{"status":"available","doknr":"OLD311847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1127.25A2417.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"25 A 2417/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Mai 1993 teilweise \ngeändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n30. Mai 1989 und des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises S. vom 11. Dezember 1989 \nverpflichtet, dem Kläger im Wege der Unterhaltssicherung eine \nMietbeihilfe für die Zeit vom 3. April 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe \nvon 422,70 DM monatlich zu bewilligen. Der Beklagte wird ferner \nverpflichtet, ab Rechtshängigkeit (10. Januar 1990) den bis dahin \naufgelaufenen Rückstand sowie die danach fälligen Leistungen ab \ndem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen. Im \nübrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung \nzurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1964 geborene Kläger bestand am \n15. Juli 1986 die Abschlußprüfung der \nzweijährigen Höheren Berufsfachschule für \nTechnische Assistenten in der Fachrichtung \nElektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik. Im \nWintersemester 1988/89 nahm er an der Universität \nE. das Studium der Informatik auf. In der \nZeit vom 3. April 1989 bis 30. Juni 1990 \nabsolvierte er den Grundwehrdienst. Am \n21. September 1986 hatte er mit seinen Eltern \neinen Mietvertrag über die im Obergeschoß (links) \ndes Hauses D. -S. , X. straße 8, \ngelegene Wohnung für die Zeit ab September 1986 \nabgeschlossen. Laut Mietvertrag betrug der \nMietzins monatlich 302,-- DM; die Nebenabgaben \nbeliefen sich auf monatlich insgesamt \n135,70 DM.\n\n3\n\nUnter dem 20. März 1989 beantragte der Kläger, \nihm im Wege der Unterhaltssicherung eine \nMietbeihilfe für die genannte Wohnung zu \ngewähren. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 30. Mai 1989 mit folgender Begründung ab: \nWenn ein Wehrpflichtiger im Hause seiner Eltern \nwohne, sei in der Regel davon auszugehen, daß er \nder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft seiner \nEltern angehöre. Das gelte auch dann, wenn er für \nseinen Wohnraum Miete zahle. Ein gemeinsamer \nFamilienhaushalt sei nur dann nicht mehr gegeben, \nwenn der Wehrpflichtige eine von der elterlichen \nWohnung abgegrenzte Wohnung habe, von seinen \nEltern finanziell unabhängig sei und einen \nselbständigen Haushalt führe. Im Falle des \nKlägers könne jedoch nach den vorgelegten \nUnterlagen nicht von einer finanziellen \nUnabhängigkeit ausgegangen werden. Den gegen den \nvorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch des \nKlägers wies der Oberkreisdirektor des Kreises \nS. durch Widerspruchsbescheid vom \n11. Dezember 1989 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage \nvorgetragen: Die Voraussetzungen für die \nGewährung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG lägen \nvor. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit \nseinen Eltern bestehe nicht. Die Wohneinheit der \nEltern und seine eigene lägen in verschiedenen \nEtagen. Auch wirtschaftlich sei die Trennung \nherbeigeführt worden. Die Eltern seien ihm \ngegenüber nicht mehr unterhaltsverpflichtet, da \ner die angemessene Ausbildung bereits erhalten \nhabe. Seine Einkünfte vor Beginn des Wehrdienstes \nhätten sich aus Leistungen der \nAusbildungsförderung, Kindergeld, einer Vergütung \nfür Gartenarbeit auf dem elterlichen Grundstück \nund Arbeitseinkommen während der Semesterferien \nzusammengesetzt. Daraus habe er den \nLebensunterhalt einschließlich der Mietkosten \nbestreiten können.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides \nvom 30. Mai 1989 und des \nWiderspruchsbescheides \ndes Oberkreisdirektors \ndes Kreises \nS. vom \n11. Dezember 1989 zu \nverpflichten, ihm \nantragsgemäß Mietbeihilfe \nnebst 4 % Zinsen zu \ngewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n9\n\nEr hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide bezogen.\n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n11\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner \nBerufung vor: Aufgrund des Mietvertrages mit \nseinen Eltern sei ein Mietverhältnis im Sinne des \nbürgerlichen Rechts begründet worden. Er habe \nstets pünktlich den Mietzins entrichtet. Er sei \ndazu aufgrund der bis zur Einberufung zur \nBundeswehr erzielten durchschnittlichen \nMonatseinkünfte auch in der Lage gewesen. Zu \ndiesem Zeitpunkt seien seine Eltern nicht mehr \nunterhaltsverpflichtet gewesen, da er mit dem \nBestehen der Abschlußprüfung der zweijährigen \nHöheren Berufsfachschule für Technische \nAssistenten am 15. Juli 1986 einen \nberufsqualifizierenden Abschluß erreicht habe. \nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen \nAntrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor: Der Kläger sei nicht Mieter im \nSinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 USG gewesen. Dem \nbloßen formalen Abschluß eines schriftlichen \nMietvertrages könne in einem Fall wie dem \nvorliegenden keine aussagekräftige Bedeutung \nbeigemessen werden. Es sei von vornherein nicht \nbeabsichtigt gewesen, daß der Kläger den im \nMietvertragsformular eingesetzten Mietzins \ntatsächlich aus eigenen oder Drittmitteln leiste. \nDann wäre ihm kein genügender Betrag zur \nBestreitung seines Lebensbedarfs verblieben. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf \nden Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), hat Erfolg. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Er hat Anspruch auf Gewährung einer \nMietbeihilfe für den streitbefangenen \nZeitraum.\n\n19\n\nRechtsgrundlage ist § 7 a USG in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl. I \n2614. Die in Absatz 1 der Vorschrift normierten \nGrundvoraussetzungen für die Gewährung einer \nMietbeihilfe lagen in der Person des Klägers im \nstreitbefangenen Zeitraum April 1989 bis Juni \n1990 vor.\n\n20\n\nDer Kläger war zunächst alleinstehend (§ 7 a \nAbs. 1 Satz 1 USG). Er lebte weder mit \nFamilienangehörigen im engeren Sinne (§ 3 Abs. 1 \nNrn. 1 - 4, Abs. 2 Satz 1 USG) noch mit seinen \nEltern oder anderen Verwandten aufsteigender \nLinie (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 USG) in einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft (§ 7 a Abs. 1 Satz 2 \nUSG). Familienmitglieder führen eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum \ngemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise \ngemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf \nversorgen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985, \nBGBl. I 1421, bzw. vom 28. Februar 1990, BGBl. I \n310). Bereits eine Wohngemeinschaft lag nicht \nvor. Denn der Kläger bewohnte seit Beginn des \ndurch Mietvertrag vom 21. September 1986 \nbegründeten Mietverhältnisses eine eigene \nWohnung. Daß diese sich im Hause seiner Eltern \nbefand, führte nicht zur Annahme einer \nWohngemeinschaft. Denn wie sich aus den \nFeststellungen des Sozialdienstes des Beklagten \nvom 3. Mai 1989 in Übereinstimmung mit der \nBeschreibung der Mietsache in § 1 des erwähnten \nMietvertrages ergibt, verfügte der Kläger über \neine von den Wohnräumen seiner Eltern getrennte, \nabgeschlossene Wohnung mit separatem Eingang \nsowie einer eigenen Kochgelegenheit und eigenen \nsanitären Anlagen (Toilette und Dusche). \nAnhaltspunkte für die Annahme, der Kläger und \nseine Eltern hätten sich ganz oder teilweise \ngemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf \nversorgt, bestehen im übrigen nach dem \nvorliegenden Akteninhalt vor allem mit Blick auf \ndie Ausstattung der Wohnung mit einer \nKochgelegenheit ebenfalls nicht. \n\n21\n\nDie mithin nach den tatsächlichen \nVerhältnissen eindeutig ausscheidende Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern kann nicht \nunter Heranziehung der Vermutungsregel in § 4 \nAbs. 3 Satz 3 WoGG bejaht werden. Diese \nVorschrift, wonach eine vorübergehende - die \nZugehörigkeit zu einem gemeinsamen Haushalt nicht \nauflösende (§ 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG) - Abwesenheit \nvon Familienmitgliedern vermutet wird, solange \nsie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von \nanderen zum Haushalt rechnenden \nFamilienmitgliedern unterstützt werden, gilt im \nRahmen von § 7 a Abs. 1 USG nicht entsprechend. \nDie Voraussetzungen für eine Analogie sind nicht \ngegeben.\n\n22\n\nZum einen fehlt es schon an einer \nentsprechenden Regelungslücke im \nUnterhaltssicherungsgesetz. Bei den Leistungen \ndes Unterhaltssicherungsgesetzes wie der \nMietbeihilfe handelt es sich um mit \nRechtsanspruch ausgestaltete Sozialleistungen \nbesonderer Art, die sich von den Leistungen der \nöffentlichen Fürsorge grundsätzlich \nunterscheiden. Soweit der durch das \nUnterhaltssicherungsgesetz als \nsicherungsbedürftig anerkannte Lebensbedarf \nvorliegt, sind die entsprechenden Leistungen zu \ngewähren unabhängig davon, ob eine besondere \nHilfsbedürftigkeit gegeben ist und ob im \nkonkreten Fall besondere Nachteile auszugleichen \nsind. Das Unterhaltssicherungsgesetz begründet \nregelmäßig keine Ansprüche auf \nEntschädigungsleistungen für durch den \nGemeinschaftsdienst verursachte Nachteile. \nVielmehr wird für die Dauer des \nGemeinschaftsdienstes in angemessenem Umfang die \nFürsorge für bestimmte Grundbedürfnisse \nübernommen, ohne daß danach gefragt wird, in \nwelcher Weise und von wem diese Grundbedürfnisse \nbisher befriedigt wurden. Die eigenen \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen \nbilden nicht den Grund, sondern allenfalls den \nMaßstab für die \nUnterhaltssicherungsleistungen.\n\n23\n\nVgl. OVG NW, Urteil \nvom 19. Juni 1990 - 12 A \n993/87 -, \nEichler/Oestreicher, \nUnterhaltssicherungsgeset\nz, 707 a S. 197; Urteil \nvom 11. Januar 1994 \n- 25 A 2603/93 -; Urteil \nvom 11. Dezember 1995 \n- 25 A 523/93 -, NVWBl. \n1996, 223.\n\n24\n\nZum anderen mangelt es auch an einer \nVergleichbarkeit des Regelungsgehalts des § 4 \nAbs. 3 WoGG mit dem des § 7 a USG. § 4 Abs. 3 \nWoGG dient speziell wohngeldrechtlichen Zwecken. \nEinerseits soll die Regelung eine Erhöhung des \nWohngeldes ermöglichen, andererseits soll sie mit \nBlick auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 WoGG einen nach dem \nZweck des Gesetzes ungerechtfertigten Doppelbezug \nvon Wohngeld ausschließen. Ausstrahlungswirkung \nauf das Unterhaltssicherungsgesetz kommt ihr \nnicht zu.\n\n25\n\nVgl. Senatsurteil vom \n11. Januar 1994 - 25 A \n2603/93 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom \n25. April 1990 - 11 S \n3702/88 -, \nEichler/Oestreicher, aaO, \nS. 214; OVG Hamburg, \nBeschluß vom 27. Juli \n1988 - Bs IV 177/88 -, \naaO, S. 168; \nEichler/Oest-reicher, \n§ 7 a Anm. 7.\n\n26\n\nEine derartige Annahme verbietet sich auch \ndeswegen, weil § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG \nvoraussetzungsgemäß an die Erbringung von \nUnterhaltsleistungen anknüpft, die den \nüberwiegenden Teil des Lebensunterhalts \nausmachen, während von einem solchen \nLebenssachverhalt gerade während der hier \nmaßgeblichen Ableistung des Wehrdienstes \ntypischerweise nicht ausgegangen werden kann. Mit \nRücksicht darauf, daß die elementaren \nLebensbedürfnisse (Verpflegung, Unterkunft, \nDienstbekleidung, Heilfürsorge) eines Soldaten, \nder aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, \ndurch Leistungen des Bundes umfassend \nsichergestellt sind und daß er darüber hinaus \nWehrsold sowie eine besondere Zuwendung erhält \n(vgl. die Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes \n- WSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom \n20. Februar 1978, BGBl. I 265, und des \nÄnderungsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. I \n769), kommt ein ergänzender Unterhaltsanspruch \ngegen die Eltern regelmäßig nicht in Betracht, \nund zwar auch dann nicht, wenn diese in günstigen \nwirtschaftlichen Verhältnissen leben. Ein \nergänzender Unterhaltsanspruch kommt nur dann in \nBetracht, wenn im Einzelfall ein besonderer \nUnterhaltsbedarf besteht, den der Dienstleistende \naus Mitteln, die ihm von seinem Dienstherrn \nzufließen, nicht zu befriedigen vermag.\n\n27\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n29. November 1989 - IV b \nZR 16/89 -, FamRZ 1990, \n394; ebenso für \nZivildienstleistende: \nBGH, Urteil vom \n1. Dezember 1993 - XII ZR \n150/92 -, FamRZ 1994, \n303.\n\n28\n\nDerartiges kann etwa anzunehmen sein, wenn die \nEltern dem Sohn vor dem Wehrdienst die Eingehung \nvon nicht unbedeutenden, wiederkehrenden \nVerpflichtungen ermöglicht haben (z.B. Bezug von \nperiodisch erscheinenden Veröffentlichungen, \nMitgliedschaft in einem Sportverein, \nMusikunterricht o.ä.) und eine Beendigung der \nVerpflichtung nicht möglich, wirtschaftlich \nunvernünftig oder unzumutbar wäre, so daß der \nWehrpflichtige die insoweit anfallenden, \nerheblichen Kosten weiter zu tragen hat.\n\n29\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n29. November 1989, aaO, \n396.\n\n30\n\nEin derartiger Unterhaltsanspruch wurde ferner \nhinsichtlich des Unterkunftsbedarfs anerkannt, \nder einem Zivildienstleistenden entsteht, der zur \nWohnungnahme in einer dienstlichen Unterkunft \nnicht verpflichtet ist (vgl. § 31 ZDG) und \ndeswegen wie bisher in der Wohnung der Eltern \nverbleibt.\n\n31\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n1. Dezember 1993, aaO, \n304.\n\n32\n\nDie letztgenannte Entscheidung ist auf \nBesonderheiten des Zivildienstes zugeschnitten, \ndie damit zusammenhängen, daß die \nBeschäftigungsstellen, bei denen der Zivildienst \nabgeleistet wird, häufig über keine eigene \nUnterkunft verfügen. Vergleichbare Betrachtungen \nbei Wehrdienstleistenden verbieten sich, weil \nderen Recht auf freie Unterkunft (§ 4 Satz 1 WSG) \nbereits durch die Unterkunft in der Kaserne \ntatsächlich immer sichergestellt ist, und zwar \nunabhängig davon, ob der Soldat im Einzelfall von \nder Verpflichtung zum Wohnen in der \nGemeinschaftsunterkunft befreit ist (§ 18 Satz 1 \nSoldatenG).\n\n33\n\nDas zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n1. Dezember 1993 betraf indessen einen \nZivildienstleistenden, der mit seiner Mutter und \nseiner Schwester in einer gemeinsamen Wohnung \nwohnte, der mithin nicht alleinstehend war und \ndaher auch keinen Anspruch auf Mietbeihilfe \nhatte. Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in \nder genannten Entscheidung ausdrücklich davon \naus, daß einem Zivildienstleistenden mit einer \neigenen Wohnung eine Mietbeihilfe nach § 7 a USG \nzusteht. Daraus ergibt sich in \nunterhaltsrechtlicher Hinsicht, daß ein \nUnterhaltsanspruch des Dienstleistenden gegen \nseine Eltern während seines Zivildienstes \ngrundsätzlich nicht besteht und insbesondere auch \nin bezug auf die Kosten für eine eigene Wohnung \ndes Dienstleistenden wegen Eingreifens der \nMietbeihilfe nach § 7 a USG nicht zum Tragen \nkommt. Letzteres ist freilich uneingeschränkt nur \ndann folgerichtig, wenn die Vermutungsregel in \n§ 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG im Rahmen von § 7 a USG \nkeine Anwendung findet. In bezug auf den \nWehrdienst kann schon wegen der \nverfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung \nvon Wehr- und Zivildienstleistenden (Art. 12 a \nAbs. 2 Satz 3 GG) nichts anderes gelten.\n\n34\n\nAbgesehen davon läßt weder der \nGesetzeswortlaut noch der vom Gesetzgeber \nverfolgte Zweck, Wohnraum während des zu \nleistenden Dienstes aufrechtzuerhalten,\n\n35\n\nvgl. \nBT-Drucks. 8/3664, \nS. 3 f.,\n\n36\n\nerkennen, daß die Mietbeihilfe im Verhältnis \nzur Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht nur \nnachrangig eingreifen sollte. \n\n37\n\nSelbst wenn man aber die Anwendung von § 4 \nAbs. 3 Satz 3 WoGG im Rahmen von § 7 a USG für \ndenkbar hielte, käme jene Vorschrift im \nvorliegenden Fall nicht zum Zuge, und zwar sogar \ndann nicht, wenn man unterstellt, die Eltern des \nKlägers hätten diesen unter dem Gesichtspunkt \neiner ergänzenden Unterhaltspflicht für die Dauer \ndes Wehrdienstes von der Verpflichtung zur \nEntrichtung des Mietzinses in Höhe von insgesamt \n437,70 DM monatlich freigestellt. Da bezüglich \nder Frage, ob das abwesende Familienmitglied \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG für seine \nLebenshaltung überwiegend von anderen \nFamilienmitgliedern unterstützt worden ist, nicht \nauf die unterhaltsrechtliche Rechtslage, sondern \nauf die tatsächlichen Leistungen abzustellen \nist,\n\n38\n\nvgl. Buchsbaum, \nWohngeldrecht, § 4 \nRdNr. 39 (September \n1989); Stadler/ \nGutekunst/Forster, \nWohngeldgesetz, § 4 \nRdNr. 27 (Februar \n1994),\n\n39\n\nsind die Leistungen der Eltern ihrem Umfang \nnach mit denjenigen zu vergleichen, die dem \nKläger durch Mittel des Bundes für seinen \nLebensunterhalt zugeflossen sind. Bereits der \nWehrsold, den der Kläger während seines \nWehrdienstes erhielt, belief sich, wie er im \nSchriftsatz vom 13. März 1990 zutreffend \nmitgeteilt hat, auf etwa 390,-- DM monatlich \n(vgl. § 2 Abs. 1 WSG in Verbindung mit der Anlage \nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n19. Dezember 1986, BGBl. I 2550). Hinzu traten \ndie unentgeltliche Bereitstellung von \nVerpflegung, an deren Stelle im Falle der \nBefreiung von der Teilnahme an der \nGemeinschaftsverpflegung Verpflegungsgeld gezahlt \nwurde (§ 3 WSG), ferner die unentgeltliche \nBereitstellung von Unterkunft und Dienstkleidung \n(§§ 4, 5 WSG), die in unentgeltlicher \ntruppenärztlicher Versorgung bestehende \nHeilfürsorge (§ 6 WSG) sowie im Dezember 1989 \neine besondere Zuwendung in Höhe von 390,-- DM \n(§ 7 WSG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n19. Dezember 1986, BGBl. I 2550). Es unterliegt \nkeinen Zweifeln, daß die Gesamtheit dieser \nLeistungen des Bundes im streitbefangenen \nZeitraum etwaige Unterhaltsleistungen der Eltern \nüberstiegen, die darauf beschränkt waren, dem \nKläger die fragliche Wohnung unentgeltlich \nbereitzuhalten.\n\n40\n\nTatsächlich kann nicht davon ausgegangen \nwerden, daß die Eltern den Kläger während seines \nWehrdienstes überhaupt unterstützt haben. Jene \nhaben nämlich den Standpunkt vertreten, sie \nhätten ihre Unterhaltspflicht erfüllt, weil sie \ndem Kläger bereits eine Ausbildung finanziert \nhätten. An dieser Annahme ist zunächst richtig, \ndaß der Kläger mit dem Bestehen der Staatlichen \nPrüfung an der Höheren Berufsfachschule für \nTechnische Assistenten am 15. Juli 1986 einen \nberufsqualifizierenden Abschluß erworben hatte. \nMit Blick darauf haben die Eltern das Erlöschen \nihrer Unterhaltspflicht nicht etwa erstmals im \nZusammenhang mit der hier streitigen Gewährung \neiner Mietbeihilfe nach § 7 a USG geltend \ngemacht. Diese Haltung haben sie bereits lange \nZeit vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums \neingenommen, wie sich aus den zu den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten gelangten \nBescheiden über Ausbildungsförderung für die Zeit \nab August 1987 ergibt. Für den ersten \nBewilligungszeitraum (August 1987 bis Juni 1988) \nist danach überhaupt kein Unterhaltsbeitrag der \nEltern angerechnet worden, was offenbar damit \nzusammenhing, daß der Kläger in jener Zeit an \neiner Einrichtung des zweiten Bildungsweges das \nAbitur nachgeholt hat (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom \n6. Juni 1983, BGBl. I 645). Für den zweiten \nBewilligungszeitraum (ab Oktober 1988), welcher \ndie Zeit ab Aufnahme des Informatikstudiums an \nder Universität E. betrifft, ist zwar \nEinkommen der Eltern in einem den \nFörderungsbetrag übersteigenden Umfang \nangerechnet worden; weil die Eltern jedoch \ntatsächlich keinen Unterhalt geleistet haben, ist \nder Kläger in den Genuß von Vorausleistungen nach \n§ 36 BAföG gelangt. Haben die Eltern somit \nbereits in der Zeit vor Beginn des Wehrdienstes \nihre Unterhaltspflicht dem Kläger gegenüber \nverneint, so fehlt es für eine Annahme, sie \nhätten ausgerechnet in der Zeit des Wehrdienstes, \nwährend dessen der Unterhalt ihres Sohnes - wie \ndargelegt - durch Leistungen des Bundes umfassend \nsichergestellt war, ihre Unterhaltspflicht \nbejaht, an jeglicher Grundlage. Wenn sie daher \nwährend des Wehrdienstes davon abgesehen haben, \ngegenüber dem Kläger den vertraglich vereinbarten \nMietzins geltend zu machen, bzw. diesen gestundet \nhaben, so haben sie damit nicht etwa ihre \nUnterhaltspflicht anerkannt, sondern ihrem Sohn \nlediglich eine Art Ausfalldarlehen gewährt, \nsolange Leistungen der staatlichen \nUnterhaltssicherung noch nicht zur Auszahlung \nkamen.\n\n41\n\nEine abweichende Wertung kann nicht etwa damit \nbegründet werden, die Eltern seien bei richtiger \nrechtlicher Betrachtungsweise dem Kläger \ngegenüber auch noch nach Bestehen der \nAbschlußprüfung an der Höheren Berufsfachschule \nunterhaltspflichtig gewesen. Tatsächlich war dies \nnicht der Fall. Nach ständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung zum \nUnterhaltsrecht sind die Eltern im allgemeinen \nnicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere \nAusbildung zu tragen, wenn sie ihre Pflicht, \nihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu \ngewähren, in rechter Weise erfüllt haben.\n\n42\n\nVgl. BGH, Urteil vom \n29. Juni 1977 - IV ZR \n48/76 -, BGHZ 69, \n190.\n\n43\n\nSo liegt es hier. Der Kläger hatte das \nGymnasium nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen \nund sodann die zweijährige Höhere \nBerufsfachschule für Technische Assistenten \nbesucht. Die dort bestandene Abschlußprüfung \nvermittelte ihm ausweislich des \nAbschlußzeugnisses vom 15. Juli 1986 die \nBerechtigung, die Berufsbezeichnung \"Staatlich \ngeprüfter elektrotechnischer Assistent\" zu führen \n(vgl. Nr. 24.1 der Ordnung der Abschlußprüfung \nder zweijährigen Höheren Berufsfachschule für \nTechnische Assistenten im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 1. April 1975, GABl. NW 213). Indem \ndie Eltern dem Kläger den Erwerb dieses \nberufsqualifizierenden Abschlusses finanziert \nhatten, hatten sie ihrer Unterhaltspflicht \ngenügt. Einer der Ausnahmefälle, in denen die \nEltern verpflichtet sind, dem Kind eine weitere \noder zweite Ausbildung zu finanzieren, \n\n44\n\nvgl. BGH, Urteil vom \n7. Juni 1989 - IV b ZR \n51/88 -, FamRZ 1989, 853, \n854; Rothe/Blanke, BAföG, \n§ 11 RdNr. 30.5 mit \nweiteren Nachweisen \n(Oktober 1995),\n\n45\n\nlag hier nicht vor. Insbesondere kann keine \nRede davon sein, daß während der Erstausbildung \ndes Klägers eine besondere, seine Weiterbildung \nerfordernde Begabung deutlich geworden ist. Das \nAbschlußzeugnis vom 15. Juli 1986 weist bei einer \nGesamtbetrachtung lediglich durchschnittliche \nLeistungen aus. Die überdurchschnittlichen \nLeistungen in den Fächern Mathematik und \nGrundlagen der Datenverarbeitung ließen keine \nhinreichenden Rückschlüsse auf eine besondere \nBegabung zu, die durch Aufnahme eines \nInformatikstudiums an einer wissenschaftlichen \nHochschule gefördert werden müsse. Das \nAbschlußzeugnis der zweijährigen Höheren \nBerufsfachschule verlieh dem Kläger nicht die \nallgemeine Hochschulreife. Angesichts dessen \nkönnen die dort erzielten Noten nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen eine Aussagekraft \nbezüglich der Befähigung zur Aufnahme eines \nwissenschaftlichen Studiums entfalten. Ein \nsolcher Fall liegt jedenfalls dann nicht vor, \nwenn wie hier durchweg lediglich \ndurchschnittliche und nur in wenigen Fächern \nüberdurchschnittliche Leistungen erzielt wurden. \nDie sehr guten Leistungen im Fach Informatik \nließen wohl auf ein besonderes dahingehendes \nInteresse des Klägers, wegen der erheblich \nschwächeren Leistungen in den meisten anderen \nFächern und der vorwiegend praxisbezogenen \nOrientierung berufsbildender Schulen jedoch nicht \nzwingend auf eine entsprechende Befähigung für \nein wissenschaftliches Studium schließen.\n\n46\n\nVgl. Rothe/Blanke, \naaO, RdNr. 30.7.\n\n47\n\nAuch die neuere Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs zu den Abitur-Lehre-Studium-\nFällen\n\n48\n\nvgl. Urteil vom \n7. Juni 1989, aaO,\n\n49\n\nrechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn \nder Ausbildungsgang des Klägers ist anders \nverlaufen (Berufsausbildung, Abitur, Studium) und \nerlaubt keine entsprechende Anwendung jener \nGrundsätze. \n\n50\n\nVgl. Rothe/Blanke, \naaO, RdNr. 30.7 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n51\n\nAbgesehen davon besteht der in den \nAbitur-Lehre-Studium-Fällen geforderte enge \nsachliche Zusammenhang zwischen dem Gegenstand \nder Berufsausbildung und dem Studienfach hier \nnicht. Zwischen der Ausbildung an einer Höheren \nBerufsfachschule für Technische Assistenten der \nFachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt \nEnergietechnik und einem Informatikstudium sind \nins Gewicht fallende Berührungspunkte nicht \nersichtlich.\n\n52\n\nDer im streitbefangenen Zeitraum somit \nalleinstehende Kläger war Mieter der Wohnung im \nObergeschoß des Hauses X. straße 8 in \nD. -S. . Dies ergibt sich aus dem \nzwischen ihm und seinen Eltern abgeschlossenen \nMietvertrag vom 21. September 1986. Dieser \nschriftliche Vertrag, der unter Benutzung eines \nder üblichen Vordrucke fixiert wurde, enthielt \neine Festlegung aller für ein Mietverhältnis über \nWohnraum typischen Rechte und Pflichten, \ninsbesondere auch derjenigen, die für das \ngesetzliche Leitbild eines Mietvertrages nach \n§ 535 BGB prägend sind. Es kann nicht angenommen \nwerden, der in § 3 des Mietvertrages vereinbarte \nMietzins einschließlich der in § 4 festgelegten \nNebenabgaben werde in Wirklichkeit nicht \ngeschuldet. Dagegen spricht schon der Zeitpunkt \ndes Vertragsabschlusses (September 1986). Denn \ngerade zwei Monate zuvor hatte der Kläger die \nberufliche Abschlußprüfung als Technischer \nAssistent bestanden. Dieser berufsqualifizierende \nAbschluß befähigte den Kläger zur Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit, durch die er seinen \nLebensunterhalt verdienen konnte. Zu Recht \ndurften daher seine Eltern erwarten, daß ihr Sohn \nkünftig den im elterlichen Hause bereitgestellten \nWohnraum nicht mehr mietfrei nutzen, sondern \ndafür das ortsübliche Entgelt entrichten würde. \nSie standen - wie dargelegt zu Recht - auf dem \nStandpunkt, daß mit dem Erwerb des \nberufsqualifizierenden Abschlusses ihre \nUnterhaltspflicht erloschen war. An diesem \nStandpunkt haben sie, wie die erwähnten \nBewilligungsbescheide über Ausbildungsförderung \nzeigen, auch später festgehalten, nachdem der \nKläger sich entschlossen hatte, eine weitere \nAusbildung aufzunehmen. Schon deswegen kann keine \nRede davon sein, daß die Entrichtung des \nMietzinses im Widerspruch zum ausdrücklich \nformulierten schriftlichen Vertragstext nicht \ngewollt war.\n\n53\n\nAbgesehen davon kann nicht angenommen werden, \ndaß der Kläger während seiner Ausbildung von \nvornherein außer Stande war, den vereinbarten \nMietzins zu zahlen. Er hatte Anspruch auf \nelternunabhängige Ausbildungsförderung (§ 11 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG); verneint man dies, so \nstanden ihm jedenfalls Vorausleistungen nach § 36 \nAbs. 1 BAföG zu, weil die Eltern den ihnen etwa \nzuzumutenden Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht \ngeleistet haben. Bedenken, die \nAusbildungsförderung im hier vorliegenden \nZusammenhang zu berücksichtigen, bestehen nicht \ndeswegen, weil sie in vollem Umfang als Darlehen \ngeleistet wurden. Dies entsprach in bezug auf die \nFörderung einer Hochschulausbildung der damaligen \nRechtslage (§ 17 Abs. 2 BAföG). Mit der \nRückzahlung brauchte der Kläger erst in einem \nZeitpunkt zu beginnen, in welchem ein Akademiker \ntypischerweise über hinreichendes Einkommen \nverfügt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Während \nseiner Ausbildung konnte er die \nFörderungsleistungen jedenfalls uneingeschränkt \nfür seinen Lebensunterhalt einsetzen; dazu waren \nsie bestimmt. Darüber hinaus konnte sich der \nKläger neben seinem Studium, insbesondere in den \nSemesterferien, etwas dazu verdienen; er hat dies \nausweislich der zu den Verwaltungsvorgängen \ngelangten Aufstellung in dem dem Wehrdienst \nvorausgegangenen Kalenderjahr 1988 auch getan. Da \ndie Eltern ihre Unterhaltspflicht verneint haben, \nbestehen ferner keine Bedenken dagegen, das ihrem \nSohn für Gartenpflegeleistungen gezahlte Entgelt \nals dessen Einkommen zu werten. Gleiches gilt für \ndas auf den Kläger entfallende Kindergeld. Dessen \nAuszahlung an die Eltern von Kindern, die das \n16. Lebensjahr vollendet hatten und sich in \nSchul- oder Berufsausbildung befanden, war nicht \ndavon abhängig, daß die Eltern das Kind durch \nUnterhaltsleistungen unterstützten (vgl. § 2 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 21. Januar 1986, BGBl. I 222, \nbzw. vom 30. Januar 1990, BGBl. I 149). Taten sie \ndies nicht, so war allerdings typischerweise zu \nerwarten, daß sie das Kindergeld an ihr Kind \nweiterleiteten; das Ausbildungsförderungsrecht \nsetzt dies voraus (§§ 21 Abs. 3 Satz 3, 36 Abs. 3 \nNr. 2 BAföG). Selbst wenn die Eltern jedoch, was \nnach der Lebenserfahrung keineswegs \nauszuschließen ist, nicht stets auf der \npünktlichen und vollständigen Entrichtung des \nMietzinses durch den Kläger bestanden haben \nsollten, so kann damit die Ernsthaftigkeit des \nnach dem Mietvertrag Gewollten nicht in Zweifel \ngezogen werden. Daß für den streitbefangenen \nZeitraum des Wehrdienstes die Stundung des \nMietzinses lediglich den Charakter eines \nAusfalldarlehens hatte, wurde bereits dargelegt; \ndieses Verhalten konnte die Verbindlichkeit des \nMietvertrages schon im Ansatz nicht in Frage \nstellen.\n\n54\n\nDer bereits erwähnte Zweck der Mietbeihilfe, \nWohnraum während des zu leistenden Dienstes \naufrechtzuerhalten, kommt auch in einem Fall wie \ndem vorliegenden voll zum Tragen. Da die Eltern \ndes Klägers unterhaltsrechtlich nicht \nverpflichtet waren, ihm die Wohnung während des \nWehrdienstes weiter unentgeltlich bereitzuhalten, \nhätten sie den Mietvertrag kündigen können. Wenn \nsie davon mit Blick auf dem Kläger zustehende und \nan sie weiterzuleitende Leistungen der \nUnterhaltssicherung abgesehen haben, so wurde \nWohnraum zugunsten des Klägers aufrechterhalten \nund damit zugleich der vom Gesetzgeber in § 7 a \nUSG verfolgte Zweck erfüllt. \n\n55\n\nDer Kläger war auch Mieter von \"Wohnraum\" im \nSinne von § 7 a Abs. 1 USG. Die fragliche Wohnung \nverfügte ausweislich des Mietvertrages vom \n21. September 1986 über die erforderliche \nMindestausstattung.\n\n56\n\nVgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 12. März 1993 \n- 8 C 31.92 -, \nEichler/Oest-reicher, \n707 a, S. 250, 251; \nUrteil vom 8. Juli 1994 \n- 8 C 33.93 -, Buchholz \n448.3 § 7 a USG Nr. 3; \nBeschluß vom 8. November \n1995 - 8 B 78.95 -, aaO, \nNr. 5.\n\n57\n\nDer Kläger hat die im September 1986 \nangemietete Wohnung von Anfang an bis über das \nEnde des streitbefangenen Zeitraums hinaus selbst \ngenutzt.\n\n58\n\nVgl. zu diesem \nungeschriebenen \nTatbestandsmerkmal: \nSenatsurteil vom \n26. November 1992 - 25 A \n671/90 -; Senatsurteil \nvom 11. Januar 1994 \n- 25 A 2603/93 -.\n\n59\n\nDie dem Kläger somit dem Grunde nach \nzustehende Mietbeihilfe bemißt sich nach § 7 a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG. Wie den obenstehenden \nAusführungen zu entnehmen ist, erfüllte der \nKläger die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 a \nAbs. 1 USG bereits sechs Monate vor Beginn des \nWehrdienstes.\n\n60\n\nDie Miete ist gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 3 USG in \nHöhe von insgesamt 422,70 DM anzuerkennen, und \nzwar der Mietzins in vollem Umfang (302,-- DM) \nund die Nebenkosten in Höhe von 120,70 DM. \nLediglich die Kosten für den Pkw-Stellplatz \n(15,-- DM) sind abzusetzen, da nicht erkennbar \nist, daß diese zur Aufrechterhaltung des \nMietverhältnisses unabweisbar notwendig \nwaren.\n\n61\n\nVgl. Hinweis 7 a.4 des \nBundesministers für \nVerteidigung zur \nDurchführung des \nUnterhaltssicherungsgeset\nzes vom 24. Oktober \n1989.\n\n62\n\nEine Anrechnung von Wohngeld schied aus, da \nsolches für die in Rede stehende Wohnung im \nstreitbefangenen Zeitraum nicht gewährt wurde \n(§ 7 a Abs. 4 USG).\n\n63\n\nDer Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. \nDem Kläger stehen nur Prozeßzinsen, nicht aber \nVerzugszinsen zu. Nach gefestigter \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung ist, wenn \nZinsansprüche in der jeweiligen Sachmaterie des \nöffentlichen Rechts nicht ausdrücklich geregelt \nsind, lediglich § 291 BGB, nicht aber auch § 288 \nBGB entsprechend anzuwenden. Das trifft auch auf \ndas Unterhaltssicherungsrecht zu.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 12. März 1993 - 8 C \n31.92 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks, \ninsoweit bei \nEichler/Oest-reicher, \naaO, nicht \nabgedruckt.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 \nSatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-27/25-a-2417-93","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"WSG 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-27/25-a-2417-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311847","retrieved":"2026-07-09 03:42:34.758736+00:00"}}