{"status":"available","doknr":"OLD311848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1127.15B2222.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-27","aktenzeichen":"15 B 2222/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1994 wird angeordnet, soweit ein \nBetrag von mehr als 6.270,-- DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der \nAntragsgegner je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.192,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 30. Mai 1994 anzuordnen,\n\n4\n\nhat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag \nzu Recht abgelehnt, soweit der Antragsteller durch den \nBescheid zu einem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 6.270,-- DM \nfür die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in die \nöffentliche Abwasseranlage herangezogen wurde. Zur Begründung \nwird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses \nverwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n5\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der ersten \nwirksamen Beitragssatzung für die \nEntstehung der Beitragspflicht, zur \nFehlerhaftigkeit einer Beitragssatzung \nwegen unzutreffender Ermittlung des \nStraßenentwässerungsanteils und zur \nBedeutung späterer \nBeitragskalkulationen für vorhergehende \nSatzungen OVG NW, Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 1624/92 -\n.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller über den vorgenannten Betrag \nhinaus zu einem weitergehenden Beitrag für die Möglichkeit der \nEinleitung von Niederschlagswasser herangezogen wurde, ist der \nErfolg eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid überwiegend \nwahrscheinlich.\n\n7\n\nEs bestehen Zweifel, ob der Beitragstatbestand erfüllt ist; \nsollte er seinem Wortlaut nach erfüllt sein, bestehen Zweifel, \nob die Satzung wirksam ist; sollte die Satzung wirksam sein, \nbestehen Zweifel, ob nicht gleichzeitig mit der Heranziehung \nüber eine niedrigere Festsetzung der Abgabe aus \nBilligkeitsgründen hätte entschieden werden müssen.\n\n8\n\nDie Beitragspflicht entsteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung \nüber die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen in der Gemeinde \nA vom 19. Dezember 1989 - ABS -, sobald das Grundstück \nan die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, \nund zwar, wie sich aus § 4 Abs. 1 Buchst. c ABS ergibt, für \neinen Vollanschluß, \"wenn das Schmutz- und Niederschlagswasser \nan die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden \nkönnen\". Die Verwendung des bestimmten Artikels \"das\" legt \nnahe, daß damit nicht nur die Möglichkeit gemeint ist, einen \nTeil des Niederschlagswassers, sondern das Niederschlagswasser \nin seiner Gesamtheit einzuleiten. Nach Auskunft des \nAntragsgegners im Parallelverfahren 15 B 2220/96 bietet der \nMischwasserkanal aber nur die Anschlußmöglichkeit für \nSchmutzwasser und Regenwasser von den befestigten \nGrundstücksflächen, nicht auch für das Niederschlagswasser von \nden Dachflächen; insofern kann und soll gemäß § 10 Abs. 2 der \nAbwasserbeseitigungssatzung vom 22. September 1989 - EWS - das \nAnschlußrecht beschränkt werden. \n\n9\n\nDie vorgenannte Auslegung, daß der Beitrag für die \nNiederschlagswasserbeseitigung nur bei einer insoweit vollen \nAnschlußmöglichkeit entsteht, liegt auch deshalb nahe, weil \nder Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen ist (§ 8 Abs. 6 \nSatz 1 KAG NW) und die Beitragssatzung keinen entsprechend \ngeringeren Beitragssatz vorsieht, wenn nur die Möglichkeit \nbesteht, einen Teil des Niederschlagswassers in die \nöffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Eine bloße \nTeilanschlußmöglichkeit für Niederschlagswasser, die eine \nzusätzliche Versickerungseinrichtung für den nichteinleitbaren \nTeil des Niederschlagswassers erforderlich macht, ist weniger \nvorteilhaft als eine Teilanschlußmöglichkeit für das gesamte \nNiederschlagswasser. Daher dürfte im Sinne einer \ngesetzeskonformen Auslegung der Beitragstatbestand der §§ 4, 5 \nABS dahin zu verstehen sein, daß die Beitragspflicht für die \nNiederschlagswasserbeseitigung nur dann entstehen soll, wenn \neine volle Teilanschlußmöglichkeit geboten wird. \n\n10\n\nSollte dieser Auslegung des Beitragstatbestandes nicht \ngefolgt werden können, stellt sich im Hinblick auf § 8 Abs. 6 \nSatz 1 KAG NW die Frage der Gültigkeit einer Beitragssatzung, \ndie einen einheitlichen Beitragssatz für eine \nAnschlußmöglichkeit in bezug auf das Niederschlagswasser auch \nfür die Fälle enthält, bei denen die Möglichkeit der \nEinleitung des Niederschlagswassers von Dachflächen nicht \ngewährt wird.\n\n11\n\nVgl. zur Möglichkeit weiterer \nDifferenzierung im Beitragssatz für \neine Teilanschlußmöglichkeit Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: September 1996), § 8 \nRdnr. 559.\n\n12\n\nSollte diese Frage im Sinne der Gültigkeit einer solchen \nSatzungsbestimmung beantwortet werden, drängt sich schließlich \ndie weitere Frage auf, ob ein auf dieser Satzungsgrundlage \nergehender Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des \nbislang für das Beitragsrecht zuständigen 2. Senats des \nbeschließenden Gerichts verfrüht und deshalb rechtswidrig ist, \nweil mit der Heranziehung über eine Beitragssenkung aus \nGründen sachlicher Billigkeit hätte entschieden werden müssen. \n\n13\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März \n1996 - 15 B 3424/95 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks m.w.N.\n\n14\n\nDie somit aufgeworfenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheids erreichen insgesamt ein solches Gewicht, daß \nder Erfolg des Rechtsbehelfs im Hinblick auf den \nBeitragsanteil für die Möglichkeit der Einleitung von \nNiederschlagswasser überwiegend wahrscheinlich ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-27/15-b-2222-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-27/15-b-2222-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311848","retrieved":"2026-07-09 03:42:34.856645+00:00"}}