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben in den neuen \nBundesländern ergebe sich außer aus der zweitägigen \nDienstreise daraus, daß er in C1. ständig telefonischen \nKontakt zu seiner Dienststelle in F. gehalten und seinen \nMitarbeitern Weisungen für die laufenden Geschäfte erteilt \nhabe.\n\n9\n\nDer Regierungspräsident E1. wies den Widerspruch \nmit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück und \nbezog sich auf die Begründung seines Bescheides vom \n 00.00.0000. Zusätzlich wies er darauf hin, daß dem \nKläger die Kosten seiner Unterkunft in F. für 00.0000 im \nWege der Trennungsentschädigung in vollem Umfang erstattet \nworden seien und der dem Kläger entstandene Aufwand damit \nabgedeckt worden sei. \n\n10\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und sich auf sein \nWiderspruchsvorbringen bezogen. Ergänzend hat er geltend \ngemacht, die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der für \n00.0000 gewährten Trennungsentschädigung und der streitigen \nAufwandsentschädigung sei sachfremd. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung \ndes Bescheides des \nRegierungspräsidenten E1. vom \n 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, ihm \neine Aufwandsentschädigung nach den \nRichtlinien für die Entsendung von \nBediensteten und ehemaligen \nBediensteten des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 00.00.0000, zuletzt \ngeändert am 00.00.0000, für die Zeit \nvom 0. bis 00.00.0000 zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidung beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen \nUrteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der streitige \nAnspruch auf eine Aufwandsentschädigung stehe dem Kläger nicht \nzu. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, bei einer \nUnterbrechung der Tätigkeit die Weitergewährung der \nAufwandsentschädigung auf Fälle des Erholungsurlaubs und des \nSonderurlaubs aus persönlichen Gründen zu beschränken, sei \nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei sachgerecht, verstoße \nnicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und entspreche dem Erfordernis, daß eine \nAufwandsentschädigung nur gewährt werden dürfe, wenn aus \ndienstlicher Veranlassung Aufwendungen tatsächlich entstünden. \nDas sei hier nicht der Fall gewesen. Wegen der notwendigen \nAuslagen für die Beibehaltung der Wohnung in F. sei dem \nKläger Trennungsentschädigung gewährt worden. Ob die \ngroßzügige Bestimmung des Richtliniengebers, im Falle einer \nUnterbrechung der Tätigkeit durch Urlaub oder Erkrankung die \nAufwandsentschädigung gleichwohl weiter zu zahlen, noch der \nZielsetzung der gesetzlichen Ermächtigung entspreche, könne \ndahinstehen. Der Kläger könne auch nichts daraus für sich \nherleiten, daß er während der Beurlaubung für die Wehrübung an \nzwei Tagen Dienst in F. geleistet habe. Insoweit habe er \nauf eigene Veranlassung gehandelt. \n\n16\n\nMit seiner Berufung macht der Kläger geltend: Er sei nicht \nauf eigene Veranlassung nach F. gereist, sondern von \nseiner dortigen Dienststelle angefordert worden. Die \nangefochtene Verwaltungsentscheidung verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe \nkeinen sachlichen Grund für eine Unterscheidung zwischen \nErholungsurlaub sowie Sonderurlaub aus privaten Gründen und \neinem Urlaub zur Ableistung einer Wehrübung. Im letzteren \nFalle müsse erst Recht Aufwandsentschädigung geleistet werden. \nDer z.B. in Spanien am Strand verbrachte Erholungsurlaub sei \nstaatsferner als seine Tätigkeit für das \nC. im Rahmen der \nstaatsbürgerlichen Pflichten. Er habe aufgrund früherer \nBeurlaubungen für Wehrübungen, aufgrund des eindeutigen Textes \nder Entsenderichtlinien und wegen einer entsprechenden Praxis \nbei Beamten aus anderen Bundesländern auf eine \nunterschiedslose Auslegung des Begriffs \"Urlaub\" vertraut und \nauch vertrauen dürfen. Während seiner Abordnung zum \nI. J. sei er bei der Beratung von \nBeamten, die für eine Abordnung in die neuen Bundesländer \nvorgesehen gewesen seien, als selbstverständlich davon \nausgegangen, daß \"Urlaub\" im Sinne der Richtlinien u.a. auch \nder Sonderurlaub für eine Wehrübung sei. Demgemäß seien die \nBeamten aus Hessen und anderen Bundesländern auch behandelt \nworden. In Kenntnis einer anderen Verwaltungspraxis des \nBeklagten hätte er leicht eine Freistellung oder einen \nAufschub der Wehrübung erreichen können. Sein ursprünglich \ngeplanter Erholungsurlaub sei von ihm wegen der Wehrübung \nverschoben worden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der \nVerwaltungsentscheidung des Regierungspräsidenten E1. \nund des angefochtenen Urteils,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (davon 1 Hefter \nPersonalakten) Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der streitige \nAnspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung nicht zu. \n\n24\n\nGemäß § 5 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n19. März 1982, GV NW 200, in der hier maßgebenden Fassung des \nFünften Änderungsgesetzes vom 7. März 1990, GV NW 199, durften \nAufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus \ndienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren \nÜbernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann und der \nHaushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Hiernach \ngehörte eine (steuerfreie) Aufwandsentschädigung nicht zur \nBesoldung des Klägers (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des \nBundesbesoldungsgesetzes - BBesG -). Sie konnte, soweit Mittel \ndafür zur Verfügung standen, neben seinen bundesrechtlich \ngeregelten Dienstbezügen als Regierungsdirektor, allerdings \nnur zur Abgeltung von echtem Aufwand aus dienstlicher \nVeranlassung gewährt werden. Landesrechtliche Regelungen über \ndie Gewährung von Aufwandsentschädigungen - wie hier in dem \nGemeinsamen Runderlaß des Innenministeriums und des \nG. des Landes Nordrhein-Westfalen \n\"Richtlinien für die Entsendung von Bediensteten und \nehemaligen Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen in das \nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\" - dürfen \nnicht über die Abgeltung des Aufwandes hinaus eine den Bezügen \ndes Beamten vergleichbare Alimentation (Besoldung) \nvorsehen.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 8. Juli 1994 - 2 C 4.93 -, \nZeit-schrift für Beamtenrecht 1994, \n342.\n\n26\n\nBei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet \nder Dienstherr über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung \nnach pflichtgemäßem Ermessen, das er im Interesse einer \ngleichmäßigen Behandlung durch Richtlinien binden kann. Diese \nsind nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als \nWillenserklärungen unter Berücksichtigung ihrer dem Willen \ndes Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung \nauszulegen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1995 \n- 2 C 17.94 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C IV 5 Nr. 5; \nSchütz, aaO, Loseblattkommentar, Teil C \n§ 94 Rdnr. 233. \n\n28\n\nNach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch darauf, \ndaß das beklagte Land ihm die in Nr. II.2.2.2 der Richtlinien \nvorgesehene und seit dem Beginn seiner Abordnung gewährte \npauschalierte Aufwandsentschädigung auch für die Zeit der \nWehrübung zukommen läßt. Hierbei kommt es letztlich nicht \nentscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \nihm für diesen Zeitraum ein abgeltungsfähiger tatsächlicher \nAufwand entstanden ist. \n\n29\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBundesfinanzhof, Beschluß vom 21. Okto-\nber 1994 - VI R 15/94 -, Entscheidungen \ndes Bundesfinanzhofs Band 175, 368; \nFinanzgericht des Landes Brandenburg, \nBeschluß vom 27. Juli 1995 \n- 2 K 178/95 E -, Entscheidungen der \nFinanzgerichte 1995, 977.\n\n30\n\nJedenfalls läßt die Handhabung des Beklagten, eine \nAufwandsentschädigung für die Zeit des Sonderurlaubs eines \nBeamten, der während der Zeit seiner Abordnung in eines der \nneuen Bundesländern eine Wehrübung ableistet, nicht zu \ngewähren, einen Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere \nist damit nicht von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nworden (§ 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n31\n\nDer vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß nach Nr. II.2.2.3 \ndritter Absatz der Richtlinien die Aufwandsentschädigung bei \nUnterbrechung der Tätigkeit durch Urlaub oder Erkrankung \nweiterzuzahlen war, ändert daran nichts. Zwar umfaßt das Wort \n\"Urlaub\" nicht nur Erholungsurlaub und Sonderurlaub aus \npersönlichen Gründen, sondern auch Sonderurlaub wegen Teilnahme \nan einer Wehrübung. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der \nBeklagte den betreffenden Passus bei der Gewährung von \nAufwandsentschädigung in diesem Sinne gehandhabt hat. Hiergegen \nspricht insbesondere die vom J. übernommene \nStellungnahme des G. vom 00.00.0000, \nnach der der Dienstherr unter Urlaub lediglich Erholungsurlaub \nund Sonderurlaub aus persönlichen Gründen verstand.\n\n32\n\nDiese Eingrenzung der Gewährung von Aufwandsentschädigung \nerscheint nicht als ermessenswidrig. Insbesondere ist die \ndahingehende Handhabung entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG einzustufen. Sein Argument, wenn schon bei \nErholungsurlaub die pauschale Aufwandsentschädigung \nweitergezahlt werde, müsse das erst recht gelten, wenn einem \nBeamten Sonderurlaub im Zusammenhang mit der Erfüllung \nstaatsbürgerlicher Pflichten gewährt werde, führt nicht zu \neiner ihm günstigeren Entscheidung. Die aus der Stellungnahme \ndes G. hervorgehende Erwägung, während der \nZeit eines Erholungsurlaubs könnten - wenn er im \nBeitrittsgebiet verbracht werde - die durch die Abordnung \nhervorgerufenen Erschwernisse weiterbestehen, was während der \nZeit einer Wehrübung auszuschließen sei, ist noch nicht als \nwillkürlich anzusehen. Die Erwägung, bei einem Erholungsurlaub \nbestünden anders als bei einer Wehrübung die durch die \nAbordnung verursachten Erschwernisse je nach den Umständen des \nEinzelfalles möglicherweise fort, ist nicht unsachlich. Die \nWeitergewährung der Aufwandsentschädigung für die Zeit eines \nErholungsurlaubs ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nangemerkt hat, ohnehin als großzügige Handhabung anzusehen. \nJedenfalls unter Berücksichtigung dessen ist die vorgenommene \nDifferenzierung zwischen Erholungsurlaub und Sonderurlaub \naufgrund einer Wehrübung noch nicht als willkürlich \neinzustufen. Das Argument des Klägers, Erholungsurlaub sei \n\"staatsferner\" als die Teilnahme an einer Wehrübung, in seinem \nFalle komme die zweitägige Dienstreise nach F. als \ndienstliche Belastung hinzu, belegt eine Willkür des \nDienstherrn ebenfalls nicht. Zweck einer Aufwandsentschädigung \nist die Abgeltung von echtem Aufwand und nicht eine \nfinanzielle Anerkennung für geleistete Dienste.\n\n33\n\nAuch unter anderen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, daß \nder Beklagte dem Kläger Aufwandsentschädigung für die Zeit \nseiner Wehrübung unter Verstoß gegen das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG versagt hat. Das \nVerwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, daß nicht \nersichtlich ist, daß der Beklagte anderen seiner in ein neues \nBundesland abgeordneten Bediensteten bei Sonderurlaub wegen \neiner Wehrübung die pauschalierte Aufwandsentschädigung \nweitergewährt hat. Dem ist der Kläger auch im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetreten. Sein Vorbringen, \nbei Beamten aus anderen Bundesländern, die nach Thüringen \nabgeordnet gewesen seien, sei dies so gehandhabt worden, führt \nin diesem Zusammenhang nicht weiter. Welchen Maßstab andere \nDienstherren insoweit angelegt haben, spielt unter dem \nGesichtspunkt einer Willkür der Verwaltungsentscheidung des \nBeklagten keine Rolle.\n\n34\n\nDes weiteren geht die Auffassung des Klägers fehl, ihm \nstehe die streitige Aufwandsentschädigung aus Gründen des \nVertrauensschutzes zu. Zwar mag er, wie er geltend macht, \ndavon ausgegangen sein, eine Beurlaubung für eine Wehrübung \nsei \"Urlaub\" im Sinne der Nr. II.2.2.3 der Richtlinien. Jedoch \nist nicht erkennbar, daß er aufgrund dieses Irrtums \nAufwendungen getätigt hat, deren Übernahme ihm nicht zugemutet \nwerden konnte bzw. die ihm nicht ersetzt worden sind. Das gilt \nauch hinsichtlich seiner Teilnahme an der dienstlichen \nBesprechung in F. während der Wehrübung. Die von ihm \nvorgetragene dienstliche \"Doppelbelastung\" begründet für sich \ngesehen noch keinen Vertrauensschutz dahin, ihm müsse \nAufwandsentschädigung auch für die Zeit der Wehrübung gewährt \nwerden.\n\n35\n\nSchließlich wird die Rechtsposition des Klägers nicht durch \nseinen Hinweis auf den dritten Absatz der Nr. II.2.2.1 der \nRichtlinien gestützt. Danach sind zwar, wenn bei \ngleichzeitiger Aufgabenwahrnehmung im bisherigen Bundesgebiet \nund im Beitrittsgebiet der Schwerpunkt der dienstlichen \nTätigkeit im Beitrittsgebiet liegt, Unterbrechungen der \nTätigkeit im Beitrittsgebiet durch Dienstreisen ohne Einfluß \nauf die Gewährung der Aufwandsentschädigung. Während der \nTeilnahme des Klägers an der Wehrübung lag der Schwerpunkt \nseiner dienstlichen Tätigkeit nicht im Beitrittsgebiet. Seine \nTeilnahme an der Wehrübung war dementsprechend auch keine \nDienstreise und einer Dienstreise auch nicht vergleichbar. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-29/6-a-3526-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-29/6-a-3526-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311834","retrieved":"2026-07-09 03:42:33.683379+00:00"}}