{"status":"available","doknr":"OLD311857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1126.17B2110.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"17 B 2110/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwalt F. aus H. beigeordnet.\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1996 wird bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts beruht auf §§ 166 VwGO, 114, 121 Abs. 2 \nSatz 1 ZPO.\n\n3\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren \nAntrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 26. März 1996 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen,\n\n5\n\nweiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n6\n\nInsoweit fällt nämlich die im Rahmen der Entscheidung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die \nErmessensausübung durch den Antragsgegner begegnet rechtlichen \nBedenken, denen allerdings im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens Rechnung getragen werden kann.\n\n7\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete \nAufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt \nwerden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung \nentfallen ist. Dies ist hier der Fall, da die in Rede stehende \nAufenthaltserlaubnis der Antragstellerin im Hinblick auf ihre \ndamalige, inzwischen aufgelöste eheliche Lebensgemeinschaft \nmit ihrem vormaligen deutschen Ehemann erteilt worden war.\n\n8\n\nAusweislich der Begründung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung hat der Antragsgegner erkannt, daß ihm \nhinsichtlich der Befristungsentscheidung Ermessen eingeräumt \nist. Die Ausübung des Ermessens unterliegt innerhalb der \nGrenzen des § 114 VwGO gerichtlicher Nachprüfung. Hierbei ist \nder gegenwärtige Sach- und Erkenntnisstand zugrunde zu legen, \nda eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren noch aussteht. \nDie vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vertretene \nAuffassung, die Schwangerschaft der Antragstellerin und ihre \neheliche Lebensgemeinschaft mit einem anderen deutschen \nStaatsangehörigen seien - da erst nach Erlaß des \nAusgangsbescheides bekanntgeworden - unbeachtlich, ist daher \nunzutreffend. Beide Umstände sind auch der Sache nach \npotentiell geeignet, die Ausübung des Befristungsermessens zu \nbeeinflussen. Dies liegt hinsichtlich der Schwangerschaft der \nAntragstellerin auf der Hand und ergibt sich hinsichtlich \nihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft daraus, daß im Lichte \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 1 C 41.93 -, InfAuslR 1996, 294,\n\n10\n\ndavon auszugehen sein dürfte, daß nicht nur im - dort \nentschiedenen - Fall einer homosexuellen, sondern auch in \ndemjenigen einer eheähnlichen heterosexuellen \nLebensgemeinschaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nErmessenswege gem. §§ 7 und 15 AuslG in Betracht kommt. In \nbeiden Fällen dürfte davon auszugehen sein, daß die §§ 17 ff. \nAuslG nicht als Negativregelung entgegenstehen, da weder die \nhomo- noch die eheähnliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft \ndurch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird, was jedoch spezifisches \nMerkmal des Anwendungsbereichs der § 17 ff. AuslG ist. Diese \nGesichtspunkte werden nunmehr im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens zu würdigen sein. Ein besonderes \nöffentliches Interesse daran, daß die Antragstellerin schon \nvor Abschluß des - ergebnisoffenen - Widerspruchsverfahrens \ndas Bundesgebiet verläßt, ist nicht ersichtlich.\n\n11\n\nAnlaß für die Gewährung weitergehenden Rechtsschutzes \nbesteht nicht. Es liegt kein Grund vor, der es rechtfertigen \nwürde, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung bis \nzum Eintritt ihrer Bestandskraft auszusetzen. Entgegen der in \nder Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung liegen \nAnhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Ordnungsverfügung nicht \nvor. Die Aufenthaltsbefristung verstößt auch nicht deshalb \ngegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil am Tage ihrer \nZustellung ein Arbeitsvertrag zwischen der Antragstellerin und \nder Stadt H. zustandegekommen ist. Da der Antragstellerin \nschon seit Ende Januar 1996 bekannt war, daß der Antragsgegner \nihren Aufenthalt zu beendigen beabsichtigte, hatte sie keinen \nAnlaß, darauf zu vertrauen, unabhängig vom Bestand ihres \nAufenthaltsrechts bei der Stadt H. arbeiten zu können. \nEntgegen der von ihr vertretenen Auffassung steht ihr auch \nkein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. \n§ 10 Abs. 2 AuslG iVm § 5 Nr. 8 AAV zu. Abgesehen davon, daß \nsie die von ihr neuerdings behauptete Ausbildung als \nAltenpflegerin nicht glaubhaft gemacht hat - in ihrem \nundatierten Aufenthaltserlaubnisantrag hatte sie als erlernten \nBeruf noch \"Protokollantin\" angegeben -, handelt es sich bei \nden genannten Regelungen lediglich um \nErmessensvorschriften.\n\n12\n\nAnhaltspunkte für ein Bleiberecht der Antragstellerin als \n\"Spätaussiedlerin\" sind nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/17-b-2110-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/17-b-2110-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311857","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.678262+00:00"}}