{"status":"available","doknr":"OLD311855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1126.5A6946.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"5 A 6946/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1922 geborene Kläger war Nachbar der am 17. Juli 1984 \nverstorbenen Frau B. K. . Im Zuge der Abwicklung des \nErbfalls veräußerte der Nachlaßpfleger mit Genehmigung des \nNachlaßgerichts - nach Auffassung des Klägers weit unter \nVerkehrswert - das im Grundbuch von K. Band Blatt \neingetragene Hausgrundstück N. X. 18. In der \nFolgezeit versuchte der Kläger mit der Begründung, im \nTestament der Frau B. K. vom 19. Januar 1964 sei für \nden Fall des Todes, der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung \ndes Bruders der Erblasserin K. K. er - der Kläger - \nals Testamentsvollstrecker bestimmt gewesen und ihm überdies \nein Vorkaufsrecht eingeräumt worden, die Unwirksamkeit der \nGrundstücksveräußerung durch den Nachlaßpfleger gerichtlich \nfeststellen zu lassen sowie das Vorkaufsrecht durchzusetzen. \nVerfahren in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht K. \nsowie dem Landgericht und Oberlandesgericht P. blieben \nerfolglos; eine Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde nicht \nzur Entscheidung angenommen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. April und 21. August 1993 wandte sich \nder Kläger an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages \nund beantragte, \"den Gesetzen Geltung zu verschaffen\", da die \nGerichte dies bislang nicht getan hätten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. November 1993 teilte der \nPetitionsausschuß dem Kläger abschließend mit, der Eingabe sei \nein konkretes, auf Tätigwerden des Gesetzgebers gerichtetes \nAnliegen nicht zu entnehmen.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 1993 als \n\"Testamentsvollstrecker\" Klage beim Verwaltungsgericht Köln \nerhoben.\n\n6\n\nEr hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Petitionsausschusses des \nDeutschen Bundestages vom 2. November \n1993 zu verpflichten, den Gesetzen \ngegenüber den Behörden und Gerichten \nGeltung zu verschaffen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 1995 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: \nDie Klage sei unzulässig, da unklar sei, wer Kläger des \nVerfahrens sein solle. Der Kläger wolle die Klage einerseits \nnicht als Privatperson erheben; andererseits könne er nicht \nals Testamentsvollstrecker angesehen werden. Im übrigen wäre \ndie Klage auch unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch nicht zustehe.\n\n10\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \nals \"Testamentsvollstrecker\" weiter. \n\n11\n\nEr beantragt,\n\n12\n\n\"die Vorentscheidung \naufzuheben\".\n\n13\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 20. November 1996 \n- 5 A 6946/95 - den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender \nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt \n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakten, den von \nder Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) \nsowie die Blattsammlung Landgericht P. - 6 T 970/92 - \n(Beiakte Heft 2) und die Akten des Verfahrens 5 E 201/96 nebst \nBeiakten.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit, \ninsbesondere der Prozeßführungsbefugnis des Klägers als \n\"Testamentsvollstrecker\" - keinen Erfolg.\n\n17\n\nSoweit der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung \nüberreichten Schreiben vom 26. November 1996 darauf \nhingewiesen hat, daß die verstorbene Frau B. K. seine \nNachbarin und Herr K. K. deren Bruder gewesen ist, \nhat der Senat die abweichende Darstellung in seinem Beschluß \nvom 20. November 1996 - 5 A 6946/95 - im Tatbestand des \nvorliegenden Urteils richtiggestellt. Rechtliche Bedeutung \nkommt dem nicht zu.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Ob sie wegen unklarer Parteibezeichnung als \nunzulässig abgewiesen werden konnte, mag dahingestellt \nbleiben. Mit der vom Kläger nicht als Testamentsvollstrecker, \nsondern persönlich eingereichten Petition will der Kläger bei \nverständiger Würdigung seines Vorbringens in erster Linie die \ndurch gerichtliche Entscheidungen bestätigte Veräußerung des \nGrundstücks durch den Nachlaßpfleger ungeschehen machen und \nseiner Rechtsauffassung, Testamentsvollstrecker zu sein, \nNachdruck verleihen. Diese Petition hat die Beklagte in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise behandelt. \nInsbesondere besteht kein weitergehender Anspruch auf ein \nentsprechendes Tätigwerden der Volksvertretung, wie ihn der \nKläger mit seinem Klage- und Berufungsantrag als \n\"Testamentsvollstrecker\" durchsetzen will.\n\n19\n\nWie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. November \n1996 - 5 A 6946/95 - ausgeführt hat, verleiht Art. 17 GG \njedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit \nanderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die \nzuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. \nDieses Grundrecht hat formellen Charakter, da es keinen \nAnspruch auf Erfüllung des Petitionsanliegens gewährt. \nVielmehr entscheidet die angerufene Volksvertretung, die in \nder Regel keine eigene Abhilfekompetenz hat, autonom darüber, \nob und gegebenenfalls in welcher Weise sie zugunsten des \nPetenten politischen Einfluß ausüben, Lösungen anregen sowie \nRegierungen und Verwaltungen um Abhilfe ersuchen will. Der aus \nArt. 17 GG folgenden umfassenden Behandlungskompetenz \nentspricht ein Behandlungsgebot, das die Verpflichtung zur \nKenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung der \neingereichten Bitten und Beschwerden umfaßt.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluß vom 22. April 1953 \n- 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 (230); \nBVerfG, Urteil vom 11. Juli 1961 \n- 2 BvR 2/58, 2 BvE 1/59 -, BVerfGE 13, \n54 (90); BVerfG, Beschluß vom 15. Mai \n1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, \n3033.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen hat die Beklagte vorliegend \nerschöpfend Rechnung getragen. Sie ist insbesondere zutreffend \ndavon ausgegangen, daß es dem Kläger letztlich um die \nKorrektur gerichtlicher Entscheidungen geht.\n\n22\n\nWeitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Art. 17 \nGG gewährt über die dargestellten Rechte hinaus keinen \nAnspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 22. April \n1953 - 1 BvR 162/51 -, a.a.O.; BVerwG, \nBeschluß vom 1. September 1976 \n- VII B 105.75 -, NJW 1977, 118; OVG NW \nin ständiger Rechtsprechung, vgl. \nzuletzt Urteile vom 27. August 1996 \n- 5 A 2969/95 - und - 5 A 5527/95 -\n.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/5-a-6946-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/5-a-6946-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311855","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.501832+00:00"}}