{"status":"available","doknr":"OLD311860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:1122.6A6400.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-11-22","aktenzeichen":"6 A 6400/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über Sachschadenersatz. \n\n3\n\nDie Klägerin steht als beamtete Lehrerin für \nSonderpädagogik im Dienst des beklagten Landes. Sie ist an der \nX-Schule in Y tätig. Seit Jahren führte die Schule einen \nmobilen Elternsprechtag durch. Sofern dies von den \nErziehungsberechtigten gewünscht wurde, stattete der jeweilige \nKlassenlehrer zusammen mit den Fachlehrern einen Hausbesuch \nab. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 00.00.00 lud der Schulleiter die Eltern \nzur Teilnahme an dem Elternsprechtag ein, der am 00. und \n00.00.00 geplant war. Mit weiterem Schreiben vom 00.00.00 bat \nder Schulleiter das Schulamt für den Kreis X um die Erteilung \neiner Dienstreisegenehmigung für alle Kollegen unter Verzicht \nauf Reisekosten. Das Schulamt für den Kreis X erteilte durch \nBescheid vom 00.00.00 den Klassenlehrern und Fachlehrern für \ndie Hausbesuche im Rahmen des Elternsprechtages am 00. und \n00.00.00 nachträglich Dienstreisegenehmigungen; \nDienstunfallschutz werde gewährt. Reisekosten könnten nicht \nerstattet werden. \n\n5\n\nDie Klägerin trat am 00.00.00 mit ihrem privateigenen Pkw \nnach drei Elternbesuchen von Z aus die Heimfahrt nach M an. \nSie übersah in Z gegen 10.10 Uhr ein vorfahrtberechtigtes \nFahrzeug. Ihr eigener Pkw wurde bei dem Zusammenstoß erheblich \nbeschädigt. Die Firma N stellte für die Reparatur 5.566,17 DM \nin Rechnung.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.00 zeigte die bei dem Unfall nicht \nverletzte Klägerin einen \"Dienstunfall\" an. Der Schulleiter \nbegründete die Praxis des mobilen Elternsprechtages in einem \nSchreiben vom 00.00.00 damit, schon vor mehr als zehn Jahren \nhabe die Lehrerkonferenz diese Form des Elternsprechtages \nerörtert und darüber für die Zukunft einen Beschluß gefaßt. \nDie Lehrerkonferenz habe es aus sonderpädagogischen Gründen \nals erforderlich angesehen, daß die Lehrer anläßlich des \nersten Elternsprechtages im ersten Schulhalbjahr in die \nElternhäuser führen. Gespräche im Umfeld des Elternhauses \nseien wenigstens einmal im laufenden Schuljahr notwendig. \nEffektive schulische Arbeit könne nur in Wahrnehmung des \näußeren und familienpädagogischen Bedingungsfeldes geleistet \nwerden. Für die Erforderlichkeit der Hausbesuche spreche auch, \ndaß viele Eltern nicht über einen eigenen Pkw verfügten und \nsomit die Schule nicht erreichen könnten. Die Schüler der X-\nSchule kämen aus 22 verschiedenen Orten in den Kreisen Z und \nU. Die Lehrer könnten keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen \nund seien auf den eigenen Pkw angewiesen. Sämtliche Lehrer \nhätten in der Vergangenheit unter Verzicht auf Reisekosten \nihren eigenen Pkw für die Hausbesuche eingesetzt. Der zweite \nElternsprechtag werde in der Schule abgehalten. Diese Form der \nElternsprechtage werde von allen Seiten, auch dem Schulamt, \nbegrüßt.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 00.00.00 erkannte der \nRegierungspräsident X den von der Klägerin gemeldeten Schaden \nals Sachschaden gemäß § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) an. Die Höhe des zu leisteten Erstattungsbetrages \nkönne zur Zeit noch nicht festgesetzt werden. Als Höchstbetrag \nkönne nur ein Betrag von 650,-- DM gezahlt werden. Zur \nBegründung berief sich der Regierungspräsident X auf Tz der \nAllge-\nmeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz \n(BeamtVGVwV). Eine Überschreitung des Höchstbetrages von \n650,-- DM komme nicht in Betracht, weil der Dienstherr die \nVerwendung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht veranlaßt \nhabe. Wegen des Verschuldens müsse die Klägerin mit einer \nReduzierung des Erstattungsbetrages auf die Hälfte rechnen. \n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die \nBegrenzung des Erstattungsbetrages und führte zur Begründung \naus, sie habe keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, \nweil ein Bus nur alle drei Stunden verkehre. Der \nRegierungspräsident X hielt dem entgegen, daß noch keine \nabschließende Entscheidung getroffen sei. Aus den vorhandenen \nUnterlagen gehe hervor, daß das Schulamt für den Kreis Y die \nBenutzung des privateigenen Pkw nicht veranlaßt habe. Durch \nBescheid vom 00.00.00 setzte der Regierungspräsident X den zu \nerstattenden Betrag auf 325,-- DM fest. Er verwies zur \nBegründung auf den Bescheid vom 00.00.00 und einen Runderlaß \ndes Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n30. April 1990 - Z B 1/2-24/20-89/90 -. \n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident X \ndurch Bescheid vom 00.00.00 zurück, der am 00.00.00 zugestellt \nwurde. Zur Begründung führte er ergänzend aus, eine \nEinflußnahme des Dienstherrn, die vor Antritt der Dienstfahrt \naktenkundig gemacht worden wäre, sei nicht ersichtlich. \nElternsprechtage seien grundsätzlich in der Schule \ndurchzuführen. Aus schulfachlicher Sicht sei es nur in \nbegründeten Ausnahmefällen sinnvoll, wenn ein Lehrer das \nElternhaus eines Schülers aufsuche.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 00.00.00 Klage erhoben, auf ihr \nbisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend \nvorgetragen, sie hätte ihre Dienstpflichten verletzt, wenn sie \nsich nicht - mit ihrem eigenen Pkw - am mobilen \nElternsprechtag beteiligt hätte. Das Schulamt sei vor Antritt \nder Dienstreise unterrichtet gewesen und habe im übrigen \njahrelang Dienstreisegenehmigungen erteilt. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides des Regierungspräsidenten X vom \n00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 00.00.00 zu verpflichten, an sie 2.458,08 DM \nnebst 4% Zinsen ab 24. Februar 1993 zu zahlen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat sich auf die Begründung der Bescheide berufen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Klagebegehren durch das \nangefochtene Urteil entsprochen und zur Begründung ausgeführt, \ndas von der Klägerin verfolgte Begehren richte sich, weil kein \nKörperschaden eingetreten sei, nach § 91 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Der \nBeklagte habe von dem ihm nach dieser Vorschrift eingeräumten \nErmessen in der Weise Gebrauch gemacht, daß er in der dazu \nergangenen Verwaltungsvorschrift auf die Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz und dazu \nergangene Durchführungshinweise Bezug genommen habe. Der \nRunderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 9. April 1987 (MBl NW 606) sehe einen Sachschadenersatz \nohne die Begrenzung nach Tz. BeamtVGVwV vor, wenn der Einsatz \ndes beschädigten privateigenen Kraftfahrzeugs auf dem \nausdrücklichen Verlangen oder der Einflußnahme des Dienstherrn \nberuhe. Das Verlangen oder die Einflußnahme des Dienstherrn \nmüsse vor Antritt der Reise ausgesprochen sein und aktenkundig \nfestgehalten werden. Im vorliegenden Fall habe der Dienstherr \nauf die Verwendung des privateigenen Kraftfahrzeugs der \nKlägerin Einfluß genommen, indem der Schulleiter der X-Schule \nin Fortführung einer langjährigen Praxis sowie in Kenntnis und \nin Billigung des Schulamtes für den Kreis Y den jährlich \nstattfindenden mobilen Elternsprechtag im November 19.. \nfestgelegt und organisiert habe. Mit dem Schreiben des \nSchulleiters sei die Einflußnahme aktenkundig geworden. Weil \nder mobile Elternsprechtag nicht mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln durchgeführt werden könne und keine \nDienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt worden seien, habe die \nKlägerin ihre Dienstpflicht zur Durchführung des \nElternsprechtages nur so verstehen können, daß der Dienstherr \nvon ihr erwarte, ihr privateigenes Kraftfahrzeug für \nElternbesuche zu verwenden. Die Kürzung des \nSachschadenersatzes um 50 % wegen des Verschuldens der \nKlägerin sei nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die eine \nabweichende Quote bei einer Überschreitung des Höchstbetrages \nvon 650,-- DM rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. \nDer Zinsanspruch beruhe auf § 291 BGB.\n\n17\n\nDer Beklagte hat gegen das am 00.00.00 zugestellte Urteil \nam 00.00.00 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung \nvor: Die Durchführung \"mobiler Elternsprechtage\" beruhe \nausschließlich auf einer Eigeninitiative des Kollegiums der X-\nSchule. Um für die von den Lehrern gewünschte atypische Form \ndes Elternsprechtages, die mehr Zeitaufwand erfordere und mehr \nUnterrichtsausfall nach sich ziehe als der übliche \nElternsprechtag in der Schule, eine Genehmigung der \nSchulaufsicht zu erhalten, seien Dienstreisegenehmigungen \nunter Verzicht auf Reisekosten beantragt worden. Lediglich der \nDienstunfallschutz habe sichergestellt werden sollen. Den \nLehrkräften sei offensichtlich klar gewesen, daß sie ohne \nVerzicht auf Reisekosten aufgrund der aus Sicht des \nDienstherrn zweifelhaften Notwendigkeit keine Genehmigung \nerhalten hätten. Das Schulamt habe die von den Lehrkräften \ngewünschte Form des Elternsprechtages lediglich gebilligt, \nnicht aber für notwendig erachtet. Wenn die Lehrkräfte nicht \nvon sich aus bereit gewesen wären, ihren Pkw einzusetzen, \nhätte es aus Sicht des Dienstherrn die unproblematische und \nletztlich auch sachgerechtere Alternative des \nElternsprechtages in der Schule gegeben, der seit 19.. nur \nnoch praktiziert werde. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts liege keine Entscheidungsreife vor. Im \nRahmen der Ermessenserwägungen sei der Gesichtspunkt der \nsparsamen Haushaltsführung und somit die Höhe des vom Land zu \ntragenden Anteils in die Abwägung einzubeziehen. Bislang habe \nangesichts des geringen Betrages der Gesichtspunkt der \nsparsamen Haushaltsführung erkennbar keine Rolle gespielt. \nWeil wegen des Alleinverschuldens der Klägerin ohne weiteres \neine ungünstigere Quote vertretbar und ermessensfehlerfrei \ngewesen wäre, könne der Gesichtspunkt der sparsamen \nHaushaltsführung bei einem höheren Erstattungsbetrag in den \nVordergrund treten. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie wiederholt das bisherige Vorbringen und führt \nzusätzlich aus, ein Beschluß des Lehrerkollegiums sei nicht \nentscheidend. Maßgebend sei auf die Anordnung des Schulleiters \nabzustellen. Ihr sei nicht bekannt, aus welchen Gründen der \nSchulleiter eine beschränkte Genehmigung der Dienstreisen \nbeantragt habe. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit zutreffenden \nErwägungen, auf die Bezug genommen wird, verpflichtet, \nweiteren Sachschadenersatz in Höhe von 2.458,08 DM nebst 4 % \nZinsen seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.\n\n27\n\nEntgegen seiner mit der Berufungsbegründung bekräftigten \nAuffassung hat der Beklagte als Dienstherr auf die Verwendung \neines privateigenen Pkw Einfluß genommen. Der Beklagte \nverkennt, daß nach dem Runderlaß des Finanzministers vom \n9. April 1987 betreffend die Durchführung des \nBeamtenversorgungsgesetzes (MBl NW 606) die grundsätzlich \nvolle Erstattung von Sachschäden an privateigenen Pkw zunächst \nin Fällen in Betracht kommt, in denen ein ausdrückliches \nVerlangen des Dienstherrn vorliegt. Daneben reicht aber auch \ndie Einflußnahme des Dienstherrn, ein Verhalten, bei dem der \nBeamte annehmen kann, daß der Einsatz seines privateigenen Pkw \nfür dienstliche Zwecke von ihm erwartet werde. Somit ist es \nnicht entscheidend, daß von dem Einsatz privateigener Pkw in \nden Schreiben, die der Schulleiter der X-Schule vor dem \nUnfalltag abgesetzt hat, nicht die Rede ist, und diese Frage \nauch sonst nicht mit dem Schulleiter erörtert worden ist. Nach \nden unwidersprochenen Angaben der Klägerin ließ sich der seit \nJahren praktizierte mobile Elternsprechtag wegen der \nWohnverhältnisse der Eltern nicht - auch nicht unter \nInkaufnahme von deutlichen Verspätungen - mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln verwirklichen. Weil Dienstkraftfahrzeuge nicht \nzur Verfügung standen, brachte der Schulleiter mit der \nFestsetzung des Sprechtages und der an die Eltern gerichteten \nEinladung die Erwartung zum Ausdruck, daß die Lehrkräfte, wie \nauch in den Jahren zuvor, etwaigen Besuchswünschen der Eltern \nRechnung trugen und dazu ihren eigenen Pkw verwendeten. Dies \nreicht als aktenkundig gewordene Einflußnahme aus, ohne daß es \ndarauf ankommt, ob sich die Klägerin dem nach den Umständen \neindeutigen Konzept hätte entziehen können. Ohne Belang für \ndie vorherige Einflußnahme ist auch, daß das Schulamt für den \nKreis Borken die Dienstreisegenehmigungen erst nachträglich \nerteilt hat, weil die Einflußnahme durch den Schulleiter \nausreicht. Der Beklagte muß sich die Entscheidung des \nSchulleiters zurechnen lassen, zu einem mobilen \nElternsprechtag einzuladen, und zwar unabhängig davon, \ninwieweit derartige Einladungen den Vorstellungen der \nLehrkräfte entsprachen. Es kommt auch nicht darauf an, daß das \nSchulamt für den Kreis X in dem Bescheid vom 00.00.00 die \nErstattung von Reisekosten versagt hat. Dies betrifft die nach \ndem Landesreisekostengesetz dem Dienstreisenden zustehende \nReisekostenvergütung, nicht aber die Frage, wer das Risiko \neines Unfalls tragen soll. Die Einschränkung in der \nDienstreisegenehmigung ändert somit nichts daran, daß im \nSchadensfall nach § 91 Abs. 1 LBG und den dazu erlassenen, vom \nVerwaltungsgericht im einzelnen erörterten \nVerwaltungsvorschriften zu verfahren ist. \n\n28\n\nDem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß die Sache \nmit dem in der mündlichen Verhandlung noch verfolgten \nKlagebegehren spruchreif ist (§ 113 Abs 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 \nLBG steht die Ersatzleistung zwar im Ermessen des Beklagten. \nDieses Ermessen ist jedoch begrenzt durch die in \nVerwaltungsvorschriften zum Ausdruck gelangende \nVerwaltungspraxis. Die Verwaltungsvorschrift zu § 91 LBG \nverweist auf die zu § 32 BeamtVG erlassene BeamtVGVwV. Nach \nTz 32.1.2 BeamtVGVwV ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage \nder Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines \nVerschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder \nteilweise selbst zu tragen, wenn der Beamte den Dienstunfall \nfahrlässig herbeigeführt hat. Eine derartige Prüfung hat der \nRegierungspräsident Y vorgenommen und in Abwägung sämtlicher \nUmstände des Einzelfalles eine Halbierung des in Betracht \nkommenden Erstattungsbetrages für angemessen erachtet. Es ist \nnichts dafür ersichtlich, mit welchen Erwägungen der \nRegierungspräsident Y zu einem anderen Abwägungsergebnis \ngelangen könnte, weil sich im gerichtlichen Verfahren \nherausgestellt hat, daß die von ihm herangezogene Höchstgrenze \nnach Tz 32.1.9 BeamtVGVwV nicht einschlägig ist. Der für eine \nÜberschreitung der 650,-- DM-Grenze maßgebende Gedanke der \nRisikoverlagerung bei einer Einflußnahme des Dienstherrn läßt \nauch unter Berücksichtigung fiskalischer Gesichtspunkte keine \nder Klägerin ungünstigere Er-stattungsquote zu. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-22/6-a-6400-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-11-22/6-a-6400-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311860","retrieved":"2026-07-09 03:42:35.857811+00:00"}}