{"status":"available","doknr":"OLD311854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1126.22B2682.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"22 B 2682/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 350.090,50 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung zur Aussetzung des \nGewerbesteuerbescheides vom 8. Februar 1996 ohne \nSicherheitsleistung zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndaß sich der einstweilige Rechtsschutz zur Erlangung einer \nAussetzung nach § 361 Abs. 3 AO nach § 123 Abs. 1 VwGO \nrichtet.\n\n4\n\nVgl. OVG Münster, Beschluß vom \n22. Januar 1996 - 22 B 133/96 -; VGH \nMannheim, Beschluß vom 24. Februar 1992 \n- 2 S 42/92 -, VGHBW RSpDienst 1992, \nBeilage 5, B6 = BWVpr 1992, 183; VGH \nMannheim, Beschluß vom 6. Dezember 1983 \n- 14 S 2599/83 -, JURIS; BVerwG, \nBeschluß vom 27. November 1981 - 8 B \n184.81 -, KStZ 1982, 34 = DÖV 1982, 159 \n= NVwZ 1982, 193 = BBauBl 1982, 279 = \nBuchholz 310 § 42 VwGO Nr. 97.\n\n5\n\nFerner entspricht auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndaß ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung nach \n§ 361 Abs. 3 AO ohne Sicherheitsleistung nur dann in Betracht \nkommt, wenn insoweit die Voraussetzungen für eine \nErmessensschrumpfung zugunsten des Abgabepflichtigen \nvorliegen, der Rechtsauffassung des Senats.\n\n6\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n23. Oktober 1995 - 22 B 2251/95 und vom \n13. Dezember 1993 - 22 B 2973/93 -, \nbeide n.v.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine Ermessensschrumpfung sind im \nFalle der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nBei dieser Beurteilung folgt der Senat dem \nVerwaltungsgericht nicht darin, daß eine Interessenabwägung \nzwischen dem Sicherungsinteresse der Gemeinde und dem \nInteresse des Steuerpflichtigen, die Aussetzung ohne \nSicherheitsleistung zu erhalten, keine Rolle spiele. Zwar ist \ndem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß § 123 Abs. 1 \nVwGO für eine solche eigene Abwägung des Gerichts bei der \nPrüfung des Anordnungsanspruches keinen Raum bietet. Es \nverkennt jedoch, daß es gerade diese Abwägung ist, die von der \nGemeinde bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die \nAussetzung mit oder ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist, \nvorzunehmen ist und aus der sich - auch für die Beurteilung \ndurch das Gericht - ergibt, ob eine Ermessensschrumpfung \nvorliegt oder nicht. Die Prüfung, ob der Behörde bei der \nEntscheidung, ob sie die Aussetzung nach § 361 Abs. 3 Satz 1 \nAO mit oder ohne Sicherheitsleistung vornimmt, noch ein \nErmessensspielraum verbleibt oder nicht und ob damit ein \nAnordnungsanspruch für eine Aussetzung ohne \nSicherheitsleistung gegeben ist, ist ohne die Wertung der \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten nicht \ndurchführbar.\n\n9\n\nDiese Abwägung ergibt hier, daß für eine \nErmessensschrumpfung zugunsten der Antragstellerin nichts \nersichtlich ist. Auf der einen Seite besteht hier ein hoher \nSicherungsbedarf der Gemeinde, da die Antragstellerin selbst \nvorträgt, sie sei nicht in der Lage, die festgesetzte \nGewerbesteuer zu entrichten und müsse ggf. Konkurs \nanmelden. Dagegen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht, daß sie nicht oder nicht ohne Gefährdung ihres \nBetriebes in der Lage ist, die geforderte Sicherheit \nzu erbringen. Der Antragsgegner hat insoweit bereits im ersten \nRechtszug darauf hingewiesen, daß die Sicherheit durch eine \nBankbürgschaft erbracht werden könne. Daß dies möglich sei, \nhat die Antragstellerin nicht bestritten, sondern sich auf die \nallgemeine Ausführung beschränkt, daß es \"nahezu \nausgeschlossen [sei], daß eine GmbH mit einem Stammkapital in \nHöhe von 50.000,-- DM eine Bankbürgschaft in Höhe von 1,3 \nMio. DM\" erhalte. Konkretes dafür, daß sie erfolglos versucht \nhabe, eine solche Bürgschaft zu erhalten, hat die \nAntragstellerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft \ngemacht.\n\n10\n\nOb das finanzgerichtliche Verfahren gegen die \nGewerbesteuermeßbescheide Aussicht auf Erfolg bietet oder \nnicht, ist bei der Entscheidung über das Verlangen nach einer \nSicherheitsleistung bei der Aussetzung der Folgebescheide \nunbeachtlich. Darüber zu urteilen, steht weder der Gemeinde \nnoch dem deren Entscheidung prüfenden Verwaltungsgericht zu, \nsondern ist allein dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht bei \nder Entscheidung darüber vorbehalten, ob es des Meßbescheid \naussetzt und ob es dabei eine Sicherheitsleistung ausschließt \n(§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und \nAbs. 2 Satz 6 FGO).\n\n11\n\nOVG Münster, Beschluß vom \n23. Oktober 1995 - 22 B 2251/95 -; VGH \nMannheim, Beschluß vom 24. Februar 1992 \n- 2 S 42/92 -, VGHBW RSpDienst 92, \nBeilage 5, B6 = BWVpr 1992, 183; VGH \nMannheim, Beschluß vom 6. Dezember 1983 \n- 14 S 2599/83 -, JURIS.\n\n12\n\nDie Frage nach den Erfolgsaussichten des Verfahrens gegen die \nGewerbesteuermeßbescheide kann deshalb bei der Beurteilung, ob \neine zur Aussetzung ohne Sicherheit zwingende \nErmessensschrumpfung vorliegt, keine Rolle spielen. Sie muß \nvom Steuerschuldner, der in Hinblick auf die Erfolgsaussichten \nseines gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsmittels \neine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung erreichen will, \nvielmehr an das Finanzamt gerichtet werden, um von diesem eine \nnach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO die Gemeinde bei der Aussetzung \nbindende Entscheidung über den Ausschluß der \nSicherheitsleistung zu erlangen.\n\n13\n\nVgl. zur Prüfung der \nErfolgsaussichten bei der Entscheidung \ndes Finanzamtes über die \nSicherheitsleistung bei der Aussetzung \nauch Anwendungserlaß zur AO idF. des \nErlasses vom 27. Oktober 1995, BStBl I, \n666, zu § 361, Nr. 5.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/22-b-2682-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/22-b-2682-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311854","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.417093+00:00"}}