{"status":"available","doknr":"OLD311856","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1126.14A2395.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-26","aktenzeichen":"14 A 2395/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bewilligungsbescheid Nr. 31 vom 20. Mai 1953 und Nr. 209 vom 5. April 1954 \nder Kreisverwaltung X. wurden für die Errichtung von Mietwohnungen in X. , \nK. -D. -T. -Straße Nr. 39, 41 und 43 (nunmehr C. Straße) öffentliche \nBaumittel in Höhe von 92.250,-- DM und 18.000,-- DM gewährt. Aufgrund einer \nVeräußerung erwarb der Kläger zu Anfang der siebziger Jahre u.a. das Objekt \nNr. 41.\n\n3\n\nInfolge einer Bestands- und Besetzungskontrolle, bei der festgestellt worden war, \ndaß die Wohnung im Erdgeschoß links ohne Genehmigung bewohnt war, wies der \nBeklagte den Kläger unter dem 14. Juni 1982 darauf hin, daß aufgrund der \nBestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der hierzu erlassenen \nVerwaltungsvorschriften der Verfügungsberechtigte verpflichtet sei, der \nBewilligungsbehörde das Freiwerden einer mit öffentlichen Mitteln geförderten \nWohnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die mit öffentlichen Mitteln geförderten \nWohnungen dürften nur solchen Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen \nwerden, die vor dem Wohnungsbezug eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach \n§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) vorlegten und sich hierdurch als \nberechtigt auswiesen. Bei schuldhaften Verstößen seien Geldleistungen zu fordern. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. April 1990 bestätigte die Westdeutsche Landesbank \nGirozentrale dem Kläger, daß die (Rest-)Darlehen für sämtliche Wohnungen am \n20. März 1990 außerplanmäßig zurückgezahlt worden seien. Mit - mittlerweile \nbestandskräftigem - Bescheid vom 8. April 1991 setzte der Beklagte u.a. für das \nObjekt C. Straße 41 den Endtermin der Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" auf \nden 31. Dezember 1994 fest, den Zeitpunkt des planmäßigen Auslaufs der Darlehen. \n\n5\n\nUnter dem 8. September 1991 beantragte der Mieter F. beim Beklagten die \nErteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für die 58 qm große Wohnung im \n\"Obergeschoß links\" des Hauses C. Straße 41, die er im Dezember 1990 \nbezogen hatte. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 \nab, da die zulässige Wohnfläche überschritten werde. Seinen hiergegen gerichteten \nWiderspruch nahm der Mieter zurück.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 2. April 1992 setzte der Beklagte für die Wohnung im \nDachgeschoß des Hauses C. Straße 41 in X. für die Zeit vom 1. Januar 1991 \nbis zum 31. März 1992 Geldleistungen in Höhe von 3.420,-- DM fest. Der Beklagte \nging dabei von einer Wohnfläche von 57,14 qm und einem Betrag von 4,-- DM je \nQuadratmeter Wohnfläche monatlich aus. Daß es sich dabei um dieselbe Wohnung \nhandelt, die im Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung mit \n\"Obergeschoß links\" bezeichnet worden ist, haben die Parteien in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat klargestellt.\n\n7\n\nSeinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Er \nhabe sich für den Bewerber F. als Mieter entschieden, nachdem er sich zuvor \nvergewissert habe, daß dieser zum Personenkreis der Berechtigten gehöre. So habe \nder Mieter auch im späteren Antragsverfahren den Nachweis erbracht, daß seine \nEinkommensverhältnisse den rechtlichen Vorgaben entsprächen. Der Mietvertrag sei \nin der Erwartung unterschrieben worden, daß der Wohnberechtigungsschein \nkurzfristig nachgereicht werde. Im Hinblick auf die zulässige Wohnungsgröße habe \nder Mieter erklärt, er wolle die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin bewohnen, \nwomit die Gewißheit erlangt worden sei, daß auch insoweit die Voraussetzungen \nvorlägen. Er - der Kläger - habe dann aber in Erfahrung bringen müssen, daß die \nWohnung vom Mieter allein bewohnt worden sei. Die Entwicklung habe ergeben, daß \nein weiteres Bewohnen mit der Lebensgefährtin nicht mehr in Betracht gekommen \nsei, was zur kurzfristigen Räumung der Wohnung geführt habe. Bei dem gegebenen \nSachverhalt, von dem er sich zuvor überzeugt habe, habe er die nachträgliche \nBeibringung der Genehmigung erwarten können.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. August 1992 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück, worauf dieser am 21. August 1992 Klage erhoben \nhat. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Vor der Vermietung an Herrn \nF. habe eine Frau L. auf Veranlassung des Sozialamtes der Stadt X. die \nWohnung genutzt. Da die Vermietung an eine Einzelperson auf ausdrücklichen \nWunsch einer Behörde erfolgt sei, habe er sich keine gesonderten Gedanken \nmachen müssen, ob im Falle einer Vermietung an eine Einzelperson die zulässige \nWohnflächenobergrenze für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung \nüberschritten werde. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Einzug der \nMieterin L. auch deren Enkelin für die Wohnung gemeldet worden sein, könne \ndieser Vorgang nicht mehr nachvollzogen werden. Da er im wesentlichen mit der \nStadt X. zu tun gehabt habe, habe er nicht wissen können, welchen Abteilungen, \nDienststellen oder Behörden er welche Meldungen habe machen müssen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. April 1992 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 5. August 1992 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund sich zur Begründung darauf berufen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, \nsich vor Abschluß des Mietvertrages hinreichend zu informieren. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger hat Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, die angegebene \nWohnfläche von 57,14 qm stimme nicht mit den tatsächlichen Größenordnungen \nüberein.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er vor, der Kläger sei weder einem vermeidbaren \nRechtsirrtum erlegen, noch könnten ihm Billigkeitsgründe zuerkannt werden.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzen - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -.\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den umstrittenen \nGeldleistungen ist § 25 Abs. 1 WoBindG, hier maßgeblich in der bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. August 1992 geltenden \nFassung vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398). Danach kann die zuständige Stelle für \ndie Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft u.a. gegen die Vorschrift \ndes § 4 WoBindG verstößt, durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten \nGeldleistungen bis zu 10,-- DM monatlich je Quadratmeter Wohnfläche der \nWohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. \n\n26\n\nGemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung \neinem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der \nÜberlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich \ngeförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt und wenn die in der \nBescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Gegen diese \nNorm hat der Kläger für die im Bescheid vom 2. April 1992 angegebene Zeit vom \n1. Januar 1991 bis zum 31. März 1992 verstoßen, da er die Wohnung an den Mieter \nF. überlassen hatte, ohne daß sich dieser im Besitz einer \nWohnberechtigungsbescheinigung befand.\n\n27\n\nDer Kläger hat bei der Überlassung auch schuldhaft gehandelt. Verschulden im \nSinne von § 25 Abs. 1 WoBindG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. \n\n28\n\nVgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwen-der, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 25 \nWoBindG, Anm. 4.3, Nr. 1, m.w.N.\n\n29\n\nDabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß er nicht vorsätzlich, \nalso mit Einsicht und Willen, gehandelt hat. Der Kläger hat jedoch zumindest \nfahrlässig gehandelt, d.h. er hat es an der möglichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen \nlassen.\n\n30\n\nVgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwen-der, § 25 WoBindG, a.a.O., m.w.N.\n\n31\n\nDem Kläger waren die sich aus § 4 WoBindG ergebenden Verpflichtungen \nbekannt. So hatte ihn der Beklagte u.a. mit Schreiben vom 14. Juni 1982 auf diese \nVerpflichtungen hingewiesen. Sollte sich der Kläger im Falle der Vermietung an \nHerrn F. darauf verlassen haben, diesem werde im nachhinein schon die \nerforderliche Wohnberechtigungsbescheinigung erteilt werden - vgl. § 25 Abs. 3 \nSatz 2 WoBindG -, fällt es in den Risikobereich des Klägers, wenn sich seine \nVorstellung später nicht hat realisieren lassen. \n\n32\n\nTrotz der zuvor erfolgten Überlassung der Wohnung an die Mieterin L. vermag \nsich der Kläger nicht erfolgreich auf einen unvermeidlichen Rechtsirrtum zu berufen. \n\n33\n\nVgl. zum Tat- und Rechtsirrtum: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, § 25 \nWoBindG, Anm. 4.3, Nr. 2.\n\n34\n\nBei der Entschuldigung eines Rechtsirrtums ist ein strenger Maßstab anzulegen, \nd.h., grundsätzlich trägt der Verfügungsberechtigte das sich aus einer zweifelhaften \nRechtslage ergebende Risiko. Unter Berücksichtigung dieser Risikoverteilung durfte \nder Kläger nicht davon ausgehen, die Vermietung an Herrn F. erfolge unter den \ngleichen Voraussetzungen wie die Vermietung an Frau L. . Denn Frau L. nutzte \ndie Wohnung in der Zeit vom 17. Juli 1986 bis zum 20. Oktober 1989 zusammen mit \nihrer Enkelin, also in der Form eines Zwei-Personen-Haushaltes. Zum anderen war \nes für den Kläger ersichtlich, daß die Vermietung an Frau L. auf Veranlassung des \nSozialamtes der Stadt I. erfolgte, somit nicht des Beklagten, der zuständigen \nStelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Aufgrund dieser Kenntnis hätte er sich \nbei im Zusammenhang mit der öffentlichen Förderung stehenden Fragen und \nVerpflichtungen mit dem Beklagten als zuständiger Behörde ins Benehmen setzen \nmüssen. Im übrigen begegnet dieses Vorbringen des Klägers Zweifeln. Ausweislich \nder Widerspruchsbegründung war er nämlich von einem Bezug durch den Mieter \nF. mit seiner Lebensgefährtin, also durch zwei Personen, ausgegangen. \nNunmehr stellt er entscheidend darauf ab, er habe beim Bezug durch nur eine \nPerson damit rechnen dürfen, die maßgebliche Wohnflächengrenze für die Erteilung \neiner Wohnberechtigungsbescheinigung werde nicht überschritten.\n\n35\n\nErmessensfehler bei der Festsetzung der Geldleistungen sind nicht ersichtlich. \nSoweit es deren Höhe betrifft, hat der Beklagte sich an den Vorgaben gemäß Nr. 25 \nder Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG 1990) \norientiert und die Geldleistungen unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes und \ndes Wohnwertes der Wohnung auf 4,-- DM pro Quadratmeter festgesetzt. Zudem hat \nder Kläger die Höhe der Geldleistungen nicht beanstandet. \n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu Unrecht von einer Wohnungsgröße \nvon 57,14 qm ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger erstmals \nim Rahmen der Begründung seiner Berufung vorgetragen, dies stimme nicht mit den \ntatsächlichen Größenordnungen überein, ohne indes sein Vorbringen zu \nsubstantiieren. Während des gesamten Verfahrens zuvor hat er insoweit \nEinwendungen nicht erhoben. Vielmehr bezog sich die von ihm unterzeichnete \nEinverständniserklärung mit dem Mieter F. als Wohnungsbewerber ausdrücklich \nauf die in dessen Antrag vom 8. September 1991 auf Erteilung einer \nWohnberechtigungsbescheinigung bezeichnete Wohnung. In diesem Antrag war \nzunächst sogar eine Wohnungsgröße von 60 qm angegeben, die - wohl durch den \nBeklagten - auf 58 qm korrigiert worden ist. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung (ZPO).\n\n39\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, \nvgl. §§ 132 Abs. 3, 137 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/14-a-2395-93","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-26/14-a-2395-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311856","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.588313+00:00"}}